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RS-200925-Corona-Sonderregelungen-Videosprechstunde

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Academic year: 2022

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Datenschutzhinweis: Die Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie unter www.kvb.de/datenschutz.

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München Dr. med. Claudia Ritter-Rupp

2. stv. Vorsitzende des Vorstandes Bereichsvorstand Psychotherapie

Ansprechpartner/in:

KVB-Servicetelefonie Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 06 00 Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de Unser Zeichen: REF-GH

25.09.2020

An alle ärztlichen und psychologischen Psychothe- rapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothera- peuten und Ärzte mit der Genehmigung für die an- trags- und genehmigungspflichtige Psychotherapie

Informationen zur Abrechnung

- Corona: Sonderregelungen zur Videosprechstunde verlängert bis 31. Dezember 2020 - Nachträgliche Korrektur der Abrechnung Quartal 2/2020 von Amts wegen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir freuen uns sehr, Ihnen mitteilen zu können, dass der Bewertungsausschuss in seiner 513. Sitzung am 15. September 2020 erneut die Befristung der derzeit geltenden Corona- Sonderregelungen zur Videosprechstunde um ein weiteres Quartal bis zum 31. Dezember 2020 verlängert hat.

I. Coronavirus: Sonderregelungen zur Videosprechstunde verlängert

Die nachfolgenden Sonderregelungen zur Videosprechstunde wurden bis zum 31. Dezem- ber 2020 verlängert:

20-Prozent-Obergrenzen bleiben ausgesetzt: Die behandlungsfall- und leistungs- bezogenen Begrenzungen bei der Durchführung der Videosprechstunde durch Ärzte und Psychotherapeuten sind weiterhin ausgesetzt.

Weiterhin vereinfachtes Anzeigeverfahren: Im Rahmen der Beantragung der Vi- deosprechstunde bleibt die Möglichkeit des vereinfachten Anzeigeverfahrens (keine Genehmigung) bei der KVB ebenfalls bestehen. Bereits getätigte Anzeigen erhalten ihre Gültigkeit.

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Seite 2

zum Schreiben vom 25.09.2020

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Gruppentherapie kann unbürokratisch in Einzeltherapie umgewandelt werden:

Für je eine bewilligte Gruppensitzung (100 Min.) darf weiterhin je eine Einzelsitzung durchgeführt werden (50 Min.). Eine formlose Anzeige bei der Krankenkasse ist aus- reichend.

Sozialpsychiatrie: Videogestützte Maßnahmen einer funktionellen Entwicklungsthe- rapie im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie dürfen durch qualifizierte Mitar- beiter durchgeführt werden (GOP 14223).

Psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen sowie probato- rische Sitzungen in der Neuropsychologie per Video in Ausnahmefällen mög- lich: Ausnahmefall läge beispielsweise vor, wenn ein Aufsuchen der Praxis dem Pati- enten nicht zumutbar ist.

Hinweise zur Abrechnung:

Für die Kennzeichnung der GOP 35150 im Rahmen einer Videosprechstunde gilt der Buchstabenzusatz „U“ in der Abrechnung (KVDT-Feldkennung 5001 „GNR“ =>

35150U).

Für die GOPen 35151 und 30931 gelten der Buchstabenzusatz „V“ (35151V, 30931V).

Bei der Einbeziehung von Bezugspersonen sind die Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden, an Stelle der GOP mit der üblichen B- Kennzeichnung mit dem Buchstaben „W“ abzurechnen (35150W bzw. 35151W).

Einen Überblick über die Regelungen für die Abrechnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus finden Sie in unserem Merkblatt „Informationen zur Abrechnung bei Corona“ auf der KVB-Themenseite unter www.kvb.de/coronavirus, die laufend von uns aktualisiert wird.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 513. Sitzung ist auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-bewertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht. Er steht unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit.

Der Bewertungsausschuss wird bis Mitte November prüfen, ob eine weitere Verlängerung beziehungsweise eine Anpassung der Regelungen erforderlich ist. Sollte eine weitere Anpas- sung erfolgen, werden wir Sie hierüber zeitnah informieren.

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Seite 3

zum Schreiben vom 25.09.2020

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

II. Quartal 2/2020: Korrektur (von Amts wegen) Streichung GOP 35150 (Probatorik) in Videosprechstunde

Im Zuge einer nachgelagerten internen Qualitätskontrolle der Abrechnung des Quartals 2/2020 haben wir festgestellt, dass viele Praxen zur Kennzeichnung der im Rahmen einer Vi- deosprechstunde durchgeführten probatorischen Sitzung die GOP 35150 mit dem Buchsta- benzusatz „V“ abgerechnet haben. Für die Kennzeichnung der GOP 35150 im Rahmen ei- ner Videosprechstunde gilt jedoch - abweichend von der gebräuchlichen V-Kennzeichnung für die Videosprechstunde - der Buchstabenzusatz „U“ (GOP 35150U).

Zum Hintergrund:

Die abweichenden Kennzeichnung der GOP 35150 mit dem Buchstaben „U“ rührt daher, dass die GOP 35150 mit dem Buchstaben „V“ bundesweit schon für die Kennzeichnung ei- nes anderen Sachverhalts vergeben war und deshalb für die Kennzeichnung der Leistung im Rahmen der Videosprechstunde auf einen anderen Buchstaben ausgewichen werden musste. Die GOP 35150V hingegen wird in unserem System als von den Praxen nicht er- fassbare GOP geführt und so auch an die Praxissoftwaresysteme ausgeliefert. Die im Quar- tal 2/2020 von Praxen dennoch abgerechnete GOP 35150V wurde im Zuge der Abrech- nungsbearbeitung automatisiert gestrichen.

Wichtig: Bitte seien Sie deswegen aber nicht beunruhigt!

Wir werden die Kennzeichnungen der im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführten und abgerechneten probatorischen Leistungen nach GOP 35150 bei allen betroffenen Pra- xen von Amts wegen richtigstellen und die im Quartal 2/2020 gestrichenen Leistungen nach- vergüten. Ein diesbezüglicher Widerspruch oder Korrekturantrag ist nicht erforderlich!

Die Auszahlung der sich ergebenden Nachvergütung erfolgt voraussichtlich mit dem Hono- rarbescheid für das Quartal 3/2020.

Darüber hinaus ist es uns ein Anliegen, dass Ihnen im aktuellen Abrechnungsquartal 3/2020 keine Vergütungsnachteile aufgrund falscher Kennzeichnung entstehen. Das heißt, haben Sie auch im Quartal 3/2020 für die Probatorik per Videokontakt die GOP 35150V an- gesetzt, werden wir im Rahmen der anstehenden Abrechnungsbearbeitung die V-Kennzeich- nung in die U-Kennzeichnung (GOP 35150U) umsetzen.

Wir bitten Sie, in Ihrem Interesse in Zukunft darauf zu achten, die von Ihnen erbrachten Leis- tungen ordnungsgemäß zu kennzeichnen (siehe oben).

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Seite 4

zum Schreiben vom 25.09.2020

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns

Alle im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie befristet im Rahmen der Videosprech- stunde berechnungsfähige Leistungen einschließlich ihrer Kennzeichnung finden Sie in unse- rem Merkblatt „Vergütungsübersicht Videosprechstunde“ (S. 5) auf der KVB-Themenseite un- ter www.kvb.de / Praxis / IT in der Praxis / Videosprechstunde.

Auszug (Seite 5): Befristet per Videokontakt berechnungsfähige Leistungen GOP mit Kennzeich-

nung

Kurzbeschreibung / Anmerkung

30931V Probatorische Sitzung Neuropsychologie

35150U Probatorische Sitzung

35150W Probatorische Sitzung mit Bezugsperson 35151V Psychotherapeutische Sprechstunde

35151W Psychotherapeutische Sprechstunde mit Bezugsperson

Zögern Sie nicht, sich bei Fragen an unsere Ansprechpartner aus der Servicetelefonie unter 089 / 57093 - 4 06 00 zu wenden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, abschließend möchte ich es nicht versäumen, Ihnen für Ihr großes Engagement, unsere Patienten in diesen schwierigen Pandemie-Zeiten gut zu versor- gen, auf diesem Wege nochmals ganz herzlich zu danken und hoffe, dass wir auch die Her- ausforderungen der nächsten Monate gemeinsam meistern.

Bitte vergessen Sie auch nicht, uns regelmäßig freie Termine an die Terminservicestelle zu melden!

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Gez.

Dr. Claudia Ritter-Rupp

2. stv. Vorsitzende des Vorstandes Bereichsvorstand Psychotherapie

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