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Top I 4 Urheberrecht bei Bauwerken

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Beschluss

TOP I 4 Urheberrecht bei Bauwerken

Berichterstattung: Bayern

1. Die Justizministerinnen und Justizminister der Länder betonen die Bedeutung des Urheberrechts auch bei Werken der Baukunst.

Bauwerke erfüllen aber nicht nur einen ästhetischen Zweck, sondern dienen in erster Linie einem Nutzungszweck, ohne dass das eine vom anderen getrennt werden kann. Im Lauf der Zeit entsteht häufig ein Bedürfnis für einen Umbau des Gebäudes, der auch eine optische Umgestaltung des Bauwerks mit sich bringt. Das stark ausgestaltete Urheberrecht von Architektinnen und Architekten oder ggf. deren Erben führt dabei in der Praxis, insbesondere bei größeren öffentlichen Bauvorhaben, häufig zu tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die notwendige Maßnahmen unter Umständen erheblich verzögern oder vereiteln können.

2. Aus Sicht der Justizministerinnen und Justizminister der Länder sollten deshalb punktuelle Änderungen im Urheberrecht geprüft werden, die bei Wahrung der berechtigten Interessen der Architektinnen und Architekten zu mehr Rechtssicherheit für Eigentümer, Bauherren und Nutzer führen.

3. Die Justizministerinnen und Justizminister richten unter der Federführung Bayerns eine Arbeitsgruppe ein und bitten über das Ergebnis der Prüfung zu berichten und ggf. konkrete Änderungsvorschläge im Urheberrecht vorzulegen.

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