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Wohnungsbau Mosel, Dänkrit-zer Straße im Verfahren nach § 13 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6, Satz 3 BauGB Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungs-planes Nr. 322, Zwickau-Mosel, Entwurf

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Aktie "Wohnungsbau Mosel, Dänkrit-zer Straße im Verfahren nach § 13 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6, Satz 3 BauGB Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungs-planes Nr. 322, Zwickau-Mosel, Entwurf"

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Entwurf

Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungs- planes Nr. 322, Zwickau-Mosel, Wohnungsbau Mosel, Dänkrit- zer Straße im Verfahren nach § 13 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6, Satz 3 BauGB

Bearbeitungsstand: 28.09.2015

Planverfasser: Stadt Zwickau, Bauplanungsamt, Frau Dipl.-Ing. Veronika Müller unter Mitwirkung des Umweltbüros

(2)

Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 322 Zwickau-Mosel, „Wohnungs- bau Mosel, Dänkritzer Straße“

Stand: 28.09.2015

Stadt: Zwickau

Landkreis: Zwickau

Landesdirektion: Dienststelle Chemnitz

Land: Freistaat Sachsen

Die Satzung besteht aus:

Satzung zur Aufhebung der Satzung Verfahrensvermerke

Begründung mit Umweltbericht

(3)

3

Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Er- schließungsplanes Nr. 322 Zwickau-Mosel, „Wohnungs-

bau Mosel, Dänkritzer Straße“

Aufgrund von § 10 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fas- sung der Bekanntmachung von 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBL. I S. 1748) und i. V. m. § 4 der Gemein- deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Neufassung vom 3. März 2014 rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Mai 2014, zuletzt geändert aufgrund Artikel 8 des Ge- setzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts vom 28.11.2013 (SächsGVBL. S. 822, 841), wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadt Zwickau vom ………

und mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde vom ………, AZ:

……… folgende Satzung über die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungs- planes Nr. 322 Zwickau-Mosel, „Wohnungsbau Mosel, Dänkritzer Straße“, erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand der Ortslage des Stadtteils Mosel und umfasst die Flurstücke 586/13 bis 586/23 sowie 585/11, 585/14 und 585/15. Das Gebiet wird begrenzt von der Dänkritzer Straße, dem Flurweg und dem Kirchsteig.

§ 2 Aufhebung

Der seit dem 29.04.1994 rechtskräftige Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 322 Zwick- au-Mosel, „Wohnungsbau Mosel, Dänkritzer Straße“, wird ersatzlos aufgehoben.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch mit ihrer ortsüblichen Bekanntma- chung in Kraft.

Zwickau, den ………

Dr. Pia Findeiß

Oberbürgermeisterin Siegel

(4)

Hinweise:

I. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf ei- nes Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Ge-

meinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung be- gründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

II. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwai- ger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädi- gungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren ge- stellt ist, wird hingewiesen.

III. Die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfah- rens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beacht- liche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres seit die- ser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor- den sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.

(5)

5 Verfahrensvermerke

1. Der Stadtrat der Zwickau hat am 24.10.2013 beschlossen, die Satzung über den Vor- haben- und Erschließungsplan Nr. 322 Zwickau-Mosel, „Wohnungsbau Mosel, Dänkrit- zer Straße“, aufzuheben.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin

2. Der Stadtrat hat am ……… den Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Satzung mit Begründung und Umweltbericht gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin

3. Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind mit Schreiben vom ……… zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wor- den.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin

4. Der Entwurf der Satzung zur Aufhebung der Satzung sowie die Begründung haben in der Zeit vom ……… bis ……… während der Dienststunden nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung ist mit dem Hinweis, dass An- regungen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Nieder- schrift vorgebracht werden können, am ……… im „Zwickauer Pulsschlag ortsüblich bekanntgemacht worden.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin

5. Der Kartenausschnitt (Katasterkarte mit Flurstücksnummern und Grenzen) entspricht für den Geltungsbereich der Satzung den Stand vom

Zwickau, den Siegel Landratsamt Zwickau

Amt für Vermessung Punkt 5 entfällt

6. Der Stadtrat hat die Anregungen sowie die Stellungnahmen der Behörden am

……… geprüft. Das Ergebnis ist mitgeteilt worden.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin

(6)

7. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am ……… die Satzung zur Aufhebung der Sat- zung des Vorhaben- und Erschließungsplanes beschlossen.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin

8. Die Satzung zur Aufhebung der Satzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr.

322 Zwickau-Mosel, „Wohnungsbau Mosel, Dänkritzer Straße“, wurde mit Verfügung des Landratsamtes vom ………, AZ: ……… genehmigt.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin 9. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin

10. Die Erteilung der Genehmigung der Satzung sowie die Stelle, bei der die Satzung auf Dauer während der Dienstunden von jedermann eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, sind am ……… im „Zwickauer Pulsschlag ortsüblich bekanntgemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Geltendma- chung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von den Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) und weiter auf Fäl- ligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (§ 44 BauGB) hingewiesen wor- den.

Die Satzung ist am ……… in Kraft getreten.

Zwickau, den ……… Siegel Oberbürgermeisterin

(7)

7

Begründung

zum

Entwurf der Satzung zur Aufhebung des

Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 322 Zwickau-Mosel, „Wohnungsbau Mosel, Dänkritzer Straße“

(gemäß § 1 Abs. 8 i. V. m. § 9 Abs. 8 BauGB)

und Entwurf

Umweltbericht

(gemäß § 2a Satz 3 BauGB)

(8)

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

Seite 1. Bestehender Vorhaben- und Erschließungsplan

1.1. Räumlicher Geltungsbereich und Größe des Plangebietes 10 1.2. Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes 10

2. Anlass der Aufhebung

2.1. Ursprüngliche Planung 10

2.2. Entwicklung des Gebietes 10

2.3. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan, INSEK Zwickau 2030 13

2.4. Gründe für die Planaufhebung 14

2.5. Planungsrechtliche Beurteilung des Gebietes nach der Aufhebung 16

3. Raumordnerische Zielvorgaben

3.1. Landesentwicklungsplan 16

3.2. Regionalplan Südwestsachsen 17

4. Umweltbelange 17

Umweltbericht 1. Einleitung

1.1 Kurzdarstellung des bestehenden Vorhaben- und Erschließungsplanes und 18 der wichtigsten Ziele der Aufhebung

1.2 Ziele des Umweltschutzes und Darstellung der einschlägigen Fachgesetze 18

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.1 Schutzgut Mensch 18

2.2 Schutzgut Boden 19

2.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen 19

2.4 Schutzgut Klima/ Luft 19

2.5 Schutzgut Wasser 20

2.6 Schutzgut Landschaft 20

2.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter 20

2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 20

3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurch- 20 führung der Aufhebung

4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich 21 der nachteiligen Auswirkungen

5. Alternative Planungsmöglichkeiten 21

(9)

9 6. Zusätzliche Angaben

6.1 Beschreibung der Methodik, Darstellung von Schwierigkeiten bei der Zu- 21 sammenstellung der Unterlagen

6.2 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen 21

6.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung 21

Anlagen

Übersichtsplan (großräumig)

Übersichtsplan Plangebiet (kleinräumig)

Planzeichnung Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 322

(10)

Allgemeiner Teil

1. Bestehender Vorhaben- und Erschließungsplan

1.1. Räumlicher Geltungsbereich und Größe des Plangebietes

Das Plangebiet befindet sich am südlichen Rand des Stadtteils Mosel und umfasst die Flurstücke 586/13 bis 586/23 sowie 585/11, 585/14 und 585/16 der Gemarkung Mosel.

Auf der Teilfläche des Flurstücks 586/13 befindet sich die öffentlich gewidmete Verkehrs- fläche des Flurweges, welcher die Gebäude mit den Hausnummern 1, 2 und 3 erschließt.

Die Flurstücke 585/11, 585/14 und 585/15 sind mit Einfamilienhäusern bebaut. Die rest- lichen Flurstücke (586/13 Teilfläche, 586/14 bis 586/23) sind unterschiedlich begrünt.

Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 1,57 ha.

1.2. Festsetzungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes

Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist das Plangebiet als allgemeines Wohngebiet ge- mäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Bei einer GRZ von 0,35 und ei- ner GFZ von 0,7 können in den 12 Baufeldern 3 Einfamilienhäuser und 9 Mehrfamilien- häuser als Einzelhäuser mit zwingend 1 bzw. 2 Vollgeschossen entstehen. Es sind 118 Wohnungen in den Mehrfamilienhäusern geplant gewesen.

Die verkehrl. Erschließung soll von der Dänkritzer Straße aus über den Flurweg erfolgen.

2. Anlass der Aufhebung

2.1. Ursprüngliche Planung

Der Vorhaben- und Erschließungsplan wurde von der ehemaligen Gemeinde Mosel 1992 aufgestellt und am 29.04.1994 rechtskräftig. Am 30.01.1995 wurde im Gemeinderat der Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung gefasst. Diese beinhaltet die Gebietserweiterung im Südwesten um ein Einfamilienhausgrundstück. Die Genehmigung zur 1. Änderung wurde am 19.06.1995 erteilt. Nach der zum Jahresanfang 1999 erfolgten Eingemeindung von Mosel nach Zwickau wurde der Plan übernommen. Die Entwicklung eines Wohngebie- tes wurde damals mit Wohnungsbedarf auch nach anspruchsvollen Eigentumswohnungen begründet. Mit dem fortschreitenden Aufbau des Volkswagenwerkes in Mosel erhöhte sich auch der Bedarf an Wohnraum zur Ansiedlung von Fachpersonal in den nächsten Jahren.

Durch die Lage in unmittelbarer Nähe des Gemeindeamtes wurde eine infrastrukturelle Aufwertung des Ortskernes erwartet.

Im Erschließungsdurchführungsvertrag hat sich der Vorhabenträger verpflichtet die Woh- nungsbau- und Erschließungsmaßnahmen bis zum 31.12.1995 fertigzustellen.

2.2. Entwicklung des Gebietes

Bis auf die Aushebung von zwei Baugruben und geringfügigen Erschließungsarbeiten im Flurweg sowie die Errichtung der 3 Einfamilienhäuser fanden keine Baumaßnahmen statt.

Da auch keine Bewirtschaftung oder Pflege des überwiegenden Teils der Flächen erfolgte, ist zwischenzeitlich eine Ruderalisierung erfolgt. Eine Baugrube ist mit Wasser vollgelau- fen und es hat sich ein Biotop gemäß § 30 BNatSchG entwickelt. Es ist die Ablagerung von Grünschnitt und Müll im südlichen Teil zu beobachten.

(11)

11 Im Januar 2013 wurden auf den noch unbebauten Flurstücken im B-Plangebiet großflä- chige Gehölzfällungen vorgenommen, wobei z. T. auch Gehölze im Randbereich des ge- schützten Biotops gerodet wurden. Durch das Umweltbüro der Stadt Zwickau wurde ein Fällstopp verhängt und der Vorgang an das Landratsamt Zwickau, Untere Naturschutzbe- hörde (UNB), weitergegeben. Durch die UNB wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Verursacher der Gehölzrodungen eingeleitet.

Blick vom Flurweg Richtung Süden

Aufwuchs auf den Flurstücken 586/15, 586/16, 586/17

Biotop in der ehemaligen Baugrube auf dem Flurstück 586/23

(12)

Blick von Süden Richtung Nordosten

Blick Richtung Westen mit 2 der 3 realisierten Einfamilienhäuser

Blick in die südliche Baugrube

(13)

13 Blick von Süden dem Flurweg entlang nach Norden Richtung Dänkritzer Straße

Der Erschließungsträger wurde von der Gemeinde Mosel in den Jahren 1995 bis 1997 insgesamt mit 5 Schreiben zur Einhaltung des Vertrages aufgefordert. Da keine konkre- ten Termine für den Baubeginn und die Baufertigstellung mitgeteilt worden und die Bau- genehmigungen für die geplanten Gebäude verfristet waren, wurde durch den Gemeinde- rat am 23.02.1998 der genehmigte Vorhaben- und Erschließungsplan per Beschluss auf- gehoben. Ein Aufhebungsverfahren wurde nicht durchgeführt. Gleichzeitig wurde die Auf- stellung eines Bebauungsplanes in ländlicher Bauweise beschlossen.

Die drei Eigenheime sollten außerhalb der Verantwortung des Erschließungsträgers reali- siert werden und wurden errichtet.

2.3. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan, INSEK Zwickau 2030

Ein rechtsverbindlicher Flächennutzungsplan (FNP) des ehem. Verwaltungsverbandes Mosel liegt vor, dieser wurde ebenfalls bei der Eingemeindung übernommen. Hier sind die Flächen als Wohnbaufläche dargestellt. Für die Gesamtstadt (einschließlich der Ortsteile mit einem bereits rechtskräftigen Flächennutzungsplan) befindet sich ein Flächennut- zungsplan in Aufstellung. Im Entwurf zum FNP mit Stand 02/2013 sind die bereits mit den 3 Einfamilienhäusern bebauten Flurstücke als Wohnbaufläche und die restlichen Flä- chen als Grün- und Freifläche dargestellt. Mit den Darstellungen im Flächennutzungspla- nentwurf wird den geänderten städtebaulichen Zielstellungen entsprochen. In der Be- gründung zum Entwurf des Flächennutzungsplanes wird auf den Bedarf an neuen Wohn- bauflächen und ihre Lage innerhalb des Stadtgebietes eingegangen. Im Rahmen dieser Gesamtkonzeption wurde der Standort des VEP aufgrund der Rahmenbedingungen (Überschwemmungsgebiet, Biotop) nicht mehr berücksichtigt.

Im Landschaftsplan des Verwaltungsverbandes Mosel (Stand 02/1998) erfolgte nur für einen Teilbereich eine Darstellung. Südlich des Baches ist ein Streifen als Grünfläche mit vorhandener Baumreihe gekennzeichnet. Als weitere Entwicklungsziele werden im Text- teil die Aufhebung von Verrohrungen aller Bachläufe innerhalb der Ortslagen und die Er- weiterung des Gehölzbestandes im Werdauer Grund durch Neupflanzung benannt.

Im Stadtteil Mosel ist entsprechend der Bevölkerungsprognose des INSEK Zwickau 2030 mit einer gleichbleibenden/ leicht sinkenden Einwohnerzahl zu rechnen. Die Abnahme bewegt sich dabei im gesamtstädtischen Rahmen. Der Wohnungsleerstand im Stadtteil Mosel beträgt 8,2 % und liegt damit unter der Quote der Gesamtstadt von 12,6 %. Dies ist vor allem der kleinteiligen Struktur, dem geringeren Anteil an Mehrfamilienhäusern und der höheren Eigentümerquote zuzuschreiben. Im Fachteil Wohnen wird der weitere Rückbaubedarf an Wohnungen dargestellt und darauf eingegangen, dass Neubautätigkeit sich momentan fast ausschließlich auf den Ein- und Zweifamilienhaussektor beschränkt.

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2.4. Gründe für die Planaufhebung

Fehlende Erforderlichkeit wegen Nichterfüllung des Erschließungsdurchführungsvertrages vom 28.02.1994:

Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan wurde ein konkretes Bauvorhaben verfolgt.

Dafür wurde zwischen dem Vorhabenträger, der Gewerbebau Sommer AG, Tübinger Straße 23, 70178 Stuttgart und der Gemeinde am 28.02.1994 ein Erschließungsdurch- führungsvertrag abgeschlossen. In diesem hat sich der Vorhabenträger verpflichtet die Wohnungsbau- und Erschließungsmaßnahmen bis zum 31.12.1995 fertig zu stellen. Bis auf die Aushebung der zwei Baugruben und geringfügigen Erschließungsarbeiten im Flur- weg fanden seitens des Vorhabenträgers keine Baumaßnahmen statt. Mit Beschluss vom 23.02.1998 hat deshalb der ehemalige Gemeinderat Mosel die Satzung zum VEP aufge- hoben, ohne jedoch das notwendige Aufhebungsverfahren durchzuführen. Dieses Aufhe- bungsverfahren wird nunmehr durchgeführt.

Gemäß § 12 Abs. 1 BauGB muss der Vorhabenträger bereit und in der Lage sein sich zur Durchführung eines Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu verpflichten. Auf Grundlage des o. g. Vertrages sollte die Fertigstellung der Wohnungsbau- und Erschließungsmaß- nahmen vertragsgemäß bis zum 31.12.1995 erfolgt sein. Dies ist nicht geschehen, d. h.

der Vertrag wurde nicht erfüllt.

Entsprechend den Festlegungen im Erschließungsdurchführungsvertrag für diesen Fall wurde dem Vorhabenträger mit mehreren Schreiben der ehem. Gemeinde Mosel im Zeit- raum von 1995 bis 1997 eine Frist zur Ausführung der Arbeiten eingeräumt. Eine Bautä- tigkeit war dennoch nicht zu verzeichnen.

Nach § 12 Abs. 6, Satz 1 BauGB soll die Gemeinde bei Nichterfüllung des VEP, diesen wegen Zweckverfehlung aufheben. Da ein Vorhaben- und Erschließungsplan auf Umset- zung angelegt ist, entfällt damit die Geschäftsgrundlage. Aus der Aufhebung der Satzung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht wer- den. Dies gilt insbesondere für Ansprüche nach dem Planungsschadensrecht. Dieser Ent- schädigungsausschluss gilt jedoch nur bei nicht fristgerechter Durchführung der vertrag- lich festgelegten Maßnahmen, was hier der Fall ist.

Neben dem o. g. Hauptgrund liegen noch weitere Sachverhalte vor, die eine Realisierung des Vorhabens infrage stellen.

Insolvenz des Vorhabenträgers:

Aufgrund der Insolvenz gibt es also keinen Vorhabenträger mehr. Es wurde stattdessen ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Ein Trägerwechsel hat nicht stattgefunden.

Städtebauliches Konzept/ Festsetzungen:

Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan sollten in 9 Häusern 118 Wohnungen entste- hen. Hier wurde in den 1990er Jahren der größte Bedarf gesehen. Eine zwischenzeitliche Deckung dieses Bedarfs erfolgte im Stadtteil Mosel z. B. Am Postweg. Seit Mitte der 1990er Jahre besteht nur noch ein Bedarf an Einfamilienhäusern. Dem sollte mit der Auf- hebung durch den Gemeinderat am 23.02.1998 und der gleichzeitigen Aufstellung eines Bebauungsplanes in ländlicher Bauweise entsprochen werden.

Der Bebauungsplan in ländlicher Bauweise wurde nicht aufgestellt. Da für die Aufhebung des VEP nicht entsprechend § 1 Abs. 8 BauGB das notwendige Verfahren durchgeführt wurde, sind der VEP und seine 1 Änderung noch gültig. Es ist allerdings die Verfristung des Erschließungsvertrages zu beachten.

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15 Aus heutiger Sicht fügen sich Mehrfamilienhäuser nicht in die dörfliche Siedlungsstruktur ein. Im vom Stadtrat am 24.10.2013 (BV/205/213) beschlossenen Integrierten Stadt- entwicklungskonzept Zwickau 2030 ist für Mosel unter den Stadtteilbeschreibungen u. a.

Folgendes ausgeführt: „Bei künftigen Bauvorhaben im Bereich Wohnungsbau ist zwischen dem Wunsch nach Bauland und der Wahrung der historisch gewachsenen dörflichen Sied- lungsstruktur abzuwägen. Durch eine behutsame Nachverdichtung unter Beachtung der denkmalpflegerischen, städtebaulichen und verkehrlichen Belange soll sich Mosel als Wohnstandort etablieren. Dabei gilt es Fehlentwicklungen, welche die noch weitgehend erhaltene dörfliche Siedlungsstruktur beeinträchtigen, zu vermeiden.“

Eine weitere Bebauung wird grundsätzlich aufgrund der Problematik Überschwemmungs- gebiet und Biotop nicht mehr realisierbar eingeschätzt. Die Aufhebung des VEP ist die einzige Alternative.

Überschwemmungsgebiet:

Durch das Augusthochwassers 2002 wurden Teile des Plangebietes durch den Werdauer Grundbach, welcher das Plangebiet von Südwest nach Nordost quert, überschwemmt.

Das Plangebiet befand sich teilweise in einem auf vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebiet des o. g. Baches. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat mit Schreiben vom 04.11.2008 nach einer Umfrage zum Thema „Baugebiete in Über- schwemmungsgebieten“ Handlungsbedarf festgestellt und Vorschläge zum Umgang mit Bebauungsplänen in Überschwemmungsgebieten gemacht. Da die Lage im faktischen Überschwemmungsgebiet erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes bekannt wurde, ist die Gemeinde gehalten, die planerischen Festsetzungen zu überprüfen und das Bebauungsplangebiet als Überschwemmungsgebiet zu kennzeichnen. Eine Überprüfung kann auch ergeben, dass der Bebauungsplan zu ändern oder aufzuheben ist. Die Belange des Hochwasserschutzes dienen auch dem Schutze Dritter. Die Unterlassung der ge- meindlichen Prüfung kann Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen. Deshalb wird im vorliegenden Fall die Aufhebung bevorzugt.

Das vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet des Werdauer Grundbaches ist gemäß

§ 141 Abs. 2 SächsWG am 31.12.2012 außer Kraft getreten. Unabhängig davon handelt es sich jedoch auch weiterhin um ein „faktisches Überschwemmungsgebiet“, welches im Rahmen der Bauleitplanung entsprechend zu berücksichtigen ist. Das bedeutet u. a., dass durch bauplanerische Festsetzungen sicherzustellen ist, dass die Nutzung der Grundstücke im Plangebiet an die möglichen nachteiligen Folgen für Menschen, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser angepasst wird. Darüber hinaus sind auch negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Gewässerabschnitte ober- und unterhalb des Plan- gebietes und die bereits bestehende Bebauung auszuschließen. Daher ist es weiterhin erforderlich, die bestehende Hochwassergefährdung durch lokale Überschwemmungen des Werdauer Grundbaches umfassend zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Überschwemmungsgefahr ist anzumerken, dass es auch beim Hochwas- ser im Juni 2013 nach von Anwohnern übermittelten Fotos zu Überschwemmungen von Flächen durch den Bach „Werdauer Grund“ kam.

Naturschutzrecht:

Auf dem Flurstück 586/23 liegt das im Biotopverzeichnis des Landratsamtes Zwickau ver- zeichnete, gesetzlich geschützte Biotop Nr. 257 gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG. Es handelt sich um den Biotoptyp „natürliche oder naturnahe Bereiche stehender Binnenge- wässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“. Das Biotop nimmt fast das gesamte Flurstück ein.

Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen können, verboten.

Durch den Bau der Erschließungsstraße auf dem Flurstück 586/13 sind Beeinträchtigun- gen nicht auszuschließen.

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Weiterhin würde das Biotop in seiner Funktion als Amphibienlaichgewässer durch die dann allseitig umgebende Bebauung beeinträchtigt werden.

Eine Überplanung des Flurstücks 586/23 ist wegen des dort gegebenen gesetzlichen Bio- topschutzes naturschutzrechtlich unzulässig. Das Biotop, die natürliche Sukzession sowie die direkte Verbindung in den freien Naturraum lassen auch Konfliktpotential mit dem Artenschutz erwarten.

2.5. Planungsrechtliche Beurteilung des Gebietes nach der Aufhebung

Nach Aufhebung des Bebauungsplanes würde sich der nördliche Bereich bis ca. 60 m südlich der Dänkritzer Straße nach § 34 BauGB und der sich daran noch südlich anschlie- ßende Bereich nach § 35 BauGB beurteilen (Bauen im Außenbereich). Die genannte Be- urteilung nach § 34 BauGB bedeutet nicht die automatische Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens. Bezüglich der Abprüfung der Genehmigungsfähigkeit ist die Einreichung einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages notwendig.

Aufgrund der Lage in einem faktischen Überschwemmungsgebiet ist Folgendes zu beach- ten:

In den Fällen nach § 30 BauGB (Vorhaben innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungs- planes), nach § 33 BauGB (Vorhaben während der Planaufstellung), nach § 34 BauGB (Vorhaben im Innenbereich) und nach § 35 BauGB (Vorhaben im Außenbereich) gilt nach

§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein grundsätzliches Bauverbot.

Nach § 78 Abs. 3 WHG kann in Verbindung mit § 74 Sächsisches Wassergesetz im Einzel- fall im Benehmen mit der Unteren Wasserbehörde im Rahmen einer wasserrechtlichen Genehmigung die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Überschwem- mungsgebiet zugelassen werden, wenn u. a. die Hochwasserrückhaltung, der Wasser- stand und der Wasserabfluss bei Hochwasser nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Für den Bereich, der im Innenbereich liegt, ist das faktische Überschwemmungsgebiet zu beachten. Durch die vorhandene Trafostation und eventuelle Versorgungsleitungen ist es fraglich, ob überhaupt ein Gebäude eingeordnet werden kann.

Im südlichen Teil, der planerisch nach der Aufhebung nach § 35 BauGB zu beurteilen ist, liegt das Biotop. Eine Bebauung ist hier ausgeschlossen, da öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB (z. B. Belange des Naturschutzes) beeinträchtigt werden und die Erschlie- ßung nicht gesichert ist. Die 3 bereits realisierten Eigenheime haben Bestandsschutz.

3. Raumordnerische Zielvorgaben

3.1. Landesentwicklungsplan

Nach dem Landesentwicklungsplan 2013 für den Freistaat Sachsen liegt die Stadt Zwick- au als Oberzentrum innerhalb eines Verdichtungsraumes, der durch die Oberzentren Chemnitz und Zwickau gemeinsam gebildet wird. In den Verdichtungsräumen stehen neben Entwicklungs- und Sanierungsaufgaben zur Stärkung als Wirtschafts- und Wissen- schaftsstandort insbesondere auch Ordnungsaufgaben hinsichtlich einer zweckmäßigen und umweltverträglichen Flächennutzung im Vordergrund.

Mit der Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird den folgenden Grundsät- zen und Zielen des LEP 2013 entsprochen:

G 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll in allen Teilräumen Sachsen vermindert werden. Bei der Neuinanspruchnahme von

(17)

17 Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll bei Kompensationsmaßnahmen vorrangig auf eine Entsiegelung hingewirkt werden.

G 2.2.2.4 Die Lebensqualität und die natürliche biologische Vielfalt in den Städten und Dörfern soll durch Schaffung und Erhaltung von naturnahen Lebensräumen und Grünflä- chen innerhalb des Siedlungsgefüges aufgewertet werden.

G 4.1.1.4 Natürliche gewässerdynamische Veränderungen sollen insbesondere im Bereich naturnaher Gewässerläufe zugelassen werden. Freiräume für eine eigendynamische Fließgewässerentwicklung ohne Unterhaltungsmaßnahmen sollen erhalten und nach Mög- lichkeit wieder geschaffen werden.

G 4.1.3.2 Die unvermeidbare Neuinanspruchnahme von Flächen für Siedlung, Industrie, Gewerbe, Verkehr, Ver- und Entsorgungseinrichtungen soll auf Flächen mit Böden, die bereits anthropogen vorbelastet sind oder die eine geringe Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft, für die Waldmehrung, für die Regeneration der Ressource Wasser, für den Biotop- und Artenschutz oder als natur- und kulturgeschichtliche Urkunde haben, gelenkt werden.

(Da dies für die Flächen des Standortes nicht zutrifft, ist die Aufhebung sinnvoll.)

3.2. Regionalplan Südwestsachsen

Zwickau gehört zur Planungsregion Chemnitz. Der Planungsverband Region Chemnitz ist Träger der Regionalplanung für die gleichnamige Planungsregion und Rechtsnachfolger der Regionalen Planungsverbände Chemnitz-Erzgebirge und Südwestsachsen. Die bishe- rigen Regionalpläne von 2008 gelten fort, bis eine Gesamtfortschreibung für die Pla- nungsregion Chemnitz rechtskräftig ist. Zwickau ist entsprechend der Karte 3 – Raum- struktur als Oberzentrum eingestuft und liegt mit seiner gesamten Fläche im Verdich- tungsraum.

4. Umweltbelange

Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. Für die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 322 wurde diese Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung.

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Umweltbericht zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes Nr. 322 Zwickau-Mosel, „Wohnungsbau Mosel, Dänkritzer Straße“

1. Einleitung

1.1 Kurzdarstellung des bestehenden Vorhaben- und Erschließungsplanes und der wichtigsten Ziele der Aufhebung

Der Vorhaben- und Erschließungsplan am Südrand des Stadtteils Mosel wurde von der ehemaligen Gemeinde Mosel aufgestellt und am 29.04.1994 rechtskräftig. Die 1. Ände- rung wurde am 19.06.1995 genehmigt. Geplant ist ein allgemeines Wohngebiet gemäß

§ 4 BauNVO mit 12 Baufeldern für Mehrfamilien- und Einfamilienhäuser. Die Erschließung soll über den Flurweg erfolgen.

Mit der Aufhebung soll dem fehlenden Bedarf an Wohnungen im Mehrfamilienhäusern und der Lage im Überschwemmungsgebiet Rechnung getragen.

Nach Aufhebung des Bebauungsplanes würde sich der nördliche Bereich bis ca. 60 m südlich der Dänkritzer Straße nach § 34 BauGB und der sich daran noch südlich anschlie- ßende Bereich nach § 35 BauGB beurteilen (Bauen im Außenbereich). Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten. Für den Bereich der im Innenbereich liegt, ist das faktische Überschwemmungsgebiet zu beachten.

1.2 Ziele des Umweltschutzes und Darstellung der einschlägigen Fachgesetze

Entsprechend § 1a Abs. 2 BauGB ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen, dabei soll die Nachverdichtung und die Innenentwicklung Vorrang vor der zusätzlichen Flächen- inanspruchnahme haben um damit die zusätzliche Flächenversiegelung zu reduzieren.

Nach den Regelungen des § 78 Wasserhaushaltsgesetzes i. V. m. § 75 Abs. 6 Sächsi- sches Wassergesetz ist auf die Neuausweisung von Baugebieten innerhalb von Über- schwemmungsflächen zu verzichten. Weiterhin sind die Eingriffsregelungen des § 1a Abs.

3 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 BNatSchG beachtlich sowie die Belange des Biotopschutzes nach § 30 BNatSchG.

In ca. 950 m Entfernung in östlicher Richtung befindet sich das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“. Es ist von der Aufhebung nicht betroffen.

2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 2.1 Schutzgut Mensch

Mit Aufhebung des Bauleitplanes beurteilt sich der nördliche Bereich bis ca. 60 m südlich der Dänkritzer Straße nach § 34 BauGB und der sich daran noch südlich anschließende Bereich ist nach § 35 BauGB zu beurteilen.

Eine mögliche straßenbegleitende Bebauung führt zu keiner wesentlichen zusätzlichen Belastung der bereits vorhandenen Bebauung.

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes kommt es zu keiner Verschlechterung der be- stehenden Immissionssituation vor Ort.

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19

2.2 Schutzgut Boden

Das Plangebiet befindet sich weitestgehend in einem naturnahen Zustand. Es fanden nur geringfügige Erschließungsarbeiten im Bereich Flurweg im Zusammenhang mit der Er- richtung von 3 Eigenheimen statt. Dies entspricht einer Versiegelung von ca. 450 m2 Zwei bereits ausgehobene Baugruben haben sich mit Wasser gefüllt.

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanens entfällt die Versiegelung auf weiteren 5.110 m², nicht mitgerechnet der mögliche Bau einer Tiefgarage und die Wohnwege.

Die Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes verhindert den Eingriff in den Boden und ist damit positiv zu werten. Es wird damit dem § 1 a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen, dass mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll.

2.3 Schutzgut Tiere und Pflanzen

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Tiere und Pflanzen als Bestandteil des Naturhaushaltes in ihrer natürlich und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schüt- zen. Das Planungsgebiet und seine nähere Umgebung unterliegen nicht den Erhaltungs- zielen oder Schutzzwecken der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäi- schen Vogelschutzgebieten im Sinne des § 31 ff BNatSchG.

Seit mehreren Jahren erfolgt keine Bewirtschaftung oder Pflege des überwiegenden Teils der Flächen, so dass zwischenzeitlich eine Ruderalisierung erfolgt.

Für das Flurstück 586/23 Gemarkung Mosel besteht gesetzlicher Biotopschutz gemäß

§ 30 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Dort hat sich ein gesetzlich geschütztes Bio- top „natürliche oder naturnahe Bereiche stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation“

entwickelt. Das Biotop ist im Biotopverzeichnis des Landkreises Zwickau unter Nr. 257 verzeichnet. Gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope führen kön- nen, verboten.

Mit dem Verzicht auf eine Bebauung ist davon auszugehen, dass sich vorhandene Arten ungestört entwickeln können. Durch die Aufhebung bleiben die vorhandenen Freiflächen erhalten und eine Beeinträchtigung des Biotopes wird vermieden. Dies kommt seiner Funktion als Amphibienlaichgewässer zu Gute. Auch die Artenvielfalt wird gefördert, da die Fläche Gehölzbewohnenden Kleintieren und wild lebenden Pflanzen langfristig als Le- bensraum zur Verfügung steht.

2.4 Schutzgut Klima/ Luft

Die betroffene Fläche hat aufgrund ihrer Größe und Lage keine größere Bedeutung als Kaltluftentstehungsgebiet oder Ventilationsbahn. Der Erhalt der vorhandenen Grünflä- chen wird sich aber positiv auf das Kleinklima auswirken (Vermeidung von Hitzeinseln durch Bebauung/ Versiegelung). Der Verzicht auf den Bebauungsplan ist für das Schutz- gut Klima/ Luft positiv zu werten.

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine Versiegelung bislang naturbelasse- ner Flächen insbesondere durch relativ dichte Bebauung nicht realisiert.

Die Aufhebung des Bebauungsplanes führt zu keinen negativen klimatischen Wirkungen.

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2.5 Schutzgut Wasser

Bei § 34 BauGB (Vorhaben im Innenbereich) und § 35 BauGB (Vorhaben im Außenbe- reich) gilt nach § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ein grundsätzli- ches Bauverbot. Nach § 78 Abs. 3 WHG kann in Verbindung mit § 100 a Abs. 1 Sächsi- sches Wassergesetz im Einzelfall im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde im Rah- men einer wasserrechtlichen Genehmigung die Errichtung oder Erweiterung einer bauli- chen Anlage im Überschwemmungsgebiet zugelassen werden, wenn u.a. die Hochwasser- rückhaltung, der Wasserstand und der Wasserabfluss bei Hochwasser nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt werden und das Vorhaben hochwasserangepasst ausgeführt wird.

Durch die ausbleibende Verdichtung mit Wohngebäuden kann das Oberflächenwasser weiter ungehindert versickern. Sollte der das Gebiet querende Werdauer Grundbach über die Ufer treten, besteht nicht mehr die Gefahr von Schäden an den geplanten Neubauten.

Es kann ebenfalls auf die im VEP noch vorgesehene Umverlegung des Werdauer Grund- baches verzichtet werden. Beeinträchtigungen durch die Realisierung der geplanten Be- bauung für den Wasserabfluss bei Hochwasser entfallen. Die Aufhebung ist deshalb posi- tiv zu werten.

2.6 Schutzgut Landschaft

Im Landschaftsplan des Verwaltungsverbandes Mosel (Stand 02/1998) erfolgte nur für einen Teilbereich eine Darstellung. Südlich des Baches ist ein Streifen als Grünfläche mit vorhandener Baumreihe gekennzeichnet.

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes bleibt der Übergang in den freien Land- schaftsraum erhalten, was dem Landschaftsbild zu Gute kommt.

2.7 Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter

Die geschlossene Ortslage bildet als Ganzes eine historische Siedlungseinheit und damit eine archäologische Denkmalzone, in der unterirdisch flächig Sachzeugen der Siedlungs- und Kulturgeschichte aus Jahrhunderten erhalten und bei jeder Tiefbaumaßnahme zu erwarten sind. Gemäß § 14 SächsDSchG sind Tiefbaumaßnahmen bauanzeigepflichtig.

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entfällt der großflächige Eingriff in den Bo- den. Es ist deshalb nicht mit archäologisch relevanten Funden zu rechnen.

2.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern

Fehlende erheblicher Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter mit Aufgabe der bishe- rigen Planung lassen erhebliche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern nicht er- warten.

3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Aufhebung

Das Plangebiet ist mit ca. 1,57 ha zwar relativ klein, sollte aber nach der Bebauung über 118 Wohneinheiten verfügen. Als wesentliche Beeinträchtigung sind hierbei die damit verbundenen Verkehrsemissionen sowohl im Baugebiet als auch im Umfeld anzusehen.

Mit Aufhebung des Bauleitplanes würde sich der nördliche Bereich bis ca. 60 m südlich der Dänkritzer Straße nach § 34 BauGB und der sich daran noch südlich anschließende Bereich nach § 35 BauGB beurteilen (Bauen im Außenbereich).

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21 Mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan wurde ein konkretes Bauvorhaben verfolgt.

Dafür wurde zwischen dem Vorhabenträger Gewerbebau Sommer AG, Tübinger Straße 23, 70178 Stuttgart und der Gemeinde ein Erschließungsdurchführungsvertrag abge- schlossen. In diesem hat sich der Vorhabenträger verpflichtet die Wohnungsbau- und Erschließungsmaßnahmen bis zum 31.12.1995 fertig zu stellen. Bisher wurden keine konkreten Termine für den Baubeginn und die Baufertigstellung mitgeteilt. Erteilte Bau- genehmigungen für geplante Gebäude sind verfristet.

Die Realisierung des bisherigen Bauleitplanes führt unweigerlich zur Vernichtung eines Biotopes sowie zu Eingriffen in Natur und Landschaft. Die bereits vorhandene Hochwas- sersituation wird sich durch die weitere Versiegelung im Einzugsbereich des Gewässers weiter verschärfen.

4. Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen

Bezüglich der Aufhebung ergeben sich keine Eingriffe in Natur –und Landschaft. Der Na- turhaushalt wird weder in seiner Leistungsfähigkeit noch seiner Funktion beeinträchtigt.

Kompensationsmaßnahmen fallen somit nicht an.

5. Alternative Planungsmöglichkeiten

Die Aufhebung stellt die günstigste Lösung dar. Sich noch positiver auswirkende Pla- nungsmöglichkeiten bestehen nicht. Eine Änderung des Planes zur Realisierung einer ge- änderten Bebauung z. B. nur mit Eigenheimen ist aufgrund der Fixpunkte Überschwem- mungsgebiet und Biotop nicht sinnvoll.

6. Zusätzliche Angaben

6.1 Beschreibung der Methodik, Darstellung von Schwierigkeiten bei der Zusammen- stellung der Unterlagen

Aufgrund des geringen Umfanges der Maßnahme und der positiven Einschätzungen für den Fall der Aufhebung werden keinerlei Gutachten, Nachweise oder ähnliche Untersu- chungen als erforderlich angesehen.

6.2 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen

Durch die Aufhebung der Planung ergeben sich keine erheblichen Umweltauswirkungen.

Eine Überwachung ist deshalb entbehrlich.

6.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung

Durch die Planung werden Eingriffe in Natur und Landschaft vermieden. Im Bestand be- urteilt sich der südliche Teil nach § 35 BauGB. Der Außenbereich ist grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten.

Der nördliche Bereich bis ca. 60 m südlich der Dänkritzer Straße beurteilt sich nach § 34 BauGB. Für diese Innenbereichsflächen sind die Belange des Hochwasserschutzes zu be- achten. Es besteht weitestgehend Bauverbot.

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes bleibt der Übergang in den freien Land- schaftsraum erhalten. Dies kommt dem am Standort vorhandenen Biotop und seiner

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Funktion als Amphibienlaichgewässer zu Gute. Auch die Artenvielfalt wird gefördert, da die Fläche gehölzbewohnenden Kleintieren und wild lebenden Pflanzen langfristig als Le- bensraum zur Verfügung steht.

Zwickau, den 28.09.2015

Jens Raußer Amtsleiter Anlagen

Übersichtsplan (großräumig) Übersichtsplan (kleinräumig)

Planzeichnung Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 322

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23

Übersichtsplan (großräumig)

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Übersichtsplan Plangebiet (kleinräumig)

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Planzeichnung Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 322 mit Festsetzungen (un-

maßstäblich)

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Referenzen

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