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1010 Stand der Energiepolitikin den Kantonen

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Ausgangslage und Zusammenfassung Einleitung

Teil 1: Jahresbericht 2009-2010

1. Energiepolitische Strategie der Kantone 2. Gesetzgebung

3. Vorbildfunktion

4. Kantonale Förderprogramme

5. Information, Beratung, Aus- und Weiterbildung 6. Zusammenarbeit mit Gemeinden

7. Mittel und Organisation der kantonalen Energiepolitik

Teil 2: Kantonsbesuche Luzern

Zug Solothurn Graubünden Thurgau Wallis

Teil 3: Bereiche - Arbeitsgruppen

Teil 4: Lagebeurteilung des Bundesamtes für Energie

Teil 5: Tabellen

Vergleichende Tabellen

5 8

9 11 12 20 21 33 34 34

37 39 40 40 41 42 42

43

57

63 65

Inhalt

Stand der Energiepolitik in den Kantonen

3

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Herausgeber UVEK

Bundesamt für Energie 3003 Bern

Layoutkonzept und Ausführung La Sooris, 1304 Cossonay-Ville www.lasooris.ch

Fotographien

EnergieSchweiz für Gemeinden www.energiestadt.ch

Digitaldruck Easy Document

1440 Montagny-Chamard www.easydoc.ch

Bestellung

Bundesamt für Energie Sektion Öffentliche Hand und Gebäude

3003 Bern

Tel. 031 322 56 53 Fax 031 323 25 00 bellinda.tria@bfe.admin.ch

Preis: Gratis

Diese Veröffentlichung erscheint auch in französisch.

Aufdatierung 2010 Stand: Frühling 2010 Bern, Juli 2010

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5

Das Jahr 2009 stand aus Sicht der Kantone u.a. im Zei- chen

• der Übernahme der Bestimmungen aus den Mus- tervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2008) ins jeweilige kantonale Recht,

• des Ausbaus und der Umsetzung der kantonalen Förderprogramme im Rahmen des im Jahr 2009 einmalig geführten Stabilisierungsprogramms des Bundes u.a. aufgrund der stark erhöhten Globalbei- träge des Bundes an die Kantone (Globalbeiträge CHF 80 Mio.; kantonale Budgets CHF 112 Mio.),

• des Aufbaus des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen ab 2010 (www.dasgebaeudeprogramm.ch),

• der Revision des harmonisierten Fördermodells der Kantone (HFM 09),

• der Erarbeitung und der Einführung des Gebäu- deenergieausweises der Kantone (www.geak.ch),

• der Anschlussgesetzgebung zum Stromversorgungs- gesetz (StromVG) resp. zum revidierten Energiege- setz.

Gleichzeitig wurde auf Bundesebene mit der Ein- führung der kostendeckenden Einspeisevergütung zur Förderung der erneuerbaren Stromerzeugung auf den 1. Januar 2009 sowie der CO2-Teilzweckbindung zur Finanzierung eines nationalen Gebäudeprogramms auf den 1. Januar 2010 die Schweizer Förderlandschaft für die nächsten Jahre neu definiert und wesentlich ver- stärkt.

Im Gesetzgebungsbereich besteht mit der MuKEn 2008 ein Katalog von umfassenden Bestimmungen vor allem im Gebäudebereich, welche den aktuell bestehenden politischen Forderungen nach mehr Energieeffizienz und vermehrter Förderung erneuerbarer Energien ent- spricht. Dies zeigt auch die hohe Dynamik bei der Um- setzung der MuKEn 2008. Es zeichnet sich ab, dass bereits 2011 in allen Kantonen zentrale Bestandteile des Basismoduls wie Wärmeschutzanforderungen und Höchstanteil für nichterneuerbare Energien weitge- hend umgesetzt sein werden. In Anbetracht des Zeit- bedarfes von Gesetzgebungsprozessen beweisen die Kantone ihr rasches Handeln für eine Energiepolitik im Sinne der Nachhaltigen Entwicklung.

Die für das Jahr 2007 durchgeführte Aktualisierung der Abschätzung der zusätzlichen Wirkungen der kantona- len Energievorschriften im Gebäudebereich (erfolgt alle fünf Jahre) zeigt, dass dank den kantonalen Energie-

vorschriften alleine die im Jahr 2007 neu erstellten oder sanierten Gebäude 290'000 Tonnen CO2pro Jahr einsparen. Über die gesamte Lebensdauer der entspre- chenden Massnahmen summiert sich dies auf eine Ein- sparung von über 10 Millionen Tonnen CO2. Wären die in den kantonalen Energiegesetzen enthaltenen Bestimmungen seit 1980 bis Ende 2007 nicht vollzogen worden, wäre der Energieverbrauch des gesamten Gebäudeparks für Raumwärme und Warmwasser heute insgesamt um rund 15 bis 20% höher. Gemäss einer Potenzialschätzung können diese Wirkungen künftig durch die breite Umsetzung der neuen Muster- vorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2008) noch erheblich gesteigert werden.

Auf kantonaler Ebene wurden in mehreren Kantonen intensiv auch die Möglichkeiten zur Reduktion der Klimagase und damit verbunden die Vision einer 2000- Watt- resp. 1-Tonnen-CO2-Gesellschaft diskutiert resp.

als Zielsetzung definiert (u.a. ZH, BE, LU, UR, ZG, FR, BL, AR, SG, AG, TI, VD, GE).

In den verschiedenen Arbeitsgruppen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen wurden im Rahmen der Teilstrategie „Gebäude“ für die zweite Hälfte von Ener- gieSchweiz die Arbeiten weitergeführt. Zu erwähnen sind u.a. folgende Projekte: Überarbeitung harmoni- siertes Fördermodell der Kantone und Erarbeitung der Grundlagen für das Gebäudeprogramm ab 2010, Erarbeitung und Einführung des Gebäudeenergieaus- weises der Kantone, Erarbeitung der Vollzugshilfen zur MuKEn 2008, aktive Begleitung der Überarbeitung von SIA-Normen, Begleitung Wirkungsanalyse kantonaler Förderprogramme, Durchführung Seminar Erfolgskon- trolle, Durchführung von Veranstaltungen zu den The- men Vollzug, Gebäudesanierung, MINERGIE etc., mass- gebliche Beteiligung mit dem BFE am Aufbau neuer Weiterbildungsangebote im Energiebereich.

Per Ende März 2010 sind die Anforderungen an den Wärmeschutz gemäss dem Basismodul der MuKEn 2008 resp. gemäss der „SIA-Norm 380/1 Thermische Energie im Hochbau – Ausgabe 2009“ bevölkerungs- bezogen zu 73% (17 Kantone) und der Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien zu 86% (19 Kantone; teil- weise noch basierend auf der Ausgabe 2007 der Norm SIA 380/1) eingeführt.

Gesetzliche Grundlagen für einen Gebäudeenergieaus- weis bestehen in 13 Kantonen (37% der Bevölkerung).

Ausgangslage und

Zusammenfassung

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Da für entsprechende Bestimmungen in den meisten Kantonen eine Gesetzesgrundlage notwendig ist, dürfte eine flächendeckende Einführung nicht vor 2011 erfolgt sein.

Im Zusammenhang mit der Strommarktliberalisierung sind die Kantone daran, die entsprechenden Anschluss - gesetzgebungen zu erlassen. In den Kantonen UR, NW, GL, ZG, BS, SH, AI, TI, VD, NE und GE (28% der Bevöl- kerung) waren Ende März 2010 die Netzgebiete flächendeckend bezeichnet. In den meisten anderen Kantonen laufen entsprechende Vorbereitungs arbeiten.

Der Vollzug der Gesetzgebung wird durch die Kantone mit verschiedenen flankierenden Massnahmen unter- stützt (u.a. Vollzugsordner, Formulare, Merkblätter, Internet, Informationsveranstaltungen für Behörden, Vollzugsverantwortliche und Planer, Beratungen telefo- nisch oder vor Ort, Stellungnahmen zu Ausnahmebe- willigungen). In den meisten Kantonen sind dafür die Gemeinden zuständig. Bisher bestehen in 15 Kantonen (61% der Bevölkerung) die rechtlichen Voraussetzun- gen für eine Ausführungsbestätigung durch private Fachleute und Organisationen.

Für den Bau oder die Sanierung kantonaler Bauten gel- ten eigentlich in allen Kantonen verschärfte energeti- sche Anforderungen. Neubauten müssen nahezu in allen Kantonen den MINERGIE- oder sogar den MINER- GIE-P-Standard erfüllen. Bei Gebäudesanierungen wird in der Regel der MINERGIE-Standard angestrebt.

Die Ergebnisse der Wirkungsanalyse kantonaler Förder- programme für das Jahr 2009 zeigen, dass fast doppelt so viel Förderbeiträge ausbezahlt wurden als in den Vor- jahren (2009: CHF 115,3 Mio.; 2008: CHF 58,7 Mio.;

2007: CHF 48,8 Mio.; 2006: CHF 45,7 Mio.; 2005:

CHF 38,3 Mio.). Insgesamt wurden 2009 sogar über CHF 300 Mio. an Fördermitteln verpflichtetet (inkl.

aus bezahlte Förderbeiträge und Überverpflichtungen).

Mit den CHF 115,3 Mio. an ausbezahlten Fördermitteln (inkl. Globalbeitrag Bund) wurde 2009 eine energeti- sche Wirkung von rund 9‘100 GWh (über die Lebens- dauer), etwa CHF 445 Mio. energetische Mehrinvesti- tionen, eine Beschäftigungswirkung von ca. 2’200 Per- sonenjahren und eine Reduktion des CO2-Ausstosses von rund 2,5 Mio. Tonnen (über die Lebensdauer) aus- gelöst.

Seit 2006 verfügt zusätzlich die private Stiftung Klima- rappen über Fördermassnahmen, welche zur Vermei-

dung von Doppelförderungen eng mit den Kantonen abgestimmt wurden. Zentrale Bestandteile der Aktivitä- ten im Inland sind Projektfinanzierungsprogramme (Auktionsprogramm, Programm Grossprojekte) zur CO2-Reduktion in den Bereichen Treibstoffe, Prozess- wärme und Abwärmenutzung und bis Ende 2009 ein Investitionsprogramm für die energetische Sanierung von Gebäudehüllen bestehender Wohn- und Geschäfts- bauten. Das Sanierungsprogramm wurde 2009 im Zusammenhang mit den zusätzlichen Globalbeiträgen von verschiedenen Kantonen verstärkt und ergänzt.

Sämtliche Kantone informieren ihre Bevölkerung, Ver- bände, Architekten und Planer über die kantonalen Aktivitäten beim Vollzug der Energiegesetzgebung und der Förderprogramme. Nahezu alle Kantone verfügen über eine oder mehrere Energieberatungsstellen.

Die Konferenz kantonaler Energiefachstellen EnFK beteiligt sich zusammen mit dem BFE massgeblich am Aufbau neuer Weiterbildungsangebote und Lehrmittel im Energiebereich. Schwerpunkt bilden die Unterstüt- zung der Fachhochschulen bei Aufbau und Durchfüh- rung der Studiengänge Master of Advanced Studies in nachhaltigem Bauen „MAS EN-Bau“, die Realisierung einer neuen Fachpublikationsreihe „Nachhaltiges Bauen und Sanieren“ sowie die Umsetzung des Dachkonzepts MINERGIE, welches die Aktualisierung und Komplet- tierung der Schulungsunterlagen für das Kurswesen

„MINERGIE Fachpartnerschaft“ beinhaltet.

Der Personalbestand der kantonalen Energiefachstellen hat gegenüber dem Vorjahr um mehr als 20 Stellen zu- genommen (2010: 127,64; 2009: 106,77; 2008:

96,72). Grund dafür ist u.a. die zunehmende Bedeu- tung der Energiepolitik in den Kantonen (Ausbau För- derprogramme, Aktivitäten in den Bereichen Informa- tion, Aus- und Weiterbildung, Stromversorgung etc.) sowie der statistische Einbezug der Fachleute für den Bereich Wasserversorgung. Im FL sind 2 Stellen für die Energiepolitik zuständig.

Anfang 2010 startete „Das Gebäudeprogramm“, wel- ches Bund und Kantone gemeinsam verantworten. Die operative Führung des Programms obliegt den Kanto- nen. Das Programm dauert zehn Jahre und unterstützt in der Schweiz die energetische Sanierung von Gebäu- den sowie den vermehrten Einsatz erneuerbarer Ener- gien und von Abwärme. Für die Sanierung der Gebäu- dehülle stellt der Bund aus der Teilzweckbindung der

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CO2-Abgabe CHF 133 Mio. pro Jahr zur Verfügung. Je nach Kanton bestehen ergänzende Förderprogramme für erneuerbare Energien, Abwärmenutzung und Haustechnik. Die Kantone stellen hierfür CHF 80 bis 100 Mio. pro Jahr bereit. Die kantonalen Programme werden zusätzlich mit rund CHF 67 Mio. aus der Teil-

zweckbindung der CO2-Abgabe über das Instrument der Global beiträge gemäss Energiegesetz unterstützt.

Während zehn Jahren können somit insgesamt über CHF 280 bis 300 Mio. pro Jahr für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien eingesetzt werden.

Ausgangslage und Zusammenfassung

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Der Stand der Energiepolitik in den Kantonen stützt sich auf eine Umfrage des Bundesamtes für Energie und der Konferenz der kantonalen Energiefachstellen, welche die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein im März 2010 beantwortet haben. Im Fragebogen wird der Vollzug der kantonalen Energiegesetzgebung, die Förderprogramme, die Vorbildfunktion sowie weitere Aktivitäten der Kantone und des Fürstentums Liechten- stein erfasst (Teil 1).

Zwischen Januar und Juni 2010 haben Vertreter des Bundesamtes für Energie die Kantone LU, ZG, SO, GR, TG und VS besucht (Teil 2).

Im Teil 3 des Berichtes wird über die Aktivitäten der ver- schiedenen Arbeitsgruppen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen berichtet, welche in die zwei Haupt- bereiche „Grundlagen / Vollzug / Erfolgskontrolle“ und

„Information / Beratung / Weiterbildung“ aufgeteilt sind.

In Teil 4 beurteilt das BFE die aktuelle Situation der kan- tonalen Energiepolitik.

Teil 5 des Berichts enthält die Tabellen, mit detaillierten Informationen zum Stand der Energiepolitik in den Kantonen und des Fürstentums Liechtenstein.

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Jahresbericht 2009-2010

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1. ENERGIEPOLITISCHE STRATEGIE DER KANTONE

Die Kantone haben sich bereits zu Beginn der 80er Jahre zu einer gemeinsamen Energiepolitik untereinan- der und mit dem Bund bekannt. Seither erarbeiten und koordinieren die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) und die Energiefachstellenkonferenz (EnFK) die ge- meinsamen energiepolitischen Aktivitäten der Kantone (www.endk.ch). In energiepolitischen Belangen ist die EnDK der Ansprechpartner des Bundes auf kantonaler Ebene.

Gemäss Bundesverfassung sind die Kantone für die Energiepolitik im Gebäudebereich zur Hauptsache zuständig (Art 89 Abs. 4 BV). Die Kantone waren aber bereits vor Annahme des neuen Verfassungsartikels in diesem Bereich tätig. Deshalb verfügen sie heute über rund 25 Jahre Vollzugserfahrung und somit über be- sondere Kompetenzen in diesem Bereich.

Aus der Erkenntnis, die Zusammenarbeit untereinander und mit dem Bund effizienter gestalten zu müssen um noch höhere energiepolitische Wirkung zu erzielen, haben die Kantone im Hinblick auf das energie- und kli- mapolitische Programm "EnergieSchweiz" (2001- 2010) am 26. Januar 2001 erstmals eine Strategie für die gemeinsamen energiepolitischen Aktivitäten im Gebäudebereich verabschiedet.

1.1 Energiepolitische Strategie der Kantone – Teilstrategie Gebäude für die zweite Hälfte von EnergieSchweiz (2006 – 2011)

Im Zusammenhang mit dem Start von "Energie- Schweiz" am 1. Januar 2006 in die zweite Halbzeit wurde die Strategie der Kantone aus dem Jahr 2001 einer Analyse unterzogen. Gestützt auf die Erkennt- nisse wurde die Teilstrategie „Gebäude“ für die zweite Hälfte von EnergieSchweiz festgelegt, welche anläss- lich der Generalversammlung der Energiedirektoren- konferenz (EnDK) vom 29. April 2005 verabschiedet wurde.

Gestützt auf die verfassungsmässigen energiepoliti- schen Grundsätze und Kompetenzen, die verfügbaren personellen und finanziellen Ressourcen, sowie der Analyse der bisherigen Strategie aus dem Jahre 2001 beschloss die EnDK/EnFK für die zweite Hälfte von EnergieSchweiz (2006 - 2011) folgende Strategie:

1. Senkung des Energiebedarfes durch Gebäude- modernisierung

Klaren Schwerpunkt der gemeinsamen kantonalen Energiepolitik im Gebäudebereich bilden Massnah- men zur Senkung des Energiebedarfes. Diesbezüg- lich liegt das grösste Potenzial bei der energetischen Modernisierung bestehender Bauten.

2. Bewusstseinsbildung in Bezug auf das Benut- zerverhalten

Energetisch gute Gebäude nützen nur beschränkt, wenn sich die Bewohner energetisch ineffizient ver- halten. Ein zweiter Schwerpunkt der gemeinsamen kantonalen Energiepolitik im Gebäudebereich bildet deshalb die Förderung des Bewusstseins der Haus- bewohner in Bezug auf das Benutzerverhalten.

3. Deckung des Restbedarfes mittels Nutzung von Abwärme und erneuerbarer Energien

Höchstmögliche Deckung des verbleibenden Ener- giebedarfes im Gebäudebereich mittels Abwärme und erneuerbaren Energien. Diesbezüglich liegt es an den einzelnen Kantonen, die aufgrund ihrer Strukturen sinnvollen Schwerpunkte zu setzen.

4. Kriterien

Die Massnahmen, die zur Umsetzung der Strategie gewählt werden, müssen folgende Kriterien erfüllen:

=> Energetisch hohe Wirksamkeit;

=> Gutes Kosten-/Nutzen-Verhältnis;

=> Einfache Vollziehbarkeit (Vollzugstauglichkeit);

=> Eignung, um Breitenwirkung zu erzielen.

5. Wirkungsanalyse

Die Massnahmen sind laufend einer Wirkungsana- lyse zu unterziehen.

6. Strukturen der EnDK/EnFK

Die Strukturen der EnDK/EnFK sind laufend den ver- änderten Bedürfnissen anzupassen, damit eine wir- kungsvolle Aufgabenerfüllung gewährleistet ist.

7. Interne Mitwirkung in der EnFK

Die Mitglieder der EnDK stellen sicher, dass ihre Energiefachstellen-Mitarbeiter in den Arbeitsgrup- pen der EnFK aktiv mitwirken können und ordnen eine solche Mitwirkung falls nötig ausdrücklich an.

Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

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1.2 Strategien auf kantonaler Ebene

Auf kantonaler Ebene bestehen in den meisten Kanto- nen Strategien, Konzepte, Leitlinien oder Planungsbe- richte zur Energiepolitik des Kantons (siehe Tabelle 2 im Teil 5 dieses Berichtes). Die Zielsetzungen orientieren sich u.a. an den Zielen der 2000-Watt-Gesellschaft (BE, LU, UR, ZG, FR, BL, AR, SG, AG, TI, GE), einer Reduktion des CO2-Ausstosses (ZH, AR, VD) oder den Zielen von EnergieSchweiz (SO, SG, NE).

2. GESETZGEBUNG

2.1 Allgemeines

Das Berichtsjahr 2009 stand auf gesetzgeberischer Ebene nahezu in allen Kantonen im Zeichen der Anpas- sung der kantonalen Energievorschriften an die neuen Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn 2008, welche am 4. April 2008 von der Energie- direktorenkonferenz verabschiedet wurde. Der Zeitpunkt der Umsetzung der neuen Bestimmungen hängt davon ab, ob diese im Gesetz oder in der Verordnung geregelt werden können. In der Tabelle 1 im Teil 5 sind die Neue- rungen in der Energiegesetzgebung, welche im Berichts- jahr von den Kantonen vorgenommen wurden oder für 2010 geplant sind, detailliert aufgeführt.

Mit der Inkraftsetzung des revidierten eidgenössischen Energiegesetzes auf den 1. Januar 2009, wurden im Rahmen von Artikel 9 den Kantonen weitere Aufgaben im Gebäudebereich übertragen.

Artikel 9 Gebäudebereich, Abs. 3 EnG

Sie (die Kantone) erlassen insbesondere Vorschriften über:

a. den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser;

b. die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;

c. Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern;

d. die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasser- kostenabrechnung bei Neubauten und bei we- sentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude.

2.2 Wirkung kantonaler Energievorschriften Dank den kantonalen Energievorschriften sparen al- leine die im Jahr 2007 neu erstellten oder sanierten Gebäude 290'000 Tonnen CO2pro Jahr ein. Über die gesamte Lebensdauer der entsprechenden Massnah- men summiert sich dies auf eine Einsparung von über 10 Millionen Tonnen CO2. Dies zeigt eine Studie zur Wirkung der kantonalen Energiegesetze im Jahr 2007, die im Auftrag des Bundesamtes für Energie (BFE) und der kantonalen Energiedirektorenkonferenz (EnDK) durchgeführt wurde (Aktualisierung erfolgt alle fünf Jahre). Die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Massnahmen zur Steigerung der Ener- gieeffizienz und zur vermehrten Nutzung von erneuer- baren Energien haben im Jahr 2007 zusätzliche Investi- tionen von rund CHF 2,5 Milliarden ausgelöst. Die damit verbundene Netto-Beschäftigungswirkung wird auf 10'700 Personenjahre geschätzt.

Wären die in den kantonalen Energiegesetzen enthal- tenen Bestimmungen seit 1980 bis Ende 2007 nicht vollzogen worden, wäre der Energieverbrauch des ge - samten Gebäudeparks für Raumwärme und Warm - wasser heute insgesamt um rund 15 bis 20% höher.

Gemäss einer Potenzialschätzung können diese Wir- kungen künftig durch die breite Umsetzung der Mus- tervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2008) noch erheblich gesteigert werden. Alleine im Ge- bäudebereich kann bei den pro Jahr neu erstellten oder sanierten Gebäuden mit einem Anstieg der jährlichen Wirkung von derzeit 3,1 auf rund 4,3 Petajoule ge- rechnet werden. Die MuKEn 2008 werden somit eine beträchtliche zusätzliche Effizienzsteigerung zur Folge haben.

Der Bericht „Wirkung kantonaler Energiegesetze, Ana- lyse der Auswirkungen gemäss Art. 20 EnG, Aktualisie- rung für das Jahr 2007“ ist zu finden im Internet unter www.bfe.admin.ch.

2.3 Mustervorschriften der Kantone im Ener- giebereich MuKEn

Anlässlich der Konferenz der kantonalen Energiedirek- toren (EnDK) vom 4. April 2008 haben die Kantone die kantonalen Mustervorschriften (MuKEn 2008) verab- schiedet. Die Kantone haben die Absicht, die Neuerun- gen in der MuKEn 2008 bis 2011 in ihr kantonales Recht umzusetzen.

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13

Die Kantone machen mit der MuKEn 2008 einen wei- teren konkreten Schritt zur Reduktion des Energiever- brauchs im Gebäudebereich. Beispielsweise verbraucht ein nach dem Basismodul der Musterverordnung reali- sierter Neubau nur noch 4,8 Liter Heizöl-Äquivalente an

Wärmeenergie. Bei einer Sanierung der Gebäudehülle gelten Anforderungen an die Wärmedämmung auf dem Niveau der bisherigen Neubauten. Damit nähern sich die Verbrauchslimiten den bis 2007 geltenden MINERGIE-Anforderungen an.

Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

25

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0

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9

4.2 4.8 3.8

Grafik 1: Wärmebedarf von Neubauten in Liter Heizöläquivalent pro m2Wohnfläche

Liter Heizöl-Äquivalente pro m2

Üblicher Neubau 1975

Muster- verordnung

1992

Muster- vorschriften

2000

MINERGIE 1998

Muster- vorschriften

2008

MINERGIE 2009

Die von den Kantonen seit dem Jahre 2000 intensi- vierte Harmonisierung der Bauvorschriften im Energie- bereich wird mit der neuen MuKEn 2008 weiter verstärkt, weil der Katalog der von den Kantonen zu übernehmenden Bestimmungen (Basismodul) deutlich erweitert wurde. Neben dem Basismodul beinhaltet die MuKEn 2008 auch 7 Spezialmodule. Die Kantone kön- nen dabei jene übernehmen, die für ihre Verhältnisse zweckmässig sind.

Die MuKEn bilden das Scharnier zwischen zwei wichti- gen energiepolitischen Anliegen: Einerseits sollen die energierechtlichen Bestimmungen weitgehend harmo-

nisiert werden, andererseits obliegt die Ausgestaltung des Energierechts jedem einzelnen Kanton. Mit den MuKEn lassen sich diese Anliegen elegant verbinden.

2.3.1 Stand der Umsetzung der MuKEn 2008 In der Tabelle 1 ist nachstehend die Umsetzung ausge- suchter Massnahmen aus der MuKEn 2008 aufgeführt.

Insgesamt enthält die MuKEn 2008 einen umfassenden Katalog von Massnahmen, welche detailliert in den Tabellen im Teil 5 dieses Berichtes aufgeführt sind.

Die MuKEn 2008 ist zu finden im Internet unter www.bfe.admin.ch oder www.endk.ch.

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Tabelle 1 Stand Umsetzung der MuKEn 2008 in den Kantonen 1

Wärmeschutz gemäss Basismodul MuKEn 2008 ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, BS*, BL*, AI, SG, AG, TI, VS, NE 73 (Art. 1.6) resp. SIA 380/1 (Ausgabe 2009)

Nutzung der anfallenden Abwärme in Gebäuden ZH, BE, LU, UR, SZ, NW*, GL, ZG, FR, SO, BS*, BL*, SH, AR*, AI, SG, AG, TG, 97 (Basismodul, Art. 1.16) TI, VD, VS, NE, GE*, JU*

Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien ZH*, BE, LU, UR, OW, GL, ZG, FR, SO, SH*, AR*, AI, SG*, AG, TG*, TI, VD*, 86

(Basismodul, Art. 1.20 - 1.22) NE, GE*

Anforderungen für Grossverbraucher ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, SO, SH*, AR*, AI, SG*, AG, TG*, 57 (Basismodul, Art. 1.28 - 1.30) TI, VD*, NE, GE*

Gebäudeenergieausweis (Basismodul, Art. 1.31) UR, SZ*, OW, GL, ZG*, FR, BS, AI, SG, AG, TI, NE*, GE* 37

VHKA in bestehenden Gebäuden (Modul 2) UR, GL, BS*, BL, TI, VD*, VS, GE*, JU* 31

Einhaltung Grenzwerte gemäss SIA 380/4 BE, UR, OW, GL, ZG, FR*, BS, BL, SG, AG, TG*, TI, VD*, VS*, NE, GE*, JU* 68

«Elektrische Energie im Hochbau» (Modul 3)

Heizen im Freien (Modul 4, Art. 4.1) ZH*, BE*, UR, NW*, GL, ZG, FR*, SO, BS*, BL*, AI, SG, GR*, TI, VD, VS, 80 NE, GE*, JU*

Anforderungen an Ferienhäuser (Modul 5) UR, SG, TI, NE 13

Ausführungsbestätigung durch private Fachleute ZH, BE, UR, SZ*, GL*, ZG, BL*, SH, AR, AI, SG, TG, TI, NE, GE* 61 und Organisationen (Modul 6)

Bestimmungen zur kantonalen und kommunalen ZH, BE*, GL*, ZG, FR, SH*, SG*, TG*, VS*, NE*, GE* 57 Energieplanung (Modul 7)

Wärmedämmung / Ausnützung: Berechnung ZH, LU, SZ*, OW*, GL, ZG, FR*, AI, SG*, GR*, AG, TG*, TI*, VD*, NE, GE* 71 der Baumassenziffer (Modul 8)

Regelung aus MuKEn 2008 In folgenden Kantonen per Ende März 2010 eingeführt % der Bevölkerung

1 Bei den nachfolgenden Ausführungen zum Stand der Umsetzung der MuKEn 2008 ist zu beachten, dass sich die Einführung der meisten Bestimmungen in einer Übergangsphase befindet. In einzelnen Kantonen sind zwar die Bestimmungen der MuKEn 2008 bereits erlassen, aber noch nicht in Kraft (teilweise mit Übergangsregelungen).

In diesen Kantonen gelten deshalb noch die Bestimmungen der MuKEn 2000. Dieser Umstand erschwerte eine einheitliche Beantwortung des Fragebogens durch die Kantone, weshalb die Angaben mit Vorbehalt zu betrach- ten sind.

* mit inhaltlicher Abweichung gegenüber MuKEn 2008

(14)

2.3.2 Rückblick auf den Stand der Umsetzung der MuKEn 2000

Per Ende 2007 war in den Kantonen das Basismodul der MuKEn 2000 (u.a. gesetzliche Einführung der SIA-Norm 380/1 „Thermische Energie im Hochbau“ – Ausgabe 2007) bevölkerungsbezogen zu fast 100%

(25 Kantone) und die erweiterten Anforderungen an Neubauten (Modul 2 MuKEn 2000) zu über 80%

(16 Kantone) eingeführt. Damit waren die beiden Hauptmodule der MuKEn 2000 grossmehrheitlich um- gesetzt. In Kantonen, welche die MuKEn 2008 noch nicht gesetzlich umgesetzt haben, gelten somit beim Wärmeschutz zumindest die Bestimmungen gemäss der MuKEn 2000.

Sämtliche Module der MuKEn 2000 wurden in die MuKEn 2008 überführt. Teilweise weiterhin als eigene Module, teilweise integriert ins Basismodul. Aus diesen Gründen erübrigt sich eine Darstellung der Umsetzung der MuKEn 2000. Detaillierte Informationen zum Stand der MuKEn 2000 per Ende 2007 sind im Bericht „Stand der Energiepolitik in den Kantonen 2008“ zu finden.

2.4 Energieplanung

Die Energieplanung dient zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für den rationellen Einsatz nicht- erneuerbarer Energien, die Nutzung erneuerbarer Ener- gien und lokaler Abwärmequellen. Die Kantone ZH, BE*, GL*, ZG, FR, SH*, SG*, TG*, VS*, NE* und GE*

(57% der Bevölkerung) haben Bestimmungen zur kan- tonalen und kommunalen Energieplanung in ihre Gesetzgebung aufgenommen (MuKEn 2008, Modul 7). Die Kantone LU, SZ und BL planen im Rahmen der Anpassung ihres Energierechtes an die MuKEn 2008 die Einführung entsprechender Bestimmungen. Wei- tere Informationen u.a. zu allfällig erarbeiteten Ener- gierichtplänen sind in diesem Bericht in Tabelle 3 im Teil 5 zu finden.

2.5 Gebäudebereich

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der kanto- nalen Mustervorschriften (MuKEn 2008) durch die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren (EnDK) am 4. April 2008, passte der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverband seine Norm SIA 380/1 – Ther- mische Energie im Hochbau“ den Grenzwerten gemäss der MuKEn 2008 an. Mit der Umsetzung des Basismo-

15 Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

duls der MuKEn 2008 resp. der Einführung der SIA 380/1 - Ausgabe 2009 verbraucht ein Neubau nur noch 4,8 Liter Heizöl-Äquivalente an Wärmeenergie. Bei einer Sanierung der Gebäudehülle gelten Anforderun- gen an die Wärmedämmung auf dem Niveau der bis- herigen Neubauten. Damit nähern sich die Verbrauchs- limiten den bis 2007 geltenden MINERGIE-Anforderun- gen an.

Bei den nachfolgenden Ausführungen zum Stand der Umsetzung der MuKEn 2008 ist zu beachten, dass sich die Einführung der meisten Bestimmungen in einer Übergangsphase befindet. In einzelnen Kantonen sind zwar die Bestimmungen der MuKEn 2008 bereits erlas- sen, aber noch nicht in Kraft (teilweise mit Übergangs- regelungen). In diesen Kantonen gelten deshalb noch die Bestimmungen der MuKEn 2000. Dieser Umstand erschwerte eine einheitliche Beantwortung des Frage- bogens durch die Kantone, weshalb die Angaben mit Vorbehalt zu betrachten sind.

2.5.1 Wärmeschutz von Gebäuden

In 17 Kantonen (Vorjahr: 9 Kantone) sind die Anforde- rungen an den Wärmeschutz gemäss Basismodul der MuKEn 2008 resp. der SIA 380/1 – Ausgabe 2009 be- reits gesetzlich erlassen (ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, BS2, BL2, AI, SG, AG, TI, VS, NE; 73% der Be- völkerung). In den Kantonen NW, SO, SH, GR, TG, VD, GE und JU werden die entsprechenden Anforderungen voraussichtlich im Verlaufe 2010 oder auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt werden. Bis zur Einführung der neuen Anforderungen gemäss MuKEn 2008 gilt in den entsprechenden Kantonen zumindest das Basismodul der MuKEn 2000. Die Anforderungen im Fürstentum Liechtenstein entsprechen etwa den Anforderungen gemäss MuKEn 2008.

Die Kantone ZH, LU, SZ*, OW*, GL, ZG, FR*, AI, SG*, GR*, AG, TG*, TI*, VD*, NE und GE* (71% der Bevöl- kerung) haben Bestimmungen zur Berechnung der Baumassenziffer und der Geschossflächenziffer auf- grund stärkerer Wärmedämmungen in ihre Gesetzge- bung aufgenommen (vgl. MuKEn 2008, Modul 8).

2 BS, BL: 10% strengere Wärmedämmvorschriften als in der MuKEn 2008

* mit inhaltlicher Abweichung gegenüber MuKEn 2008

(15)

Weitere Informationen zu Massnahmen im Bereich des Wärmeschutzes (u.a. sommerlicher Wärmeschutz, Kühlräume, Gewächshäuser, beheizte Traglufthallen) sind in diesem Bericht in Tabelle 6 im Teil 5 zu finden.

2.5.2 Anforderungen an haustechnische Anlagen Gemäss MuKEn 2008 müssen mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel bei Neubauten mit einer Absi- cherungstemperatur von weniger als 110 °C die Kon- densationswärme ausnützen können. Die gleiche Anforderung gilt beim Ersatz einer Wärmeerzeugungs- anlage, soweit es technisch möglich und der Aufwand verhältnismässig ist. In den Kantonen ZH, BE, LU, UR, SZ*, GL, ZG, FR, SO*, BS, BL, SH*, AI, SG, GR*, AG, TG*, TI*, VD*, VS*, NE, GE*, JU* (98% der Bevölke- rung) gelten entsprechende Anforderungen.

Der Erlass von Vorschriften durch die Kantone über die Neuinstallation und den Ersatz von ortsfesten elektri- schen Widerstandsheizungen wird seit dem 1. Januar 2009 vom eidgenössischen Energiegesetz verlangt (Art.

9, Abs. 3). In den Kantonen UR*, NW*, GL*, ZG, FR, BS*, BL*, AI, SG*, GR*, AG*, TI, VD*, NE*, GE*, JU*

(51% der Bevölkerung) bestehen entsprechende Be- stimmungen bezüglich Verbot resp. Bewilligungspflicht von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen. In einem Teil dieser Kantone gelten noch die Vorschriften gemäss Modul 5 der MuKEn 2000. Die Einführung der Bestimmungen gemäss der neuen MuKEn 2008 erfor- dert meistens eine Gesetzesänderung, weshalb sich die Einführung verzögert.

In nahezu allen Kantonen (ausser OW, GR) bestehen Bestimmungen zur Nutzung der anfallenden Abwärme in Gebäuden, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen.

Gemäss MuKEn Modul 3 muss für Neubauten, Umbau- ten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1000 m2 die Einhaltung der Grenz- werte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 "Elektrische Energie im Hochbau" (Ausgabe 2006) nachgewiesen werden. Eine entsprechende Be- stimmung existiert in den Kantonen BE, UR, OW, GL, ZG, FR*, BS, BL, SG, AG, TG*, TI, VD*, VS*, NE, GE*

und JU* (68% der Bevölkerung).

Weitere Informationen zu Massnahmen im Bereich der haustechnischen Anlagen (u.a. Wassererwärmer, Wär- meverteilung, Lüftungstechnische Anlagen, Kühlen, Be- und Entfeuchten, Heizen im Freien, Beheizte Frei-

luftbäder, Anforderungen an Ferienhäuser) sind in die- sem Bericht in Tabelle 7 im Teil 5 zu finden.

2.5.3 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien Das Modul 2 der MuKEn 2000 „Höchstanteil an nicht- erneuerbaren Energien“ ist in der MuKEn 2008 ein fester Bestandteil des Basismoduls, da seit dem 1. Januar 2009 vom eidgenössischen Energiegesetz eine entsprechende Bestimmung verlangt wird (Art. 9, Abs. 3). Gemäss dieser MuKEn-Bestimmung müssen Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Ge- bäuden (Aufstockungen, Anbauten etc.) so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 % des zulässi- gen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuerbaren Energien gedeckt werden.

Die Kantone ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, SO, SH*, AR*, AI, SG*, AG, TG*, TI, VD*, NE und GE*

(86% der Bevölkerung) haben entsprechende Bestim- mungen eingeführt. In verschiedenen Kantonen gelten Bestimmungen, dass der Wärmebedarf für das Warm- wasser teilweise mit erneuerbaren Energien gedeckt werden muss (u.a. BS, BL > 50%, VD > 30%). Detail- liertere Informationen sind in diesem Bericht in den Tabellen 7 und 8 im Teil 5 zu finden.

2.5.4 Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) ist Bestandteil des Basismoduls der MuKEn 2008. Mittel- fristig werden somit alle Kantone einen einheitlichen Gebäudeenergieausweis einführen. Die Einführung des GEAK erfordert in den meisten Kantonen eine Geset- zesänderung, weshalb diese verzögert erfolgt. Gesetz- liche Grundlagen für den Gebäudeenergieausweis bestehen in den Kantonen UR, SZ*, OW, GL, ZG*, FR, BS, AI, SG, AG, TI, NE*, GE* (37% der Bevölkerung).

Detailliertere Informationen sind in diesem Bericht in Tabelle 8 im Teil 5 zu finden.

Das Bundesamt für Energie führte ab August 2009 in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen eine Sensibi- lisierungskampagne durch, welche die Ausstellung eines Gebäudeenergieausweises und eine Vorgehens- beratung bei bestehenden Gebäuden beinhaltete. Bis Ende 2009 konnten nahezu 15’000 durch öffentliche

* mit inhaltlicher Abweichung gegenüber MuKEn 2008

(16)

17

Beiträge finanzierte Gebäudeenergieausweise ausge- stellt werden. Mit dieser Sensibilisierungskampagne wurde der Grundstein gelegt für das Gebäudepro- gramm von Bund und Kantonen ab 2010.

2.5.5 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwas- serkostenabrechnung VHKA

Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten - abrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen wird vom eidgenössischen Energiege- setz verlangt (Art. 9 EnG, Abs. 3). Die VHKA in Neu- bauten ist mit Ausnahme des Kantons OW in allen Kantonen gesetzlich vorgeschrieben.

Die Vorschrift bezüglich der VHKA bei wesentlichen Erneuerungen ist erst seit dem 1. Januar 2009 im eid- genössischen Energiegesetz enthalten. Diese Bestim- mung wurde entsprechend ins Basismodul der MuKEn 2008 integriert und wird mittelfristig im Rahmen an- stehender Energierechtsrevisionen voraussichtlich von allen Kantonen übernommen werden. Zurzeit ist die Vorschrift in folgenden Kantonen in Kraft: BE, UR, SZ, GL, ZG*, BS, BL*, AI, SG*, GR*, AG, TI, VD*, NE, GE*, JU* (61% der Bevölkerung). Die Einführung erfordert in den meisten Kantonen eine Gesetzesänderung.

Wichtiger als für Neubauten ist die VHKA wegen des viel grösseren Sparpotentials in bestehenden Gebäu- den. In 9 Kantonen bestehen Regelungen zur VHKA in bestehenden Gebäuden gemäss MuKEn 2008 Modul 2 (UR, GL, BS*, BL, TI, VD*, VS, GE*, JU*; 31% der Be- völkerung). Es gelten jedoch verschiedene zum Teil weitgehende Ausnahmebewilligungen (z.B. für tiefen Wärmeenergieverbrauch, MINERGIE-Standard, Sanie- rung Heizsystem im erheblichen Umfang, technische Machbarkeit, Verhältnismässigkeit). Die Anzahl Kan-

tone, welche die VHKA für bestehende Bauten in die kantonale Gesetzgebung eingeführt hat, stagniert.

Detailliertere Informationen sind in diesem Bericht in Tabelle 9 im Teil 5 zu finden.

2.5.6 Vollzug im Gebäudebereich

Die Kantone sind bemüht, durch verschiedene Mass- nahmen den Vollzug der energiepolitischen Vorschrif- ten zu verbessern (u.a. Vollzugsordner, Formulare, Merkblätter, Internet, Optimierungsprogramm SIA 380/1, Informationsveranstaltungen für Behörden, Vollzugsverantwortliche und Planer, Beratungen telefo- nisch oder vor Ort, Stellungnahmen zu Ausnahmebe- willigungen, vermehrte Stichproben vor Ort). Der Voll- zug im Gebäudebereich liegt in 16 Kantonen bei den Gemeinden (63.6% der Bevölkerung), in 5 Kantonen (BS, BL, AI, GE, JU; 12.8% der Bevölkerung) beim Kan- ton, und in 5 Kantonen (BE, FR, SH, TI, NE; 23.6% der Bevölkerung) ist er aufgeteilt zwischen Kanton und Ge- meinden. Im Fürstentum Liechtenstein ist das Land für den Vollzug verantwortlich. Zur Vereinfachung des Voll- zugs wurden im Zusammenhang mit der MuKEn 2008 gesamtschweizerisch einheitliche Vollzugsformulare und Vollzugsrichtlinien erstellt.

In 15 Kantonen (ZH, BE, UR, SZ*, GL*, ZG, BL*, SH, AR, AI, SG, TG, TI, NE, GE*; 61% der Bevölkerung) beste- hen die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ausfüh- rungsbestätigung durch private Fachleute und Organi- sationen. Mit dieser bestätigt der Bauherr gegenüber der zuständigen Behörde, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.

Weitere Informationen zum Vollzug u.a. betreffend Ab- wicklung, Unterstützung sowie Qualität sind in diesem Bericht in den Tabellen 4 und 5 im Teil 5 zu finden.

Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

* mit inhaltlicher Abweichung gegenüber MuKEn 2008

(17)

2.6 Energieversorgung

2.6.1 Stromversorgung

Im Zusammenhang mit dem eidgenössischen Stromver- sorgungsgesetz vom 23. März 2007 wurden den Kanto- nen verschiedene Aufgaben übertragen. In den Bereich der kantonalen Kompetenzen fallen u.a. die Bezeichnung der Netzgebiete, Bestimmungen bezüglich der An- schlusspflicht ausserhalb von Netzgebieten resp. von Bau- zonen und bezüglich Massnahmen zur Angleichung un- verhältnismässiger Netznutzungstarife in ihrem Gebiet.

Am 30. Mai 2008 verabschiedete der Vorstand der Konferenz kantonaler Energiedirektoren den Bericht

„Kantonale Anschlussgesetzgebung zum Stromversor- gungsgesetz“. Der Bericht versteht sich als Hilfs- und Harmonisierungsinstrument für die Kantone bei der Er- arbeitung ihrer Anschlussgesetzgebung zum StromVG.

In den Kantonen UR, NW, GL, ZG, BS, SH, AI, TI, VD, NE und GE (28% der Bevölkerung) sind die Netzgebiete flä- chendeckend bezeichnet. In den meisten anderen Kan- tonen laufen entsprechende Vorbereitungsarbeiten.

Leistungsvereinbarungen an die Netzbetreiber beste- hen in den Kantonen BS, SH und GE. In den Kantonen ZH, BE, LU, UR, FR, VD, VS, NE und JU laufen Vorberei- tungsarbeiten.

Weitere Informationen zur Gesetzgebung im Bereich Stromversorgung u.a. betreffend Anschlusspflichten ausserhalb des Netzgebietes resp. der Bauzonen, Netznutzungsentgelt, Entscheidungsbehörde sowie der Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen sind in diesem Bericht in den Tabellen 10, 11 und 12 im Teil 5 zu finden.

2.6.2 Wasserkraft-Nutzung

Nahezu alle Kantone verfügen über rechtliche Grundla- gen zur Wasserkraft-Nutzung (vgl. Tabelle 13 im Teil 5).

In mehreren Kantonen bestehen Massnahmen zur För- derung der Wasserkraft, z.B. verfügt der Kanton UR über eine Eignerstrategie Wasserkraft, die Kantone BL, VD und NE über eine Potenzialstudie und der Kanton ZH zahlt Beiträge an Fischaufstiegshilfen zur Öko- Zertifizierung. Der Kanton BE hat einen Nachhaltig- keits-Beurteilungsraster Wasserkraft entwickelt. Wei- tere Kantone (u.a. GR, VS) sind daran, Öko-Beurtei- lungsinstrumente zu entwickeln. Daneben arbeiten die meisten Kantone eng mit den Elektrizitätsversorgern zusammen.

Weitere Informationen zur Gesetzgebung im Bereich Wasser-Kraftnutzung u.a. betreffend Rechtsgrund - lagen, Vollzugsbehörden, Fördermassnahmen sowie Neukonzessionierungen sind in diesem Bericht in Ta- belle 13 im Teil 5 zu finden.

2.7 Grossverbraucher

Der Erlass von Vorschriften durch die Kantone über Ziel- vereinbarungen mit Grossverbrauchern wird seit dem 1. Januar 2009 vom eidgenössischen Energiegesetz verlangt (Art. 9, Abs. 3). Die Bestimmung wurde ent- sprechend ins Basismodul der MuKEn 2008 integriert und wird mittelfristig im Rahmen anstehender Energie- rechtsrevisionen voraussichtlich von allen Kantonen übernommen werden. In folgenden Kantonen beste- hen Anforderungen für Grossverbraucher: ZH, UR, SZ, GL, SO, BS, AI, SG, TG*, TI*, VD*, NE, GE* (57% der Bevölkerung). Die Einführung der Bestimmung erfolgt in den meisten Kantonen auf Gesetzesstufe.

Mit dem so genannten „Grossverbrauchermodell“

können Grossverbraucher (einzeln oder als Gruppe) von der Einhaltung bestimmter energierechtlicher Ein- zelvorschriften befreit werden, wenn sie sich zur Errei- chung von festgelegten Verbrauchszielen verpflichten.

Die Vereinbarung von Verbrauchszielen darf jedoch nicht zu einer generellen Abminderung der energeti- schen Anforderungen führen. Mit dem CO2-Gesetz auf eidgenössischer Ebene und der damit verbundenen Möglichkeit von Zielvereinbarungen resp. Verpflichtun- gen der Wirtschaft gegenüber dem Bund bezüglich des CO2-Ausstosses hat das Grossverbrauchermodell eine hohe Bedeutung. Mit einem koordinierten Vorgehen wollen Bund und Kantone die Betriebe motivieren, Ver- einbarungen resp. Verpflichtungen abzuschliessen.

Weitere Informationen betreffend Umsetzungsmass- nahmen und zukünftigen Absichten im Zusammen- hang mit den Grossverbrauchern sind in diesem Bericht in der Tabelle 10 im Teil 5 zu finden.

* mit inhaltlicher Abweichung gegenüber MuKEn 2008

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19 Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

2.8 Mobilität

Die meisten Kantone verfügen über rechtliche Grund- lagen oder ein Programm zur Unterstützung des öf- fentlichen Verkehrs. Verkehrsverbünde zur Förderung des öffentlichen und motorlosen Verkehrs bestehen in allen Kantonen. Mehrere Kantone beteiligen sich an Massnahmen zur Förderung des Mobilitätsmanage- ments (u.a. LU, ZG, SO, BS), welches auch von Energie- Schweiz für Gemeinden unterstützt wird.

Die Kantone UR, OW, NW (teilweise), GL, TI und GE (teil- weise) differenzieren ihre Motorfahrzeugsteuern nach dem Treibstoffverbrauch. Die meisten dieser Kantone lehnen sich dabei an die Energieetikette an. Die Kantone

LU, FR und JU gewähren einen Bonus für Erdgas-, Elektro- und Hybridfahrzeuge. Der Kanton SG befreit Fahrzeuge der Energieklasse A (Diesel mit Partikelfilter) und weniger als 130 g CO2-Ausstoss pro Kilometer wäh- rend mindestens 3 maximalen 4 Jahren von der Motor- fahrzeugsteuer. Der Kanton VS gewährt für A-Fahrzeuge einen Bonus. Auch das Fürstentum Liechtenstein verfügt über ein Rabattmodell bei der Motorfahrzeugsteuer.

Weitere Informationen zur Differenzierung der Motor- fahrzeugsteuer und zu Massnahmen im Bereich des öffentlichen und motorlosen Verkehrs sind in diesem Bericht in Tabelle 18 im Teil 5 zu finden.

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3. VORBILDFUNKTION

In den meisten Kantone verfügt das Hochbauamt bezüglich der Vorbildfunktion über ein Energieleitbild (ZH, BE, LU, SZ, ZG, SO, BS, BL, SG, AG, VD), über rechtliche Vorgaben (u.a. FR, BS) oder einen Regie- rungsratsbeschluss (u.a. ZG, SG, TG).

Nahezu alle Kantone kennen für ihre eigenen Bauten verschärfte Anforderungen. In der nachstehenden Tabelle sind sie kurz aufgeführt.

Weitere Informationen zur Vorbildfunktion der Kan- tone u.a. betreffend Anwendung Energiebuchhaltung, Einbezug externer Kosten, Anwendung SIA-Norm 380/4 „Elektrische Energie im Hochbau“, Anforderun- gen an den Einsatz erneuerbarer Energien, im Berichts- jahr erstellte MINERGIE-Gebäude oder Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Betriebsoptimierung sowie zu den durchschnittlichen Energiekennzahlen von Verwaltungsbauten und Schulen sind in diesem Be- richt in den Tabellen 19 bis 22 im Teil 5 zu finden.

Tabelle 2: Anforderungen an kantonale Bauten

MINERGIE-P BE, LU, UR, GL, BS, BL, TG

MINERGIE ZH, SZ, OW, FR, SO, SH, AR, AI, SG, AG, TI, VS, NE, GE, JU

MINERGIE-ECO ZG, VD

Andere verschärfte Vorgaben GR

MINERGIE-P ---

MINERGIE ZH, BE, LU, UR, SZ, GL, ZG, FR, SO, BL, AR, AG, TG, TI, VS, JU

MINERGIE-ECO BS

Andere verschärfte Vorgaben OW, SH, GR, VD, NE, GE

Anforderungen an Neubauten bei kantonalen Bauten

Anforderungen an Gebäudesanierungen bei kantonalen Bauten

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4. FÖRDERPROGRAMME

4.1 Allgemeine Informationen

Aufgrund des Eidgenössischen Energiegesetzes sowie seit 2010 auch aufgrund des CO2-Gesetzes sind die Kantone insbesondere für die Förderung im Gebäude- bereich zuständig. Die Förderung umfasst die rationelle Energienutzung und Gebäudetechnik (u.a. Sanierung Gebäudehülle, MINERGIE, kontrollierte Wohnungs - lüftung), die Förderung der erneuerbaren Energien (u.a. Holz, Sonne, Wärmepumpen) sowie die ver- mehrte Nutzung von Abwärme (u.a. Fernwärmenetze gespiesen aus industrieller Abwärme).

„Das Gebäudeprogramm“

Anfang 2010 startete „Das Gebäudeprogramm“, wel- ches Bund und Kantone gemeinsam verantworten. Die operative Führung des Programms obliegt den Kanto- nen. Das Programm dauert zehn Jahre und unterstützt in der Schweiz die energetische Sanierung von Gebäu- den sowie den vermehrten Einsatz erneuerbarer Ener- gien und von Abwärme. Für die Sanierung der Gebäu- dehülle stellt der Bund aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe CHF 133 Mio. pro Jahr zur Verfügung. Je nach Kanton bestehen ergänzende Förderprogramme für erneuerbare Energien, Abwärmenutzung und Haustechnik. Die Kantone stellen hierfür CHF 80 bis 100 Mio. pro Jahr bereit. Die kantonalen Programme werden zusätzlich mit rund CHF 67 Mio. aus der Teil- zweckbindung der CO2-Abgabe über das Instrument der Globalbeiträge gemäss Energiegesetz unterstützt.

Während zehn Jahren können somit insgesamt über CHF 280 bis 300 Mio. pro Jahr für Investitionen in Ener- gieeffizienz und erneuerbare Energien eingesetzt wer- den.

Informationen zum Gebäudeprogramm siehe www.dasgebaeudeprogramm.ch.

Harmonisiertes Fördermodell der Kantone (HFM) In den Jahren 2002 und 2003 hat die Konferenz kan- tonaler Energiefachstellen (EnFK) ein harmonisiertes Fördermodell ausgearbeitet (HFM 2003). Dieses wurde anlässlich der Generalversammlung vom 29. August 2003 von der Energiedirektorenkonferenz verabschie- det. Das HFM wurde auf den 1. Januar 2010 bereits zum zweiten Mal durch das revidierte harmonisierte

Fördermodell HFM 2009 ersetzt. Die Version 2009 be- rücksichtigt die geänderten Rahmenbedingungen seit Veröffentlichung der letzten revidierten Version aus dem Jahr 2007 (u.a. Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich MuKEn 2008, Neuerungen bei den relevanten Normen, Kostenkennwerte). Das HFM 2009 wurde gezielt als Grundlage für das Gebäudepro- gramm von Bund und Kantonen ausgestaltet. Damit wird gewährleistet, dass die kantonalen Förderpro- gramme optimal mit dem Gebäudeprogramm koordi- niert sind und effizient darauf aufbauen können.

Das harmonisierte Fördermodell zielt darauf ab, den Kantonen eine Vorlage zur Verfügung zu stellen, wel- che ihnen bei der Ausarbeitung ihrer kantonalen För- demodelle wichtige Grundlagen liefert. Gleichzeitig soll damit eine Harmonisierung der Förderkriterien und Formulare erreicht werden. Wobei bei der Wahl der Fördergegenstände jeder Kanton frei bleibt. Bei der Überarbeitung ihrer Förderprogramme berücksichtigen die Kantone die Empfehlungen im harmonisierten Fördermodell und gleichen ihre Struktur daran an (Um- setzung HFM 09 ohne inhaltliche Abweichung: ZH, UR, NW, ZG, SO, SH, SG, TG, NE; mit inhaltlicher Abwei- chung: BE, LU, SZ, OW, GL, FR, BS, BL, AR, AI, GR, AG, TI, VD, VS, GE, JU).

Der Bericht „Harmonisiertes Fördermodell der Kanto- ne (HFM 2009)“ ist zu finden im Internet unter www.bfe.admin.ch.

Details zur kantonalen Förderung im Energiebe- reich

In den Tabellen 14 bis 16 im Teil 5 dieses Berichtes sind weitere Details zur kantonalen Förderung der rationel- len Energienutzung sowie des Einsatzes erneuerbarer Energien und Abwärme zu finden (Fördermassnahmen, Steuererleichterungen, Ausnutzungsbonus von verbes- serten Bauweisen, Förderung Pilot- und Demonstra- tionsanlagen sowie Forschung und Entwicklung, wei- tere Förderinstrumente, Erleichterungen etc.).

Für Informationen zur kantonalen Förderung sind die kantonalen Energiefachstellen zuständig (Kontakt- adressen: www.bfe.admin.ch/foerderung,

www.dasgebaeudeprogramm.ch).

Förderprogramme der Stiftung Klimarappen Zusätzlich zu den kantonalen Förderprogrammen ver- fügt seit 2006 die private Stiftung Klimarappen über

21 Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

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Fördermassnahmen. Die Stiftung Klimarappen wurde im August 2005 als freiwillige Massnahme der Wirt- schaft unter dem CO2-Gesetz gegründet. Sie ist in die Klimapolitik des Bundes aufgrund einer Vereinbarung eingebunden. Zentraler Bestandteil der Aktivitäten im Inland war bis Ende 2009 ein Investitionsprogramm für die energetische Sanierung von Gebäudehüllen beste- hender Wohn- und Geschäftsbauten. Das mit den Kan- tonen und den betroffenen Branchen abgestimmte Programm wurde am 1. Juni 2006 gestartet und dau- erte bis Ende 2009. Im Zusammenhang mit den stark erhöhten Budgets für das Jahr 2009 (Erhöhung der Globalbeiträge, Konjunkturförderprogramme in div.

Kantonen) hatten sich mehrere Kantone entschlossen, das Förderprogramm der Stiftung Klimarappen mit eigenen Fördermitteln zu ergänzen resp. zu verstärken.

Informationen zum Gebäudeprogramm der Stiftung Klimarappen siehe www.gebaeudeprogramm.ch.

Zweites Standbein der Stiftung Klimarappen im Inland sind Projektfinanzierungsprogramme. Mit den Projekt- finanzierungsprogrammen sucht die Stiftung Projekte aus den Bereichen Treibstoffe, Raumwärme, Prozess- wärme und Abwärmenutzung, die den CO2-Ausstoss markant reduzieren. Die Projektfinanzierungspro- gramme teilen sich auf in ein Auktionsprogramm und ein Programm Grossprojekte.

Informationen zu den Projektfinanzierungsprogrammen der Stiftung Klimarappen siehe www.klimarappen.ch.

4.2 Globalbeiträge des Bundes an die Kantone Seit 2000 richtet der Bund für Massnahmen gemäss Art.

13 Energiegesetz Globalbeiträge an jene Kantone aus, die eigene Programme zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme durchführen. Für den Erhalt von Globalbeiträgen muss der Kanton als Voraussetzung mindestens ebensoviel eigene Mittel für das Förderprogramm zur Verfügung stellen wie der Bund. Bis und mit 2003 wurden die Globalbeiträge auf- grund der beiden Kriterien „Anzahl Einwohner“ und

„Höhe des kantonalen Budgets“ verteilt; seit 2004 nach den Kriterien „kantonales Budget“ und „Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms“ (Basis für den Wir- kungsfaktor ist jeweils das Vor-Vorjahr).

Die Globalbeiträge des Bundes weisen einen starken Multiplikationseffekt auf. Sie ermöglichen es den Kan-

tonen, für sie optimale Programme zu gestalten und die Fördermittel dort einzusetzen, wo es für sie am sinnvollsten ist. Verfügten im Jahr 2000 erst 16 Kan- tone über ein Förderprogramm mit Krediten von insge- samt 21,1 Mio. waren es 2009 dank des einmaligen Stabilisierungsprogramms des Bundes 24 Kantone mit ca. 112 Mio. Diese Entwicklung ist bemerkenswert und zeigt, dass die Energie- und Klimapolitik in den Kanto- nen eine hohe Bedeutung hat.

Am 12. Juni 2009 haben die eidgenössischen Räte eine Änderung des CO2-Gesetzes verabschiedet. Diese Gesetzesänderung hat massgeblich Einfluss bezüglich der zukünftigen Mitfinanzierung der kantonalen Förderprogramme durch den Bund. Während 10 Jah- ren wird ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe, höchstens aber CHF 200 Mio. pro Jahr, für Massnah- men zur Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäu- den verwendet. In diesem Rahmen gewährt der Bund den Kantonen globale Finanzhilfen an:

a. die energetische Sanierung bestehender Wohn- und Dienstleistungsgebäude;

b. die Förderung der erneuerbaren Energien, der Ab- wärmenutzung und der Gebäudetechnik im Um- fang von höchstens einem Drittel des zweckgebun- denen Abgabeertrages pro Jahr.

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 1bis Buchstaben a und b des revidierten CO2-Gesetzes unterstützt der Bund die Kantone ab 2010 folgendermassen:

– CO2-Gesetz, Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe a Im Minimum zwei Drittel der Fördergelder, minimal CHF 133 Mio. pro Jahr, fliessen in ein nationales Gebäudesanierungsprogramm, das über eine Pro- grammvereinbarung des Bundes mit den Kantonen und nach schweizweit einheitlichen Standards abgewickelt wird. Die Kantone, vertreten durch die Konferenz kantonaler Energiedirektoren EnDK, ent- wickelten das Programm gemeinsam mit dem Bundesamt für Energie und dem Bundesamt für Umwelt. Bund und Kantone haben sich für ein möglichst einfaches, kundenfreundliches Modell ausgesprochen. Es bildet die regionalen Unter- schiede ab und stellt den Bezug zur CO2-Abgabe sicher. Fördergegenstand ist die CO2-wirksame Sanierung der Gebäudehülle. Dazu gehören der Fensterersatz sowie die Wärmedämmung von Dach, Wand, Boden und Decke. Für die Förderbei-

(22)

träge gelten schweizweit einheitliche Sätze, die sich am harmonisierten Fördermodell der Kantone (Aus- gabe 2009) ausrichten.

Weitere Informationen zum Gebäudeprogramm siehe www.dasgebaeudeprogramm.ch.

– CO2-Gesetz, Artikel 10 Absatz 1bis Buchstabe b Für CO2-wirksame Massnahmen gemäss Buchstab b können bis zu einem Drittel der Fördergelder, also jährlich maximal CHF 67 Mio., eingesetzt werden.

Die Ausrichtung der globalen Finanzhilfen an die Kantone gemäss Buchstabe b erfolgt nach Artikel 15 des Energiegesetzes, sofern ein Kanton über die rechtlichen Voraussetzungen und ein eigenes kanto- nales Förderprogramm verfügt. Dem gemäss dürfen die Globalbeiträge nicht höher sein als die vom Kan- ton zur Durchführung des Programms bewilligten jährlichen Kredit. Die Höhe richtet sich einerseits nach Massgabe des kantonalen Kredits und ande- rerseits nach der Wirksamkeit des kantonalen För- derprogramms.

Um Doppelspurigkeiten zwischen dem Energiegesetz und dem CO2-Gesetz zu vermeiden, zahlt der Bund ab 2010 für Massnahmen gemäss Art. 13 Energiegesetz keine Globalbeiträge mehr an die Kantone aus.

Da mit den Mitteln aus der CO2-Teilzweckbindung nur

CO2-wirksame, direkte Massnahmen gefördert werden können, unterstützt das BFE die Kantone im Bereich der indirekten Massnahmen (Information und Beratung, Aus- und Weiterbildung) aus dem ordentlichen Budget.

Für das Jahr 2010 werden hierzu CHF 1,352 Mio. zur Verfügung gestellt. Damit werden die Kantone in diesem wichtigen und für den Erfolg der Förderung zentralen Bereich weiterhin unterstützt. Die Verteilung dieser Mittel erfolgt in Abhängigkeit des kantonalen Budgets ebenfalls in Form von Globalbeiträgen an die Kantone.

4.2.1 Finanzielle Mittel 2010

Im Jahr 2010 werden erstmals an alle 26 Kantone (neu inkl. SZ und ZG) Globalbeiträge von insgesamt CHF 67 Mio. ausbezahlt (2010: Mittel neu aus der CO2- Teilzweckbindung; 2009: Sonderkredit von CHF 80 Mio.

für ein Impulsprogramm für energetische Gebäude- massnahmen; 2008: CHF 14 Mio.).

Zusammen mit den Mitteln aus der CO2-Teilzweck - bindung von CHF 133 Mio. pro Jahr für die Sanierung der Gebäudehülle und der kantonalen Mittel von CHF 80 bis 100 Mio. pro Jahr, stehen in den nächsten zehn Jahren insgesamt über CHF 280 bis 300 Mio. pro Jahr für Investitionen in Energieeffizienz und erneuer- bare Energien zur Verfügung.

23 Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

(23)

4.3 Wirkungsanalyse kantonaler Förderpro- gramme

4.3.1 Wirkungsmodell

Das Modell zur Bestimmung der Wirksamkeit der kan- tonalen Förderprogramme wurde von Bund und Kan- tonen gemeinsam erarbeitet. Allfällige Anpassungen resp. Anträge der Kantone bezüglich des Wirkungsmo- dells werden in einer interkantonalen Arbeitsgruppe zusammen mit dem BFE regelmässig diskutiert. Mögli- che Verbesserungen werden anschliessend dem BFE und der Konferenz kantonaler Energiedirektoren resp.

kantonaler Energiefachstellen zur Verabschiedung unterbreitet.

Der kantonsspezifische Globalbeitrag wird seit 2004 in Funktion der gesamthaft vorhandenen Mittel für Globalbeiträge, den Kantonsausgaben gemäss Gesu- chen und den kantonspezifisch ermittelten Wirksam- keitsfaktoren (Basis Berichtsjahr Vor-Vorjahr) bemessen.

Der Wirksamkeitsfaktor entspricht den durch die direkte Förderung pro eingesetzten Förderfranken er- zielten energetischen Wirkungen (über die Lebens- dauer der Massnahmen) im Verhältnis zu den kantona- len Ausgaben. Auf der Ausgabenseite werden nur die kantonalen Ausgaben für direkte Massnahmen inklu- sive Globalbeiträge des Bundes berücksichtigt (mind.

50 % der Mittel des Förderprogramms sind für die direkte Förderung einzusetzen). Die indirekten Mass- nahmen werden aus methodischen Gründen nicht (ex- plizit) nach ihrer energetischen Wirksamkeit beurteilt (Beschränkung auf Output-Controlling). Die geschätzte Wirkung bezieht sich jeweils auf die ausbezahlten Bei- träge des Berichtsjahres (nicht auf die verpflichteten resp. zugesicherten Beiträge).

Die geänderten Gesetzesgrundlage für die Finanzie- rung der Globalbeiträge (CO2-Teilzweckbindung;

vgl. Ziffer 4.2) hat Einfluss auf das Wirkungsmodell.

Ab 2010 werden zusätzlich die CO2-Wirkung und der CO2-Wirkungsfaktor der kantonalen Förderprogramme ermittelt. Der CO2-Wirkungsfaktor entspricht den durch die direkte Förderung pro eingesetzten Förder- franken erzielten CO2-Wirkungen (über die Lebens- dauer der Massnahmen) im Verhältnis zu den kantona- len Ausgaben. Auf der Ausgabenseite werden nur die kantonalen Ausgaben für direkte Massnahmen inklu- sive Globalbeiträge des Bundes berücksichtigt. Dabei sind sämtliche Mittel des Förderprogramms für die di-

rekte Förderung einzusetzen. Der CO2-Wirkungsfaktor aus dem Jahr 2010 wird erstmals bei der Vergabe der Globalbeiträge 2012 massgebend sein. In den Jahren 2010 und 2011 kommt noch der jeweilige energetische Wirkungsfaktor zur Anwendung.

4.3.2 Berichtsjahr 2009 Sondersituation 2009

In der Wintersession 2008 haben National- und Stän- derat beschlossen, im Voranschlag 2009 den Budget- kredit für die Energie- und Abwärmenutzung von CHF 14 Mio. auf CHF 100 Mio. zu erhöhen. Das Parla- ment sprach sich dabei im Grundsatz für ein Impuls- programm für energetische Gebäudemassnahmen aus.

Im Vordergrund der Diskussion stand ein Gebäudesan- ierungsprogramm vor allem im privaten Sektor, wel- ches durch die Kantone resp. bestehende Strukturen erfolgen soll (u.a. Aufstockung der Globalbeiträge an die Kantone).

In der Folge hat der Bundesrat folgendermassen über die Verwendung des aufgestockten Kredites 2009 ent- schieden:

– Maximal CHF 80 Mio. werden in Form von Global- beiträgen an die Kantone ausbezahlt. Dabei darf der Globalbeitrag des Bundes maximal in der Höhe der kantonalen Kredite liegen.

– Maximal CHF 18 Mio. werden im Rahmen von Ener- gieSchweiz für die Finanzierung einer Sensibilisie- rungskampagne vorgesehen, welche bis Ende 2009 die Ausstellung von maximal 15'000 durch öffentli- che Beiträge finanzierte Gebäudeenergieausweise inklusive eine Vorgehensberatung bei bestehenden Gebäuden vorsieht.

– Maximal CHF 2 Mio. werden vorgesehen für den Aufbau des nationalen Gebäudesanierungspro- gramms ab 2010.

Aufgrund der Sondersituation 2009 wurde der Global- beitrag 2009 allein nach dem Kriterium „kantonaler Kredit“ verteilt, da aufgrund des hohen Bundesbudgets das Kriterium „Wirkungsfaktor“ unbedeutend gewor- den wäre.

Gestützt auf den Bundesratsbeschluss und im Rahmen eigener konjunkturstützender Massnahmen stockten die meisten Kantone ihrerseits die Förderbudgets für das Jahr 2009 massiv auf (insbesondere für Gebäude - sanierungen; Total kantonale Budgets: ca. CHF 112 Mio.

inkl. Überträge des Vorjahres). Insgesamt standen so

(24)

25 Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

für die Förderung der Energie- und Abwärmenutzung für das Jahr 2009 über CHF 200 Mio. zur Verfügung.

Wirkungsanalyse

Zusammenfassung aus Bericht „Globalbeiträge an die Kantone nach Art. 15 EnG: Wirkungsanalyse kantona- ler Förderprogramme – Ergebnisse der Erhebung 2009“; im Internet zu finden unter www.bfe.admin.ch.

Die Sondersituation mit den Stabilisierungsmass - nahmen von Bund und Kantonen führte zu einem sprunghaften Anstieg der durch die Kantone ausbe- zahlten Fördermittel. Im Berichtsjahr 2009 wurden ins- gesamt CHF 115 Mio. oder fast doppelt so viel wie im Jahr zuvor ausbezahlt (2008: CHF 58,7 Mio.). Dies nachdem bereits für das Vorjahr ein „Rekordhoch“

festgestellt wurde. Der Vergleich mit den insgesamt im Jahr 2009 verpflichteten Fördermitteln (inkl. ausbe- zahlte Förderbeiträge und Überverpflichtungen) von über CHF 300 Mio. zeigt, dass ein bedeutender Anteil

erst mit Verzögerung ausbezahlt wird (die Auszahlung der Förderbeiträge erfolgt in der Regel erst nach Ab- schluss der Arbeiten, die Fördergesuche sind jedoch vor Baubeginn einzureichen).

Hinweis: Die im Rahmen der Wirkungsanalyse erhobe- nen Zahlen beziehen sich ausschliesslich auf die gegen- über dem Bund im Rahmen der Globalbeitragsgesuche deklarierten Ausgaben. Ausserhalb des Globalbeitrags- systems haben einige Kantone u.a. im Zusammenhang mit kantonalen Impulsprogrammen 2009 zusätzliche Auszahlungen getätigt. Für diese Massnahmen besteht keine Berichterstattungspflicht, weshalb sie teilweise nicht deklariert wurden und somit auch nicht in der vor- liegenden Wirkungsanalyse ersichtlich sind. Bei der Interpretation der Ergebnisse ist deshalb zu berücksich- tigen, dass sich die nachfolgend präsentierten Zahlen und Aussagen ausschliesslich auf die Systemgrenze zur Ausrichtung von Globalbeiträgen durch den Bund an die Kantone beziehen.

(25)

Grafik 2: Von den Kantonen ausbezahlte Förderbeiträge 2009 nach Massnahmen

Direkte Massnahmen

Sonnenkollektoren Hülle / Komponenten Photovoltaik MINERGIE-Neubauten Aut. Holzfeuerungen > 70 kW, LRV Grenzw. 2012 erfüllt Fernwärmenetz Holz Abwärmenutzung System-Sanierung Wärmepumpen Grossprojekte SKR MINERGIE-Sanierung Aut. Holzfeuerungen > 70 kW, LRV Grenzw. 2012 n. erfüllt Aut. Holzfeuerungen < 70 kW MINERGIE-P-Neubau Stückholzfeuerungen MINERGIE-Haustechnik Sanierung MINERGIE-P-Sanierung Neubau / System Spezialfälle

Energieeffizienz Erneuerbare Energien Indirekte Massnahmen

Indirekte Objektförderung Machbarkeit Beratung Veranstaltungen Informationsarbeit Aus- & Weiterbildung

0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20 22

20.3 19.3 9.1

8.4 7.9 5.3 5.0 4.2 4.0 2.9 2.7 2.1 2.0

1.0 1.1

0.2 0.1 0.1

1.6 0.1

6.6 3.9 3.1

1.1 0.9

2.4

Mio. CHF

Total 115 Mio. CHF 2008: 59 Mio. CHF

(26)

27 Teil 1 · Jahresbericht 2009-2010

20 von 23 Kantonen mit laufenden Förderprogrammen haben im Jahr 2009 höhere Auszahlungen deklariert als im Vorjahr. Dies nachdem schon im Berichtsjahr 2008 17 Kantone ihre Programme aufgestockt hatten und auch in den Vorjahren ein anhaltender Zuwachs- trend verzeichnet wurde. Einzig von den Kantonen BS, NE und TI wurden gegenüber dem Bund weniger Aus- zahlungen als im Vorjahr deklariert. Ob von diesen Kantonen tatsächlich insgesamt weniger ausbezahlt wurde, ist nicht bekannt. Allenfalls wurde ein Teil der Auszahlungen gegenüber dem Bund nicht deklariert.

Bei der Interpretation der Auszahlungsvolumina sind zudem auch rein technische Faktoren zu berücksichti- gen, z.B. dass bei Projekten mit langer Realisierungs-

dauer häufig zeitlich gestaffelte Auszahlungen erfolgen und deshalb die Auszahlung gegenüber der Förderzu- sage erst verzögert erfolgt. Damit können auch bei konstant bleibenden Budgetvolumen erhebliche Schwankungen bei den tatsächlich erfolgten Auszah- lungssummen auftreten.

Der Kanton BE wies im Jahr 2009 mit CHF 17,9 Mio. die höchste Fördersumme auf, gefolgt von den Kantonen GE und TG. Seit letztem Jahr setzt auch der Kanton OW ein Förderprogramm gemäss Art. 15 EnG um. Nur die Kantone SZ und ZG waren 2009 noch ohne Förderpro- gramm. Im Sinne eines Ausblicks kann hier erwähnt werden, dass diese beiden Kantone auf 2010 neu auch eigene Förderprogramme umsetzen.

Grafik 3: Ausbezahlte Förderbeiträge 2009 nach Kantonen

18 16 14 12 10 8 6 4 2 0

BE

17.9

14.7

12.7 11.1

8.8 7.3

6.2

5.4 5.0 4.8 4.7 3.5

2.9

2.0 1.7 1.5 1.3 0.9 0.9

0.6 0.5 0.5 0.4

0.1 0.0 0.0

GE TG AG BS ZH LU FR VD SG GR BL SH VS SO JU TI AR NE UR GL NW AI OW SZ ZG

Mio. CHF

Total 115 Mio. CHF 2008: 59 Mio. CHF

Referenzen

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