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Überbauungsvorschriften Auflageexemplar

Teilüberbauungsordnung „Hauptstrasse Ost“

Hauptstrasse 25+31, 3252 Worben

Beilagen

Überbauungsplan Erläuterungsbericht

Auftraggeber CASAMONDO AG

Burgergemeinde Worben

PLANRAUM GmbH Bettina Grüter Aargauerstrasse 60 8048 Zürich

(2)

Inhaltsverzeichnis A Allgemeines

Art.1 Planungszweck Art.2 Wirkungsbereich

Art.3 Stellung zur Grundordnung Art.4 Bestandteile

B Nutzung und Bebauung Art.5 Art der Nutzung Art.6 Baubereiche Art.7 Baulinien

Art.8 An- und Kleinbauten Art.9 Mass der Nutzung

Art.10 Ehemaliges Bauernhaus (Baubereich G) Art.11 Baugestaltung

Art.12 Dachgestaltung Art.13 Unterkellerung C Aussenraum

Art.14 Gestaltungsgrundsätze Art.15 Bereich Dorfplatz

Art.16 Gemeinschaftlicher Aussenraum Art.17 Privater Aussenraum

Art.18 Spiel- und Aufenthaltsflächen Art.19 Bepflanzung

Art.20 Umgebungsgestaltung D Erschliessung und Parkierung Art.21 Motorisierter Verkehr Art.22 Fuss- und Veloverkehr Art.23 Abstellplätze

Art.24 Notzufahrt Art.25 Abfallentsorgung E Weitere Bestimmungen

Art.26 Weitere Bestimmungen Art.27 Vereinbarungen

Art.28 Inkrafttreten Genehmigungsvermerke

3

4

7

9

10

11

(3)

Planungszweck

Die Teil-Überbauungsordnung „Hauptstrasse Ost“ bezweckt die räumliche und funktionale Stärkung des Ortszentrums durch:

-die Aufwertung des Ortskerns als zentraler und lebendiger Aufenthalts- und Begegnungsort,

-die Realisierung einer Überbauung mit Wohn- und Gewerbenutzung,

-die Sicherstellung einer sorgfältigen Eingliederung von neuen Gebäuden in das Ortsbild.

Wirkungsbereich

Der Wirkungsbereich der Überbauungsordnung ist im Überbauungsplan mit einem Perimeter gekennzeichnet.

Stellung zur Grundordnung

1 Die Überbauungsordnung basiert auf der in Art. 25 GBR festgelegten Zone mit Planungspflicht ZPP1 „Dorfzone“.

2 Soweit die Überbauungsordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschrif- ten der baurechtlichen Grundordnung der Einwohnergemeinde Worben.

Bestandeile

1 Verbindliche Bestandteile der Überbauungsordnung sind:

-Überbauungsplan 1:500 -Überbauungsvorschriften

2 Unterlagen mit orientierendem Inhalt:

-Erläuterungsbericht Art.1

Art.2

Art.3

Art.4

A Allgemeines

(4)

Art der Nutzung

1 Zugelassen sind Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte, Gastgewerbe, Wohn- und Bürobauten sowie mässig störende Gewerbebetriebe.

2 Im Baubereich C sind im ersten Vollgeschoss nach Möglichkeit publikumsorien- tierte Nutzungen (Gewerbe, Gastgewerbe, Dienstleistungen, Verkauf) anzuord- nen. Ist die Nachfrage ungenügend, kann auch Wohnnutzung realisiert werden.

3 Innerhalb der Grundwasserschutzzone S3 sind gewerbliche Betriebe von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, nicht gestattet. Es dürfen keine was- sergefährdenden Stoffe verwendet, gelagert oder umgeschlagen werden.

Baubereiche

1 Gebäude sind ausschliesslich in den dafür gekennzeichneten Baubereichen A, B, C, D, E, F und G zu realisieren.

2 In den Baubereichen A, B, D, E und F sind ausschliesslich Reihenhausbebau- ungen zugelassen.

3 Vorspringende Gebäudeteile (z.B. Vordächer, Balkone, Lauben) dürfen bis max.

1.00 m über die Baubereiche hinausragen. Vorspringende Gebäudeteile:

zulässige Tiefe max. 2.0 m, zulässiger Anteil des entsprechenden Fassadenab- schnitts max. 50%, Dachvorsprünge: zulässige Ausladung 2.50 m

Baulinien

1 Zu den angrenzenden Strassen bestehen Baulinien (Kantonsstrasse: 5.0m gemessen ab Fahrbahnrand, Gemeindestrassen: 3.60m gemessen ab Fahrbahn- rand). Für Bauten innerhalb des Abstandbereiches gelten die Vorschriften des Strassengesetzes über die Benützung der Bauverbotszone.

2 Mit den im Überbauungsplan gekennzeichneten Gestaltungsbaulinien werden in den Baubereichen C, D, E und F die Fassadenfluchten festgelegt.

An- und Kleinbauten

1 Bewilligungspflichtige An- und Kleinbauten sind mit Ausnahme von Fahrradun- terständen nicht zulässig.

2 Fahrradunterstände sind in den Bereichen für Abstellplätze vorzusehen und Art.5

Art.6

Art.7

Art.8

B Nutzung und Bebauung

(5)

Mass der Nutzung

1 Das Mass der Nutzung wird innerhalb der Baubereiche wie folgt definiert:

2 Die Grünflächenziffer von 0.1 ist einzuhalten.

3 Gebäude, welche eine Gebäudehöhe traufseitige Fassadenhöhe von mehr als 9.0 m aufweisen, müssen gegenüber den Parzellen Nr. 192, 258 und 402 einen kleinen Grenzabstand (kGA) von minimal 6 m einhalten.

1 Es gilt die traufseitige Fassadenhöhe

2 Der Baubereich G mit den entsprechenden Massen gilt bei einem Neubau. Das bestehende ehe- malige Bauernhaus geniesst Besitzstandsgarantie und kann unterhalten, zeitgemäss erneuert und -soweit die Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird -auch umgebaut oder erweitert werden (siehe auch

Art. 10 UeV)

Art.9

Baubereich A B C D E F G(2)

Fassaden höhe(1) (m)

10.00 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00 10.00

Gebäude- länge (m)

30.00 30.00 30.00 30.00 30.00 30.00 30.00

Gebäude- breite (m)

16.00 16.00 16.00 16.00 16.00 16.00 16.00

Vollge- schoss

3 3 3 3 3 3 3

min. GFo (m2) 500 400 350 400 700 400 350

(6)

Ehemaliges Bauernhaus (Baubereich G)

1 Bei einem allfälligen Abbruch gilt für einen Neubau der Baubereich G mit den entsprechenden baupolizeilichen Masse.

2 Der Dachvorsprung darf die Baubereichsbegrenzung überschreiten. Die Vor- gaben zum Strassenabstand bleiben vorbehalten.

Baugestaltung

1 Gebäude und Anlagen sind im Ganzen und in ihren Einzelheiten so zu ge- stalten, dass sie sich zusammen mit ihren Aussenräumen überzeugend in den Gesamtkontext der Zentrumsentwicklung einfügen und zur räumlichen und funktionalen Stärkung des Ortszentrums beitragen.

2 Die Überbauung ist als bauliche Einheit zu gestalten. Dachgestaltung, Materi- alwahl und Farbgebung sind aufeinander abzustimmen.

3 Für die Gebäude in den Baubereichen C, D, E und F gilt eine Anbaupflicht an die im Überbauungsplan eingetragene Gestaltungslinie.

4 In allen Baubereichen ist das erste Vollgeschoss möglichst niveaugleich zum Aussenraum auszubilden.

Dachgestaltung

1 Alle Hauptgebäude weisen symmetrische Schrägdächer mit einer Neigung zwischen 300 und 420 auf. Die Hauptfirstrichtung ist dem Überbauungsplan zu entnehmen.

2 Die Dächer haben allseitig Dachvorsprünge aufzuweisen. Traufseitig betragen diese mindestens 60cm. Alle Dächer sind mit durchgehendem Dachrand auszu- gestalten.

3 Als Bedachungsmaterial sind nur Ziegel, Eternitschiefer oder Photovoltaikmo- dule in dunklen Farben gestattet.

Unterkellerung

1 Zum Schutz des Grundwassers ist auf eine Unterkellerung zu verzichten.

2 Gebäude und Anlagen, welche die schützende Deckschicht wesentlich vermin- dern oder den Grundwasserleiter tangieren, sind nicht zulässig.

Art.10

Art.11

Art.12

Art.13

(7)

Gestaltungsgrundsätze

1 Die öffentlichen und gemeinschaftlichen Aussenräume haben eine hohe Gestal- tungs- und Aufenthaltsqualität aufzuweisen.

2 Geschlossene Sichtschutzwände sind zwischen privaten Aussenräumen bis 3.0m Länge ab der Fassade gemessen, bis zu einer Höhe von 2.0m zulässig. Zwischen privaten und gemeinschaftlichen oder öffentlichen Aussenräumen sind keine geschlossenen Sichtschutzwändenicht zugelassen.

Bereich Dorfplatz

1 Der Bereich Dorfplatz dient als öffentlicher Ort für Begegnung, Spiel und Auf- enthalt. Der Platz ist als vielfältig nutzbarer Raum zu gestalten und mit dem Stras- senraum der Hauptstrasse und der gegenüberliegenden Vorbereiche in Bezug zu setzen.

Gemeinschaftlicher Aussenraum

Der gemeinschaftliche Aussenraum dient den Quartierbewohnenden als arealin- terne Erschliessung sowie als Aufenthaltsbereich.

Privater Aussenraum

1 Der private Aussenraum dient den Hauptgebäuden als Aussenbereich. Es können Gärten, Terrassen, Sitzplätze, Fusswege und Hauszugänge angeordnet werden.

Spiel- und Aufenthaltsfläche

1 Für das Mehrfamilienhaus mit Gewerbefläche in Baubereich C und ein künftiger Neubau in Baubereich G muss im gekennzeichneten Bereich ein Spielplatz ge- mäss Art 45 BauV nachgewiesen werden.

2 Die Aufenthaltsfläche kann bei entsprechender Gestaltung im Bereich Dorfplatz nachgewiesen werden.

Art.14

Art.15

Art.16

Art.17

Art.18

C Aussenraum

(8)

Bepflanzung

1 Bei der Bepflanzung sind standortgerechte und einheimische Sträucher und Laubbäume zu verwenden.

2 Die Höhe von dichten Heckenbepflanzungen ist auf maximal 1.20m begrenzt.

3 Steingartenartige Anlagen sind nicht gestattet.

Umgebungsgestaltung

1 Sobald ein Bauvorhaben den Bereich Dorfplatz tangiert, ist- im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens - ein Gestaltungskonzept zu erstellen. In diesem Gestaltungskonzept sind Terraingestaltung, Bodenbeläge, Bepflanzung, Beleuch- tung und Möblierung sowie Lage und Ausgestaltung der Parkierung zu definie- ren. Der Bezug zu den Vorbereichen der gegenüberliegenden Strassenseite und zur allfälligen Umgestaltung der Hauptstrasse ist aufzuzeigen.

Art.19

Art.20

(9)

Motorisierter Verkehr

1 Die Zu- und Wegfahrtsbereiche für den motorisierten Individualverkehr MIV zu den Abstellplätzen erfolgt an den im Überbauungsplan bezeichneten Stellen.

2 Die Bereiche dürfen um 10m von der bezeichneten Lage Abweichen, wenn dadurch die Leistungsfähigkeit, die Verkehrssicherheit und die Zweckmässigkeit sichergestellt bleiben.

3 Fahrgassen welche ausserhalb des Zu- und Wegfahrtsbereiches an die Kantons- strasse angrenzen, sind mit nicht überfahrbaren Hindernissen zu blockieren.

4 Wo Trottoirs die Abstellplätze von Gemeindestrassen trennen, sind ihre Randabschlüsse überfahrbar auszugestalten.

Fuss- und Veloverkehr

1 Für den Fuss- und Veloverkehr ist der Zugang zu den Hauptgebäude über den gemeinschaftlichen Aussenraum gesichert.

2 Die Anzahl Abstellplätze für Fahrräder richtet sich nach Art. 54c BauV.

Abstellplätze

1 Abstellplätze für Motorfahrzeuge der Bewohner von Reiheneinfamilienhäuser sind nach Möglichkeit in die Gebäude zu integrieren.

2 Abstellplätze für Motorfahrzeuge der Bewohner von Mehrfamilienhäuser, der Besucher- und Kundenparkplätze sind im Bereich für Abstellplätze und im ge- meinschaftlichen Aussenraum anzuordnen. (siehe Anpassung ZPP1 mit Beschluss vom 09.März 2021)

3 Die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge richtet sich nach Art. 49-52 BauV.

Notzufahrt

Die Notzufahrt erfolgt über die Zu-und Wegfahrten. Die Erschliessungsanlagen, welche als Notzufahrt dienen, sind entsprechend dimensioniert (minimale Breite 3.5m). Sie sind jederzeit zugänglich und weisen die notwendige Tragfähigkeit auf.

Abfallentsorgung

Für die Abfallentsorgung werden gemeinschaftliche Kehrichtsammelstellen an den im Überbauungsplan gekennzeichneten Standorten oder innderhalb des Bereiches für Abstellplätze festgelegt.

Art.21

Art.22

Art.23

Art.24

Art.25

D Erschliessung und Parkierung

(10)

Qualitätssicherung

Sämtliche Bauprojekte sind vor der Baueingabe der durch die Gemeinde be- zeichneten Fachgruppe vorzulegen.

Vereinbarungen

Sämtliche privatrechtlichen Aspekte sind, soweit nicht bereits im Planungs- und Infrastrukturvertrag festgelegt, im Rahmen von Infrastrukturverträgen zwischen Gemeinde und Grundeigentümer zu regeln.

Inkrafttreten

Die Überbauungsordnung tritt am Tag nach der Publikation der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft (Art. 110 BauV).

Art.26

Art.27

Art.28

E Weitere Bestimmungen

(11)

Genehmigungsvermerke

Vorprüfung vom

Publikation im amtlichen Anzeiger vom Öffentliche Auflage vom

Einsprachen Rechtsverwahrung

Beschlossen durch den Gemeinderat am

Namens der Einwohnergemeinde:

Der Präsident:

Die Gemindeschreiberin:

Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt:

Worben, den

Die Gemeindeschreiberin:

Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am

Teil-Überbauungsordnung Vorprüfungsexemplar vom 18.11.2020

03. März 2021 -

- - -

-

...

...

...

...

...

(12)

ANHANG

(13)

ANHANG

Objekt: Worben, Hauptstrasse Ost

Inhalt: Aussenlärmgutachten der Lärmimission auf der Parzelle 109 und 143 in 3252 Worben

Bauherrschaft: CASAMONDO AG Bahnhofstrasse 21 6300 Zug

Architekt: Planraum GmbH Aargauerstrasse 60 8048 Zürich

Schallschutz: Weber Energie und Bauphysik AG

Kai Sempach

Gutenbergstrasse 14 3011 Bern

Version Datum Verfasser Bemerkungen

V1 15.04.2021 kse -

(14)

Inhalt:

1 Ausganslage ... 3

2 Grundlagen ... 3

3 Standort ... 3

4 Anforderungen gemäss Lärmschutzverordnung ... 4

5 Lärmimmissionskarte Parzelle 109 und 143 ... 5

6 Anhang ... 6

Anhang A: Pläne Architekt ... 7

Anhang B: Übersichtsplan Web-GIS Worben ... 9

Anhang C: Angaben Tiefbauamt ... 10

Anhang D: Angaben Bauverwaltung ... 12

Anhang E: CadnaA-Berechnungen ... 13

(15)

1 Ausganslage

Im Rahmen der Überbauungsordnung der Parzelle 109 und 143 in Worben wurde die Firma Weber Energie und Bauphysik beauftragt ein Lärmgutachten auszuarbeiten.

Das Lärmgutachten soll aufzeigen, in welchen Bereichen die Grenzwerte gemäss der Lärmschutzverordnung eingehalten werden können. Das Gutachten dient als Grundlage zur Überbauungsordnung der Bauparzellen.

2 Grundlagen

Lärmschutzverordnung LSV vom 15.12.1986 (Stand 01.01.2016)

Berechnungssoftware CadnaA, Version 2021

Überbauungsplan, Mst. 1:500, Stand 18.11.2020

Angaben der Empfindlichkeitsstufen, Mail vom 13.04.2021 von der Bauverwaltung Worben (siehe Anhang D)

Lärmemissionen gemäss Angaben von Tiefbauamt 21.01.2020 (siehe Anhang C)

3 Standort

Gemäss der Vorgabe der Überbauungsordnung wurde der Abbruch der Gebäude an der Hauptstrasse 25, 27, 31, 31a, 31c und 31d berücksichtigt. Nördlich der Parzelle 109 und 143 befindet sich die Hauptstrasse (siehe Abbildung 1). Der Architektenplan der Baubereiche ist im Anhang A ersichtlich.

Abbildung 1: Situationsplan der geplanten Überbauung

(16)

4 Anforderungen gemäss Lärmschutzverordnung

Gemäss der Bauverwaltung Worben gilt für die Parzelle 109 und 143 die Empfindlichkeitsstufe III.

Gemäss LSV (siehe Abbildung 2) darf der Immissionspegel, gemessen am offenen Fenster, in Abhängigkeit der Nutzung die folgenden Grenzwerte bei lärmempfindlichen Wohnräumen nicht überschritten werden:

Abbildung 2: Belastungsgrenzwerte für Strassenlärm

Immissionsgrenzwert Tag ES III Immissionsgrenzwert Nacht ES III

≤ 65 dB(A) ≤ 55 dB(A)

(17)

5 Lärmimmissionskarte Parzelle 109 und 143

Im Anhang E sind die massgebende Lärmimmissionen auf die Parzelle 109 und 143 auf die neu geplanten Baubereiche ersichtlich. Nebst der Unterteilung der Lärmimmissionen in Tag und Nacht, wurden die Lärmkarten noch in verschiedene Höhen unterteilt (1.9m, 4.9m und 7.5m). Die unterschiedlichen Höhen dienen der geschossweisen Beurteilung an der Baubereichsgrenzen (siehe Tabelle 1).

Höhe = 1.9m Höhe = 4.9m Höhe = 7.5m

Nr. tags nachts tags nachts tags nachts

dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)

1 64.7 53 64.7 53 64.3 52.6

2 68.7 57 68.4 56.7 67.8 56.1

3 62.5 50.8 62.3 50.7 61.9 50.2

4 62.2 50.6 62.1 50.4 61.6 49.9

5 66.5 54.9 66.1 54.4 65.4 53.7

6 61.8 50.1 61.6 50 61.2 49.5

7 62 50.4 61.8 50.1 61.3 49.6

8 66.8 55.1 66.3 54.6 65.5 53.8

9 62.7 51.1 62.6 51 62.3 50.6

10 63.9 52.3 63.7 52 63.1 51.5

11 66.2 54.5 65.9 54.2 65.2 53.6

12 62.7 51 62.8 51.2 62.7 51

13 57.7 46 58 46.3 58 46.3

14 58.7 47.1 59 47.3 59 47.3

15 48.7 37.1 49.3 37.6 49.5 37.8

16 48.7 37 49.3 37.7 49.6 38

17 64.4 52.7 64.2 52.5 63.7 52

18 66.3 54.6 66 54.3 65.4 53.7

19 66.2 54.5 65.8 54.2 65.2 53.5

20 62.9 51.2 62.6 51 62.1 50.5

21 52.7 41 53.2 41.5 53.5 41.8

Tabelle 1: Lärmimmissionen der verschiedenen Höhen (Nr. im «Anhang E» ersichtlich)

Die Verkehrsdaten der Hauptstrasse (Bereich 25 / 31) wurden wie vom Tiefbauamt gefordert (siehe Anhang C) um 1.5 % erhöht.

In jedem Fall sind die weiteren Projektierungsschritte durch einen Akustiker zu begleiten.

Weber Energie und Bauphysik AG

Kai Sempach

(18)

6 Anhang

(19)

Aussenlärmgutachten 7

ang A: Pläne Architekt

(20)

chten 8

(21)

Aussenlärmgutachten 9

ang B: Übersichtsplan Web-GIS Worben

(22)

Anhang C: Angaben Tiefbauamt

(23)
(24)

Anhang D: Angaben Bauverwaltung

(25)

Anhang E: CadnaA-Berechnungen Lärm-Immissionskarte der Hauptstrasse, Tag

(26)

Lärm-Immissionskarte der Hauptstrasse, Nacht

(27)

05901 +/-0.00 = 436.50 MüM

Projektnr.Plannr.Mst.

Situation 1:500

Datum Gez.

L/Bfr / bgA3Rev.

PlanRaum GmbH Bettina Grüter bg@plan-raum.ch 077 210 07 58 Auftraggeber CASAMONDO AG Bahnhofstrasse 21 6300 Zug

Architekt

Vorprojekt "Hauptstrasse Ost" Parzellen 143+109, 3252 Worben Auftraggeber CASAMONDO AG Bahnhofstrasse 21 6300 Zug

Spiel fläche 61.0 m

2

private Fläche Dorfplatz 170.0 m

2

Gebäude A 4 Einheiten

Gebäude B 3 Einheiten

Gebäude C 2 Gewerbe 7 W

ohnungen

Gebäude D3 Einheiten

Gebäude E5 Einheiten

Gebäude F3 Einheiten

Hauptstrasse

Busswilstrasse

Oberer Schulweg

Parzel lengr enze KEHRICHT

KEHRICHT PP Gewerbe - 3

PP Gewerbe - 2 PP Gewerbe - 1 PP Mieter - 4 PP Mieter - 3 PP Mieter - 2 PP Mieter - 1

PP Mieter - 8 PP Gewerbler G - 1 (best.)

PP Besucher D, E, F - 1 PP Besucher D, E, F - 2 PP Besucher D, E, F - 3 PP Besucher D, E, F - 4 PP Besucher D, E, F - 5 PP Mieter - 7

PP Besucher A,B - 6 PP Besucher A,B - 7

Wendeplatz

Velos 19

Konrad haus (bestehend)

1 Gewerbe 1 W ohnung

PP Mieter - 6 PP Mieter - 5 PP Gewerbler G - 2 (best.)

PP Besucher A,B - 8

19.04.2021

Lüftungsfenster: EG: - 1 Fenster im Büro 1.OG: - 2 Fenster im Wohnzimmer 2.OG: - 2 Fenster im Schlafzimmer DG: - 1 Fenster im Schlafzimmer Lüftungsfenster: EG: - 1 Fenster im Küche/Wohnzimmer 1.OG: - 3 Fenster im Küche 2.OG: - 3 Fenster im Küche 1.DG: - 4 Fenster im Schlafzimmer 2.DG: - 6 Fenster im Schlafzimmer

Beutreilung der Lärmimmission bei lärmempfindlichen Räumen mit Lüftungsfenster 1: Lärmschutzanforderungen erfüllt EG-DG Lüftungsfenster i.O. 2: Lärmschutzanforderungen EG-DG

nicht erfüllt Keine Fenster eingeplant 3-4: Lärmschutzanforderungen EG-DG erfüllt Lüftungsfenster i.O. 5: Lärmschutzanforderungen EG-DG

nicht erfüllt Keine Fenster eingeplant 6-7: Lärmschutzanforderungen erfüllt EG-DG Lüftungsfenster i.O. 8: Lärmschutzanforderungen EG-DG

nicht erfüllt Keine Fenster eingeplant 9: Lärmschutzanforderungen EG-DG erfüllt Lüftungsfenster i.O. 10: Lärmschutzanforderungen EG-DG erfüllt Lüftungsfenster i.O. 11(neu): Lärmschutzanforderungen EG-DG knapp erfüllt Lüftungsfenster i.O. 12: Lärmschutzanforderungen EG-DG erfüllt Lüftungsfenster i.O. 12

5

8

910

11

12 3-4

6-7

kse

Referenzen

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