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Haushaltssatzungen Haushaltsplan 2020 / 2021

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(1)

Haushaltssatzungen Haushaltsplan 2020 / 2021

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Stadtkämmerei – 20/1 –

Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven

(2)

Einwohnerzahl nach der Fortschreibung des Bürger- und Ordnungsamtes Bremerhaven am

31. Dezember 1990 130.940 31. Dezember 1991 130.882 31. Dezember 1992 131.120 31. Dezember 1993 130.945 31. Dezember 1994 130.262 31. Dezember 1995 129.854 31. Dezember 1996 128.064 31. Dezember 1997 125.978 31. Dezember 1998 123.815 31. Dezember 1999 121.674 31. Dezember 2000 120.330 31. Dezember 2001 119.248 31. Dezember 2002 118.585 31. Dezember 2003 117.829 31. Dezember 2004 117.005 31. Dezember 2005 116.360 31. Dezember 2006 115.959 31. Dezember 2007 115.365 31. Dezember 2008 114.573 31. Dezember 2009 114.151 31. Dezember 2010 113.604 31. Dezember 2011 113.269 31. Dezember 2012 113.599 31. Dezember 2013 114.148 31. Dezember 2014 115.634 31. Dezember 2015 119.709 31. Dezember 2016 118 919 31. Dezember 2017 118 941 31. Dezember 2018 117.606

1)

31. Dezember 2019 117.746

1)

Bis einschl. 2017 Fortschreibung der Ergebnisse der Volkszählung von 1987; ab 2018 Auswertung aus dem Bestand des Einwohnermelderegisters, daher kein Vergleich mit den Vorjahren möglich.

Flächengröße des Stadtgebietes am 31.12.2019: 93,77 km² (davon Gewässer 25,53 km²)

Herausgeber des Haushaltsplans:

Magistrat der Stadt Bremerhaven Stadtkämmerei

Postfach 21 03 60 27524 Bremerhaven

(3)

Inhaltsverzeichnis

Seite

Kapitelübersicht 2

Verzeichnis der haushaltssystematischen Abkürzungen 4

Verzeichnis der Ausschussbereiche 4

Verzeichnis der Verpflichtungsgrade für konsumtive Ausgabe-Haushaltsstellen 4 Verzeichnis der bewirtschaftenden Organisationseinheiten mit Ausschussbereichen 5

Haushaltssatzung 2020 6

Haushaltssatzung 2021 16

Rücklagenrichtlinie 26

Gruppierungsplan 29

Gesamtplan 31

32

Verpflichtungsermächtigungen 33

Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben 33

Finanzierungsübersicht und Kreditfinanzierungsplan 34

35 36

Einzelpläne, Budgets der Ausschussbereiche

(einschließlich der jeweiligen Haushaltsvermerke/Erläuterungen) 37

Ausschussbereich 0 "Zentrale Finanzwirtschaft" 39

Ausschussbereich 1 "Allgemeine Verwaltung" 55

Ausschussbereich 2 "Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten" 77

Ausschussbereich 3 "Gesundheit" 101

Ausschussbereich 4 "Schule und Kultur" 111

Ausschussbereich 5 "Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung"

165

Ausschussbereich 6 "Bau und Umwelt" 219

Ausschussbereich 7 "Öffentliche Sicherheit" 251

Ausschussbereich 8 "Jugend, Familie und Frauen" 265

Ausschussbereich 9 "Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteiligung" 285

Ausschussbereich 10 "Sport und Freizeit" 291

Anlagen 297

1 Finanz- und Investitionsplan 2018 bis 2023 299

2 Nachweis des Kapitalvermögens, der Schulden und der Bürgschaftsverpflichtungen 311 3 Übersicht über die Entwicklung der Steuereinnahmen und der Allgemeinen 315

Finanzzuweisungen in den Haushaltsjahren 2015 - 2019

4 Dokumentation von Sonderabgaben 317

5 Gruppierungsübersicht 319

6 Funktionenübersicht 335

7 Haushaltsquerschnitt 363

8 Stellenplan 2020/2021 429

Ableitung der zulässigen Kreditaufnahme nach Artikel 131a Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Tilgungsregelung

Haushaltsübersicht

(4)

Kapitelübersicht mit Ausschussbereichen und Organisationseinheiten

Kapitel Bezeichnung AB OEH Seite

6000 Büro der Stadtverordnetenversammlung 9 Sb00 286

6001 Magistrat 1 Sb11 61

6002 Magistratskanzlei 1 Sb11 56

6003 Referat Innenrevision/Antikorruption 1 Sb11 57

6010 Rechnungsprüfungsamt 9 Sb14 288

6022 Rechts- und Versicherungsamt 2 Sb30 85

6023 Personalamt 1 Sb11 63

6024 Informations- und Kommunikationstechniken 1 Sb11 58

6026 Gesamtpersonalrat 1 SbPR 70

6027 Einzelpersonalräte 1 SbEPR 71

6028 Frauenbeauftragte 1 SbFB 72

6029 Suchtkrankenhilfe 3 SbSK 102

6030 Arbeitssicherheit 1 Sb11 65

6051 Standesamt 2 Sb34 78

6070 Zensus 1 Sb11 60

6110 Vollzugspolizei 7 Sb90 252

6120 Bürger- und Ordnungsamt, Wahlen 7 Sb91 256

6150 Feuerwehr 7 Sb37 259

6200 Schulamt 4 Sb40 112

6205 Zuweisungen und zentral veranschlagte Ausgaben Schulen 4 Sb40 114

6210 Grundschulen 4 Sb40 119

6211 Förderzentren 4 Sb40 122

6230 Weiterführende Schulen 4 Sb40 124

6231 Abendschule 4 Sb40 127

6246 Berufliche Schulen 4 Sb40 128

6250 Schulversuche und Sonderprogramme 4 Sb40 131

6260 Regionales Beratungs- und Unterstützungszentrum (ReBUZ) 4 Sb40 133

6270 Fort- und Weiterbildung in Schulen 4 Sb40 134

6271 Volkshochschule 4 Sb43 150

6272 Volkshochschule - Drittmittelfinanzierte Maßnahmen und Projekte 4 Sb43 152

6300 Kulturamt 4 Sb41 136

6321 Deutsches Schifffahrtsmuseum 4 Sb41 139

6330 Theater und Orchester 4 Sb46 155

6351 Stadtbibliothek 4 Sb41 140

6352 Stadtteil-Kulturarbeit 4 Sb41 142

6355 Zoo am Meer Bremerhaven GmbH 4 Sb41 144

6361 Historisches Museum 4 Sb45 153

6362 Stadtarchiv 4 Sb41 145

6372 Jugendmusikschule 4 Sb41 147

6373 Jugendkunstschule 4 Sb41 149

6401 Sozialamt 5 Sb50 169

6402 Amt für Menschen mit Behinderung 5 Sb57 171

6405 Amt für kommunale Arbeitsmarktpolitik 5 Sb83 166

6408 Sozialreferat 5 Sb50 173

6410 Leistungen nach dem SGB XII 5 Sb50 174

6411 Leistungen nach dem SGB XII, Grundsicherung 5 Sb50 177

6412 Leistungen nach dem SGB XII im Zusammenhang mit SGB IX 5 Sb50 179

6416 Sonstige Hilfen 5 Sb50 180

6420 Leistungen für Asylbewerber 5 Sb50 181

6421 Leistungen u. a. nach dem SGB XII, LPG, StGB und LAG 5 Sb50 184 6422 Leistungen nach dem SGB XII, Eingliederungshilfe für geistig und

körperlich mehrfach behinderte Erwachsene

5 Sb50 185

6423 Leistungen nach dem SGB XII, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen

5 Sb50 188

6424 Leistungen nach dem SGB XII, Hilfe zur Pflege 5 Sb50 191

6425 Leistungen nach dem SGB XII, Hilfen zur Gesundheit 5 Sb50 194

6426 Leistungen nach dem SGB XII, Blindenhilfe 5 Sb50 195

(5)

Kapitel Bezeichnung AB OEH Seite

6427 Leistungen nach dem SGB XII, übrige Leistungen 5 Sb50 196

6428 Leistungen nach dem SGB IX, Eingliederungshilfe für geistig und körperlich mehrfach behinderte Erwachsene

5 Sb50 199

6429 Leistungen nach dem SGB IX, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Menschen

5 Sb50 202

6430 Leistungen nach dem SGB IX, Eingliederungshilfe für Kinder 5 Sb50 205

6431 Seniorentreffpunkte 5 Sb50 215

6440 Leistungen nach dem SGB II 5 Sb50 207

6441 Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes 5 Sb50 209

6450 Amt für Jugend, Familie und Frauen 8 Sb51 266

6451 Allgemeine Jugendhilfe 8 Sb51 268

6457 Hilfen zur Erziehung 8 Sb51 270

6470 Kinderförderung 8 Sb51 272

6472 Kinderförderung in Schwerpunkteinrichtungen 8 Sb51 276

6473 Hortbetreuung in Schulen 8 Sb51 277

6480 Frauenförderung 8 Sb51 278

6490 Hilfen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene 5 Sb57 212

6491 Sonstige Hilfen (§§ 26 b - e BVG i.V.m. Kapitel 3 SGB XII) 5 Sb57 213

6500 Gesundheitsamt 3 Sb53 103

6502 Umweltschutzamt 6 Sb58 242

6503 Betriebsärztlicher Dienst 3 Sb53 106

6510 Krankenhäuser 3 Sb53 108

6540 Amt für Sport und Freizeit 10 Sb52 292

6541 Förderung des Sports aus Wettmitteln 10 Sb52 294

6560 Jugendförderung 8 Sb51 279

6600 Baureferat 6 SbRB 224

6610 Stadtplanungsamt 6 Sb61 220

6611 Bauordnungsamt 6 Sb63 226

6612 Vermessungs- und Katasteramt 6 Sb62 228

6625 Städtebauförderung 6 Sb61 222

6641 Förderung des Wohnungsbaus 5 Sb50 214

6642 Siedlungs- und Kleingartenwesen 6 Sb67 235

6651 Amt für Straßen- und Brückenbau 6 Sb66 230

6730 Friedhöfe und Einäscherungsanlage 6 Sb67 236

6741 Gartenbauamt 6 Sb67 239

6775 Referat für Wirtschaft 2 SbRW 80

6780 Tourismusfördernde Wirtschaftsmaßnahmen 2 SbRW 81

6782 Allgemeine Wirtschaftsförderungsmaßnahmen 2 SbRW 83

6819 Bremerhavener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH 2 Sb20 86 6854 Stadthalle Bremerhaven Veranstaltungs- und Messegesellschaft mbH 2 Sb20 87 6868 Bremerhavener Beschäftigungsgesellschaft Unterweser mbH 2 Sb20 88

6880 Städtische Wohnungsgesellschaft Bremerhaven mbH 2 Sb20 89

6901 Stadtkämmerei 2 Sb20 90

6902 Stadtkasse 2 Sb21 94

6904 Steueramt 2 Sb22 96

6920 Allgemeine Ausgleichsrücklage und Verpflichtungen aus Bürgschaften 0 Sb02 40

6925 Wirtschaftsbetriebe 0 Sb02 41

6930 Allgemeines Kapitalvermögen 0 Sb02 43

6940 Anstalten öffentlichen Rechts 2 Sb20 92

6951 Hauszinssteuerhypotheken (keine Buchungen mehr ab 2019) 2 Sb20 93

6952 Toto-/Lottomittel 0 Sb02 44

6960 Steuern und steuerähnliche Einnahmen 0 Sb22 50

6961 Finanzzuweisungen 0 Sb02 45

6962 Hochwasserschutzbeiträge 0 Sb22 51

6965 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz I 0 Sb02 46

6966 Kommunalinvestitionsförderungsgesetz II 0 Sb02 47

6980 Zentrale globale Einnahmen und Ausgaben 0 Sb02 49

6990 Zentral veranschlagte Personalausgaben (Übrige Verwaltung) 1 Sb11 66

(6)

Verzeichnis der haushaltssystematischen Abkürzungen

AB Ausschussbereich

E Erläuterung allgemeiner Art FKZ Funktionskennzahl

HE Haushaltsvermerk mit Erläuterung HV Haushaltsvermerk

HST Haushaltsstelle OEH Organisationseinheit

Sb Sachbuchungseinheit = bewirtschaftende Organisationseinheit VE Verpflichtungsermächtigung

VG Verpflichtungsgrad

Verzeichnis der Ausschussbereiche

AB 0 Zentrale Finanzwirtschaft AB 1 Allgemeine Verwaltung

AB 2 Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten AB 3 Gesundheit

AB 4 Schule und Kultur

AB 5 Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung

AB 6 Bau und Umwelt AB 7 Öffentliche Sicherheit AB 8 Jugend, Familie und Frauen

AB 9 Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteiligung AB 10 Sport und Freizeit

Verzeichnis der Verpflichtungsgrade für konsumtive Ausgabe-Haushaltsstellen

0 ausgenommene Beträge

1 dem Grund und der Höhe nach gesetzlich verpflichtet 2 dem Grunde nach gesetzlich verpflichtet

3 teilweise gesetzlich verpflichtet

4 voll aufgrund bestehender Beschlüsse, Verträge bzw. sonstiger Bindungen verpflichtet

5 teilweise aufgrund bestehender Beschlüsse, Verträge bzw. sonstiger Bindungen verpflichtet

6 ohne Bindung

(7)

Verzeichnis der bewirtschaftenden Organisationseinheiten mit Ausschussbereichen

OEH Bezeichnung AB

Sb00 Büro der Stadtverordnetenversammlung 9

Sb02 Stadtkämmerei (Zentrale Finanzwirtschaft) 0

Sb11 Personalamt 1

Sb14 Rechnungsprüfungsamt 9

Sb20 Stadtkämmerei 2

Sb21 Stadtkasse 2

Sb22 Steueramt 0, 2

Sb30 Rechts- und Versicherungsamt 2

Sb34 Standesamt 2

Sb37 Feuerwehr 7

Sb40 Schulamt 4

Sb41 Kulturamt 4

Sb43 Volkshochschule 4

Sb45 Historisches Museum 4

Sb46 Theater und Orchester 4

Sb50 Sozialamt 5

Sb51 Amt für Jugend, Familie und Frauen 8

Sb52 Amt für Sport und Freizeit 10

Sb53 Gesundheitsamt 3

Sb57 Amt für Menschen mit Behinderung 5

Sb58 Umweltschutzamt 6

Sb61 Stadtplanungsamt 6

Sb62 Vermessungs- und Katasteramt 6

Sb63 Bauordnungsamt 6

Sb66 Amt für Straßen- und Brückenbau 6

Sb67 Gartenbauamt 6

Sb83 Amt für kommunale Arbeitsmarktpolitik 5

Sb90 Polizeiführungsstab 7

Sb91 Bürger- und Ordnungsamt 7

SbEPR Einzelpersonalräte 1

SbFB Frauenbeauftragte 1

SbPR Gesamtpersonalrat 1

SbRB Baureferat 6

SbRW Referat für Wirtschaft 2

SbSK Suchtkrankenhilfe 3

(8)

Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2020

Vom 14. Juli 2020

Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung be- schlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Haushaltssatzung:

§ 1 Haushaltsvolumen, Gesamtplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird in Einnahme und Ausgabe auf 786 947 280 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 22 100 000 Euro fest- gestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

§ 2 Stellenplan

(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2020 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf

1 808,709 Stellen für Beamte

1

2 490,147 Stellen für Angestellte 398,181 Stellen für Arbeiter 4 697,037 Stellen insgesamt

festgestellt.

Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:

Übrige Verwaltung:

169,433 Stellen für Beamte 154,098 Stellen für Angestellte

Polizeivollzugsdienst:

467,000 Stellen für Beamte 71,897 Stellen für Angestellte 4,000 Stellen für Arbeiter Lehrkräfte:

896,000 Stellen für Beamte 413,000 Stellen für Angestellte

(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 58 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 8,4 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.

      

1

Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven-Reinkenheide enthalten.

(9)

 

§ 3 Steuersätze (Hebesätze)

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festge- setzt:

Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) Hebesatz 250 v. H.

für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 645 v. H.

Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H.

§ 4 Kreditaufnahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen wer- den dürfen, wird auf 114 523 010 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2020 dürfen im Vor- griff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu- gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Be- triebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000 Euro fest- gesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Ge- sellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Ka- pitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim- men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen ge- troffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).

(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Til- gung von Schulden dienen.

§ 5 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen kön- nen, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.

(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.

(3) Vom 1. Januar 2021 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2021 können Bürgschaften,

Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das

Haushaltsjahr 2020 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.

(10)

 

(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft über- tragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ge- mäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landes- haushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung ab- gewichen:

1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebunde- ner Einnahmen),

2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeiten), 3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung

(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),

4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäftsordnung für die Stadt- verordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirt- schaftsausschuss),

5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Ver- pflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).

§ 7 Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,

1. Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2 Num- mer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu be- schließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirt- schaftsausschusses bedarf,

2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,

3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,

4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungser- mächtigungen zu erteilen.

(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nach- bewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:

1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“

konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro 2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“

konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro

(11)

 

3. AB 3 „Gesundheit“

konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro 4. AB 4 „Schule und Kultur“

konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro

5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung“

konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro 6. AB 6 „Bau und Umwelt“

konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro 7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“

konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro 8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“

konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro

9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteiligung“

konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro 10. AB 10 „Sport und Freizeit“

konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro

(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entspre- chende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächti- gungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen.

§ 8 Finanz- und Wirtschaftsausschuss

(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend und für den Ausschussbereich 0

1. Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haus- haltsjahr zu beschließen,

2. Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang frei- zugeben,

3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen, 4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,

5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu be- schließen,

6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen

sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen

gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,

(12)

 

7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord- nung) zu belegen.

8. Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren Fehl- betrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushaltslage ge- gebenenfalls wieder freizugeben.

(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Fi- nanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbe- reichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanz- wirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Aus- schussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.

§ 9 Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung

(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt, 1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus

a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,

b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) Änderungen des Tarifrechts,

d) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bür- gerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung, e) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gültigen

Fassung

vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinaus- schieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die Er- mächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf Stellen- hebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen und auf Än- derungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e nur auf Stellen- neuschaffungen;

2. in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für Beschäf- tigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinaus- zuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu be- schließen,

(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sicher-

gestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Ge-

nehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen

(13)

 

Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.

(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzli- che oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbe- setzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fach- amt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.

(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushalts- ordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremi- schen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Über- hangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.

(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- bzw. Ausschussbudget einschließ- lich Rücklagenbeständen zu finanzieren.

(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Aus- bildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Be- schäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.

(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.

§ 10 Magistrat

(1) Der Magistrat wird ermächtigt,

1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Ab- satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn

a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können, die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann,

b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden kön- nen und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Fi- nanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Hand- lungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;

2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen.

Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus- schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsord- nung geschehen;

3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.

(14)

 

(2) Der Magistrat entscheidet

1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein- same - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2 und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Zuwendungen (Besserstellungsverbot)

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaus- haltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Be- schäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver- traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart wer- den, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfän- gers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorlie- gen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 12 Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sper- ren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausga- ben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes ge- genseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsver- merk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben aus- zugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnah- men sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern.

(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:

1. Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssat- zung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Aus- schussbereichsebene vorgenommen werden.

2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des zweiten Quartals ei- nes jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirt- schaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf fi- nanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächti- gungen.

3. Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen

ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen wer-

den, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die

Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschuss-

bereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und

(15)

 

der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.

4. Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.

(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbe- willigungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 13 Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung ge- leistet werden.

(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen an- derer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagen- bestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rück- lagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026

„Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschuss- bereiches 1 in Anspruch genommen werden.

(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn

1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Ta- rifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u. a.

auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,

2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes ent- halten ist, wegfällt,

3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen, 4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,

5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch- nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforder- lichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe.

Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus- schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Or- ganisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.

(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden ab der

Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel verla-

gert.

(16)

 

(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,

1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus- schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Perso- nalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung her- aus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen entstehen,

2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vorzunehmen,

3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt- schaftsausschusses einzurichten,

4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.

(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen.

(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen, dür- fen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt ist ver- pflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berech- nungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke un- verzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Rücklagen

Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ geregelt.

§ 15 Feststellung einer Naturkatastrophe und Tilgung

(1) Im Haushaltsjahr 2020 besteht wegen der COVID-19-Pandemie gemäß Artikel 146 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfas- sung der Freien Hansestadt Bremen eine Naturkatastrophe und außergewöhnliche Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt.

(2) Der Betrag, um den die strukturelle Nettokreditaufnahme den Wert Null ausnahmebe- dingt überschreitet, ist nach Maßgabe des als Anhang zum Gesamtplan beigefügten Tilgungsplans, beginnend im Jahr 2024, über den Zeitraum von dreißig Jahren in jährlichen Raten zu tilgen.

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans gemäß

§ 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und vorzeiti-

gen Tilgungsleistungen ermächtigt.

(17)

 

§ 16 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Bremerhaven, den 14. Juli 2020

M a g i s t r a t

der Stadt Bremerhaven

G r a n t z

Oberbürgermeister

(18)

Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven für das Haushaltsjahr 2021

Vom 26. November 2020

Der Magistrat verkündet die nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung be- schlossene und vom Senat der Freien Hansestadt Bremen genehmigte Haushaltssatzung:

§ 1 Haushaltsvolumen, Gesamtplan

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahme und Ausgabe auf 799 588 280 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 58 996 000 Euro fest- gestellt. Der Gesamtplan ist Bestandteil der Haushaltssatzung.

§ 2 Stellenplan

(1) Die im Haushaltsplan (Stellenplan für das Haushaltsjahr 2021 - vgl. Anlage zum Haushaltsplan) ausgewiesenen Stellen für die Beschäftigten der Polizei, an Schulen sowie der übrigen Verwaltung werden auf

1 808,709 Stellen für Beamte

1

2 490,147 Stellen für Angestellte 398,181 Stellen für Arbeiter 4 697,037 Stellen insgesamt

festgestellt.

Davon sind folgende Stellen im direkten Bezug gänzlich oder teilweise über Drittmittel refinanziert:

Übrige Verwaltung:

169,433 Stellen für Beamte 154,098 Stellen für Angestellte

Polizeivollzugsdienst:

467,000 Stellen für Beamte 71,897 Stellen für Angestellte 4,000 Stellen für Arbeiter Lehrkräfte:

896,000 Stellen für Beamte 413,000 Stellen für Angestellte

(2) Ferner werden im Anhang D zum Stellenplan 58 Planstellen (Leerstellen für Beamte, z. B. Beurlaubungen, politische Mandate) sowie im Anhang G zum Stellenplan 8,4 Planstellen (Altersteilzeit Beamte - Freistellungsphase -) ausgewiesen.

      

1

 Darin sind auch 2 Planstellen für Beamte beim Klinikum Bremerhaven‐Reinkenheide enthalten. 

(19)

 

(3) Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig wegfallend“ zu bezeichnen, wenn sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt wer- den. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als weggefallen. Planstellen und Stellen für Beschäftigte sind als „künftig umzuwandeln“ zu bezeichnen, soweit sie in den folgen- den Haushaltsjahren voraussichtlich in Stellen einer niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe umgewandelt werden können. Sie gelten nach ihrem Freiwerden als in eine (Plan-)Stelle der niedrigeren Besoldungs-, Entgelt- oder Lohngruppe um- gewandelt.

§ 3 Steuersätze (Hebesätze)

Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festge- setzt:

Grundsteuer

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) Hebesatz 250 v. H.

für die übrigen Grundstücke (Grundsteuer B) Hebesatz 645 v. H.

Gewerbesteuer Hebesatz 460 v. H.

§ 4 Kreditaufnahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Deckung von Ausgaben aufgenommen wer- den dürfen, wird auf 91 023 080 Euro festgesetzt. Ab Oktober 2021 dürfen im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von sechs von Hundert des in § 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufgenommen werden. Diese Kreditaufnahmen sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. Einnahmen aus Kreditaufnahmen dürfen in das folgende Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen am Anfang des folgenden Haushaltsjahres eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen noch zu- gunsten des abzuschließenden Haushaltsjahres gebucht oder umgebucht werden.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenverstärkungskredite, die zur Aufrechterhaltung des Be- triebes der Stadtkasse aufgenommen werden dürfen, wird auf 90 000 000 Euro fest- gesetzt. Hiervon können bis zu 30 000 000 Euro für den Liquiditätsausgleich von Ge- sellschaften aufgenommen werden, an denen die Stadt unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die Regelungen dieses Absatzes gelten ab dem 1. Januar 2022 bis zur Verkündung der Haushaltssatzung 2022 fort.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Ka- pitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestim- men. Im Rahmen der Kreditfinanzierung können ergänzende Vereinbarungen ge- troffen werden, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Schulden, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für im Finanzplanzeitraum fällig werdende Tilgungen dienen (Inanspruchnahme von Derivaten).

(4) Für Umschuldungen dürfen Kredite aufgenommen werden, soweit diese nur der Til-

gung von Schulden dienen.

(20)

 

§ 5 Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Der Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die übernommen werden und zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen kön- nen, wird auf 60 000 000 Euro festgesetzt.

(2) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstiger Gewährleistungen in Form von Schuldbeitritten ist nicht zulässig.

(3) Vom 1. Januar 2022 bis zum Inkrafttreten des Haushalts 2022 können Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zur Hälfte der in Absatz 1 für das Haushaltsjahr 2021 festgesetzten Höchstbeträge übernommen werden.

(4) Der Magistrat darf die Ermächtigung nach Absatz 1 und 3 auf eine Gesellschaft über- tragen und somit dieser gestatten, Bürgschaften im eigenen Namen für Rechnung der Stadt zu übernehmen. Die Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung ge- mäß § 23 Absatz 2 Nummer 13 VerfBrhv bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Abweichungen von der Landeshaushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung

Zum Zwecke der Zuschussbudgetierung wird von folgenden Regelungen nach der Landes- haushaltsordnung und von der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung ab- gewichen:

1. § 17 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung (Kenntlichmachung zweckgebunde- ner Einnahmen),

2. § 20 in Verbindung mit § 46 der Landeshaushaltsordnung (Deckungsfähigkeiten), 3. § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung

(Sperrung von Ausgaben für Baumaßnahmen),

4. § 37 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 1 Nummer 2 des Ortsgesetzes zur Ausführung der Landeshaushaltsordnung und der Verfassung für die Stadt Bremerhaven und § 51 Absatz 4 der Geschäftsordnung für die Stadt- verordnetenversammlung (Nachbewilligungen durch den Finanz- und Wirt- schaftsausschuss),

5. § 38 Absatz 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung (Veranschlagung anderer Ver- pflichtungsermächtigungen im Haushaltsvollzug sowie Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen).

§ 7 Fachausschüsse der Stadtverordnetenversammlung

(1) Die Fachausschüsse werden für ihren Ausschussbereich (AB) ermächtigt,

1. Nachbewilligungen im laufenden Haushaltsjahr im Falle des § 12 Absatz 2 Num- mer 1 der Haushaltssatzung im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten zu be- schließen, ohne dass es eines weiteren Beschlusses des Finanz- und Wirt- schaftsausschusses bedarf,

2. Ausgabenansätze zu sperren und freizugeben,

3. gesperrte Verpflichtungsermächtigungen freizugeben,

(21)

 

4. anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungser- mächtigungen zu erteilen.

(2) Den Ausschussbereichsvorsitzenden wird die Möglichkeit eingeräumt, Nach- bewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten wie folgt selbst vornehmen zu dürfen:

1. AB 1 „Allgemeine Verwaltung“

konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro 2. AB 2 „Finanzen, Wirtschaft, Rechtsangelegenheiten“

konsumtiv 250 000 Euro, investiv 250 000 Euro 3. AB 3 „Gesundheit“

konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro 4. AB 4 „Schule und Kultur“

konsumtiv 250 000 Euro, investiv 150 000 Euro

5. AB 5 „Arbeit, Soziales, Seniorinnen und Senioren, Migrantinnen und Migranten und Menschen mit Behinderung“

konsumtiv 75 000 Euro, investiv 25 000 Euro 6. AB 6 „Bau und Umwelt“

konsumtiv 50 000 Euro, investiv 150 000 Euro 7. AB 7 „Öffentliche Sicherheit“

konsumtiv 100 000 Euro, investiv 100 000 Euro 8. AB 8 „Jugend, Familie und Frauen“

konsumtiv 50 000 Euro, investiv 50 000 Euro

9. AB 9 „Stadtverordnetenversammlung, Rechnungsprüfung und Bürgerbeteiligung“

konsumtiv 5 000 Euro, investiv 5 000 Euro 10. AB 10 „Sport und Freizeit“

konsumtiv 30 000 Euro, investiv 50 000 Euro

(3) Der Fachausschuss ist über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Die budgetverantwortlichen Fachämter sind verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbewilligungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entspre- chende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Eine schriftliche Mitteilung ist auch erforderlich für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächti- gungen sowie bei Sperrung und Freigabe von Ausgabeansätzen.

§ 8 Finanz- und Wirtschaftsausschuss

(1) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird ermächtigt, ausschussübergreifend und für den Ausschussbereich 0

1. Nachbewilligungen im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haus-

haltsjahr zu beschließen,

(22)

 

2. Verpflichtungsermächtigungen zu verlagern und in diesem Zusammenhang frei- zugeben,

3. anstelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen, 4. Haushaltsvermerke zu beschließen, zu ändern und aufzuheben,

5. über die „Rücklagenrichtlinie“ nach vorheriger Befassung des Magistrats zu be- schließen,

6. den Umfang der im § 6 der Haushaltssatzung festgelegten Ausnahmeregelungen sowie den damit verbundenen Festlegungen in den nachfolgenden Paragrafen gegebenenfalls zu begrenzen bzw. aufzuheben,

7. Ausschussbereiche in Höhe vorjähriger Haushaltsüberschreitungen mit einer Sperre von Ausgabeansätzen (keine Sperren nach § 41 Landeshaushaltsord- nung) zu belegen.

8. Ausgabenansätze zur Vermeidung eines zu erwartenden, nicht auflösbaren Fehl- betrags im Gesamthaushalt zu sperren und bei Änderung der Haushaltslage ge- gebenenfalls wieder freizugeben.

(2) Der Stadtkämmerer (bei Abwesenheit sein Vertreter) ist als Vorsitzender für den Fi- nanzteil des Finanz- und Wirtschaftsausschusses ermächtigt, ausschussbe- reichsübergreifende Nachbewilligungen in Angelegenheiten der zentralen Finanz- wirtschaft im laufenden Haushaltsjahr im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten bis zu 50 000 Euro selbst vorzunehmen (Globalermächtigung für Nachbewilligungen).

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und die entsprechenden Fachausschüsse sind über die vorgenommenen Nachbewilligungen nach Absatz 2 in Kenntnis zu setzen.

(4) Sofern der Finanz- und Wirtschaftsausschuss selbst als Fachausschuss für den Aus- schussbereich 2 tätig wird, gilt § 7 der Haushaltssatzung sinngemäß.

§ 9 Personal- und Organisationsausschuss, Personalbewirtschaftung

(1) Der Personal- und Organisationsausschuss wird ermächtigt, 1. die erforderlichen Stellenplanänderungen aus

a) den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Personalrechts, die für die Stadt Bremerhaven verbindlich sind,

b) etwaigen Änderungen des bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts, c) Änderungen des Tarifrechts,

d) dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bür- gerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 und dem Bremischen Wahlgesetz vom 23. Mai 1990 in der jeweils gültigen Fassung, e) dem Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 in der gültigen

Fassung

vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinaus-

schieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsplanes ausschließt. Die Er-

mächtigungen nach Buchstabe a und Buchstabe b beziehen sich nur auf Stellen-

hebungen, die Ermächtigung nach Buchstabe c auf Stellenhebungen und auf Än-

(23)

 

derungen aufgrund der Überleitung in die neuen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes, die Ermächtigung nach Buchstabe d und Buchstabe e nur auf Stellen- neuschaffungen;

2. in Fällen eines unabweisbaren und nicht aufschiebbaren Bedarfs im Rahmen der verfügbaren Mittel Beamtenplanstellen und überplanmäßige Stellen für Beschäf- tigte zu schaffen oder kw-Vermerke zu streichen bzw. ihr Wirksamwerden hinaus- zuschieben sowie Stellenhebungen bzw. Streichungen von ku-Vermerken zu be- schließen,

(2) Neue fakultative Aufgaben mit personellen Auswirkungen, deren Finanzierung sicher- gestellt ist und die nicht durch den Stellenplan abgedeckt sind, bedürfen einer Ge- nehmigung durch den Magistrat nach vorheriger Beschlussfassung im jeweiligen Fachausschuss und im Personal- und Organisationsausschuss. Dies gilt auch, wenn die Aufgaben über Drittmittelstellen wahrgenommen werden.

(3) Bei der Wiederbesetzung freiwerdender Stellen sind vorrangig die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Personalüberhang zu berücksichtigen, soweit nicht gesetzli- che oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Werden Aufgaben einer unbe- setzten Stelle von Personal aus dem Überhang wahrgenommen oder wird Personal aus dem Überhang aufgrund einer Anforderung zur Verfügung gestellt, hat das Fach- amt die Personalkosten zugunsten des Kapitels 6990 zu tragen.

(4) Die Wirtschaftsbetriebe und die Eigenbetriebe nach § 26 der Landeshaushalts- ordnung sind gemäß Nummer 8 der Richtlinien für Betriebe nach § 26 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung der Stadt Bremerhaven bzw. § 12 Absatz 2 des Bremi- schen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden verpflichtet, zur Besetzung freier Stellen zunächst auf das Über- hangpersonal des Magistrats zurückzugreifen, sofern nicht gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen entgegenstehen. Die städtischen Gesellschaften sind aufgefordert, ebenfalls im vorstehenden Sinne zu verfahren.

(5) Zusätzliche Personalkosten aus unterjährigen Stellenmehrbedarfen hat das Fachamt im laufenden Haushalt aus dem jeweiligen Amts- bzw. Ausschussbudget einschließ- lich Rücklagenbeständen zu finanzieren.

(6) Ausgenommen von möglichen Personalbewirtschaftungsmaßnahmen sind die Aus- bildungs- und Berufspraktikantenverhältnisse sowie Arbeitsplätze, die für die Be- schäftigung von Schwerbehinderten besonders eingerichtet wurden.

(7) Sofern der Personal- und Organisationsausschuss selbst als Fachausschuss tätig wird, gilt § 7 sinngemäß.

§ 10 Magistrat

(1) Der Magistrat wird ermächtigt,

1. im Falle eines unvorhersehbaren, unabweisbaren und unaufschiebbaren Bedarfs seine Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 37 Ab- satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu geben, wenn

a) die Ausgaben innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden können,

die Entscheidung des zuständigen Fachausschusses aber unter dem Aspekt

des sofortigen Handlungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden

kann,

(24)

 

b) die Ausgaben nicht innerhalb des Ausschussbereichs finanziert werden kön- nen und die Entscheidungen des zuständigen Fachausschusses und des Fi- nanz- und Wirtschaftsausschusses unter dem Aspekt des sofortigen Hand- lungsbedarfs nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden können;

2. zur Absicherung von Haushaltsrisiken Ausgabebeschränkungen zu beschließen.

Dies kann durch globale haushaltswirtschaftliche Sperren für die Aus- schussbereiche, zeitliche Einschränkung von Liquiditätsabflüssen und andere haushaltsbewirtschaftende Maßnahmen gemäß § 41 der Landeshaushaltsord- nung geschehen;

3. über die (Teil-)Freigabe von Sperren nach Nummer 2 zu beschließen.

(2) Der Magistrat entscheidet

1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a auf - gegebenenfalls gemein- same - Vorlage des oder der Dezernenten. Der zuständige Fachausschuss ist hierüber in Kenntnis zu setzen;

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 2 und 3 auf Vorlage des Stadtkämmerers. Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss und der zuständige Fachausschuss sind hierüber in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Zuwendungen (Besserstellungsverbot)

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaus- haltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Be- schäftigte des Magistrats der Stadt Bremerhaven; vorbehaltlich einer abweichenden tarifver- traglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart wer- den, als sie für Beschäftigte des Magistrats jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfän- gers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Magistrat kann bei Vorlie- gen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.

§ 12 Budgetierungsgrundsätze, Deckungsfähigkeiten

(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind von dem jeweiligen budgetverantwortlichen Fachamt so zu bewirtschaften, dass der im Haushaltsplan ausgewiesene Zuschuss bzw. Überschuss unter Berücksichtigung von Sollveränderungen und etwaiger Sper- ren (Budgetsaldo) nicht über- bzw. unterschritten wird. Hierzu sind Personalausga- ben, konsumtive Ausgaben und investive Ausgaben innerhalb eines Fachamtes ge- genseitig deckungsfähig, sofern nicht durch Haushaltssatzung oder Haushaltsver- merk etwas anderes geregelt ist. Mindereinnahmen sind durch Minderausgaben aus- zugleichen und Mehreinnahmen berechtigen zu Mehrausgaben. Rücklagenentnah- men sind erst durchzuführen, nachdem alle vorgenannten Maßnahmen ausgeschöpft worden sind (Nachrangigkeitsprinzip). Die Stadtverordnetenversammlung kann im Haushaltsvollzug diese Budgetierungsgrundsätze durch Beschluss ändern.

(2) Für Nachbewilligungen gelten folgende Regelungen:

1. Nachbewilligungen dürfen unter Beachtung der §§ 7, 8 und 10 der Haushaltssat-

zung auf der Dezernatsebene innerhalb des Ausschussbereichs und auf der Aus-

schussbereichsebene vorgenommen werden.

(25)

 

2. Bei einem unabweisbaren Mittelbedarf, der innerhalb des Ausschussbereichs nicht finanziert werden kann, ist spätestens nach Ende des zweiten Quartals ei- nes jeden Jahres ein Nachbewilligungsantrag ohne Deckungsvorschlag nach vorheriger Beschlussfassung im Fachausschuss über die Stadtkämmerei an den Finanz- und Wirtschaftsausschuss zu richten. Der Finanz- und Wirt- schaftsausschuss entscheidet, ob und wie der voraussichtliche Mittelbedarf fi- nanziert werden soll. Diese Regelung gilt ebenfalls für Verpflichtungsermächti- gungen.

3. Ausschussübergreifende Nachbewilligungen dürfen von den Fachausschüssen ohne Beteiligung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vorgenommen wer- den, wenn der die Deckung anbietende Fachausschuss zugestimmt hat. Die Fachausschussbeschlüsse können durch Entscheidungen der Ausschuss- bereichsvorsitzenden ersetzt werden, sofern die Höhe der Nachbewilligung und der Deckung im Rahmen der erteilten Globalermächtigung für Nachbewilligungen liegt.

4. Absatz 1 Satz 4 gilt auch für Nachbewilligungen.

(3) Das antragstellende Fachamt ist verpflichtet, der Stadtkämmerei die Nachbe- willigungen mit Deckung unverzüglich schriftlich mitzuteilen, damit entsprechende Sollveränderungen vorgenommen werden können. Dies gilt auch für die Freigabe und Verlagerung von Verpflichtungsermächtigungen.

§ 13 Sonstige Bewirtschaftungsgrundsätze

(1) Ausgaben, denen ganz oder teilweise zweckgebundene Einnahmen zugrunde liegen, dürfen ohne gesonderten Haushaltsvermerk nur im Rahmen der Zweckbindung ge- leistet werden.

(2) Das Kapitel 6990 darf nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen an- derer Kapitel herangezogen werden. Der Ausgleich eines etwaigen Fehlbetrages am Ende des Haushaltsjahres darf nicht zu Lasten der übrigen Budgets und Rücklagen- bestände des Ausschussbereiches 1 sowie der zweckgebundenen Rück- lagenbestände des Kapitels 6990 erfolgen. Des Weiteren dürfen die Kapitel 6026

„Gesamtpersonalrat“, 6027 „Einzelpersonalräte“ und 6028 „Frauenbeauftragte“ nicht zur Einhaltung von Zuschüssen bzw. Überschüssen anderer Kapitel des Ausschuss- bereiches 1 in Anspruch genommen werden.

(3) Das Personalamt teilt nach vorheriger Beteiligung des jeweiligen Fachamtes der Stadtkämmerei zu verlagernde Ansätze schriftlich mit, wenn

1. von den Fachämtern im Haushaltsvollzug Planstellen für Beamte, Stellen für Ta- rifbeschäftigte aufgrund noch zu erbringender Sparquoten zur Einsparung (u. a.

auch zur Erfüllung von kw-Vermerken) bzw. zur Umwandlung (bei ku-Vermerken) angeboten werden,

2. ein überplanmäßig anerkannter Stellenbedarf, der im Budget des Fachamtes ent- halten ist, wegfällt,

3. diese zum Ausgleich der dezentralen globalen Personalminderausgaben dienen, 4. die Höhe der Sonderzuwendung der Beamten verändert wird,

5. Stellen über einen Zeitraum von 2 Monaten unbesetzt sind. Die Inanspruch-

nahme für Personal- und Sachkosten zu Vertretungszwecken bleibt unberührt. Ab

(26)

 

Wiederbesetzung der Stelle erfolgt die Rückverlagerung des Budgets im erforder- lichen Umfang. Ausgenommen sind die der hundertprozentigen Kostenerstattung des Landes unterliegenden Bereiche sowie die Eigen- und Wirtschaftsbetriebe.

Die Nummern 1 bis 5 können durch Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsaus- schusses nach vorheriger Zustimmung des Magistrats sowie des Personal- und Or- ganisationsausschusses um weitere Fälle ergänzt werden.

(4) Personalkostenbudgets für neugeschaffene Stellen und Stellenanteile werden ab der Besetzung der Stelle beziehungsweise des Stellenanteils in das Fachkapitel verla- gert.

(5) Die Stadtkämmerei wird ermächtigt,

1. ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsaus- schusses auf Zuschrift des Personalamtes Mittelverlagerungen zwischen Perso- nalausgaben vorzunehmen, die sich aufgrund von Vereinbarungen zwischen dem Personalamt und den betroffenen Ämtern aus der Personalbewirtschaftung her- aus ergeben oder im Zusammenhang mit Tarif- bzw. Besoldungserhöhungen entstehen,

2. bei organisatorischen Änderungen ohne Beschluss eines Fachausschusses und des Finanz- und Wirtschaftsausschusses entsprechende Mittelverlagerungen vorzunehmen,

3. Haushaltsvermerke, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende des Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, und Vorschusskonten grundsätzlich ohne Beschluss des Finanz- und Wirt- schaftsausschusses einzurichten,

4. Sollveränderungen zu Controllingzwecken vorzunehmen.

(6) Vor der Beantragung von Drittmitteln für städtische Vorhaben muss im Hinblick auf gegebenenfalls erforderliche Komplementärmittel oder Folgekosten der zuständige Fachausschuss zustimmen.

(7) Neue Vorhaben, die jährliche Folgekosten von mehr als 50 000 Euro auslösen, dür- fen nur begonnen werden, wenn der zuständige Fachausschuss zugestimmt hat und die Finanzierung der Folgekosten gesichert ist. Sofern Maßnahmen Folgekosten mit ausschussübergreifender Wirkung auslösen, sind hierfür die notwendigen Beschlüsse der beteiligten Fachausschüsse einzuholen. Das antragstellende Fachamt ist ver- pflichtet, der Stadtkämmerei die entsprechenden Ausschussbeschlüsse und Berech- nungen über Art, Höhe und Absicherung der Folgekosten für Controllingzwecke un- verzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 14 Rücklagen

Die Bildung von und die Entnahme aus Rücklagen ist in der „Rücklagenrichtlinie“ geregelt.

§ 15 Feststellung einer Naturkatastrophe und Tilgung

(1) Im Haushaltsjahr 2021 besteht wegen der COVID-19-Pandemie gemäß Artikel 146

Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfas-

sung der Freien Hansestadt Bremen eine Naturkatastrophe und außergewöhnliche

Notsituation, die sich der Kontrolle des Staates entzieht und die staatliche Finanzlage

erheblich beeinträchtigt.

(27)

 

(2) Der Betrag, um den die strukturelle Nettokreditaufnahme den Wert Null ausnahmebe- dingt überschreitet, ist nach Maßgabe des als Anhang zum Gesamtplan beigefügten Tilgungsplans, beginnend im Jahr 2024 über den Zeitraum von 29 Jahren mit einer Rate von 2 744 030 Euro p.a. sowie einer Schlussrate von 2 744 020 Euro im letzten Jahr zu tilgen.

(3) Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss wird zur Anpassung des Tilgungsplans gemäß

§ 18c der Landeshaushaltsordnung sowie zur Verkürzung der Laufzeit und vorzeiti- gen Tilgungsleistungen ermächtigt.

§ 16 Inkrafttreten

Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Bremerhaven, den 26. November 2020

M a g i s t r a t

der Stadt Bremerhaven

G r a n t z

Oberbürgermeister

(28)

Magistrat der Stadt Bremerhaven R ü c k l a g e n r i c h t l i n i e

1. Allgemeingültige Grundsätze

Alle Rücklagen sind gesperrt, sofern nicht einzelne Rücklagen oder spezielle Mittel in Rücklagen durch einen Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses generell freigegeben worden sind.

Für jede Rücklage ist von den verantwortlichen Organisationseinheiten eine fortlaufende Rücklagen- Übersicht zu fertigen, die jährlich fortzuschreiben ist und mindestens Angaben über den Rücklagenbe- stand zu Beginn des Haushaltsjahres, Veränderungen im Haushaltsvollzug und den sich danach er- gebenden Bestand am Ende eines jeden Haushaltsjahres (Abschluss 14. Monat) enthalten muss.

Eine Inanspruchnahme von Rücklagenmitteln bedarf grundsätzlich der Entscheidung des Finanz- und Wirtschaftsausschusses nach vorheriger Beschlussfassung im zuständigen Fachausschuss. Danach nimmt die Stadtkämmerei, nach Rücksprache mit der jeweiligen Organisationseinheit, die haushalts- technischen Veränderungen vor.

Rücklagenentnahmen dürfen nur in Höhe des Rücklagenbestandes vorgenommen werden.

Die Rücklagen werden in der Nebenrechnung bei der Stadtkasse geführt und nicht verzinst.

Nicht mehr benötigte Rücklagenkonten werden, sofern sie keinen Bestand mehr aufweisen, auf Zuschrift der verantwortlichen Organisationseinheiten, ohne Ausschussbeschluss von der Stadtkäm- merei gelöscht.

Die allgemeingültigen Grundsätze sind stets unter Beachtung der jeweils gültigen Haushaltssatzung der Stadt Bremerhaven und etwaiger Haushaltsvermerke einzuhalten.

2. Zentrale Rücklagen

Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss kann im Rahmen seiner finanzwirtschaftlichen Befugnisse zentrale Rücklagen für besondere Zwecke bilden und die Mittel im Rahmen der Bewirtschaftung des Gesamthaushaltes heranziehen.

Die haushaltsmäßige Überwachung der zentralen Rücklagen obliegt der Stadtkämmerei.

2.1 Allgemeine Ausgleichsrücklage

Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss entscheidet auf Vorlage der Stadtkämmerei über die Verwen- dung der Mittel im Rahmen der Bewirtschaftung des Gesamthaushaltes.

2.2 Drittmittelrücklage

Die Stadtkämmerei ist nach den Bestimmungen der Haushaltssatzung dazu ermächtigt, Haushalts- vermerke einzurichten, nach denen nicht verbrauchte zweckgebundene Mittel am Ende eines jeden Haushaltsjahres der Drittmittelrücklage zugeführt werden dürfen, um in Absprache mit den Organisati- onseinheiten die entsprechenden Mittel zeitnah im Folgejahr zur Verfügung stellen zu können.

Die entsprechenden Haushaltsvermerke werden grundsätzlich auf Antrag der Organisationseinheiten eingerichtet.

Die Inanspruchnahme von Mitteln aus der Drittmittelrücklage ist vom Nachrangigkeitsprinzip gemäß

§ 12 Abs. 1 der jeweils gültigen Haushaltssatzung ausgenommen.

(29)

3. Dezentrale Rücklagen

Neben den kapitelbezogenen Rücklagen können in begründeten Ausnahmefällen Spezialrücklagen gebildet werden, denen aufgrund von Haushaltsvermerken für spezielle Zwecke am Ende eines jeden Haushaltsjahres entsprechende Mittel zugeführt werden dürfen.

Die Bewirtschaftung der dezentralen Rücklagen obliegt grundsätzlich den verantwortlichen Organisa- tionseinheiten.

3.1. Kapitelbezogene Rücklagen

Maßnahmen, für die im Haushaltsplan keine Mittel veranschlagt sind und die sich im Haushaltsvollzug auch nicht anderweitig finanzieren lassen, dürfen zur Einhaltung des Budgetsaldos der von der Orga- nisationseinheit zu bewirtschaftenden Kapitel aus Mitteln der kapitelbezogenen Rücklagen finanziert werden.

Gleiches gilt auch für die Einhaltung des Budgetsaldos einer anderen Organisationseinheit, sofern entsprechende Mittel nach Absprache zwischen den beteiligten Organisationseinheiten und der Stadt- kämmerei herangezogen werden sollen.

3.2 Spezialrücklagen

Die Spezialrücklagen sind grundsätzlich entsprechend ihrer Zweckbindung einzusetzen.

4. Rücklagenentnahmen und -zuführungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss

4.1 Budgetabrechnung innerhalb der Organisationseinheiten und den Ausschussbereichen sowie Zuführung von Mitteln an Spezialrücklagen und die Drittmittelrücklage aufgrund von Haus- haltsvermerken

Jede Organisationseinheit ist nach den Bestimmungen der Haushaltssatzung verpflichtet, ihr Budget zum Abschluss des Haushaltsjahres abzurechnen und ausgeglichen darzustellen. Hierzu übermittelt die Stadtkämmerei den Organisationseinheiten die Rechnungsergebnisse zum Ende des 12. Monats eines jeden Haushaltsjahres.

Im Zusammenhang mit vorzunehmenden Abschlussarbeiten sind zunächst bei einem erforderlichen Budgetausgleich grundsätzlich vorhandene Rücklagenmittel der Organisationseinheiten zu verwen- den, wobei Drittmittel und Mittel aus den Spezialrücklagen ausschließlich entsprechend ihrer Zweck- bindung herangezogen werden dürfen.

Sollten die Rücklagenmittel der jeweils betroffenen Organisationseinheit nicht für einen Budgetaus- gleich ausreichen, so ist der Ausgleich über die Organisationseinheiten eines Dezernatsbereiches in- nerhalb eines Ausschussbereiches oder über die Organisationseinheiten auf der Ausschussbereichs- ebene herbeizuführen.

Im Weiteren sind den dezentralen Spezialrücklagen nicht verbrauchte Mittel auf der Grundlage der entsprechenden Haushaltsvermerke zuzuführen.

Danach sind die nicht verbrauchten Ausgabeansätze zu ermitteln, denen teilweise oder vollständig zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen. Diese Beträge sind der Stadtkämmerei mit einer zeit- lichen Prognose über den Mittelabfluss in den Folgejahren schriftlich mitzuteilen und werden nach ei- ner Prüfung durch die Stadtkämmerei aufgrund von Haushaltsvermerken der Drittmittelrücklage zuge- führt.

Nach Abschluss der unter Ziffer 4.1 dargestellten Verfahrensschritte werden von der Stadtkämmerei

die Rechnungsergebnisse zum Ende des 13. Monats des jeweiligen Haushaltsjahres ermittelt und

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