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Kirchengesetzüber die Berufung von Predigerinnen und Predigernzur Pfarrerin und Inhaberin bzw. zum Pfarrer und Inhaber der bisher verwalteten Pfarrstelle

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Kirchengesetz

über die Berufung von Predigerinnen und Predigern zur Pfarrerin und Inhaberin bzw. zum Pfarrer und

Inhaber der bisher verwalteten Pfarrstelle

Vom 16. November 1990 (KABl. 1990 S. 205)

Die Landessynode hat mit der für Änderungen der Kirchenordnung vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(1)1Predigerinnen und Prediger, denen die Anstellungsfähigkeit als Pfarrerin bzw. Pfarrer zuerkannt worden ist, können vom Landeskirchenamt zur Pfarrerin und Inhaberin bzw.

zum Pfarrer und Inhaber der bisher verwalteten Pfarrstelle berufen werden. 2Die Berufung erfolgt auf Antrag des für die Besetzung von Pfarrstellen zuständigen Leitungsorgans der Körperschaft, bei der die Pfarrstelle errichtet ist. 3Der Antrag bedarf der Zustimmung der Mehrheit des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Leitungsorgans.

(2) Die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Besetzung der Gemeindepfarrstellen in der Evangelischen Kirche von Westfalen1 vom 29. Mai 1953 (KABl. S. 43) und des Kir- chengesetzes über die kreiskirchlichen Pfarrstellen in der Evangelischen Kirche von West- falen1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1985 (KABl. S. 172) finden keine Anwendung.

§ 2

Die Kirchenleitung kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.

§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

1Redaktioneller Hinweis: Siehe jetzt Pfarrstellenbesetzungsgesetz (Nr. 35).

Kirchengesetz über die Berufung von Predigerinnen und Predigern

PrStG 38

07.02.2022 EKvW 1

(2)

38 PrStG

Kirchengesetz über die Berufung von Predigerinnen und Predigern

2 07.02.2022 EKvW

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