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Warum die neuen globalen Biodiversitätsziele rechtebasierten Naturschutz umfassen sollten

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Den Naturschutz entkolonialisieren

Warum die neuen globalen

Biodiversitätsziele rechtebasierten Naturschutz umfassen sollten

von Jean Carlo Rodríguez-de-Francisco,

Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE)

Die aktuelle Kolumne

vom 11.10.2021

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twitter.com/DIE_GDI

www.die-gdi.de facebook.com/DIE.Bonn youtube.com/DIEnewsflash Den Naturschutz entkolonialisieren

Warum die neuen globalen Biodiversitätsziele rechtebasierten Naturschutz umfassen sollte

 

Die aktuelle Kolumne von Jean Carlo Rodríguez-de-Francisco, 11.10.2020, ISSN 2512-9074

© German Development Institute / Deutsches Institut für Entwicklungspolitik (DIE)

Vom 11. bis 15. Oktober 2021 und vom 25. April bis 8. Mai 2022 findet in Kunming, China, die 15. Konferenz der Ver- tragsparteien des Übereinkommens über die biologische Viel- falt (Convention on Biological Diversity, CBD) statt. Auf der Konferenz werden Länder aus aller Welt zusammenkommen, um sich auf eine Reihe neuer Biodiversitätsziele für das kom- mende Jahrzehnt (Global Biodiversity Framework, GBF) zu ei- nigen. Diese Ziele werden die Meilensteine für das Erreichen von Ergebnissen bis zum Jahr 2050 sein. Die einundzwanzig Ziele für 2030 sehen unter anderem vor, weltweit 30 % der Land- und Meeresflächen als Schutzgebiete auszuweisen. Sie beabsichtigen, invasive gebietsfremde Arten zu bekämpfen, die Verschmutzung durch Nährstoffe, Pestizide und Kunst- stoffe erheblich zu reduzieren und naturbasierte Lösungen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel um- zusetzen. Darüber hinaus schlagen sie vor, Anreize, die der bi- ologischen Vielfalt schaden, zu verringern und die internatio- nalen Finanzströme für biodiversitätsfreundliche Aktivitäten im globalen Süden (200 Milliarden Dollar jährlich) zu erhöhen.

Im Vorfeld dieses entscheidenden Treffens wird der erste Ent- wurf des GBF den indigenen Völkern und lokalen Gemein- schaften (IPLCs) jedoch nicht gerecht, da es kein entsprechen- des Ziel gibt, das die Bedeutung der rechtlichen Anerkennung der Rechte von IPLCs auf Land und andere Ressourcen für den Naturschutz festhält.

In diesem ersten Entwurf der GBF zielt Ziel 3 darauf ab, bis 2030 mindestens 30 % der weltweiten Landflächen und Oze- ane durch die Ausweisung von Schutzgebieten zu schützen (auch als 30*30-Ziel bekannt). Allerdings gibt es weder auf globaler noch auf lokaler Ebene Garantien dafür, dass die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in vol- lem Umfang respektiert und gefördert werden. Heute werden 52 % der weltweiten Schutzgebiete unter der strikten Prä- misse verwaltet, dass der Mensch von der Natur ausgeschlos- sen werden muss, damit sie gedeihen kann. Diese Prämisse hat ihren Ursprung im Kolonialismus, in dem die Kolonial- mächte unter dem Vorwand einer höherrangigen Religion, Rasse oder besseren Wissens angestammte Gebiete der indi- genen Bevölkerung exklusiv kontrollierten. Heute wie damals hat der ausschließende Naturschutz (oder „Festungsschutz“) für die IPLCs schlimme Folgen: Sie werden aus ihren Häusern und von ihrem angestammten Land vertrieben, ihre traditio- nellen Lebensgrundlagen werden kriminalisiert und ihre Men- schenrechte auf Leben, Gesundheit, Wasser, Nahrung, einen angemessenen Lebensstandard und kulturelle Rechte werden verletzt. Mit anderen Worten: Indigene Völker werden nicht nur den Preis zahlen für ein ökologisches Problem, welches sie nicht verursacht haben. Auch ihr Beitrag zur biologischen Viel- falt wird übersehen.

Weltweit leben 1,87 Milliarden Angehörige indigener Völker und lokaler Gemeinschaften in den wichtigsten Hotspots der biologischen Vielfalt, die 47 % der Erdoberfläche ausmachen;

363 Millionen von ihnen leben in bestehenden Schutzgebie- ten. Dennoch ist die rechtliche Anerkennung des Eigentums von IPLCs auf nur etwa 10 % dieser Gebiete beschränkt. IPLCs haben bewiesen, dass sie Wälder, Ökosysteme und die biolo- gische Vielfalt durch kollektives Eigentum, Governance-Me- chanismen und traditionelles ökologisches Wissen effektiv er- halten. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zeigt, dass von IPLCs geführte Ge- biete mit formal anerkannten kollektiven Landrechten we- sentlich besser zum Erhalt von Umwelt und Ressourcen bei- tragen als benachbarte privat oder staatlich verwaltete Schutzgebiete, etwa bei der Eindämmung der Entwaldung – und dies selbst bei zunehmender gewaltsamer Bedrohung der IPLCs.

Aus diesen Gründen müssen sich die weltweiten Naturschutz- bemühungen vom „Festungsschutz“ weg und hin zu einem auf Rechten basierenden Schutz bewegen. Rechtebasierter Naturschutz stellt sicher, dass die Rechte von IPLCs auf Land, Binnengewässer und Ressourcen anerkannt, formalisiert und gesichert werden. Sie erhalten angemessene Unterstützung und Schutz, einschließlich finanzieller Mittel, um ihren wich- tigsten Beitrag zum Naturschutz zu erhalten. Würden die glo- balen Biodiversitätsziele rechtebasierte Ansätze im Natur- schutz verankern, wäre dies ein wichtiger Beitrag dazu, den Naturschutz zu entkolonialisieren. Auf diese Weise könnten lo- kale Gemeinschaften ihre Gebiete besser verteidigen, etwa ge- gen die Agrarindustrie, legale und illegale Rohstoffgewinnung, korrupte Politiker, Landspekulanten und Ressourcenraub.

In diesem Zusammenhang sollte die GBF der Stärkung der Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, der sub- stanziellen Beteiligung auf lokaler Ebene und darüber hinaus sowie der rechtlichen Anerkennung ihrer Menschen-, Land- und Eigentumsrechte Vorrang einräumen. Schließlich muss die Bedeutung von Fortschritten bei der rechtlichen Anerken- nung der Rechte von IPLCs auf Land und andere Ressourcen für den Schutz der Natur in den globalen gebietsbezogenen Zielen für die Zeit nach 2020 kodifiziert und mit einem eigenen Ziel versehen werden. Der Hohe Kommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen schlägt die Aufnahme des folgenden Ziels vor (als neues Ziel 3 oder als Zusatz zu Ziel 21), das starke Unterstützung finden sollte: „Bis 2030 die rechtliche Anerken- nung und Sicherung der Eigentumsrechte von IPLCs an allen Ländereien, Gewässern und anderen natürlichen Ressourcen, die sie gewohnheitsmäßig oder anderweitig besitzen, bewirt- schaften oder nutzen, sicherstellen, mit besonderem Augen- merk auf kommunale Rechte und die Eigentumsrechte von Frauen und Jugendlichen innerhalb dieser Gruppen“.

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