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Verbesserungen der Pflege auch für Beamtinnen und Beamte Beschluss der Bundeskommission für Beamtinnen und Beamte des Deutschen Gewerkschaftsbundes (BkBB des DGB) vom 6. November 2007

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Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesvorstand, Bereich Öffentlicher Dienst und Beamte Henriette-Herz-Platz 2, 10178 Berlin

Verbesserungen der Pflege auch für Beamtinnen und Beamte

Beschluss der Bundeskommission für Beamtinnen und Beamte des Deutschen Gewerkschaftsbundes (BkBB des DGB)

vom 6. November 2007

Die von der Großen Koalition beabsichtigten Änderungen der Pflegeversicherung sollen dazu bei- tragen, dass diese aktuelle und künftige Herausforderungen besser bewältigen kann. Die Pflege- versicherung wurde für alle Statusgruppen geschaffen. Deshalb sind Weiterentwicklungen zeit- gleich und sinngemäß auch für die Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger vorzusehen. Deshalb fordert die Bundeskommission für Beamtinnen und Beamte des DGB:

Kurzzeitige Freistellung von der Arbeitsleistung auch für Beamtinnen und Beamte einführen Der Entwurf des Pflegezeitgesetzes sieht im Falle einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen die Möglichkeit vor, bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fern zu bleiben (kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz). Eine vergleichbare Regelung gibt es bisher für Beamtinnen und Beamte nicht. Deshalb ist eine Regelung für Beamtinnen und Beam- te vom Bund und von den Ländern einzuführen, die eine vom Umfang her entsprechende Freistel- lung ermöglicht. Während dieser Zeit ist die Besoldung fortzuzahlen, so wie es erforderlich ist, die Lohnfortzahlung bei den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vorzusehen.

Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung übertragen

Beschäftigte, die die beabsichtigte Pflegezeit von bis zu einem halben Jahr nutzen, sollen während dieser Zeit einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten (vgl. SGB XI § 44a –neu).

Diese Regelung ist wirkungsgleich auf Beamtinnen und Beamte zu übertragen. Vorbild hierfür wäre die Regelung in § 5 der Elternzeitverordnung (EltZV) des Bundes. Sie sieht für Beamtinnen und Be- amte während ihrer Elternzeit einen Zuschuss zur Krankenversicherung vor.

Leistungsverbesserungen auch bei der Beihilfe vorsehen

Mit der beabsichtigen Novelle sollen viele in der Pflegeversicherung vorgesehene Leistungen ver- bessert werden. Diese Verbesserungen sind im Bund und in den Ländern auf die Beihilfe zu über- tragen. Dies sollte bereits in der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfes angekündigt wer- den.

Kostensteigerungen auch im Beamtenbereich kompensieren

Die Anhebung des Beitrags zur Pflegeversicherung wird durch die Absenkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung ausgeglichen. Für Beamtinnen und Beamte sowie für Versorgung- sempfängerinnen und -empfänger ist ein entsprechender Ausgleich bisher nicht vorgesehen. Dies ist nicht akzeptabel. Deshalb fordern wir für diese Personengruppen eine vergleichbare Entlastung.

Diese könnte zum Beispiel über eine steuer- oder beihilferechtliche Regelung erfolgen.

Wechsel zwischen privaten Pflegeversicherern erleichtert

Die Mitnahme von Altersrückstellungen wurde mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eingeführt. Bei einem Wechsel der Krankenkasse können Kunden der PKV die für sie kalkulierte Altersrückstellung zum neuen Versicherer mitnehmen. Im Entwurf des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes ist eine analoge Regelung für einen Wechsel der privaten Pflege-Pflichtversicherung vorgesehen. Wir begrüßen, dass eine schlüssige Nachfolgeregelung zum GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz vorgesehen ist.

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