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Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2021

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Academic year: 2022

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HüthigJehleRehmGmbH,Postfach,80289München,Telefon(089)2183-7222,Telefax(089)2183-7620

Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2021

Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über das Kindergeldrecht nach dem Einkommensteuergesetz geben.

Fragen beantwortet Ihnen Ihre Familienkasse.

Bitte lesen Sie die folgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse genau durch. Überzahlungen bei Wegfall des Kindergeldes müssen Sie zurückzahlen. Sie sind verpflichtet, Änderungen in den Verhältnissen, die für das Kindergeld erheblich sind oder über die bereits Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich (innerhalb eines Monats) Ihrer Familienkasse mitzuteilen.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellen. Willenserklärungen von Ihnen oder von Ihrem Kind erkennt die Familienkasse erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem die schriftliche Erklärung bei ihr eingeht. Das

Kindergeld kann rückwirkend maximal für die letzten sechs Kalendermonate vor dem Eingang des Antrags bei der Familienkasse gezahlt werden.

1. Für alle Kindergeldempfänger

1.1 Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt.

Das Existenzminimum umfasst auch den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf Ihres Kindes. Im laufenden Kalenderjahr erhalten Sie zunächst das Kindergeld monatlich gezahlt. Das Finanzamt prüft von Amts wegen bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung bewirkt oder ob die steuerlichen Freibeträge für Kinder abzuziehen sind.

1.2 Die Familienkassen des öffentlichen Dienstes sind grundsätzlich zuständig für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes und Versorgungsempfänger, wenn Sie

1.5 Kindergeld wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt; darüber hinaus nur unter besonderen

Voraussetzungen (siehe Nr. 2). Das Kindergeld beträgt für Kinder, die im Inland wohnen, monatlich für die ersten zwei Kinder jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind je 250 Euro. Lebt ein Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR, in der Schweiz oder in einem Abkommenstaat, wird das Kindergeld von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt.

1.6 Lebt das Kind nicht gemeinsam mit beiden Eltern im Haushalt, wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Ist das Kind bei keinem Elternteil in den Haushalt aufgenommen, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der ihm laufend den höheren Barunterhalt zahlt. Leben die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, können sie bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Hierdurch kann sich der Anspruch auf Kindergeld und die Höhe des Gesamtanspruches ändern (Zählkind). Für Angehörige des öffentlichen

(KiGe332)

1.3 Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld ist, dass Sie durch die an Sie vergebene steuerliche Identifikationsnummer identifiziert sind. Dies gilt grundsätzlich entsprechend für Ihr Kind.

– in Deutschland wohnen oder

– im Ausland wohnen und in Deutschland entweder unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden.

Wer im Ausland wohnt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld erhalten.

1.4 Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz wohnen.

Als Kinder werden berücksichtigt:

– im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandte Kinder, darunter auch angenommene (adoptierte) Kinder,

– Kinder des Ehegatten (Stiefkinder), Kinder des eingetragenen Lebenspartners und Enkelkinder, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,

– Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen.

Quelle:BZSt

Zahlreiche Familienkassen des öffentlichen Dienstes haben bereits rechtswirksam auf ihre Zuständigkeit verzichtet. Für die hiervon Betroffenen sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.

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2.2 Hat ein in Nr. 2.1 genanntes Kind bereits eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, wird es nur berücksichtigt, wenn es keiner anspruchsschädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht.

2. Besondere Voraussetzungen bei Kindern über 18 Jahren

2.1 Ihr Kind wird über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt, wenn es – für einen Beruf ausgebildet wird; dazu gehört auch der Besuch von allgemeinbildenden Schulen,

– sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten), – mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann oder

– ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst leistet.

2.4

2.3 Steht Ihr Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis und ist es bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland arbeitsuchend gemeldet, kann es bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berücksichtigt werden.

Ohne Altersbegrenzung wird Ihr Kind berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

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Anspruchsunschädlich ist eine Erwerbstätigkeit,

– die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, d. h. wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist,

– die geringfügig im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV ist,

– wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Hierbei ist stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn während des gesamten Berücksichtigungszeitraumes im Kalenderjahr die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.

Als Berufsausbildung werden berufliche Ausbildungsmaßnahmen betrachtet, wenn hierbei die notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben werden, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Der Erwerb eines

Schulabschlusses stellt keine abgeschlossene Berufsausbildung dar.

Sowohl die Berufsausbildung als auch ein Studium müssen in einem geordneten Ausbildungsgang erfolgen und werden in der Regel durch eine staatliche oder staatlich anerkannte (Hochschul-)Prüfung abgeschlossen. Als Abschluss einer

berufsqualifizierenden Hochschulprüfung wird in der Regel ein entsprechender Hochschulgrad verliehen (z. B. Diplom). Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium sind grundsätzlich abgeschlossen, wenn sie das Kind zur Aufnahme eines Berufs befähigen. Wenn das Kind später eine weitere Ausbildung aufnimmt (z. B. Meisterausbildung nach

mehrjähriger Berufstätigkeit aufgrund abgelegter Gesellenprüfung oder Masterstudium nach mehrjähriger Berufstätigkeit), handelt es sich um eine Zweitausbildung. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind sein

angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die weiterführende Ausbildung in einem engen sachlichen

Zusammenhang mit der nichtakademischen Ausbildung oder dem Erststudium steht und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt wird.

Erstmalig ist eine Berufsausbildung bzw. ein Studium dann, wenn dem weder eine abgeschlossene Berufsausbildung noch ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgegangen ist.

Ein Kind ist erwerbstätig, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, welche auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Damit werden neben der nichtselbständigen Arbeitnehmertätigkeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten erfasst.

Anspruchsschädlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt.

Quelle:BZSt

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Name und Vorname der kindergeldberechtigten Person Kindergeld-Nr. / Geschäftszeichen / Personalnummer

Telefonische Rückfrage tagsüber unter Nr.:

Veränderungsmitteilung

Familienkasse

Bitte zurücksenden an:

Meine Anschrift hat sich wie folgt geändert:

1

Straße / Platz, Hausnummer

Postleitzahl, Wohnort, Staat

gültig seit/ab:

Name, Vorname Kontoinhaber(in) ist

IBAN

BIC Bank, Finanzinstitut (ggf. auch Zweigstelle)

Mein Familienstand hat sich geändert; ich bin seit dem kindergeldberechtigte Person

eine andere Person, nämlich:

Auf folgendes Konto soll das Kindergeld künftig überwiesen werden:

2

3

verheiratet. verwitwet.

geschieden. dauernd getrennt lebend.

Die Anzahl der in meinem Haushalt lebenden Kinder hat sich geändert:

4

Für das Kind geb. am

das seit in meinem Haushalt lebt, beantrage ich Kindergeld.

Das Kind geb. am

lebt seit nicht mehr in meinem Haushalt, sondern bei:

Name, Vorname und Anschrift

Quelle:BZSt

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Beschäftigung im Ausland bzw. Entsendung ins Ausland 5

Ich habe

Mein/e Ehepartner(in) bzw.

eingetragene/r Lebenspartner(in)

Name, Vorname, Geburtsdatum

hat Der andere Elternteil

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Name, Vorname, Geburtsdatum

hat eine unselbständige Beschäftigung

eine selbständige Beschäftigung im Ausland aufgenommen.

Name und Anschrift des Arbeitgebers bzw. des Betriebes:

gültig seit/ab:

Für mein Kind

6 wird seit

eine andere kindbezogene Leistung (z. B. ausländische Familienleistung) gezahlt.

beziehende Person:

(Name, Vorname)

Art der Leistung: Betrag monatlich:

auszahlende Stelle:

(Bezeichnung)

(Anschrift)

Mein volljähriges Kind 7

hat ein(e) Schul-/Berufsausbildung/Studium am

aufgenommen. unterbrochen. aufgegeben. beendet.

ist erwerbstätig.

bis Tätigkeit

eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en) im Sinne der §§ 8, 8a SGB IV (sog. Minijob) andere Erwerbstätigkeiten

Insgesamt (vereinbarte) regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit

ab/von

Stunden (bei mehreren Beschäftigungen Angaben auf gesondertem Blatt)

Dienstherr bzw. Arbeitgeber (Name, Anschrift):

hat den freiwilligen Wehrdienst angetreten am hat seinen Familienstand geändert; es ist seit

verheiratet. verwitwet.

geschieden. dauernd getrennt lebend.

betreut eigene Kinder in Elternzeit seit

Berufsabschluss/Studienabschluss (mit Angabe des Fachs)

Berufsziel, falls dieses vom o. g. Abschluss abweicht.

Quelle:BZSt

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Ich teile eine sonstige Veränderung im Sinne des Merkblattes Kindergeld mit, nämlich:

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Die erforderlichen Nachweise sind beigefügt. reiche ich nach.

Zu den angekreuzten Veränderungen möchte ich noch Folgendes ergänzend bemerken:

(z. B. Gründe für verspätete Mitteilung trotz unverzüglicher Anzeigepflicht)

Ich versichere, dass alle Angaben (auch in den Anlagen) vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass ich alle Änderungen, die für den Anspruch auf Kindergeld von Bedeutung sind, unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen habe. Den Inhalt des Merkblattes Kindergeld (zu finden unter www.bzst.de oder www.familienkasse.de) habe ich zur Kenntnis genommen.

Datum Unterschrift der kindergeldberechtigten Person bzw.

der gesetzlichen Vertretung

Quelle:BZSt

Hinweis zum Datenschutz:

Die Daten werden aufgrund und zum Zweck der §§ 31, 62 bis 78 Einkommensteuergesetz und der Regelungen der Abgabenordnung bzw.

aufgrund des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuches verarbeitet. Nähere Informationen zu Ihren Rechten im Rahmen der Erhebung von personenbezogenen Daten nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung erhalten Sie im Internet auf der Seite Ihrer Familienkasse, auf der auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten bereitgestellt sind.

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