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Bebauungsplan We-17 Dickesbacher Straße 3. Änderung

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STADT

IDAR-OBERSTEIN

Bebauungsplan

We-17 „Dickesbacher Straße“ – 3. Änderung

im Stadtteil Weierbach

T E X T F E S T S E T Z U N G E N

gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Nov. 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) vom 21. Nov. 2017 (BGBl- I S. 3786) in den jeweils geltenden Fassungen.

SATZUNG

Stand: Oktober 2021

(2)

Rechtsgrundlage

Für die Verfahrensdurchführung und für die Festsetzungen des Bebauungsplanes gelten u.a. fol- gende Gesetze und Verordnungen:

Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939).

Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).

• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Plan- zeichenverordnung 1990 – PlanzV 90) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802).

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254).

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306).

Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Ja- nuar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728).

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. November 1998; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66).

Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz (LNatSchG) – vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 287).

Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl.

S. 287).

Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2020 (GVBl. S. 302).

Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz (DSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.

März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719).

Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren wäh- rend der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) in der Fassung vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353).

in den jeweils geltenden Fassungen.

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Vorbemerkungen

Im Rahmen der vorliegenden 3. Änderung des Bebauungsplanes We-17 „Dickesbacher Straße“

werden lediglich die textlichen Festsetzungen im Detail für die Gewerbe- und Industriebauflächen geändert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die geänderten und die unveränderten Text- festsetzungen einschließlich der Begründung für den Planbereich des Gewerbe- und Industriege- biets als Ganzes neugefasst. Die Planurkunde wird im Rahmen dieses Änderungsverfahrens, le- diglich in Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme einer unterirdischen Abwasserleitung, wei- testgehend inhaltsgleich neugefasst. Die Textfestsetzungen, die Planzeichnung und die Begrün- dung für die übrigen Planbereiche der Mischbau-, Verkehrs- und landespflegerische Ausgleichs- flächen sowie Flächen für die Landwirtschaft bleiben weiterhin unverändert bestehen.

Allgemeines

Maße und Punkte der zeichnerischen Darstellung sind für die Übertragung in die Örtlichkeit nur verbindlich für folgende Linien und Abmessungen:

• Straßenbegrenzungslinie

• Breiten der Verkehrsflächen

• Abstände von vorhandenen Punkten, Linien und Grenzen

• Abstände der Baugrenzen zu bestehenden Punkten, Linien und zu den Straßenbegrenzungs- linien

I. Bauplanungsrechtliche Festsetzungen

(gemäß BauGB und BauNVO)

1. Allgemeine bauliche Nutzung

1.1. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)

Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch die Festsetzung von Baugrenzen in der Plan- zeichnung bestimmt. Gemäß § 23 Abs. 3 BauNVO dürfen Gebäude und Gebäudeteile die Bau- grenzen nicht überschreiten. Für Stellplätze und Nebenanlagen im Sinne von §§ 12 & 14 BauNVO ist Ziffer 1.2. maßgeblich.

1.2. Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 & 14 BauNVO)

1. Die Errichtung von Stellplätzen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen und auf den öffentlichen Grünflächen ist nicht zulässig.

2. Nicht überdachte Stellplätze können abweichend von Nr. 1 auch vor der vorderen Baugrenze zur Erschließungsstraße errichtet werden, wenn die Sicherheit, Übersichtlichkeit und Zügig- keit des Straßenverkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

3. Abweichend von Nr. 1 können Stellplätze, die gemäß § 45 LBauO i.V.m. der BauNVO auf dem Baugrundstück verlangt werden, als überdachte Stellplätze und Garagen auf den rück- wärtigen Grundstücksteilen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nur mit Zustim- mung der Gemeinde ausnahmsweise zugelassen werden.

4. Nebenanlagen sind unter Einhaltung der Bestimmungen der Landesbauordnung auch au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Lediglich im Bereich zwischen der vorderen Baugrenze und der Erschließungsstraße ist die Errichtung nur in begründeten Aus- nahmefällen und mit Zustimmung der Gemeinde zulässig.

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2. Bauliche Nutzungen der einzelnen Baugebiete 2.1. Planbereich GE-VII

2.1.1. Art der baulichen Nutzungen

(gemäß § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB)

Gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 & 5 BauNVO sind folgende Nutzungen zulässig:

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe 2. Geschäfts-, Büro und Verwaltungsgebäude,

3. Tankstellen,

4. Anlagen für sportliche Zwecke.

Gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO können außerdem folgende Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden:

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs- leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet,

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 3. Vergnügungsstätten.

Weiterhin sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO folgende Nutzungen unzulässig:

1. Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis VI des Abstandserlasses Rheinland-Pfalz, 2. Betriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der Vierten Verordnung zur

Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbe- dürftige Anlagen – 4. BImSchV) dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, und 3. Einzelhandelsbetriebe. Ausnahmsweise sind folgende Nutzungen gemäß

§ 1 Abs. 9 BauNVO zulässig:

a) Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugzubehör sowie Mineralölen und Brenn- stoffen.

b) Tankstellenshops.

c) Verkaufsstätten, die im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb ste- hen und aufgrund ihrer Verkaufsfläche dem Betrieb deutlich untergeordnet (< 50 %) sind.

2.1.2. Maß der baulichen Nutzungen

(gemäß § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21a BauNVO)

a) Es wird eine zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von höchstens 0,8 festgesetzt.

Im Einzelfall kann die Obergrenze überschritten werden, wenn bei Überschreitungen mit ge- ringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder wenn die Einhal- tung der Obergrenze zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grund- stücksnutzung führen würde.

b) Es wird eine zulässige Baumassenzahl (BMZ) von höchstens 10,0 festgesetzt.

c) Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß Planeinschrieb auf 9,00 m und 12,00 m be- schränkt. Bezugsebene ist die Geländeoberfläche der Terrasse (durch Ausgrabung bzw. Auf- schüttung angelegtes Planum) des Baugrundstücks. Als obere Begrenzung gilt die Firsthöhe bzw. bei Flachdächern der Attikaabschluss.

2.1.3. Bauweise

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

Festgesetzt wird eine abweichende Bauweise. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bau- weise, wobei Gebäudelängen über 50 m zulässig sind.

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2.2. Planbereich GE-VI

2.2.1. Art der baulichen Nutzung

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)

Gemäß § 8 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 & 5 BauNVO sind folgende Nutzungen zulässig:

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe 2. Geschäfts- Büro und Verwaltungsgebäude,

3. Tankstellen,

4. Anlagen für sportliche Zwecke.

Gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO können außerdem folgende Nutzungen ausnahmsweise zugelassen werden:

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs- leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet,

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 3. Vergnügungsstätten.

Weiterhin sind gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO nicht zugelassen:

Betriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der Vierten Verordnung zur Durch- führung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla- gen – 4. BImSchV) dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegen

Weiterhin sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO folgende Nutzungen unzulässig:

1. Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis V des Abstandserlasses Rheinland-Pfalz, 2. Betriebe, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. der Vierten Verordnung zur

Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbe- dürftige Anlagen – 4. BImSchV) dem förmlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, und 3. Einzelhandelsbetriebe. Ausnahmsweise ist sind folgende Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9

BauNVO zulässig:

a) Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugzubehör sowie Mineralölen und Brenn- stoffen.

b) Tankstellenshops.

c) Verkaufsstätten, die im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb ste- hen und aufgrund ihrer Verkaufsfläche dem Betrieb deutlich untergeordnet (< 50 %) sind.

Gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO wird ein erweiterter Bestandsschutz für den nachfolgenden Ein- zelhandelsbetrieb festgesetzt:

Nagel-Holzfachhandel GmbH

Für den auf dem Flurstück 451/3 (Gemarkung Weierbach, Flur 8) angesiedelten Einzelhandels- betrieb mit Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher wird gemäß

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. mit § 1 Abs. 10 BauNVO festgesetzt, dass ausnahmsweise be- triebsbedingte Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen baulicher Anlagen bis zu einer Ver- kaufsfläche des Betriebes von insgesamt max. 800 Quadratmeter zulässig sind.

2.2.2. Maß der baulichen Nutzungen

(gemäß § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21a BauNVO)

a) Es wird eine zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von höchstens 0,8 festgesetzt.

Im Einzelfall kann die Obergrenze überschritten werden, wenn bei Überschreitungen mit ge- ringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder wenn die Einhal- tung der Obergrenze zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grund-

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Aufschüttung angelegtes Planum) des Baugrundstücks. Als obere Begrenzung gilt die First- höhe bzw. bei Flachdächern der Attikaabschluss.

2.2.3. Bauweise

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

Festgesetzt wird eine abweichende Bauweise. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bau- weise, wobei Gebäudelängen über 50 m zulässig sind.

2.3. Planbereich GI-V

2.3.1. Art der baulichen Nutzung

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1BauGB)

Gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 & 5 BauNVO sind folgende Nutzungen zulässig:

1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2. Tankstellen.

Folgende Nutzungen sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht zugelassen:

1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs- leiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

Weiterhin sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO folgende Nutzung unzulässig:

1. Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I bis IV des Abstandserlasses Rheinland-Pfalz und

2. Einzelhandelsbetriebe. Ausnahmsweise ist sind folgende Nutzungen gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO zulässig:

a) Handel mit Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugzubehör sowie Mineralölen und Brenn- stoffen.

b) Tankstellenshops.

c) Verkaufsstätten, die im funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einem im Plangebiet ansässigen produzierenden Gewerbebetrieb oder Handwerksbetrieb ste- hen und aufgrund ihrer Verkaufsfläche dem Betrieb deutlich untergeordnet (< 50 %) sind.

2.3.2. Maß der baulichen Nutzungen

(gemäß § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21a BauNVO)

a) Es wird eine zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von höchstens 0,8 festgesetzt.

Im Einzelfall kann die Obergrenze überschritten werden, wenn bei Überschreitungen mit ge- ringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder wenn die Einhal- tung der Obergrenze zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grund- stücksnutzung führen würde.

b) Es wird eine zulässige Baumassenzahl (BMZ) von höchstens 10,0 festgesetzt.

c) Die Höhe der baulichen Anlagen wird gemäß Planeinschrieb auf 9,00 m und 12,00 m be- schränkt. Bezugsebene ist die Geländeoberfläche der Terrasse (durch Ausgrabung bzw. Auf- schüttung angelegtes Planum) des Baugrundstücks. Als obere Begrenzung gilt die Firsthöhe bzw. bei Flachdächern der Attikaabschluss.

2.3.3. Bauweise

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)

Festgesetzt wird eine abweichende Bauweise. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bau- weise, wobei Gebäudelängen über 50 m zulässig sind.

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II. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen

(gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 88 Abs. 1 & 6 LBauO Rheinland-Pfalz)

1. Örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestalt baulicher Anlagen

(gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz)

1. Es sind alle Dachformen für Haupt- und Nebengebäude sowie für überdachte Stellplätze und Garagen zulässig.

2. Auf jedem Baugrundstück sind mindestens 50% der entstehenden Dachflächen extensiv zu begrünen. Die naturschutzfachlichen Festsetzungen unter Abschnitt III sind zu beachten.

3. Großflächige, monotone Wandfassaden ohne Gestaltungselemente und Öffnungen sind zu vermeiden. Die naturschutzfachlichen Festsetzungen unter Abschnitt III sind anzuwenden.

2. Örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestalt von Werbeanlagen

(gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz)

1. Werbeanlagen sind nur auf den Bauflächen und zwischen der vorderen Baugrenze und der Erschließungsstraße zulässig. Pylonen dürfen nicht in die öffentlichen Verkehrsflächen (Straße, Gehwege) ragen.

2. Die Höhe der Werbeanlagen darf die maximale Höhe der baulichen Anlage nicht überschrei- ten.

3. Nicht zulässig sind Werbeanlagen mit Lichtwechsel, laufendem Licht, Blinklicht und sich be- wegenden Anlagen.

3. Örtliche Bauvorschriften über die Gestaltung der Stellplätze und der un- bebauten Flächen der bebauten Grundstücke

(gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 3 LBauO Rheinland-Pfalz)

1. Pro sechs nicht überdachter Stellplätze ist eine Baumpflanzung (erster Ordnung) vorzuneh- men. Bei einem Umbau bestehender Parkplätze sind zusätzlich zu den neu entstehenden Stellplätzen auch Baumpflanzungen für die Anzahl der umgebauten Stellplätze nachzuwei- sen.

2. Die im Plan als überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksteile ausgewiesenen Flä- chen sind, sowie sie nicht nach § 12 oder § 14 BauNVO genutzt werden, zu begrünen und zu pflegen. Das großflächige Anlegen von Schottergärten / Schotterbeeten / Steingärten ist nicht zulässig.

III. Naturschutzrechtliche Festsetzungen

(gemäß § 11 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 9 BauGB)

1. Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 & 25 BauGB)

1. Durch Hanganschnitte bzw. -aufschüttungen entstehende Böschungen sind mit einer maxi- malen Neigung von 1:2 (Höhe zu Länge) auszubilden und durch in der Pflanzliste genannte Arten sowie durch Ansaat zu sichern (siehe Abschnitt V).

2. Die im Plan dargestellten Gehölzflächen sind unter Verwendung von Pflanzen der Pflanzliste zu pflanzen (siehe Abschnitt V). Pro Quadratmeter ist eine Pflanze zu setzen. Die Zusam- mensetzung ist anteilig mit Bäumen erster Ordnung = 10%, Bäume zweiter Ordnung = 15%, Sträucher = 75% herzustellen.

3. Das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken entlang der nördlichen und nordöstlichen Außenseite des Gewerbegebietes anfällt, ist in offene Ent- wässerungsgräben innerhalb der öffentlichen Grünflächen abzuführen. Die Sohle dieser Grä-

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2. Gestaltungsmaßnahmen

(gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 & Abs. 1a BauGB i.V.m. § 88 LBauO)

1. Die im Plan dargestellten Bäume sind zu pflanzen. Zu verwenden sind Gehölze der Pflanzliste (siehe Abschnitt V); in der Erschließungsstraßen des Industriegebietes Bäume erster Ord- nung, in der Grünachse Bäume erster und zweiter Ordnung.

2. Die im Plan als überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksteile ausgewiesenen Flä- chen sind, sowie sie nicht nach § 12 oder § 14 BauNVO genutzt werden, zu begrünen und zu pflegen. Ein- und Ausfahrten sowie Zuwegungen und Feuerwehrumfahrungen sind hiervon ebenfalls ausgenommen. Das großflächige Anlegen von Schottergärten / Schotterbeeten / Steingärten ist nicht zulässig. Es sind Gehölze der Pflanzliste zu pflanzen (siehe Abschnitt V).

3. Für vorzunehmenden Baumpflanzungen der Stellplatzanlagen sind Bäume der ersten Ord- nung aus der beigefügten Pflanzliste zu verwenden (siehe Abschnitt V). Bei einem Umbau bestehender Parkplätze sind zusätzlich zu den neu entstehenden Stellplätzen auch Baum- pflanzungen für die Anzahl der umgebauten Stellplätze nachzuweisen.

4. Fassaden sind zu begrünen, sofern sie einen Öffnungsanteil pro Gebäudeseite von weniger als 20% aufweisen. Die Fensterflächen sowie begrünte Fassadenflächen müssen mindestens 20% der jeweiligen Fassadenfläche bzw. je Gebäudeseite ausmachen.

5. Mindestens 50% der entstehenden Dachflächen von Haupt- und Nebenanlagen sind mit einer Substratschicht von mindestens 15 cm Stärke extensiv zu begrünen. Dachgärten als Nutzung sind zulässig. Dabei ist ein Begrünungssystem zu wählen, welches das dauerhafte und vitale Wachstum von Gräsern, Polsterstauden und zwergigen Gehölzen auch während länger an- haltender Hitze- und Trockenheitsperioden gewährleistet. Ab einer Dachneigung über 15°

sind Maßnahmen zur Rutschsicherung zu ergreifen. Ab einer Dachneigung von über 30,5°

kann von der Begrünung abgesehen werden. Als Alternative zur Begrünung können auf den zu begrünenden Flächen auch Anlagen zur Gewinnung von regenerativer Energie errichtet werden. Die Oberseiten von Silos sowie technische Ein- und Aufbauten sind von der Festset- zung ausgenommen.

6. Einfriedungen dürfen nur aus einem mit Kletterpflanzen zu berankenden Maschendrahtzaun oder aus einer freiwachsenden Hecke aus Laubgehölzen zum Landschaftsraum bestehen.

Zur Nachbargrenze oder zum freien Landschaftsraum dürfen Einfriedungen maximal 4,50 m hoch sein. Ausnahmen sind nur im Rahmen von Sicherheitskonzepten für besonders schutz- bedürftige Betriebe und Anlagen zulässig.

IV. Hinweise und Kennzeichnungen

Wenn auch im Geltungsbereich des Bebauungsplans bislang keine kulturgeschichtlichen Denk- mäler und Funde bekannt geworden sind, so ist insbesondere bei den Ausschachtungsarbeiten besondere Aufmerksamkeit geboten. In jedem Falle ist der Beginn der Erdarbeiten rechtzeitig an- zuzeigen. Die örtlich eingesetzten Firmen sind anzuweisen, etwaig zu Tage kommende Funde (Mauern, Erdverfärbungen, Scherben, Münzen etc.) gemäß den Bestimmungen des Denkmal- schutzgesetzes und Denkmalpflegegesetzes unverzüglich zu melden.

V. Pflanzlisten

Die Verwendung der folgenden Gehölzarten für die Anpflanzungen wird empfohlen und sind i.V.m.

mit den Festsetzungen des Bebauungsplans auch verbindlich vorgeschrieben:

Pflanzliste 1: Geschlossene und gruppenartige Baum- und Strauchpflanzungen

− Spitzahorn Acer platanoides

− Bergahorn Acer pseudoplatanus

− Hainbuche Carpinus betulus

− Rotbuche Fagus sylvaticus

− Traubeneiche Quercus petraea

− Stieleiche Quercus robur

− Salweide Salix caprea

− Winterlinde Tilia cordafa

− Sommerlinde Tilia platyphyllos

− Weißdorn Crataegus monogyna, C. laewgata

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− Schlehe Prunus spinosa

− Hundsrose Rosa canina

− Schwarzer Holunder Sambucus nigra

− Eberesche Sorbus aucuparia Pflanzliste 2 Fassadenbegrünung

− Pfeifenwinde Aristolochia macrophylla

− Gemeine Waldrebe Clematis vitalba

− Efeu Hedera helix

− Hopfen Humulus lupulus

− Geißblattarten Lonicera spec.

− Wilder Wein Parthenocissus spec.

− Knöterich-Arten Polygonum spec.

− Echter Wein Vitis-Hybriden Pflanzliste 3 Baumpflanzungen

Muldenfläche:

− Schwarzerle AInus glutinosa

− Esche Fraxinus excelsior

− Salweide Salix alba

− Bruchweide Salix fragilis Bestandsniveaufläche:

− Spitzahorn Acer platanoides

− Hainbuche Carpinus betulus

− Traubenkirsche Prunus padus

− Stieleiche Quercus robur

− Winterlinde Tilia cordata

Pflanzliste 4 Pflanzungen von Stauden und Wasserpflanzen

− Froschlöffel Alisma plantago-aquatica

− Ufer-Segge Carex riparia

− Mädesüß Filipendula ulmaria

− Blutweiderich Lythrum salicaria

− Gilbweiderich Lysimachia vulgaris

Aufgestellt: Festgestellt:

Idar-Oberstein, den 26.04.2021 Stadtverwaltung Idar-Oberstein Stadtbauamt/ Stadtplanung

Idar-Oberstein, 20.05.2021 Stadtverwaltung Idar-Oberstein

i.A.

Gez. Gez.

K.Keller Dipl.-Ing.

Frühauf

Oberbürgermeister

(10)

Ausgefertigt:

Idar-Oberstein, 11.10.2021 Stadtverwaltung Idar-Oberstein

Gez.

Frühauf

Oberbürgermeister

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