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Verfügung Nr. 58/2010 Sonderpädagogische Diagnostik für Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I mit den vermuteten Förderbedarfen Lernen, Sprache oder Verhalten

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Academic year: 2022

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Die Senatorin

für Bildung und Wissenschaft

Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Rembertiring 8-12 28195 Bremen

Schulleitungen der Schulen des Sekundarbereiches I

der Stadtgemeinde Bremen

nachrichtlich:

- Gymnasien

- Förderzentren LSV - ReBUZ

Verfügung Nr. 58/2010

Auskunft erteilt Herr Hohenhinnebusch Zimmer 301

T (04 21) 3 61 6573 F (04 21) 496 6573

thomas.hohenhinnebusch@bildung.bre men.de

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(bitte bei Antwort angeben) (21-2/24-8)

Bremen, 03.09.2010

Sonderpädagogische Diagnostik für Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I mit den vermuteten Förderbedarfen Lernen, Sprache oder Verhalten

Seit dem 01.08.2010 sind in der Stadtgemeinde Bremen vier regionale Beratungs- und Unterstützungszentren (ReBUZ) entstanden (siehe Organisationsverfügung Nr.: 3/2010). Eine der Kernaufgaben dieser ReBUZ ist die Diagnostik. Mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 werden ausschließlich die ReBUZ im Auftrag der Senatorin für Bildung und Wissenschaft die Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs in der Sekundarstufe I für die vermuteten Förderbedarfe Lernen, Sprache und Verhalten durchführen.

Ab sofort sind alle Anträge zur Genehmigung der Durchführung eines sonderpädagogischen Überprüfungsverfahren für Schülerinnen und Schüler im Bereich der Sekundarstufe I mit den o. a.

vermuteten Förderbedarfe direkt an die Fachaufsicht der ReBUZ, Referat 24 (Herrn Otto Bothmann), zu richten. Versehentlich noch bei den Förderzentren LSV eintreffende oder bereits vorliegende Anträge für das laufende Schuljahr sind ebenfalls an das Referat 24 (Herrn Bothmann) weiterzuleiten.

Die Anträge auf Überprüfung von Schülerinnen und Schülern aus den allgemeinbildenden Schulen müssen wie bisher u. a. alle Fördermaßnahmen beschreiben, die von der Stammschule durchgeführt wurden. Dies beinhaltet auch die Vorlage der individuellen Förderpläne oder Förderberichte.

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Anträge mit dem vermuteten Förderschwerpunkt sozial-emotionale Entwicklung müssen zusätzlich eine Darstellung der durch die Schule ergriffenen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 46 und 47 BremSchG sowie deren besondere pädagogische Begleitung durch die Schule beinhalten.

Anträge mit dem Förderschwerpunkt Lernen sind vor dem Hintergrund der Definition von Lernbehinderung (schwerwiegend, umfänglich und lang andauernd im Lernen beeinträchtigt) in der Sekundarstufe I eher unwahrscheinlich. Sollten trotzdem Anträge auf sonderpädagogischen Förderbedarf von Ihnen für erforderlich und angemessen gehalten werden, so müssen diese besonders detailliert darstellen, warum bei dem Schüler oder der Schülerin nach der Grundschulzeit eine Lernbeeinträchtigung entstanden ist und welche Maßnahmen Ihre Schule ergriffen hat, dieses zu verhindern. Solche Anträge werden von den Schulaufsichtsbeamtinnen und –beamten einer besonders kritischen Überprüfung unterzogen.

Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez. Thomas Hohenhinnebusch

Referenzen

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