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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen Steuerung der Besoldungs- und Versorgungskosten Bremerhaven Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 15.10.2013

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Aktie "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen Steuerung der Besoldungs- und Versorgungskosten Bremerhaven Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 15.10.2013"

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Mitteilung des Senats

an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 15. Oktober 2013

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord mit der Bitte um Beschlussfassung.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die gesetzlichen Zuständigkeiten des

Landeseigenbetriebes auf das Personal und die Versorgungsempfänger der Stadtgemeinde Bremerhaven erweitert werden, soweit diese im Rahmen der Landesauftragsverwaltung aus Mitteln des Landes Bremen vergütet oder hierfür Kostenerstattungen des Landes geleistet werden.

Weiter sollen die Optionen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, weitere

Serviceleistungen des Eigenbetriebes über Vereinbarungen in Anspruch zu nehmen, in gleicherweise der Stadtgemeinde Bremerhaven zur Verfügung stehen.

Letztlich wird konkretisiert, dass der Landeseigenbetrieb Aufgaben auch außerhalb der Verwaltungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen des

Betriebszwecks wahrnehmen kann.

(2)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen

Vom …

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

§ 2 des Gesetzes über den Eigenbetrieb Performa Nord Eigenbetrieb des Landes Bremen vom 21. Dezember 1999 (Brem.GBl. S. 309 – 2040-n-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Entsprechendes gilt für die Bediensteten und die Versorgungsempfänger der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit diese aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Landesauftragsverwaltung aus Mitteln des Landes Bremen vergütet oder hierfür Kostenerstattungen des Landes geleistet werden.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Stadtgemeinde Bremen“ durch die Wörter

„Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „außerhalb“ die Wörter „der Verwaltungen“

eingefügt.

Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

(3)

Begründung:

Um eine hinreichende Planungssicherheit für die im Landesauftrag wahrgenommenen und überwiegend vom Land Bremen finanzierten Aufgaben aufzubauen, hat der Senat mit der Vorlage zum Finanzrahmen 2012 / 2017 und den Eckwertvorschlägen 2014 / 2015 vom 9. April 2013 festgestellt, dass für die Steuerung der Bremerhavener Kosten die gleichen Standards zugrunde gelegt und die gleichen Prognosemethoden

angewendet werden müssen, wie für den Bereich des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Dies korrespondiert mit dem erklärten Ziel des Senats, im Rahmen einer Neuordnung der Aufgabenwahrnehmung im Lande Bremen und bei den beiden

Stadtgemeinden weitere Optimierungspotentiale u. a. durch Organisationsentwicklung und IT-Einführung aus einer Hand (z. B. gebündelte Personalverwaltung) sowie

verwaltungsweite Nutzung der etablierten internen Dienstleistung zu realisieren.

Mit dem neuen Satz 2 in § 2 Absatz 2 wird der gesetzliche Aufgabenumfang des Landeseigenbetriebes Performa Nord auf die der Landesauftragsverwaltung in der Stadtgemeinde Bremerhaven zuzurechnenden Bereiche erweitert. Dies sind die Polizei und die Schulen in Bremerhaven, für die die Stadtgemeinde Bremerhaven

Kostenerstattungen des Landes Bremen erhält.

Durch die Änderungen in Absatz § 2 Absatz 3 wird verdeutlicht, dass die Dienststellen der Stadtgemeinde Bremerhaven in gleichem Maße die Erbringung von

Dienstleistungen mit dem Landeseigenbetrieb vereinbaren können wie die Dienststellen des Landes und der Stadtgemeinde Bremerhaven.

Die Ergänzung des § 2 Absatz 4 konkretisiert, dass die Übernahme von Aufgaben auch außerhalb der Verwaltungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremens, also auch der Stadtgemeinde Bremerhavens, möglich ist.

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