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Betriebsvereinbarung

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Academic year: 2022

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Betriebsvereinbarung

abgeschlossen zwischen:

den Dienstnehmer/innen des Vereins

vamos – Verein zur Integration, 7411 Markt Allhau 19 vertreten durch den Betriebsrat

und

vamos - Verein zur Integration 7411 Markt Allhau 19

vertreten durch die beiden Geschäftsführerinnen

1.) Geltungsbeginn und Geltungsdauer, Geltungsbereich

Diese Vereinbarung tritt mit 01. 07. 2007 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

a.) für alle Mitarbeiter/innen des Vereins vamos mit unbefristetem Dienstverhältnis

b.) für alle Mitarbeiter/innen des Vereins vamos mit befristetem Dienstverhältnis, so keine anderen zwingenden Vorschriften seitens der Vertragspartner des Vereins vamos dagegen stehen

c.) für alle Lehrlinge des Vereins vamos Ausgenommen vom Geltungsbereich sind:

Die Geschäftsleitung, Zivildiener, Ferialpraktikant/innen und Schnupperpraktikant/innen, die kurzfristig, meist zu Ausbildungszwecken ohne Entgelt im Verein vamos beschäftigt werden.

2.) Anstellung von Dienstnehmer/innen

Die Anstellung von Dienstnehmer/innen ist grundsätzlich alleiniger Verantwortungsbereich der Geschäftsleitung.

Der Betriebsrat ist über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmer/innen und über personelle Maßnahmen zu unterrichten und kann auch selbst Vorschläge und Initiativen setzen.

Jedem/jeder Dienstnehmer/in mit einem unbefristeten oder befristeten Dienstverhältnis muss ein Dienstzettel ausgehändigt werden.

3.) Datenschutz

Die Dienstnehmer/innen sind damit einverstanden, dass alle persönlichen Daten, welche zur Anmeldung zur Sozialversicherung bzw. zur Lohnverrechnung benötigt werden, vom Verein vamos vertraulich verwaltet werden. Bei Vertragserrichtungen sind die jeweiligen Dienstnehmer/innen über die Meldung ihrer Daten an die Vertragpartner zu informieren.

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Sämtliche Dokumente, Berichte und ärztlichen Befunde, welche dem Verein vamos vorgelegt werden, müssen ausnahmslos streng vertraulich behandelt und unter Verschluss gehalten werden.

4.) Arbeitszeit

a.) die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung beträgt 38 Stunden.

b.) Grundsätzlich gilt eine Kernarbeitszeit von 10.00 bis 14.00 Uhr, es sein denn eine optimale Klient/innen Betreuung ist nur außerhalb dieser möglich.

Die Mittagspause beträgt 30 Minuten und ist von allen Dienstnehmer/innen einzuhalten.

c.) Die Arbeitszeit wird auf 5 Wochentage aufgeteilt. Die Dienstzeiten in den einzelnen Geschäftsbereichen werden von der/dem jeweiligen Leiter/in festgelegt.

d.) Es findet täglich eine 15-minütige unbezahlte Pause statt.

e.) Arbeitszeiten außerhalb der Normalarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigungen entsprechend der Dauer sowie des Zeitrahmens der Arbeitszeiten) müssen im Dienstzettel festgehalten werden.

f.) Als Zeitnachweis sind von allen Mitarbeiter/innen Stundenzettel zu führen und bei Verlangen der Geschäftsleitung und/oder der/m unmittelbaren Vorgesetzte/n vorzulegen.

g.) Der 24. Dezember, der 31. Dezember, der Faschingsdienstag und der Karfreitag sind grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen unter Fortzahlung des Entgelts dienstfrei.

h.) Bei Klausuren, Teamsitzungen und Supervisionen besteht allgemeine Anwesenheitspflicht, außer der/die Dienstnehmer/in ist durch Krankheit oder wegen sonstiger triftiger Gründe verhindert. In diesem Falle ist die Geschäftsleitung zu informieren.

i.) Die Diensteinteilung ist von dem im Strukturpapier dazu bestimmten verantwortlichen Vorgesetzten festzulegen.

5.) Mehrstunden

Es sind schriftliche Arbeitsaufzeichnungen zu führen und bei Bedarf der Geschäftsleitung vorzulegen. Zeitausgleich ist mit dem direkten Vorgesetzten zu vereinbaren. Über ein Zeitguthaben, das die Normalarbeitszeit von 20 Stunden übersteigt, ist die Geschäftsleitung zu informieren.

Für Mehrstunden, die an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100% zur Zeitgutschrift (zweifache Höhe der geleisteten Arbeitsstunden). Dieser 100% Zuschlag gilt auch für den 24. Dezember und für den 31. Dezember.

Für alle anderen Mehrstunden gilt Zeitausgleich im Ausmaß der Mehrstunden.

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3 6.) Rufbereitschaft

Eine Rufbereitschaft (z.B. an Feiertagen) muss von der Geschäftsleitung angeordnet werden.

Dafür geführt eine Abgeltung von € 2,30 pro Stunde.

Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Arbeitsaufnahme, so ist die Wegzeit (gerechnet vom Wohnort zum Arbeitsort) als Fahrtkosten (siehe Punkt 8.)) abzugelten. Die geleisteten Arbeitsstunden sind als Zeitguthaben (siehe Punkt 5.) abzugelten.

7.) Urlaub

Allen Mitarbeiter/innen gebührt für jedes Arbeitsjahr ein bezahlter Urlaub von 5 Wochen (25 Arbeitstage)

Das Urlaubsausmaß erhöht sich

- nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 27 Arbeitstage - nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 29 Arbeitstage - nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf 32 Arbeitstage

Der Verein vamos ist berechtigt, Betriebsurlaube im Höchstausmaß von 10 Arbeitstagen anzuordnen.

Der/die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet jeden Urlaub von seinem/ihrem Vorgesetzten schriftlich bestätigen zu lassen und die Urlaubsbestätigung (Urlaubszettel) in der Personalverwaltung abzugeben.

8.) Fahrtkosten, Reisespesen

Das Kilometergeld beträgt € 0,38 / km einheitlich für alle Dienstnehmer/innen.

Bei Dienstreisen (einfache Fahrtstrecke) von mehr als 150 km ist grundsätzlich ein Reiseantrag bei der Geschäftsleitung zu stellen. Für Dienstreisen sind möglichst die Fahrzeuge des Vereins zu verwenden.

Hinsichtlich der Diäten (Tages- und Nächtigungsgeld) werden folgende Regelungen getroffen:

Ab 6 Stunden Dienstreise können Originalbelege abgerechnet werden. Die maximale Höhe beträgt zwischen der 7. und 11. Stunde € 20,- und ab der 12. Stunde € 25,- pro Tag.

Für den Fall dienstlich notwendiger Nächtigungen, für die keine Belege über die tatsächlichen Ausgaben vorgelegt werden können, kann eine Nächtigungspauschale in der Höhe von € 8,72 pro Übernachtung ausbezahlt werden. Es können auch die tatsächlichen Ausgaben abgerechnet werden, allerdings unter Vorlage der Zahlungsbelege. In diesem Fall wird keine Pauschale fällig.

Bei Übernachtungskosten über € 50,- (inkl. Frühstück) ist mit der jeweiligen Leitung Rücksprache zu halten.

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Für die Mitarbeiter/innen in der Integrationsbegleitung gilt eine besondere Diätenregelung von derzeit maximal € 960,-- pro Jahr. Indexanpassungen sind zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung zu verhandeln.

9.) Karenz

Es gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen lt. Mutterschutzgesetz (MSchG / BGBL. 221).

10.) Kündigung

Eine Kündigung durch den Dienstgeber ist grundsätzlich durch die Geschäftsleitung auszusprechen und ist zu jedem 15. und letzten des Kalendermonats unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist möglich (§ 20/ Abs. 2 und Abs. 3).

Der/die Dienstnehmer/in hat das Recht auf Anhörung im Beisein des Betriebsrates bei der Geschäftsleitung (lt. Arbeitsrecht).

Für Arbeitnehmer/innen, auf deren Arbeitsverhältnis das Angestelltengesetz Anwendung findet, gilt bezüglich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20 und § 22 des Angestelltengesetzes (ein Exemplar liegt in der Buchhaltung auf).

Für Arbeitnehmer/innen, die nicht unter das Angestelltengesetz (Arbeiter und Hilfskräfte) fallen, gilt beiderseits eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Ausgenommen von dieser Regelung sind befristete Dienstverhältnisse.

11.) Altersteilzeit

1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in Altersteilzeit gemäß § 27 AIVG (siehe Anhang!)

vereinbart werden.

2) Der Wunsch auf Herabsetzung der Arbeitszeit ist von der Arbeitnehmer/in

mindestens 3 Monate vor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzung schriftlich beim Arbeitgeber geltend zu machen. Der/die Arbeitnehmer/in hat dabei den gewünschten Tag der Herabsetzung der Arbeitszeit und die Dauer der Herabsetzung anzugeben.

Arbeitnehmer/innen, die nicht dem BMVG unterliegen, haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit.

3) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zustehenden Sonderzahlungen sind für die Phase des vollen Einkommens und des herabgesetzten Einkommens zu aliquotieren.

12.) Abfertigung

Es gebührt der gesetzliche Abfertigungsanspruch für alle Dienstnehmer/innen die vor dem 01.01.2003 eingetreten sind, alle Dienstnehmer/innen deren Dienstverhältnis nach dem 01.01.2003 begonnen hat, unterliegen dem neuen Abfertigungsgesetz (Mitarbeitervorsorgekasse).

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Jenen Dienstnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat, steht nach dem vollendeten 7. Dienstjahr auch bei Selbstkündigung eine Abfertigung in der Höhe eines Monatsgehaltes und nach dem vollendeten 10. Dienstjahr auch bei Selbstkündigung eine Abfertigung in der Höhe von 3 Monatsgehältern zu.

Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses steht den Dienstnehmer/innen die gesetzliche Abfertigung in voller Höhe zu.

Wird das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Dienstnehmer/in aufgelöst, gebührt den Erben die Abfertigungssumme in voller Höhe

Saisonelle Unterbrechungen heben den Abfertigungsanspruch nicht auf.

13.) Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration

a.) Arbeitnehmer/innen erhalten mit der Juni-Auszahlung einen Urlaubszuschuss und mit der Novemberauszahlung jeden Jahres eine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen). Die Sonderzahlungen berechnen sich aus dem im Auszahlungsmonat gebührenden Monatsgehalt samt Leiterzulage.

b.) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und als Weihnachtsremuneration je einen Betrag der monatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Juni bzw. November)

Bei Änderung der Arbeitszeit ist als Basis für den Urlaubszuschuss, bzw. die Weihnachtsremuneration der Durchschnitt der letzten 6 Monate heranzuziehen.

c.) Den während des Jahres ein- oder austretenden Dienstnehmer/innen und Lehrlingen gebührt der aliquote Teil der Sonderzahlungen. Wenn das Dienstverhältnis nach Erhalt der für das Kalenderjahr gebührenden Sonderzahlungen endet, muss die im laufenden Kalenderjahr anteilsmäßig zuviel bezogene Sonderzahlung bei der Endabrechnung in Abzug gebracht werden.

d.) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltanspruch aufgrund langer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen.

14.) Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung a.) bei eigener Eheschließung - 3 Arbeitstage

b.) bei Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder Eltern - der Tag des Ereignisses

c.) bei Wohnungswechsel bei eigenem Haushalt - 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr d.) bei Tod des/der Ehegatten/in oder Lebensgefährten/in, des Kindes – 2 Arbeitstage e.) bei Tod der Eltern, Schwiegereltern oder Enkelkinder – 2 Arbeitstage

f.) bei Beerdigung des/der Ehegatten/in oder Lebensgefährten/in, der Eltern, Kinder oder sonstiger naher Verwandter – der Tag des Ereignisses

g.) bei Geburt eines Kindes 3 Tage

h.) bei Krankheit eines Kindes über 12 Jahre oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person – 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (Arztbestätigung)

i.) bei Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren – 10 Arbeitstage im Kalenderjahr (Arztbestätigung)

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6 15.) Sabbatical

Die Arbeitnehmer/innen haben die Möglichkeit, einvernehmlich mit dem Arbeitgeber 6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause (= Sabbatical) zu machen, welche durch Reduzierung des Bruttogehalts über einen entsprechenden Zeitraum vorher angepasst werden muss.

16.) Allgemeine Entgeltregelungen

Es gelten die allgemeinen Bestimmungen lt. Kollektivvertrag (BAGS § 30)

Ausgenommen ist die Assistenz der Geschäftsleitung und die Projektleitung in Windisch Minihof.

17.) Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen

Eine Anpassung des bestehenden LES (leistungsgerechtes Entlohungsschema) oder die Erarbeitung eines neuen Entlohungsschemas muss dringend eingeleitet werden.

Die nachstehenden Regeln und Rahmenbedingung gelten nur bis zur nächsten LES- Anpassung:

Die Ist-Löhne und -Gehälter (Bruttolöhne ohne Leiterzulage), die mit 1. Jänner laufenden Jahres gelten, werden mit Wirkung 1. Jänner laufenden Jahres um eine Inflationsabgeltung erhöht. Der Prozentsabsatz dieser Inflationsabgeltung ist zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat zu vereinbaren und muss vom Vorstand genehmigt werden.

Für Gehaltserhöhungen tritt bei länger andauernden (über 6 Monate) und bereits bestehenden Dienstverhältnissen das „leistungsgerechte Entlohnungsschema- LES“ in Kraft und zwar wie folgt:

Ist das bestehende Gehalt unter 13% über dem Mindestlohn (lt. Mindestlohntariftabelle), so wird das im LES erreichte Gehalt soweit tragend, als es die Grenze von Plus 13% nicht erreicht.

Darüber hinaus werden nur 3% anerkannt.

Bei Entlohnungen, die bereits über 13% des Mindestlohns liegen werden bei jedem LES nur mehr 3% Plus zum bestehenden Lohn anerkannt.

Die Vorrückungen aus dem Mindestlohntarif werden bei LES Gehältern nicht berücksichtigt und werden lediglich für die Berechnung des Prozentabstandes herangezogen.

Diese Gehaltserhöhung (LES) ist nur einmal im Jahr zulässig und kann erst frühestens 6 Monate nach Eintritt in Anspruch genommen werden.

Ausgenommen ist die Assistenz der Geschäftsleitung und die Projektleitung in Windisch Minihof.

18.) Zulagen

Den Betriebs- bzw. Bereichsleiter/innen des Vereins vamos gebührt eine monatliche Leiter/innenzulage von Brutto € 120,-.

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7 19.) Fortbildung

Aus- und Fortbildungen sind grundsätzlich mit der GL zu vereinbaren; es ist ein jährlicher Fortbildungsplan zu erstellen, diesem liegt ein Fortbildungsbudget zugrunde.

Die Abrechnung der genehmigten Fortbildungen erfolgt nach den tatsächlichen Kosten.

Zeiten, die nicht in die Normalarbeitszeit fallen, können nicht als Mehrstunden geltend gemacht werden.

Bei, von der GL angeordneten Fortbildungen an Wochenenden bzw. an Feiertagen können maximal 8 Mehrstunden pro Tag geltend gemacht werden. .

20.) Supervision

Der Verein stellt allen Schlüsselkräften einmal monatlich eineinhalb Stunden Supervision (=

Arbeitszeit) zur Verfügung. Die Kosten trägt zur Gänze der Verein. Es besteht für die Dienstnehmer/innen Anwesenheitspflicht bzw. die zwingende Notwendigkeit, eine etwaige Abwesenheit beim unmittelbaren Vorgesetzten zu begründen.

Es besteht die Möglichkeit, bei Bedarf Einzelsupervisionen in Anspruch zu nehmen, diese müssen jedoch von der Geschäftsleitung genehmigt werden.

21.) Allgemeine Anwesenheitspflicht

besteht bei Klausuren, Teamsitzungen, Strukturtagen und ähnlichen Veranstaltungen, welche von der Geschäftsleitung als solche fristgerecht (d.h. mindestens drei Wochen vorher) angekündigt werden.

Für den Vorstand: Für den Betriebsrat:

Datum: ………

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