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TOP 34 - Änderung des § 2 Absatz 5 Sechzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechzehnte Coronaverordnung) – Öffnung von § 2 Abs. 5 Coronaverordnung für weitere Veranstaltungen“

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In der Senatssitzung am 15. September 2020 beschlossene Fassung

Senator für Inneres

16.09.2020

NEUFASSUNG

Tischvorlage für die Sitzung des Senats am 15.09.2020

„Änderung des § 2 Absatz 5 Sechzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Sechzehnte

Coronaverordnung) – Öffnung von § 2 Abs. 5 Coronaverordnung für weitere Veranstaltungen“

A. Problem

Die mit der fünfzehnten Coronaverordnung vorgenommene Öffnung in § 2 Absatz 5 Coronaverordnung hinsichtlich der Möglichkeit einer Erweiterung der Personenzahl bei Veranstaltungen bezieht sich derzeit dem Wortlaut nach nur auf „Messen, Kongresse, Tagungen, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte und vergleichbare Veranstaltungen“.

Die Zulassung von mehr Zuschauer*innen bei Konzerten oder Sportveranstaltungen ist davon nicht umfasst, weil diese nicht in der Aufzählung genannt sind und auch keine mit den anderen Veranstaltungen vergleichbare Veranstaltung darstellen.

Deshalb gelten für derartige Veranstaltungen aktuell noch die Vorgaben nach § 2 Abs.

2 und 3 Sechzehnte CoronaVO (indoor maximal 250 Personen und outdoor maximal 400 Personen). Für diese Ungleichbehandlung gibt es keine sachlichen Gründe, sodass die Coronaverordnung anzupassen ist.

B. Lösung

§ 2 Absatz 5 der 16. Coronaverordnung wird wie folgt geändert:

„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, können Veranstaltungen, soweit die Obergrenze von Absatz 2 oder 3 überschritten werden soll, von den Ortspolizeibehörden unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden zugelassen werden, soweit die Veranstalterin oder der Veranstalter ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 2 vorlegt. Eine Namensliste der teilnehmenden Personen zur Kontaktverfolgung nach § 8 ist zu führen; die Namensliste ist einen Monat aufzubewahren. Die Zulassung nach Satz 1 muss mit dem Vorbehalt des Widerrufs in Bezug auf die Entwicklung des Infektionsgeschehens versehen werden; die Zulassung nach Satz 1 darf im

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Übrigen nur mit Auflagen erteilt werden, die die Einhaltung und Umsetzung der im Schutz- und Hygienekonzept nach Satz 1 vorgesehenen Maßnahmen sicherstellen.

Durch die Streichung der Aufzählung wird eine generelle Öffnungsklausel für Veranstaltungen jeglicher Art geschaffen und so für eine Gleichbehandlung gesorgt.

C. Alternativen

Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Genderprüfung

Die Änderung der Sechzehnten Coronaverordnung hat keine finanziellen, personalwirtschaftlichen oder genderspezifischen Auswirkungen.

E. Beteiligung/ Abstimmung

Die Abstimmung der Vorlage mit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, der Senatorin für Justiz und Verfassung und dem Magistrat der

Stadt Bremerhaven ist eingeleitet.

F. Öffentlichkeitsarbeit/ Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Nach Beschlussfassung zur Veröffentlichung geeignet.

G. Beschluss

Der Senat stimmt der vom Senator für Inneres vorgeschlagenen Änderung des § 2 Absatz 5 Sechzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu und bittet die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, die notwendige Änderung in der Sechzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen.

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