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Appenz. Aintsblatt. Jahrgang II. 14

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Bestimmungen betreffend Geldbußen wegen Landsgemeinde- nichtbesuches nicht für nöthig erachten, sehen wir uns nicht im Falle, den Antrag der Petenten von Trogen Euch zur An­

nahme zu empfehlen.

11 .

Uebernahme des Getreidehaudels durch den Staat. Schon vor einigen Jahren ist eine Petition ähnlichen Inhaltes an den Kantonsrath gelangt; damals mußten die Petenten abgewiesen werden, weil sie sich gar zu unbestimmt darüber ausgesprochen hatten, was sie sich denn selbst eigentlich unter dem staatlichen Getreidehandel vorstellen. Diesmal, nachdem anfangs wieder die gleiche Unklarheit gewaltet hatte, ist nun schließlich und nachträglich noch von den Petenten eine Erklärung eingereicht worden, daß ihr Begehren dahin gehe, es sei der Landsgemeinde folgende Frage vorzulegen:

ob der st aatliche Getreidehandel auf dem Konkurrenzwege betrieben werden solle, oder aber nicht?

Es wird daher d^ese Frage der Petenten vor die Lands­

gemeinde gebracht werden. Dabei können wir nicht unterlassen, unsere Ueberzeugung auszusprechen, daß das, was die Petenten anstreben, keineswegs zum Nutzen des Landes und Volkes gereichen würde. Eine Monopolisirung dieses Geschäftes wie des Salzhandels ist durch Art. 31 der Bundesverfassung unter­

sagt; so lange aber der Staat bei seinem Getreidehandel mit aller Privatspekulation konknrriren müßte, wäre nach unserer Ansicht das unvermeidliche Resultat für die Landeskasse einer­

seits eine bedeutende neue Ausgabe für Verwaltungskosten und anderseits einmal um's andere bedenkliche Verluste, welche ohne Zweifel weit mehr als die hie und da vielleicht einmal erzielten Gewinne wieder verschlingen müßten. Nach unserer Ansicht

Appenz. Aintsblatt. Jahrgang 1882. II. 14

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soll der Staat, da wo er nicht wie beim Salz und Pulver das ausschließliche Monopol des Geschäftsbetriebes hat, allen und jeden andern Handel vollständig der Privatthätigkeit über­

lassen. Ueberdies sind die von den Petenten aufgestellten Be­

hauptungen und Befürchtungen von Wuchergeschichten und Vertheurung durch die Privatspekulanten vielfach nur arge Uebertreibung, entweder aus Unkenntniß aller Verhältnisse hervorgegangen oder tendenziösen Zeitungsartikeln entnommen;

jedenfalls aber könnte sich auch der Staat, wenn er mit und neben den Privatspekulanten den Getreidehandel betreiben wollte, ebenso wenig den Wechselfällen der Spekulation entziehen.

Wie unreif das Projekt im Ganzen ist, geht auch daraus hervor, daß von den Petenten gar nichts darüber angedeutet ist, mit welchen Summen sich die Landeskasse bei dem Getreide­

handel zu betheiligen hätte, ob nur ein paar Tausend, oder aber hundert Tausende und Millionen von Franken für dieses Spekulationsgeschäft riskirt werden sollen.

Aus vollster Ueberzeugung und nach allseitiger Prüfung dieses Projektes können wir nur im wohlverstandenen Interesse des Landes und Volkes davon abrathen, müssen vor dem Eintreten in den gutgemeinten aber übel­

verstandenen Vorschlag der Petenten alles Ernstes warnen!

12 .

Wiedereinsührung der Todesstrafe in Verfassung und Strafgesetzbuch.

Es hat eine Petition mit 227 Unterschriften aus verschie­

denen Gemeinden das Begehren an uns gestellt, daß der Lands­

gemeinde die Frage vorgelegt werde: Wollet Ihr, daß in unserem Kanton die Todesstrafe eingeführt sei oder nicht?"

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Bekanntlich lautete Art. 65 der Bundesverfassung von 1874 zuerst so: „Die Todesstrafe ist abgeschafft" und „Körper­

liche Strafen sind untersagt." In Folge dessen durften dann 1876 in unsere Kantonsverfassung und 1878 in unser Straf­

gesetzbuch weder die Todesstrafe noch auch die „körperlichen Strafen" aufgenommen werden. Nun ist allerdings im Mai 1879 der fragliche Artikel der Bundesverfassung revidirt, der erste Satz mit dem Verbot der Todesstrafe gestrichen, hingegen der letzte Satz: „Körperliche Strafen sind untersagt", beibe­

halten worden. Die Kantone können somit, wenn sie es für gut und nöthig erachten, die Todesstrafe wieder einführen; alle

„körperlichen Strafen" bleiben aber fernerhin untersagt.

Bei der erwähnten Revisionsabstimmung von 1879 hat unser Volk in seiner Mehrheit auch dazu gestimmt, daß der Artikel 65 der Bundesverfassung abgeändert, das Verbot der Todesstrafe beseitigt werde. Es geschah dies offenbar bei Vielen aus dem Grunde, weil sie für die Kantone die freie Selbst­

bestimmung zurückverlangten, das Recht der Kantone, in ihre Strafgesetzbücher die Todesstrafe aufzunehmen oder nicht, nach ihrem eigenen Ermessen, ohne durch eine Bundesvorschrift hieran gehindert werden zu können. Mit jener Abstimmung von 1879 ist noch keineswegs bewiesen, daß unser Volk wirklich die Todes­

strafe begehrt habe. Daher kann es sich für uns nur um die Frage handeln, ob wir es denn für unsern Kanton nun, weil wir das Recht zur Einführung der Todesstrafe haben, als durchaus nothwendig, als im Interesse unserer Ehre und Wohl­

fahrt liegend erachten, von diesem Rechte sofort Gebrauch zu machen, die Todesstrafe in Verfassung und Gesetz nachträglich wieder hinein zu schreiben. Wie gesagt, aufnehmen dürften wir doch nur die Todesstrafe allein, alle andern körperlichen Strafen bleiben wie zuvor durch die Bundesverfassung unter­

sagt und dürften auch jetzt nicht in das Strafgesetzbuch aufge­

nommen werden.

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Prüfen Wir einmal die Gründe etwas näher, welche wir in jener Petition für die Wiedereinführung der Todesstrafe angegeben finden; es sind folgende: Die Zunahme von Ver­

brechen in der Letztzeit habe bewiesen, daß „das Strafgesetzbuch der meisten Kantone derjenigen Strafart entbehre, welche einzig dazu angethan sei, wirklichen Scheusalen Furcht und Scheu einzuflößen." Das Volk erblicke in jeder andern Strafe, welche den Verbrecher trifft, keine Sühne des Verbrechens; unsere

„Milde und Humanität sei nachgerade in eine Hätschelei der Mörder ausgeartet"; die Todesstrafe allein „leiste dem Gewissen des Volkes Genüge". Dies sind die von den Petenten selbst vorgebrachten Gründe für die Wiedereinsührung der Todesstrafe.

Also wegen der Abschreckung vor Verbrechen soll die Todesstrafe nöthig, bei uns in Appenzell A. Rh.

nöthig sein! Verbrechen solcher Art, auf welche heutzutage die Todesstrafe überhaupt noch angewendet werden könnte und dürfte, sind glücklicherweise bei uns seit langer Zeit gar nicht mehr vorgekommen; die noch etwa stattgehabten Fälle von Todschlag und Brandstistung waren alle derart, daß von einem Todesurtheil nicht hätte die Rede sein können. Wollen wir nun dennoch durch die Wiedereinführung der Todesstrafe erklären, wir seien überzeugt, daß es bei uns wieder schlimmer werde, daß nächstens und in Zukunst wieder mehr todeswürdige Ver­

brechen in unserem Lande vorkommen werden? Die Ehre unseres Landes und Volkes würde durch eine solche Erklärung nicht erhöht! Es wäre aber diese Erklärung auch nicht richtig, nicht gerecht; wahrlich, bei uns in Appenzell A. Rh. ist eine Zunahme schwerer Verbrechen durchaus nicht in dem Maße vorhanden, daß wir deßhalb die Abschreckung durch die Todes­

strafe nöthig hätten!

Dann aber ist auch gar nicht wahr, daß durch die Todes­

strafe im Gesetze die „wirklichen Scheusale" sich abschrecken

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lassen. Das hat noch jederzeit und überall die Ersahrung tausendsach bewiesen. Warum denn finden jene schauerlichen Verbrechen gerade in denjenigen Ländern, in denen die Todes- strase niemals abgeschafft war, sondern noch alljährlich vollzogen wird, nicht seltener, sondern eher verhältnißmäßig noch häufiger statt als bei uns, obschon wir die Todesstrafe nicht mehr auf dem Papiere haben? Wer so verhärtet und verstockt in seinem Innern ist, daß er mit Vorbedacht eines jener schweren und schwersten Verbrechen begeht, der wird durch einen Gesetzes­

paragraphen nicht abgeschreckt; wer so verwahrlost und ver­

wildert ist, daß er das Leben Anderer nichts achtet, der achtet auch das eigene Leben nicht so hoch, daß ihn die angedrohte Todesstrafe abschrecken könnte! Die Todesfurcht liegt über­

haupt nicht im Charakter unserer Zeit, wie die erschreckende Zunahme von Selbstmorden mehr als genug beweist; wie oft lesen wir, daß nicht nur Gemüthskranke, Geistesgestörte ihrem Leben selber ein Ende machen, sondern auch Verbrecher, über­

haupt Solche, welche die Folgen eines verkehrten und verderbten Lebens fürchten und ihnen durch den selbstbereiteten Tod ent­

lausen wollen; somit erscheint für sie der Tod gar nicht als die abschreckendste Strafe, vor der sie sich am meisten fürchten.

Vergessen wir nicht, woher jeweilen die beklagte Zunahme von Verbrechen kommt. Stets sind es längere, blutige Kriege gewesen, durch welche jene rohe Gesinnung gepflanzt und gepflegt worden ist. Wenn ganze Völker aus Blutvergießen im Großen sich gewöhnen, dann bleibt mehr oder weniger in Tausenden die Rohheit und Gewaltthätigkeit, die Leidenschaftlichkeit und Zügellofigkeit zurück, die es mit Hab und Gut und Leben nicht so genau nimmt. Aus den Kriegen der letzten Jahrzehende rings um unser Vaterland her kommt nun großentheils die traurige Verwilderung, welche den da und dort zu Tage tretenden Greuelthaten zu Grunde liegt. Da ist es denn aber

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gewiß nicht das rechte Mittel, jene bösen Folgen roher Zeiten, blutiger Kriege zu bekämpfen, wenn wir nur ebenfalls zum blutigen Schwerte greifen. Gerade die Todesstrafe, die Hin­

richtung der Verbrecher hat schon wiederholt nur dazu beige­

tragen, die Rohheit und Verwilderung zu fördern, statt von derselben abzuschrecken.

Es haben die Petenten sich über den .Humanitäts­

schwindel beschwert, daß man mit den Verbrechern zu milde verfahre. Wen soll dieser Vorwurf treffen? Einerseits die Richter, welche zu gelinde Urtheile fällen, anderseits die Ad- ministrativbehörden, welche den Verbrechern in den Zuchthäusern das Leben zu leicht, zu wenig zur Strafe gestalten. Könnte hieran aber ein Artikel des Gesetzes etwas ändern? Würde nicht, falls dieser Vorwurf begründet wäre, der Richter eben doch wieder allzumilde urtheilen, möglichst viele Milderungs­

gründe finden können, um ja das Todesurtheil nicht fällen zu müssen, und, wenn auch einmal der Richter ein Todesurtheil ausgesprochen hätte, würde nicht dann die Administrativbehörde, vom „Humanitätsschwindel" erfaßt, in allen solchen Fällen von dem Rechte der Begnadigung Gebrauch machen können? llebrigens darf hier, was unsern Kanton betrifft, um den allein es jetzt sich ja handelt, der Klage der Petenten gegenüber behauptet werden, daß bei der Unterbringung unserer Sträflinge in eine der uns zu Gebote stehenden Strafanstalten noch niemals der Regierungsrath darauf ausgegangen ist, das Leben den Sträf­

lingen möglichst leicht und angenehm zu machen; man hat, wo es sich um ein arbeitsscheues, verkommenes Subjekt gehandelt, absichtlich gerade diejenige Anstalt ansgewählt, vor welcher der Betreffende am meisten sich gefürchtet hat, wo man am ehesten die Erreichung des Zweckes dieser Strafe hoffen konnte. Des­

wegen aber, weil vielleicht da oder dort ein Strafurtheil nicht streng genug erschien, oder weil in diesen oder jenen Strafan-

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stalten anderer Kantone die Sträflinge zu milde behandelt werden, deswegen wird doch wahrlich unser Kanton nicht müsien die Todesstrafe in's Gesetz aufnehmen!

Es haben die Petenten ferner sich darauf berufen, daß nur die Todesstrafe dem Gewissen des Volkes Ge­

nüge leiste, nur die Todesstrafe die rechte Sühne für gewisse Verbrechen sei.

Welch ein hochgefährliches Argument! Oder dürfen wir behaupten, es sei das Volksgewissen stets untrüglich, dieses Volksgewissen, das sich je nach Zeitumständen und nach dem Bildungsgrade eines Volkes so sehr ändert, sei der unfehlbare Maßstab für das Strafgesetz? Als man im Anfang dieses Jahrhunderts noch die Todesstrafe in Anwendung brachte beim allergeringsten Bleiche- und Felddiebstahl; als man zur Zeit der Th eurung Duzende, die aus Hunger einige Lebensmittel gestoh­

len hatten, mit schwerer Körperstrafe, im Wiederholungsfälle mit dem Tode bestrafte —, da war's auch das „Volksgewissen", welches diese furchtbare Justiz ausübte. Zur Zeit der sogen.

Hexenprozesse, als man die Geständnisse mit Folterzwang erpreßte und die Geständigen als Teufelsverbündete verbrannte, da war's das „Volksgewissen", welches meinte, daß man so Verfahren müsse!

Und immer und überall, wo es sich um Verfolgung Anders­

gläubiger, um Christen- und Kezerverfolgungen handelte, als Hunderte und Tausende wegen ihres Glaubens zum Scheiter­

haufen geführt wurden, da geschah auch dies, weil es vom

„Volksgewissen" so verlangt'worden ist! Seither hat allerdings in manchen Dingen sich das Volksgewissen sehr geändert; was man einst für ganz richtig und nothwendig hielt, erscheint uns nun als furchtbare Verblendung und Ungerechtigkeit; und wenn vielleicht auch heutzutage noch gar viele der Meinung sind, sür jeden Mord sei nur die Todesstrafe die rechte Sühne, so dürfen wir doch wahrlich nicht uns darauf verlassen, daß das „Volks-

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gewissen" ein untrirglicher Richter sei. Wehren wir nicht durch Ausstellung neuer blutiger Gesetze der Läuterung und der Ver- edlnng des Gewissens unsers Volkes, helsen wir vielmehr, daß in demselben immer mehr der Geist der christlichen Liebe die Oberhand gewinne!

Es gibt gar Viele, die in guten Treuen meinen, gerade durch die Religion sei die Todesstrafe vorgeschrieben. Im alten Bunde, im mosaischen Gesetze allerdings war diese Strafe als von Gott geboten hingestellt, und zwar nicht nur für den Mord und solche schwerere Verbrechen; die Todesstrafe stand auch für manch' andere Vergehen festgesetzt, die heutzutage nur mit Geldbuße oder gar nicht mehr bestraft werden; im alten Bunde galt der blutige Grundsatz der Wiedervergeltung: „Aug um Auge, Zahn um Zahn". Sind wir nun aber im Christen- thnm noch an jene mosaischen Satzungen gebunden? und wenn wir manche derselben nach und nach aufgegeben haben, wer sagt uns denn, daß wir gerade die Satzung der Todesstrase im Christenthum noch aufrecht halten müssen? Derjenige, nach dessen Namen wir Christen heißen, der ja gekommen ist, das wirkliche Gottesgesetz zu erfüllen, nicht aufzuheben, der hat uns gezeigt, daß die Erfüllung des Gesetzes nicht im Festhalten an dem Buchstaben alter Satzungen besteht, sondern darin, daß wir im Geiste und in der Wahrheit ihm nachfolgen, uns in unserm ganzen Leben, in Gesinnung, Wort und Werken von der Liebe leiten lassen, die dem Beleidiger vergibt, den Irrenden belehrt und auf die rechten Wege leitet, dem Fehlenden zurecht hilft und auch selbst den Uebelthäter nicht verstoßt.

Gewiß, unsere Religion befiehlt uns die Todesstrafe nicht;

sie überläßt es uns, zu prüfen, ob wir denn kein anderes,

besseres Verfahren kennen, um mehr und mehr von unserm

Volke die Verbrechen fern zu halten und die Verbrecher auf

den Weg der Gerechtigkeit und des Heils zu bringen.

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Im Weiter» haben die Petenten auch erwähnt, daß man in einigen Kantonen schon mit gutem Beispiel in der Wieder- einsührung der Todesstrafe vorangegangen sei. Vielleicht nicht ohne Absicht haben sie versäumt, uns jene Kantone auch zu nennen; es sind eben solche, von denen wir hinsichtlich der gesetzlich geordneten Strafrechtspflegc sicher nicht viel lernen könnten, Kantone, in denen eigentliche Strafgesetze noch gar nicht bestehen, in denen das Gerichtswesen nur nach alter Uebung verwaltet wird. Da wird Wohl Appenzell A. Rh.

kaum große Eile haben, jene Kantone sich zum Vorbilde zu nehmen, die in fast allen Dingen noch unter der Herrschaft mittelalterlicher Anschauungen stehen.

Das Obergericht, welches wir um die Begutachtung der vorliegenden Frage angegangen haben, spricht sich (in seiner Mehrheit) ebenfalls dahin aus, daß es die Wiedereinführung der Todesstrafe nicht für nothwendig halte. Dabei hat das Obergericht noch besonders aus die schwer wiegende Thatsache aufmerksam gemacht, daß ein unrichtig ausgefälltes Todesurtheil, wenn vollzogen, niemals mehr gut gemacht werden könne. Auch die Petenten können unmöglich an ihrer Behauptung festhalten, es könne ein sogenannter Justizmord gar nicht mehr vor­

kommen, es sei heutzutage nicht möglich, daß ein Unschuldiger für schuldig erklärt und verurtheilt werde; haben wir doch noch in der allerletzten Zeit zu wiederholten Malen von solchen Fällen gelesen, daß erst Jähre lang nachher es sich herausgestellt hat, der Verurtheilte sei trotz des Urtheilsspruches doch un­

schuldig gewesen! Welche ungeheure Verantwortlichkeit muß da auf alle Diejenigen fallen, durch deren Mitwirkung es dahin gekommen ist, daß ein Unschuldiger zum Tode verurtheilt wurde!

Ein zu Zuchthausstrafe Verurtheilter kann doch später noch in Freiheit gesetzt, aber ein zum Tode Verurtheilter und Hin­

gerichteter kann niemals wieder in's Leben gerufen und den

Seinigen zurückgegeben werden!

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>n welcher Seite wir die Petition wegen der Todesstrafe verrachten, so kommen wir stets wieder zu dem Schlüsse: es ist durchaus kein Grund und keine Nothwendigkeit vorhanden, jetzt -diessalls unsere Verfassung und das Strafgesetz zu revidiren;

es würde die beantragte Abänderung in keiner Hinsicht irgend­

wie die Ehre und den Nutzen, die Wohlfahrt unsers Landes und Volkes fördern. Darum empfehlen wir aus vollster Ueber­

zeugung Euch, daß Ihr die Wiedereinführung der Todesstrafe nicht annehmet!

13.

Der Volksverein in Urnäsch hat in einer Petition mit 83 Unterschriften das Begehren an uns gestellt, es sei die Landsgemeinde anzufragen:

„ob man nicht auf den Beschluß der Lands­

gemeinde vom 25. April 1880 betreffend Er­

richtung einer Zwangsarbeitsanstalt zurückkommen wolle und somit von der Gründung derselben Umgang nehme".

Das Begehren ist auf verfassungsgemäßem Wege gestellt und es ist demselben daher auch von uns entsprochen worden, indem wir diese Frage auf die Landsgemeindetraktanden ge­

nommen haben. Wir erklären aber zum Voraus, daß wir mit der in der Frage selbst schon ausgesprochenen Absicht, von der Gründung einer kantonalen Zwangsarbeitsanstalt Umgang zu nehmen, in unserer Mehrheit nicht einverstanden sind.

Nachdem es vor zwei Jahren eben der Kantonsrath ge­

wesen ist, welcher aus den damals einläßlich dargelegten Gründen dieses Projekt zur Annahme warm empfohlen hat, und nachdem während diesen zwei Jahren wir uns jedesmal wieder mit bezüglichen Anträgen, Berichten und Plänen der diessalls be­

auftragten Spezialkommission zu beschäftigen hatten, sind wir

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allerdings noch nicht zu einem Abschlüsse gelangt, um sagen zu können, die von der Landsgemeinde beschlossene Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt sei ausgesührt. Es haben nämlich gerade die vielen Prüfungen und Untersuchungen der diesfalls eingelangten Anerbieten herausgestellt, daß die Schwierigkeiten, welche sich der Ausführung der Idee entgegenstellen, und die Kosten, welche diese Ausführung für das Land verursachen wird, nicht unbedeutend größer sind, als man vielleicht im An­

fange sich vorgestellt hat. Aber damit sind wir doch nicht etwa zu dem Resultate gekommen, daß wir sagen müssen, es sei die jener Schlußnahme von 1880 zu Grunde liegende Idee unthun- U'ch, unausführbar; es sei daher von der weiteren Verfolgung des Projektes abzurathen.

Wir sind ferne davon zu meinen, daß es für ein Volk wie für den Einzelnen unter allen Umständen eine Unehre sei, einen Entschluß, den man gefaßt hatte, wieder zurückzunehmen, wir halten dafür, es können auch für eine Gemeinde und für ein Volk wie für den Privatmann Verhältnisse eintreten, die es sogar als Pflicht erscheinen lassen, von einem Projekte zurückzutreten, wenn man erkennt, daß der gefaßte Beschluß auf irrthümlichen Voraussetzungen und falschen Berechnungen beruhte. In diesem Falle befinden wir nns aber mit dem Be­

schluß von 1880 wegen der Zwangsarbeitsanstalt nicht; auch jetzt noch erachten wir die Errichtung einer solchen Anstalt für wünschenswerth und nützlich; um so nützlicher, als durch dieselbe erst dem Staate Gelegenheit und Möglichkeit dargeboten wird, die in Z 8 des Strafgesetzbuches vorgesehene Arbeitsstrafe wirklich zu vollziehen, und ebenso in angemessener Weise die­

jenigen zu beschäftigen, welche zu Gefängnißstrafe oder Haft für kürzere Zeit verurtheilt worden find, während man bisher mit Solchen nichts anderes anzufangen wußte, als dieselben ohne Beschäftigung in Gefangenschaft zu halten, lind wie wir

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die Errichtung einer solchen kantonalen Anstalt noch für wünschenswerth und nützlich halten, so halten wir sie auch für ausführbar, und hoffen, daß wenn weiter mit llmsicht und mit Berücksichtigung aller vorhandenen Verhältnisse in Sachen vor­

gegangen, wenn vorzugsweise die Zweckmäßigkeit zur Richtschnur genommen wird, der Landsgemeindebeschluß von 1880 doch noch zu einem befriedigenden, erfreulichen Vollzüge gelangen werde.

Wenn nun die Frage an Euren Entscheid gestellt wird:

wollet Ihr, daß auf den Beschluß von 1880 zurückgekommen und von der Errichtung einer Zwangsarbeitsanstalt Umgang genommen werde? oder wollet Ihr, daß nicht zurückgekommen werde, daß also jener Beschluß aufrecht erhalten bleibe? so können wir Euch aus Ueberzeugung nur das letztere em­

pfehlen: daß es beim früheren Beschlusse ver­

bleiben soll.

IV. Den Schluß der Landsgemeindeverhand­

lungen bildet in üblicher Weise die feierliche Eidesleistung.

Getreue, liebe Mittandteute und Bundesgenossen!

Es liegt eine so reiche, mannigfaltige Menge von Trak­

tanden wie noch selten, für die Landsgemeinde vor uns. Da ist es denn für uns Alle Bürgerpflicht, nicht nur, daß wir am festgesetzten Tage uns zur Laudsgemeinde begeben und dort an den Verhandlungen theilnehmen, nach bestem Wissen und Gewissen bei den Wahlen und den übrigen Abstimmungen unsere Hand erheben; es ist vielmehr, damit wir das eben mit desto besserem Wissen und Gewissen können thun, auch unsere heilige Bürgerpflicht, schon vorher bis zum Landsgemeinde­

tage Wohl zu Prüfen, was uns wird vorgelegt werden, die

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dargebotene Belehrung, wo sie unpartheiisch, ohne Leidenschaft gegeben wird, uns anzueignen, um dann, wenn es sich um die Stimmabgabe handelt, Wohl zu wissen, was wir wollen und warum wir's wollen, nämlich darum nur, weil es eben so nach unserer vollen Ueberzeugung dem Lande und Volke zum Heil gereicht!

So gegeben in unserer Sitzung

Herisau, den 28. März 1882.

Im Namen des Kantonsrathes:

Der Präsident:

Sonderegger,

Landammann.

Der Aktuar:

Engtviller,

Rathsschreiber.

(14)

Obergerichtsfitzung.

Das Obergericht wird sich Donnerstag den 13. April, Vormittags 9 Uhr, wieder versammeln.

Trogen, den 29. März 1882.

Die Obergerichtskanzlei.

Ltznklleiuin Invtzutrlrii.

Das Obergericht hat in der Sitzung vom 28. März gemäß Artikel 1 des Erbgesetzes den Erben des am 21. Febr.

abhin im Mülltobel in Teufen verstorbenen Johannes Fäßler von Trogen die Rechtswohlthat des öffentlichen Inventars bewilligt.

Es werden daher sämmtliche Gläubiger und Schuldner des Verstorbenen, erstere unter Androhung des Ausschlusses von der Erbschaft, letztere unter Androhung der gerichtlichen Strafe aufgefordert, ihre Anforderungen und Verbindlichkeiten binnen zwei Monaten u äuto der Gemeindekanzlei Teufen schriftlich und spezifizirt einzugeben.

Trogen, den 29. März 1882.

Die Obergerichtskanzlei.

Lsutzüeillui Iiiv6Llarü.

Das Obergericht hat in der Sitzung vom 28. März gemäß Artikel 1 des Erbgesetzes den Erben des den 23. Februar abhin in Trogen verstorbenen Buchdruckereibesitzers Konrad Bächinger vonHohentannen (Thurgau) die Rechtswohlthat des öffentlichen Inventars bewilligt.

Es werden daher sämmtliche Gläubiger und Schuldner des Verstorbenen, erstere unter Androhung des Ausschlusses von der Erbschaft, letztere unter Androhung der gerichüichen Strafe aufgefordert, ihre Anforderungen und Verbindlichkeiten binnen zwei Monaten ü äuto der Gemeindekanzlei Trogen schriftlich und spezifizirt einzugeben.

Trogen, den 29. März 1882.

Die Obergerichtskanzlei.

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LkutzHeillni lüvenlktrij.

Das -Obergericht hat in der Sitzung vom 28. März gemäß Artikel 1 des Erbgesetzes den Erben des kürzlich zum Säntis im Rosenthal in Heiden verstorbenen Gastwirthes Johannes Schär von Happersweil (Thurgau) die Rechts­

wohlthat des öffentlichen Inventars bewilligt.

Es werden daher sämmtliche Gläubiger und Schuldner des Verstorbenen, erstere unter Androhung des Ausschlusses von der Erbschast, letztere unter Androhung der gerichtlichen Strase ausgefordert, ihre Anforderungen und Verbindlichkeiten binnen zwei Monaten o, äato der Gemeindekanzlei Heiden schriftlich und svezifizirt einzugeben.

Trogen, den 29. März 1882.

Die Obergerichtskanzlei.

Peremlorische Vorladung.

Emil Menet von Gais, unbekannten Aufenthalts, Bäcker, wird anmit peremtorisch geladen, Donnerstag den 6.

April 1882, Vormittags 9 Uhr, vor dem Bezirksgerichte des Mittellandes in Teufen zu erscheinen, um auf die Ehe­

scheidungsklage der Anna Menet, geb. Reich, in Sennwald einzuantworten.

Trogen, den 29. März 1882.

Der Bezirksgerichtsschreiber:

Dr. O. Zoller.

Ausschreibung eines Zedels.

Zufolge Beschlusses des Odergerichtes vom 28. März ergeht anmit unter Androhung der Annullirung die Aufforde­

rung, den auf die Liegenschaft Nr. 336 IZ. im Fuchsacker in Schwellbrunn errichteten Zedel von 1270 Fr., welcher seit dem Brande in Gerstenrüti in Urnäsch vernlißt wird, binnen drei Monaten der Gemeindekanzlei in Schwellbrunn zuzustellen.

Trogen, den 29. März 1882.

Die Obergerichtskanzlei.

(16)

Ausschreibung eines Ze-els.

Zufolge Beschlusses des Obergerichts Vom 28. März er­

geht amnit unter Androhung der Annullirung die Aufforde­

rung, den unterm 20. August 1863 auf die Äegenschaft Nr.

353 am Lehn in Wolfhalden errichteten Handwechselzedel von 500 Fr., welcher vernnßt wird, binnen drei Monaten der Ge­

meindekanzlei in Wolfhalden zuzustellen.

Trogen, den 29. März 1882.

Die Obergerichtskanzlei.

Aufforderung.

Um zur richtigen Kenntniß der Aktiven und Passiven des im Rütibühl dahier unlängst verstorbenen I. Konrad Locher, Pferdemetzger, von Hier, zu gelangen, werden deffen sämmtliche Gläubiger und Schuldner, unter Hinweisung auf die gesetzlichen Folgen im Unterlassungsfälle, hiemit aufge­

fordert, ihre bezüglichen Rechnungen innert zwei Monaten von heute an schriftlich und spezifizirt der unterzeichneten Stelle einzugeben.

Speicher, den 25. März 1882.

Die Gemeindekanzlei.

Koukursanzeige und Schuldenruf.

Eheleute Alder-Alder, Handlung, von Schönengrund, zur spanischen Weinhalle im Dorf in Urnäsch, sind zahlungs­

unfähig (siehe auch Amtsblatt 1878, II., Folio 30, datirt 6. Februar). In Folge deffen ergeht hiemit an alle Diejenigen, welche den Benannten schuldig sind oder an ihnen zu fordern haben, die Aufforderung, der unterzeichneten Stelle innert zwei Monaten von heute an ihr bezügliches Soll oder Haben schriftlich und spezifizirt einzureichen. Unterlassung dessen zieht die gesetzlichen Folgen nach sich.

Urnäsch, den 29. März 1882.

D i e G e m e i n d e k a n z l e i.

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