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Die genannten Tatsachen und Bedingungen zeigen auf, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs unbedingt weiter in der Krankenversicherungsgesetzgebung bleiben sollten

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M 046/2007 GEF 2. Mai 2007 GEF C Motion

0760 Loosli-Amstutz, Detligen (Grüne) Zuber, Moutier (PSA)

Weitere Unterschriften: 14 Eingereicht am: 29.01.2007

Mehr Spielraum in der Durchführung der Mammographievorsorge

Der Regierungsrat wird beauftragt, sich beim Bundesrat dafür einzusetzen, dass die auf den 31.12.2007 befristete Mammographie weiterhin in der eidgenössischen Krankenpflege- Leistungsverordnung verbleibt.

Gleichzeitig soll der Regierungsrat aber daraufhin wirken, dass die eidgenössische Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie (832.102.4) überarbeitet wird.

Begründung:

In der Schweiz erhalten pro Jahr rund 5300 Frauen die Diagnose Brustkrebs, also ungefähr jede zehnte Frau. Früherkennung ist unbestrittenermassen das beste Mittel gegen Brustkrebs. Umstritten ist aber unter Fachleuten, ob der enge Rahmen der Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie wirklich die gewünschten Ziele erbringt oder ob die Verordnung – vor allem wegen der hohen Kostenintensivität - davon abhält, überhaupt in die Prävention von Brustkrebs einzusteigen.

Die genannten Tatsachen und Bedingungen zeigen auf, dass die vorsorglichen Massnahmen zur Früherkennung von Brustkrebs unbedingt weiter in der Krankenversicherungsgesetzgebung bleiben sollten. Es erscheint aber weiter sinnvoll, die Verordnung so zu überarbeiten, dass einerseits die Qualität erhalten bleibt, anderseits aber Bedingungen geschaffen werden, die mehr Spielraum in der Durchführung der Vorsorge erlauben.

Antwort des Regierungsrates

Nach Art. 12 Bst. o Ziff. 2 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31) werden zurzeit Screening Mammographien (d.h. Früherkennungsmammographien) bei über 50-jährigen Frauen alle zwei Jahre als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen, wenn sie im Rahmen eines Programms zur Früherkennung des Brustkrebs gemäss der Verordnung vom 23. Juni 1999 über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie (SR 832.102.4) durchgeführt werden. Die Mammographien im Rahmen

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eines Programms werden befristet bis Ende 2007 als Leistungspflicht vergütet. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit dieser präventiven Massnahme waren bei der Aufnahme in den Leistungskatalog unter Schweizer Verhältnissen noch nicht erwiesen, weil die ersten Programme im Jahre 1999 (Genf, Waadt und Wallis) einge- richtet worden sind. Im Jahre 2007 (voraussichtlich in der zweiten Hälfte) wird unter Einbezug dieser drei Aspekte durch die zuständigen Bundesbehörden entschieden, ob diese vorsorglichen Untersuchungen weiterhin durch die OKP bezahlt werden können.

Neben den oben erwähnten Screening Mammographien im Rahmen eines Programms werden bei Frauen mit Brustkrebserkrankungen in der Familie auch individuell verordnete diagnostische Mammographien gestützt auf Art. 12 Bst. o Ziff.1 KLV ohne zusätzliche Qualitätssicherungsauflagen mit Ausnahme der Sicherheit der Geräte von der OKP vergütet.

Die Eidgenössische Leistungskommission gab im Juli 1997 einem Antrag der schweizerischen Krebsliga, das Brustkrebs-Screening im Rahmen eines nationalen Programms in den Leistungskatalog aufzunehmen, unter der Bedingung statt, dass Versicherer und Leistungserbringer vorgängig einen gesamtschweizerischen Qualitätssicherungsvertrag abschliessen. Nachdem sich die Vertragspartner auf keinen Qualitätsvertrag einigen konnten, erliess der Bundesrat seinerseits am 1. Juli 1999 eine Verordnung über die Mindestanforderungen bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie. Ende der Neunzigerjahre scheiterte die Einführung eines solchen gesamtschweizerischen Programms daran, dass die logistischen Vor- aussetzungen dafür in den Kantonen sehr unterschiedlich waren und dass kein für Versicherer und Leistungserbringer akzeptabler Tarif für die Screening-Untersuchung inklusive Programmkostenanteil gefunden worden konnte. Seither bestehen Programme nur in Kantonen der französischsprachigen Schweiz.

Aus dem Gesagten stellt der Regierungsrat fest, dass die Qualitätsanforderungen für die Screening Mammographien (Art. 12 Bst. o Ziffer 2) und den diagnostischen Mammographien (Art. 12 Bst. o Ziffer 1) in der KLV unterschiedlich geregelt sind und dass die Begründungen dazu nicht ersichtlich sind. In beiden Fällen sollten grundsätzlich die gleichen Qualitätskriterien gelten, z.B. Beurteilung der Mammographien durch mindestens zwei verschiedene Radiologen, spezielle Weiterbildungsauflagen für Radiologen, Durchführung und Beurteilung einer Mindestzahl von Mammographien, Sicherheit der Geräte.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Verständnis für das Anliegen der Motionärin, dass die Screening Mammographien weiterhin durch die OKP vergütet werden sollen. Er ist bereit, diesbezüglich beim Bundesrat zu intervenieren.

Des Weiteren teilt der Regierungsrat die Auffassung der Motionärin, dass bei einer allfälligen Weiterführung der Screening Mammographien als OKP-Leistungen die Kantone mehr Spielraum für die konkrete Umsetzung dieser vorsorglichen Massnahme bekommen.

Die geltende Verordnung über die Qualitätssicherung bei Programmen zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie ist zu eng verfasst und erlaubt kaum einen anderen Weg als denjenigen des Programms wie in den welschen Kantonen. Deshalb sollten Screening Mammographien, die die in der KLV festgehaltenen Qualitätsanforderungen erfüllen, auch ausserhalb eines Programms zu Lasten der Grundversicherung durchgeführt werden können. Für den Regierungsrat ist die Qualitätssicherung aller durchgeführten Mammographien ebenso wichtig wie die Chancengleichheit aller 50- bis 70-jährigen Frauen beim Zugang zur Mammographie. Entsprechend sollten die Grundsätze der Qualitätsanforderungen für Screening Mammographien in der KLV fest- halten und den Kantonen mehr Freiheit bei der Umsetzung (mit oder ohne Programme zur Früherkennung von Brustkrebs) lassen.

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Antrag: Annahme An den Grossen Rat

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