• Keine Ergebnisse gefunden

Anlage 1 Gebührensatzung der Stadtbibliothek "Heinrich Heine" Gotha

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Anlage 1 Gebührensatzung der Stadtbibliothek "Heinrich Heine" Gotha"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

Anlage 1

Gebührensatzung der Stadtbibliothek "Heinrich Heine" Gotha

Aufgrund der §§ 2, 18, 19 und 26, Absatz 2, Nummer 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord- nung (ThürKO) vom 16.8.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.1.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531, 532) und der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.0März 2011 (GVBl. S. 61) sowie der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek „Heinrich Heine“ Gotha hat der Stadtrat der Stadt Gotha in seiner Sitzung am 05.06.2013 folgende Gebührensatzung für die Stadtbibliothek „Heinrich Heine“

Gotha beschlossen:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

Entstehen der Stadt durch die Benutzung der Stadtbibliothek Auslagen, sind diese ebenfalls zu erstat- ten.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Benutzer der Stadtbibliothek i.S.d. § 3 der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek „Heinrich Heine“ Gotha. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16.

Lebensjahr sind die Erziehungsberechtigten Gebührenschuldner.

§ 3

Gebührensatz und Maßstab

(1) Die durch die Registrierung bzw. durch die Bibliotheksbenutzung entstehenden Gebühren und Auslagen sind durch den jeweiligen Benutzer zu tragen.

(2) Gebührensätze für die Bibliotheksbenutzung bzw. die Registrierung als Benutzer:

Jahresgebühr ab 18 Jahren 16,00 €

Jahresgebühr ermäßigt 8,00 € (für Schüler ab 18 Jahren und Studenten)

Partnerkarte 8,00 €

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0,00 €

Monatsausweis 2,00 €

Schulen und Kindertagesstätten mit Sitz in der Stadt 0,00 € Gotha und Kooperationsvereinbarung

(3) Bei Überschreitung der Leihfrist entstehende Gebühren:

pro Woche und Medium 1,00 €

schriftliche Erinnerung Porto

(2)

2

Gebührenbescheid 10,00 €

Die Höchstgrenze der Versäumnisgebühren je Ausleihvorgang

beträgt 50,00 €

(4) Ersatzleistungen des Benutzers entstehen für:

Ausstellen eines Ersatzbenutzerausweises 2,00 €

Einarbeitungskosten bei Ersatz für verlorene oder beschädigte

Medien 3,00 €

(5) Gebühren für:

- Bestsellerservice pro Entleihung 2,00 € - Vorbestellgebühr 1,00 € - Bearbeitungsgebühr für Fernleihe 1,50 € - Auslagenersatz (z. B. Porto) in jeweiliger Höhe - Ausdruck von Informationen: pro begonnene A4-Seite s/w 0,10 € - Ausdruck von Informationen: pro begonnene A4-Seite farbig 0,30 €

§ 4 Fälligkeit

Die Gebühren werden nach der Bekanntgabe der Gebühren- und Auslagenfestsetzung fällig.

§ 5 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am 29.03.2014 in Kraft.

Kreuch

Oberbürgermeister

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Stadtverwaltung Gotha, Quartalsbericht III/2021 12.

Crataegus monogyna - Eingriffliger Weißdorn Deutzia, in Arten und Sorten - Glöckchenstrauch Forsythia intermedia - Goldglöckchen. Kerria japonica

Im Bereich der „Gartenstraße“ einschließlich der geplanten Fußgänger-Lichtsignalanlage zur Querung dieser in Höhe „Pfortenstraße“ wurden die betroffenen Flächen

Oie von der Planung berührten Träger öffen lieher Belange und die Nachbargemeinden sind mit Schreiben vom 30.7.1997 von der öffentlichen Auslegung des EntwurfS des Vomaben-

Um die angestrebten bzw. im Rahmen der Schallimmissionsprognose berechneten Minderungspotentiale sichern zu können, ist die Einhaltung der bestehenden bzw. im Rahmen

Jedoch besteht kein Anspruch auf sofortige Vorlage der entsprechenden Archivalien und das Stadtarchiv ist nicht zur Unterstützung beim Lesen oder.

(7) Mehrere Eigentümer und Besitzer im Sinne der Absätze 1 und 2 können als Gesamt- schuldner zur Erfüllung der ihnen nach dieser Satzung obliegenden Pflichten heran-

(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ord- nungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29 Abs. 3 dieser Satzung) nach