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Satzung. über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Sand a. Main für die Grundstücke (Fl.-Nrn. als Anlage 1) der Gemarkung Sand a.

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Satzung

über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Sand a. Main für die Grundstücke (Fl.-Nrn. als Anlage 1) der Gemarkung Sand a. Main

Die Gemeinde Sand a. Main erlässt gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 1.10.2019 folgende

Vorkaufsrechtssatzung:

Die Satzung besteht aus dem Satzungstext mit Lageplan (Umgriff des Satzungsgebietes), der Begründung und der Anlage 1.

§ 1 Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die im Lageplan dargestell- ten und in Anlage 1 mit Fl.-Nrn. genannten Grundstücke der Gemarkung Sand a. Main. Der Geltungsbereich ist im Lageplan, der für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung maßgebend ist, mit schwarzer Schraffur umrandet und eingefärbt dargestellt.

§ 2 Vorkaufsrecht

Die Gemeinde Sand a. Main beabsichtigt, im Satzungsgebiet die in der Begründung aufge- führten städtebaulichen Ziele und Maßnahmen zu verwirklichen. Zur Sicherung der städte- baulichen Entwicklung steht der Gemeinde Sand a. Main im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an der in § 1 dieser Satzung bezeichneten Fläche zu.

§ 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sand a. Main, den 10.10.2019

(Siegel)

Hümmer, 3. Bürgermeister

(2)

Bei dem in der Vorkaufsrechtssatzung erfassten Geltungsbereich handelt es sich um wichti- ge Entwicklungsflächen für die Gemeinde.

Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Sand a. Main wird im Norden durch den Main und des- sen großflächiges Überschwemmungsgebiet, im Süden durch die Stromtrasse Grafenrhein- feld-Würgau und im Westen durch die Gemeindegrenze und das am Ortsrand liegende Ge- werbegebiet beschränkt. Im Osten befinden sich noch kleinere nicht bebaute Flächen, auf denen zukünftig noch Wohngebiete entwickelt werden könnten.

Die Entwicklungsmöglichkeiten des Ortes nach außen hin sind somit stark limitiert, weshalb ein besonderes Augenmerk auf der maßvollen Entwicklung im bereits bestehenden Sied- lungskern – und hier besonders im Altort – liegt.

Der Altort ist durch die früher vorhandene gärtnerische Teilnutzung der Flächen im Gegen- satz zu den umliegenden, neueren Baugebieten geprägt durch großflächige, teils durch Erb- teilung zersplitterte Hinterliegergrundstücke. Diese sind oftmals ungenügend oder nicht er- schlossen, so dass deren zukünftige Nutzbarkeit ohne gemeindliche Eingriffe in hohem Ma- ße fraglich erscheint. Zudem befinden sich im Altortbereich zahlreiche öffentliche Einrichtun- gen wie das Rathaus, die Schule sowie verschiedene Kinderbetreuungseinrichtungen für die Erweiterungsflächen und Flächen für eine mögliche Neuansiedelung weiterer Einrichtungen benötigt werden, um so Synergieeffekte nutzen zu können.

Um die in §1a Abs. 2 Satz1 BauGB genannten Ziele umzusetzen, wurde in der Gemeinde- ratssitzung am 19.4.2018 der Grundsatzbeschluss „Innen-vor-Außen“ im Gemeinderat ge- fasst. Am 25.9.2018 wurde die Teilnahme am staatlichen Förderprogramm „Erhebung der Innenentwicklungspotenziale“ vom Gemeinderat beschlossen. Der Bewilligungsbescheid der Regierung von Unterfranken liegt der Verwaltung seit 18.12.2018 vor.

Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich des Altorts wird daher ein Vorkaufsrecht für die im Lageplan dargestellten Flächen (Gesamtfläche ca.

16,6 ha) begründet. Die Gemeinde bezweckt damit folgende städtebaulichen Ziele:

- Funktionale Ergänzung und gestalterisches Hervorheben einer öffentlichen und so- zialen Ortsmitte

- Bündelung öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten und –krippen sowie die Schaffung von Erweiterungsflächen für diese Einrichtungen

- Nachverdichtung größerer Freiflächen durch Nutzbarmachung derzeit ungenügend oder nicht erschlossener Hinterliegergrundstücke

- Schaffung von dringend benötigten Parkflächen innerhalb des Altortes

- Schaffung von bezahlbarem Wohnraum sowie der Möglichkeit der Situierung einer Seniorenwohnanlage im Ortskern

Der Erwerb von Grundstücken im Wege eines Vorkaufsrechts ist zur Umsetzung dieser Zie- le, insbesondere zur Erweiterung öffentlicher Nutzungen und Nutzbarmachung ungenügend oder nicht erschlossener Grundstücke im Geltungsbereich erforderlich.

Die Gemeinde Sand ist sich mit dem Erlass der Vorkaufsrechtssatzung durchaus bewusst, dass sie mit der Begründung eines Vorkaufsrechts in den Rechtsverkehr und damit die grundrechtliche Position der betroffenen Grundstückseigentümer (und potentiellen Käufer) eingreift. Im Einzelfall wird bei der Ausübung des Vorkaufsrechts das Wohl der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der konkret tangierten Interessen der Grundstückseigentümer Be- rücksichtigung finden.

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Lageplan

ohne Maßstab

N

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1/2 1

10 10/1 10/2 10/3 100 101 102 105 105/2 106 106/2 107 108 109 11 110 111 112 113 114 115 117 117/3 12 120 121/2 122 123 124 124/2 125 126/1 126/2 127/1 128 129 13 130 131 132 133 136 137 139 14 140 141 142 144 145 1458/2 1458/3

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2/2 2281/3

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