• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 6. Ausgabe vom 13. Februar 2019

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Starnberg 6. Ausgabe vom 13. Februar 2019"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

6. Ausgabe vom 13. Februar 2019

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Karl Roth, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

INHALT:

▼ Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO)

▼ 53. Änderung des Flächennutzungsplans für eine zwischen dem bestehenden Gewerbe- gebiet Schorn, dem Gelände der Autoabahn- meisterei und dem Waldsaum gelegene Fläche östlich der Bundesautobahn A 95, Gemarkung Wangen;

Fassung des Einleitungsbeschlusses

▼ Öffentliche Ausschreibungen nach VOB/A;

Ausbau der Petersbrunner Straße in Starnberg

▼ Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 64

„Seeuferbereich Kempfenhausen - Unterberg“

Teil 4, 2. Änderung

▼ Inkrafttreten der Aufhebungssatzung des Bebau- ungsplanes Nr. 66 „Zieglerweg“ 1. Ände rung

Die Verfahrensakte zum Bauvorhaben kann im Landratsamt Starnberg, Kreisbauamt, nach vorhe- riger telefonischer Anmeldung unter 08151/148- 355 im Zimmer 279 eingesehen werden.

Landratsamt Starnberg – Karl Roth, Landrat

Bekanntmachungen der Stadt Starnberg

53. Änderung des Flächennutzungsplans für eine zwischen dem bestehenden Gewerbe- gebiet Schorn, dem Gelände der Autoabahn- meisterei und dem Waldsaum gelegene Fläche östlich der Bundesautobahn A 95, Gemarkung Wangen;

Fassung des Einleitungsbeschlusses Der Stadtrat hat am 22.10.2018 die Einleitung des Verfahrens zur 53. Änderung des Flächen- nutzungsplans für die Grundstücke Fl. Nrn. 2137, 2137/1, 2137/2, 2137/4, 2140/1, 2148 (Teil), 2148/1, 2154, 2166/3 und 2166/4, Gemarkung Wangen, mit dem Ziel der Darstellung von Flächen für Ge- werbe, Wald sowie Grün- und Ausgleichsfl ächen beschlossen, was hiermit ortsüblich bekannt ge- macht wird (§ 2 Abs. 1 des Baugesetzbuches).

Der Geltungsbereich ist aus dem nachstehenden Lageplan ersichtlich.

Sobald der Planentwurf vorliegt, wird dies wiede- rum bekannt gemacht und Möglichkeit zur Stel- lungnahme und Erörterung gegeben.

Starnberg, 04.02.2019

Stadt Starnberg – Eva John, 1. Bürgermeisterin

Öffentliche Ausschreibungen nach VOB/A;

Ausbau der Petersbrunner Straße in Starnberg Die Stadt Starnberg weist darauf hin, dass ab dem 08.02.2019 über die Bayerische Staatszeitung fol- gende Arbeiten zu Öffentlichen Ausschreibungen bekannt gemacht werden:

- Ausbau der Petersbrunner Straße in Starnberg Es wird gebeten, entsprechende Informationen aus dieser Veröffentlichung zu entnehmen. Die Vergabeunterlagen sind in elektronischer Form auf der Vergabeplattform www.staatsanzeiger-eser- vices.de zum Download bereit gestellt.

Starnberg, 06.02.2019

Stadt Starnberg – Eva John, 1. Bürgermeisterin

Bekanntmachungen der Gemeinde Berg

Rein nachrichtlich und lediglich in Ergänzung zur amtlichen Bekanntmachung an den Anschlagtafeln informiert die Gemeinde Berg über die Änderung des Flächennutzungsplanes und über die Ände- rung oder Aufstellung von Bebauungsplänen im Amtsblatt des Landkreises Starnberg.

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 64

„Seeuferbereich Kempfenhausen - Unterberg“

Teil 4, 2. Änderung

Der Gemeinderat von Berg hat in seiner Sitzung am 29.01.2019 den Bebauungsplan Nr. 64 „Seeu- ferbereich Kempfenhausen - Unterberg“ Teil 4 2.

Änderung gemäß § 10 Baugesetzbuch und Art. 81 Bayerische Bauordnung in der Fassung vom 29.01.2019 als Satzung beschlossen und die vor- liegende Begründung gebilligt.

Der Bebauungsplan Nr. 64 „Seeuferbereich Kemp- fenhausen - Unterberg“ Teil 4 2. Änderung kann somit in Kraft gesetzt werden.

Der Bebauungsplan besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift. Eine Begründung ist beigefügt.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem Lageplan auf der zweiten Seite ersichtlich.

Bekanntmachungsanordnung Der Satzungsbeschluss des Gemeinderates von Berg vom 29.01.2019 zum Bebauungsplan Nr. 64

„Seeuferbereich Kempfenhausen - Unterberg“

Teil 4, 2. Änderung wird hiermit öffentlich bekannt- gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffent- lichung tritt, tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.

Der Bebauungsplan und die Begründung können ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus von Berg, Ratsgasse 1, 82335 Berg während der Dienststunden von Jedermann eingesehen wer- den.

Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Gel- tendmachung der Verletzung von Ver fahrens- und Formvorschriften und von Män geln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) m. W. v. 05.01.2018 werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Be- kanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Berg unter Darlegung des die Verletzung begründenden

Öffentliche Bekanntmachung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) Das Landratsamt hat am 05.02.2019 die Bauge- nehmigung für den Neubau eines Einfamilienhau- ses mit Garage und Stellplatz auf dem Grundstück FlNr. 1709/10, Gemarkung Gilching, an Frau und Herrn Lena und Christoph Busam, Gilching, erteilt.

Öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belan- ge werden, soweit sie der behördlichen Prüfung unterliegen, durch das Vorhaben nicht verletzt.

Ihr Recht

(Rechtsbehelfsbelehrung)  

Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erhe- ben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Mo- nats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim  

Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München

(Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München),

 

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbe- amten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhe- ben. Die Klage kann beim Bayerischen Verwal- tungsgericht München auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwal- tungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu ent- nehmenden Bedingungen erhoben werden.

 

In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklag- ten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie ei- nen bestimmten Antrag stellen und die zur Be- gründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Be- scheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ablich- tungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

∙ Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

∙ Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.

∙ Kraft Bundesrechts ist bei Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zustellung des Bescheides mit dem Tag der Be- kanntmachung als bewirkt gilt (Art. 66 Abs. 2 Satz 6 BayBO).

 

Energieberatung

der Verbraucherzentrale Bayern e. V.

Persönliche Beratung (Kosten 7,50 €) im Landratsamt Starnberg:

Nächster Termin: Donnerstag, 14. Februar 2019 13.30 bis 18.00 Uhr

Termine unter Telefon 08151 148-442 www.lk-starnberg.de/energieberatung Landratsamt Starnberg

Schloßbergstraße 1 · 82319 Starnberg Seite 1

Seite 1

Fortsetzung nächste Seite

>>>

(2)

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

6. Ausgabe vom 13. Februar 2019

Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beacht- lich sind.

Hinweise auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Geltend- machung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungs- ansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvor- schriften kann bei der Gemeinde Berg, Bauamt (Zimmer 14), Ratsgasse 1, 82335 Berg geltend ge- macht werden.

Berg, 31.01.2019

Gemeinde Berg – R. Monn, 1. Bürgermeister

Inkrafttreten der Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 66 „Zieglerweg“

1. Änderung

Der Gemeinderat von Berg hat in seiner Sitzung am 29.01.2019 die Aufhebung des Bebauungspla- nes Nr. 66 „Zieglerweg“ 1. Änderung gemäß § 10 Baugesetzbuch und Art. 81 Bayerische Bauord- nung in der Fassung vom 29.01.2019 als Satzung beschlossen und die vorliegende Begründung ein- schließlich Umweltbericht gebilligt.

Die Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 66

„Zieglerweg“ 1. Änderung kann somit in Kraft gesetzt werden.

Die Aufhebungssatzung besteht aus Festsetzun- gen durch Zeichnung und Schrift. Eine Begrün- dung einschließlich Umweltbericht und eine zu- sammenfassende Erklärung sind beigefügt.

Der Geltungsbereich der Aufhebungssatzung ist aus dem nebenstehenden Lageplan ersichtlich.

Bekanntmachungsanordnung Der Satzungsbeschluss des Gemeinderates von Berg vom 29.01.2019 zur Aufhebung des Bebau- ungsplanes Nr. 66 „Zieglerweg“ 1. Änderung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentli- chung tritt, tritt die Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Kraft.

Die Aufhebungssatzung und die Begründung ein- schließlich Umweltbericht sowie die zusammen- fassende Erklärung können ab dem Tag dieser Bekanntmachung im Rathaus von Berg, Bauamt (Zimmer 14), Ratsgasse 1, 82335 Berg während der Dienststunden von Jedermann eingesehen werden.

Über den Inhalt der Aufhebungssatzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Hinweis auf die Voraussetzungen für die Gel- tendmachung der Verletzung von Ver fahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechts folgen nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2193) m. W. v. 05.01.2018 werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekannt- machung des Flächennutzungsplans oder der Sat- zung schriftlich gegenüber der Gemeinde Berg un- ter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Feh- ler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Hinweise auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und 4 des Baugesetzbuches

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Geltend- machung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungs- ansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvor- schriften kann bei der Gemeinde Berg, Bauamt (Zimmer 14), Ratsgasse 1, 82335 Berg geltend ge- macht werden.

Berg, 31.01.2019

Gemeinde Berg – R. Monn, 1. Bürgermeister Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 64 „Seeuferbereich Kempfenhausen – Unterberg“ Teil 4

2. Änderung

Seite 2 Seite 2

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

§ 21 Abs. Die Nieder - schrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden. Ferner haben Parteien

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80005 München, Postfachanschrift: Postfach 20 05

jedermanns Einsicht öffentlich aus. In Ausnahme - fällen kann der Bebauungsplan nach Terminver - einbarung auch außerhalb dieser Dienststunden eingesehen werden. Während dieser

Änderungsverordnung des Landkreises Starnberg über das Landschaftsschutzgebiet "Westlicher Teil des Landkreises Starnberg" im Zusammenhang mit der Aufstellung der

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan während des ganzen Jahres in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Staatliche Würmtal-Realschule

◆ Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Amperverbandes vom 26.4.1982 und der Satzung für die öffentliche Entwässerungs - anlage des Amperverbandes (Entwässerungs - satzung

1 des Baugesetzbuches wer- den eine beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Form-vorschriften, eine beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächen

der Landkreisordnung (LKrO) hat der Kreistag des Landkreises Starnberg am 13.12.2010 folgende Haushaltssatzung für das Jahr 2011 beschlossen, die hiermit gemäß Art.. 3 LKrO