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TOP 6 - Änderung der bremischen Kommunikationshilfeverordnung

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Academic year: 2022

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In der Senatssitzung am 13. April 2021 beschlossene Fassung

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

26.03.2021

Vorlage für die Sitzung des Senats am 13.04.2021 Änderung der bremischen Kommunikationshilfeverordnung

A. Problem

Im Geltungsbereich der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung (BremKHV) richtet sich die Vergütung von Gebärdensprachdolmetschenden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Das JVEG ist vom Bundesgesetzgeber mit Wirkung ab dem 01.01.2021 geändert worden.

Dies hat nicht nur eine Anhebung der Vergütung zur Folge. Die betreffende Vorschrift des JVEG ist auch dahingehend geändert worden, dass die zitierende Bezugnahme in der BremKHV der Anpassung bedarf. Weiter wurde in der bisherigen Fassung des JVEG zwischen simultanem und konsekutivem Dolmetschen unterschieden. Diese Unterscheidung wurde aufgehoben.

B. Lösung

In der BremKHV wird § 5 Absatz 2 an die aktuelle Fassung des § 9 Absatz 5 JVEG angepasst.

Damit verbunden ist eine Übernahme der Vergütungsanhebung.

Da der bisherige Verweis der dynamischen Anhebungen der JVEG-Sätze nachvollzogen werden kann, stellt dies im Grunde keine Änderung, sondern eher eine Rechtsbereinigung dar, die auf eine Korrektur des Gesetzeszitates zielt.

Vorgeschlagen wird folgende Formulierung:

Aktuelle Fassung Neufassung

(2) Eine Vergütung in Höhe des

Honorars für Dolmetscher, die gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für

simultanes Dolmetschen herangezogen worden sind, erhalten

Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

Kommunikationshelferinnen und

Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 2, in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit nachgewiesener langjähriger Tätigkeit, abgeschlossener Berufsausbildung oder staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.

(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 9 Absatz 5 Satz 1 des Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetzes erhalten

1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

2. Kommunikationshelferinnen und

Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit a) nachgewiesener langjähriger

Tätigkeit,

b) abgeschlossener Berufsausbildung oder

c) staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.“

(2)

2

C. Alternativen

Werden nicht empfohlen.

D. Finanzielle / Personalwirtschaftliche Auswirkungen / Gender-Prüfung

Der Veränderung betrifft Frauen und Männer gleichermaßen.

Genderbezogene Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.

Bei Beschlussfassung über die BremKHV am 14.04.2020 ist der Senat von „durchschnittlich 26 Einsätzen p.a. in Verwaltungsverfahren mit einem Umfang von durchschnittlich ca. 3 Stunden“ und daraus folgenden „Kosten in Höhe von ca. 5.850 Euro p.a.“ ausgegangen. Dies zugrunde gelegt wäre infolge der Vergütungsanpassung mit Mehrkosten von 780,- Euro zu rechnen. Die Kosten sind jeweils von den Behörden und Ämtern im Rahmen des individuellen Verwaltungsverfahren zu tragen.

E. Beteiligung / Abstimmung

Der Verordnungsentwurf ist von der Senatorin für Justiz und Verfassung rechtsförmlich geprüft worden.

Der Landesteilhabebeirat wurde angehört.

F. Öffentlichkeitsarbeit / Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz Einer Veröffentlichung über das zentrale elektronische Informationsregister steht nichts entgegen.

G. Beschluss

Der Senat beschließt die Anpassung der Bremischen Kommunikationshilfeverordnung an die aktuelle Fassung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der vorgeschlagenen Form sowie deren Verkündigung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen. Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Anlage

Vorlage für die Veröffentlichung im Gesetzblatt

(3)

Erste Verordnung zur Änderung der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung

Vom

Auf Grund des § 9 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608 – 86-e-1), das durch Artikel 2 des

Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 608) geändert worden ist, verordnet der Senat nach Anhörung des Landesteilhabebeirates:

Artikel 1

§ 5 Absatz 2 der Bremischen Kommunikationshilfenverordnung vom 14. April 2020 (Brem.GBl. S. 228 – 86-e-4) wird wie folgt gefasst:

„(2) Eine Vergütung in Höhe des Honorars für Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach § 9 Absatz 5 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

erhalten

1. Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

2. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 mit

a) nachgewiesener langjähriger Tätigkeit, b) abgeschlossener Berufsausbildung oder

c) staatlicher Anerkennung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den

Der Senat

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