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31. Ausgabe vom 27. Juli 2016

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

INHALT:

t Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver träg lich keits­

prüfung (UVPG)

t 51. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich der Mühlthaler Straße, östlich der Hausener Straße, betr. Fl. Nrn. 107 (Teil) und 445/2 (Teil), Gemarkung Hanfeld

­ Fassung des Änderungsbeschlusses

­ Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

t Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt an der Landsberger Straße“ sowie Berichtigung des Flächennutzungsplanes für die Fl.Nrn. 1264/7, 1264/45, 1270, Gemarkung Gilching; Auf stel­

lungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

t Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg“ sowie Berichtigung des Flächennutzungsplanes für die Fl.Nr. 1535/1, Gemarkung Gilching; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Bekanntmachung der Stadt Starnberg

u 51. Änderung des Flächennutzungsplans für die Fläche nördlich der Mühlthaler Straße, östlich der Hausener Straße, betr. Fl. Nrn. 107 (Teil) und 445/2 (Teil), Gemarkung Hanfeld - Fassung des Änderungsbeschlusses

- Frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Stadtrat hat am 27.06.2016 die Durchführung des Verfahrens zur 51. Änderung des Flächennut­

zungsplans beschlossen, was hiermit ortsüblich bekannt gemacht wird (§ 2 Abs. 1 des Baugesetz­

buches). Der Geltungsbereich ist aus dem neben­

stehenden Lageplan ersichtlich.

Durch die Änderung des Flächennutzungsplans soll die planungsrechtliche Voraussetzung für die Anlegung eines öffentlichen Kinderspielplatzes ge­

schaffen werden.

Die Öffentlichkeit kann sich nun gemäß § 3 Ab­

satz 1 des Baugesetzbuches über die allgemeinen Ziele, Zwecke und die voraussichtlichen Auswir­

kungen der Planung unterrichten. Dazu liegt der Planentwurf in der Fassung vom 09.06.2016 in der Zeit

vom 27.07.2016 bis einschließlich 30.08.2016 im Rathaus der Stadt Starnberg,

Vogelanger 2, Bauamt,

während der allgemeinen Dienststunden montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und don­

nerstags von 15:00 bis 18:00 Uhr zu jedermanns Einsicht und Erörterung aus. In Ausnahmefällen kann der Planentwurf nach Terminvereinbarung auch außerhalb dieser Dienststunden eingesehen werden. Ebenso besteht innerhalb der vorstehen­

den Frist die Gelegenheit zur Äußerung und Ab­

gabe von Stellungnahmen.

Starnberg, 20.07.2016

Stadt Starnberg – Eva John, 1. Bürgermeisterin

Bekanntmachungen der Gemeinde Gilching

u Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt an der Landsberger Straße“ sowie Berichtigung des Flächennutzungsplanes für die Fl.Nrn. 1264/7, 1264/45, 1270, Gemarkung Gilching; Auf stel- lungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gilching hat in seiner Sitzung vom 19.04.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt an der Landsberger Straße“ sowie die Berichtigung des Flächennutzungsplanes für die Fl.Nrn. 1264/7, 1264/45, 1270, Gemarkung Gilching, beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Ver­

fahren gemäß § 13a BauGB ohne Durch führung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG aufgestellt. Eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB findet gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht statt.

Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Ge­

meinde Gilching, Rathausplatz 1, Gilching über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesent­

lichen Auswirkungen der Planung informieren und sich bis 29.08.2016 zur Planung äußern.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgt die re­

guläre Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit einer Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Umgriffe des Bebauungsplanes sowie der Be richtigung des Flächennutzungsplanes sind identisch und aus dem nebenstehenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil vorliegender Bekannt­

machung ist.

Gilching, 12.07.2016

Gemeinde Gilching – Manfred Walter, 1. Bürgermeister

Impressum:

Herausgeber: Landratsamt Starnberg Strandbadstr. 2 · 82319 Starnberg www.landkreis-starnberg.de Verantwortlich: Karl Roth, Landrat Redaktion: Stefan Diebl

Das Amtsblatt ist als Newsletter über unsere Internetseite beziehbar.

u Bekanntmachung nach § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver träg lich keits- prüfung (UVPG)

Die Gemeinde Tutzing, Kirchenstraße 9, 82327 Tutzing, hat die Erteilung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung zur Errichtung einer Geschiebe­

und Schwemmholzsperre im Bareislgraben in Tutzing (Fl.­Nr. 423, Gemarkung und Gemeinde Tutzing) im Bereich des Anwesens Boeckeler­

straße 1 und des gemeindlichen Friedhofs durch die Gemeinde Tutzing beantragt. Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar.

Für das Vorhaben wurde anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (nach § 3c i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG) festgestellt, dass die Durch­

führung einer formellen Umweltverträglichkeits­

prüfung nicht erforderlich ist. Nach § 3a Satz 2 UVPG wird dieses Ergebnis hiermit bekannt ge­

macht. Die vorliegende Feststellung über das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht selbständig anfechtbar.

Landratsamt Starnberg – Karl Roth, Landrat

Geltungsbereich des Bebauungsplans an der „Landsberger Straße“ in Gilching Geltungsbereich des Flächennutzungsplans in Hanfeld

Landratsamt Starnberg Strandbadstraße 2 82319 Starnberg Telefon 08151 148 -148 buergerservice @ LRA-starnberg.de www.landkreis-starnberg.de

Besuchen Sie unseren BürgerService im Land - ratsamt Starnberg. Für zahlreiche Dienst lei s tun - g en steht Ihnen unser Team Montag, Dienstag, Donnerstag von 7 bis 18 Uhr, Mittwoch von 7 bis 14 Uhr und Freitag von 7 bis 16 Uhr zur Verfügung.

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Landratsamt Starnberg – Gesundheitswesen Dampfschiffstraße 2 a 82319 Starnberg

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31. Ausgabe vom 27. Juli 2016

Amtsblatt für den Landkreis Starnberg

Die Öffentlichkeit kann sich im Rathaus der Ge­

meinde Gilching, Rathausplatz 1, Gilching über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesent­

lichen Auswirkungen der Planung informieren und sich bis 29.08.2016 zur Planung äußern.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens erfolgt die re­

guläre Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit einer Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Umgriffe des Bebauungsplanes sowie der Be richtigung des Flächennutzungsplanes sind identisch und aus dem nebenstehenden Lageplan ersichtlich, der Bestandteil vorliegender Bekannt­

machung ist.

Gilching, 12.07.2016

Gemeinde Gilching – Manfred Walter, 1. Bürgermeister

Geltungsbereich des Bebauungsplans am „Starnberger Weg“ in Gilching u Bebauungsplan „Lebensmittelmarkt am

Starnberger Weg“ sowie Berichtigung des Flächennutzungsplanes für die Fl.Nr. 1535/1, Gemarkung Gilching; Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Gilching hat in seiner Sitzung vom 31.05.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Lebensmittelmarkt am Starnberger Weg“ sowie die Berichtigung des Flächennutzungsplanes für die Fl.Nr. 1535/1, Gemarkung Gilching, beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Ver­

fahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchfüh rung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG aufgestellt. Eine frühzeitige Unter rich tung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB findet gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB nicht statt.

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