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BMF nimmt Stellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern

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Academic year: 2022

Aktie "BMF nimmt Stellung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern"

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Dr. Matthias Oldiges Rechtsanwalt

+49 (0) 89 217 50 12-66 matthias.oldiges@kmlz.de

Stand: 05.06.2019 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER 1 Hintergrund

Der BFH hat mit Urteilen vom 30.08.2017 – XI R 37/14 und 02.08.2018 – V R 21/16 bekräftigt, dass eine umsatzsteuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraussetzt. Ist eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig, so kann es am unmittelbaren Zusammenhang fehlen. Der BFH hat dies in den Fällen eines Pokerspielers und Pferderennens entschieden. Er schließt sich damit der Entscheidung des EuGH in der Sache Baštová (EuGH, Urt. v. 10.11.2016, C-432/15) an, der entsprechendes für Reitturniere entschieden hatte.

Vor diesem Hintergrund durfte sich vor allem die Glücks- und Gewinnspielbranche (z. B. Pferderennen und Pokerturniere) berechtigte Hoffnungen machen, von dieser Rechtsprechung zu profitieren. Mit Schreiben vom 27.05.2019 schränkt das BMF den Anwendungsbereich der vom EuGH in der Sache Baštová aufgestellten Grundsätze ein.

2 Nichtsteuerbarkeit von platzierungsabhängigen Preisgeldern

Nach Auffassung des BMF kommen die Grundsätze des BFH und die darin umgesetzte Rechtsprechung des EuGH nur bei platzierungsabhängigen Preisgeldern des Veranstalters bei Pferderennen und Pokerturnieren, bei sportlichen Wettbewerben, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspielen, Glücksspielen und Ähnlichem zur Anwendung. Danach sind platzierungsabhängige Preisgelder nicht steuerbar.

26 I 2019 BMF nimmt Stellung zur umsatzsteuerrechtlichen

Behandlung von Preisgeldern

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Stand: 05.06.2019 I Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER 3 Steuerbarkeit von platzierungsunabhängigen Preisgeldern

Dagegen sollen die Grundsätze des BFH und die darin umgesetzte Rechtsprechung des EuGH bei platzierungsunabhängigen Preisgeldern (z. B. Antrittsgeldern) keine Anwendung finden. In diesen Fällen enthält jeder Teilnehmer eines Wettbewerbs eine Zahlung vom Veranstalter deren Höhe allein ungewiss ist. Nach Auffassung des BMF ist die vom Veranstalter geleistete Zahlung die tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme am Wettbewerb und nicht für das Erreichen einer bestimmten Platzierung. Die Teilnahme stellt den für die Steuerbarkeit erforderlichen verbrauchsfähigen Vorteil dar.

4 Steuerbare Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers

Das BMF bestätigt, dass die Leistungen eines Geldspielautomatenaufstellers oder Spielbankbetreibers steuerbar sind.

Die sonstige Leistung besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance. Als entgeltliche Gegenleistung zahlt der Teilnehmer den Spieleinsatz.

5 Nichtbeanstandungsregelung

Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung platzierungsabhängiger Preisgelder für die Teilnahme an einem vor dem 01.07.2019 stattfindenden Wettbewerb einvernehmlich von einem steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.

6 Praxisfolgen

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in der Praxis eine scharfe Trennung zwischen platzierungsabhängigen und platzierungsunabhängigen Preisgeldern notwendig. Teilnehmer an entsprechenden Wettbewerben sind aufgefordert, in jedem Einzelfall genau danach zu differenzieren, ob die Zahlung für einen (ungewissen) Erfolg oder aufgrund einer tatsächlich erbrachten Leistung gezahlt wird. Dies dürfte sie vor nicht unerhebliche Herausforderungen stellen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Veranstalter ein einheitliches Preisgeld zahlen, das sowohl platzierungsabhängige und auch platzierungsunabhängige Bestandteile enthält. In diesen Fällen ist eine Aufteilung des Preisgeldes notwendig.

Abhängig von der Gestaltung des Einzelfalls würde das steuerbare Entgelt dann allgemein formuliert dem einheitlichen Preisgeld abzüglich der platzierungsabhängigen Bestandteile entsprechen.

Es darf daran gezweifelt werden, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung die gleichen Schlüsse wie das BMF zieht und den Anwendungsbereich der vom EuGH in der Rechtssache Baštová aufgestellten Grundsätze entsprechend einschränkt. Denn in der Vergangenheit stellte der EuGH für die Steuerbarkeit darauf ab, dass ein unmittelbarer Zusammenhang auch zwischen der Leistung und einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe des Entgelts besteht. Der EuGH betonte diesen Zusammenhang bei freiwilligen Zahlungen an einen Straßenmusiker (Rs. Tolsma). In diesem Fall lag nach Auffassung des EuGH keine Steuerbarkeit vor, da der Straßenmusiker gewisse Beträge erhält, deren Höhe weder bestimmbar ist noch auf einer Vergütungsvereinbarung beruht. Mit dieser Begründung ließe sich entgegen der Auffassung des BMF eine Steuerbarkeit von platzierungsunabhängigen Preisgeldern verneinen, wenn die Höhe der Zahlung ungewiss, d.h. nicht bestimmt oder bestimmbar ist.

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