Das neue Mutterschutzgesetz
Überblick über wesentliche Änderungen
Informations-Veranstaltung für Sicherheitsfachkräfte Gatersleben am 7. März 2018
Cornelia Krude
Fachbereich 5 Arbeitsschutz, Dezernat 50 - Zentraldezernat für Arbeitsschutz, Kühnauer Str. 70, 06846 Dessau-Roßlau, cornelia.krude@lav.ms.sachsen-anhalt.de
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228)
Artikel 1 - Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
• wenige inhaltliche Änderungen → neu strukturiert
• Überführung → Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
• grundsätzlich kein selbstbestimmter Schutzumfang
• Ausnahme → einige arbeitszeitliche Regelungen
• Ausschuss für Mutterschutz - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
Das neue Mutterschutzgesetz
• Mutterschutz → zeitgemäß und verständlicher
• einheitliches und branchenunabhängiges Gesundheitsschutzniveau in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit
• Fördern der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während der
Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung der Gesundheit der schwangeren oder stillenden Frau und der ihres Kindes
• Verbesserte Umsetzung des Mutterschutzrechts durch
Empfehlungen des Ausschusses für Mutterschutz, z. B. zum Begriff der unverantwortbaren Gefährdung
Website des BMFSFJ - Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz - online zum Herunterladen www.bmfsfj.de<Publikationen<Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz
Das neue Mutterschutzgesetz
Wesentliche Änderungen
1. Erweiterung des geschützten Personenkreises 2. Neuregelungen zur Arbeitszeit
3. Neuer Begriff - unverantwortbare Gefährdung
4. Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen 5. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
6. Kündigungsschutz 7. Benachrichtigungspflichten für Arbeitgeber
8. Auskunftsverweigerungsrecht, Beratungspflicht
Allgemeine Vorschriften
1. Erweiterung des geschützten Personenkreises
• Beschäftigte, Auszubildende und Praktikantinnen (BBiG), Heimarbeiterinnen
• Frauen mit Behinderung → tätig in einer Werkstatt für behinderte Menschen
• Frauen in speziellen Rechtsverhältnissen, wie z. B.
- Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen (Planstelle) - Entwicklungshelferinnen
• arbeitnehmerähnliche Personen (Statusklärung: Deutsche Rentenversicherung Bund)
• Schülerinnen und Studentinnen
Bundesbeamtinnen (Art. 2 - Änderung § 79 Bundesbeamtengesetz, Verordnung des Bundes)
MuSchG gilt für jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt, auch ohne sich als Frau zu fühlen (trans- und intersexuelle Personen)
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz
2. Neuregelungen zur Arbeitszeit
2.1 Schutzfrist nach Entbindung; Freistellung zum Stillen
• Möglichkeit der Verlängerung der Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 SGB IX)
• Begrenzung der Freistellung zum Stillen unter Entgeltfortzahlung auf die ersten zwölf Monate nach der Entbindung
2.2 Verbot der Mehrarbeit
Verbot der Überschreitung der vertraglichen Wochenarbeitszeit im Monatsdurchschnitt!
Ausnahmebewilligung möglich, aber nur im besonders begründeten Einzelfall und wenn übrige Voraussetzungen erfüllt!
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz - 2. Neuregelungen zur Arbeitszeit
2.3 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
• gilt für alle schwangeren/stillenden Frauen
• unabhängig von Branche und Berufsgruppe, wenn Voraussetzungen erfüllt
→ Benachrichtigungspflicht
Voraussetzungen für eine Ausnahme (§ 6 Abs. 1 und 2 MuSchG)
• ausdrückliche Bereitschaftserklärung der Frau
• Ausschluss der Alleinarbeit der schwangeren Frau
• Ersatzruhetag im Anschluss an eine Nachtruhe von mindestens 11 Stunden
• für Schülerinnen/Studentinnen:
Teilnahme ist zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich
• für Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau:
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss generell nach § 10 Arbeitszeitgesetz zulässig sein
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz - 2. Neuregelungen zur Arbeitszeit
2.4 Verbot der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Ausnahme von 20 Uhr bis 22 Uhr - schwangere/stillende Frauen
unabhängig von Branche und Berufsgruppe, wenn Voraussetzungen erfüllt!
a) Beschäftigung von 20 Uhr bis 22 Uhr
→ Genehmigungsverfahren mit Genehmigungsfiktion (§ 28 Abs. 1 MuSchG)
b) Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von 20 Uhr bis 22 Uhr (Schülerinnen/Studentinnen)
→ Benachrichtigung an Behörde (§ 27 Abs. 1 MuSchG) Internet:
www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de<Arbeitsschutz<Sozialer Arbeitsschutz
<Mutterschutz/Elternzeit<Mutterschutz mehr
→ Erläuterungen - Behördliches Genehmigungsverfahren … nach § 28 Mutterschutzgesetz
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz - 2. Neuregelungen zur Arbeitszeit - 2.4 Verbot der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Ausnahme bis 22 Uhr für schwangere /stillende Frauen
Genehmigungsvoraussetzungen:
• Bereitschaftserklärung der Frau zu einer Beschäftigung bis 22 Uhr
• ärztliches Zeugnis → keine Bedenken gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr,
• Ausschluss der Alleinarbeit für eine schwangere Frau
• Dokumentation der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 14 Abs. 1 MuSchG ist Antrag beizufügen!
Widerruf der Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft!
Internet:
www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de<Arbeitsschutz<Formulare<Mutterschutz
→ Antrag auf Genehmigung der Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Mutterschutzgesetz
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz - 2. Neuregelungen zur Arbeitszeit - 2.4 Verbot der Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
Ausnahme nach 22 Uhr für schwangere oder stillende Frauen
• Beschäftigung nach 22 Uhr → grundsätzlich unverantwortbare Gefährdung!
• Ausnahmebewilligung nur im besonders begründeten Einzelfall und wenn übrige Voraussetzungen erfüllt
• Bewilligung zur Beschäftigung nach 22 Uhr beinhaltet die Genehmigung zur Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr
• Antrag - formlos
• Weiterbeschäftigung der Frau nach 22 Uhr erst nach Erhalt der Bewilligung
Widerruf der Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft!
Betrieblicher Gesundheitsschutz
3. Neuer Begriff - unverantwortbare Gefährdung
Arbeitgeber hat Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass
• Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder des Kindes möglichst vermieden und
• eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird!
Definition (§ 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG) Gefährdung ist unverantwortbar, wenn
• Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung
• wegen der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist.
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 3. Neuer Begriff - unverantwortbare Gefährdung
Unverantwortbarkeit der Gefährdung
• beschreibt Grenze der Gefährdung, ab der eine Tätigkeit für schwangere oder stillende Frauen nicht mehr zulässig ist
• Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, muss umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie muss umso kleiner sein, je schwerer der etwaige Schaden wiegt
• Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit einer
Gesundheitsbeeinträchtigung im Mutterschutz grundsätzlich gering!
• nicht abschließende Aufzählung z. B. in §§ 11 und 12 MuSchG
• gilt als ausgeschlossen,
wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer Schwangeren oder Stillenden oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird!
Betrieblicher Gesundheitsschutz
4. Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
Beurteilung der mutterschutzrelevanten Gefährdungen
• im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz
• nach Art, Ausmaß, Dauer
• für jede Tätigkeit
• auch wenn es keine weiblichen Beschäftigten gibt
Gleichartige Arbeitsbedingungen → Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ist ausreichend!
Bedarf an Schutzmaßnahmen ermitteln
• keine Schutzmaßnahmen erforderlich
• Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich oder
• Fortführung der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht möglich ist
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 4. Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
Ziel: Fortsetzung der Erwerbstätigkeit während der Schwangerschaft und Stillzeit ohne Beeinträchtigung der Gesundheit
Feststellung von unverantwortbaren Gefährdungen
→ Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge treffen:
1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen
2. Umsetzung auf einen anderen, geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz
3. teilweises oder vollständiges betriebliches Beschäftigungsverbot (Beschäftigungsverbot nur, wenn Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar!)
Nach Mitteilung der Schwangerschaft oder des Stillens
• unverzügliche Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
• Gesprächsangebot an die Frau über Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 4. Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen
Dokumentation
• Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
• Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen
• Gesprächsangebot an die Frau über die Anpassung ihrer Arbeitsbedingungen
Information
• aller Beschäftigten über Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und Bedarf an Schutzmaßnahmen
• der schwangeren/stillenden Frau über die Gefährdungsbeurteilung und die für Sie damit verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen
Betrieblicher Gesundheitsschutz
5. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen 5.1 Schwangere Frauen
§ 11 MuSchG → Vermutung einer unverantwortbaren Gefährdung
Abs. 1 - Gefahrstoffe Abs. 2 - Biostoffe
Abs. 3 - physikalische Einwirkungen Abs. 4 - belastende Arbeitsumgebung
Abs. 5 - körperliche Belastung und mechanische Einwirkung Abs. 6 - Akkordarbeit, getaktete Arbeit
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 5. unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen - 5.1 schwangere Frauen
Gefahrstoffe
Arbeitgeber
darf eine schwangere Frau im Zusammenhang mit Gefahrstoffen
• keine Tätigkeiten ausüben lassen und
• keinen Arbeitsbedingungen aussetzen,
wenn dies eine unverantwortbare Gefährdung für sie oder ihr Kind darstellt.
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 5. unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen - 5.1 schwangere Frauen
Gefahrstoffe
Unverantwortbare Gefährdung insbesondere, bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit
1) Gefahrstoffen, die nach den Kriterien des Anhang I der CLP-Verordnung bewertet sind als
a) reproduktionstoxisch nach Kategorie 1A, 1B und 2 oder nach der Zusatzkategorie für Einwirkungen auf oder über die Laktation, b) keimzellmutagen nach Kategorie 1A, 1B,
c) karzinogen nach Kategorie 1A, 1B,
d) spezifisch zielorgantoxisch nach einmaliger Exposition, Kategorie 1 oder e) als akut toxisch nach Kategorie 1, 2 oder 3
2) Blei und Bleiderivaten (bei möglicher Aufnahme vom menschlichen Körper) 3) Gefahrstoffen, die auch bei Einhaltung des Grenzwertes evtl. zu einer
Fruchtschädigung führen können (z. B. TRGS 900 - siehe Bemerkung „Z“)
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 5. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen - 5.1 schwangere Frauen
Gefahrstoffe
Unverantwortbare Gefährdung - ausgeschlossen, 1) wenn
a) Grenzwerte (AGW, BGW) eingehalten sind und der Gefahrstoff dabei
hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet wird (z. B. TRGS 900 - siehe Bemerkung „Y“) oder
b) der Gefahrstoff nicht in der Lage ist, die Plazentaschranke zu überwinden, oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt, und
2) wenn der Gefahrstoff nach den Kriterien des Anhangs I der CLP-Verordnung
nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (H362) zu bewerten ist.
Für viele Stoffe liegen keine Informationen bzw. gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich möglicher reprotoxischer Wirkungen auf oder über die Laktation vor!
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 5. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen - 5.1 schwangere Frauen
Biostoffe
Arbeitgeber darf eine schwangere Frau
• keine Tätigkeiten ausüben lassen und
• keinen Arbeitsbedingungen aussetzen
bei möglichem Kontakt mit Biostoffen der Risikogruppe 2, 3 oder 4 im Sinne des
§ 3 Abs. 1 BiostoffV, wenn dies für sie oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.
Unverantwortbare Gefährdung - insbesondere bei möglichem Kontakt mit:
• Biostoffen der Risikogruppe 4
• Rötelnvirus oder Toxoplasma
Unverantwortbare Gefährdung gilt insbesondere als ausgeschlossen, wenn die Schwangere über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 5. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen - 5.1 schwangere Frauen
Physikalische Einwirkungen
→ im Wesentlichen keine Änderungen, nur redaktionell angepasst
.
Belastende Arbeitsumgebung
Verbot der Tätigkeit für schwangere Frauen in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre
Sauerstoffreduzierung → Technologie zum Brandschutz
z. B. in Räumen der Informationstechnik oder Lagerwirtschaft
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 5. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen - 5.1 schwangere Frauen
Körperliche Belastungen und mechanische Einwirkungen
Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere folgende Tätigkeiten nicht ausüben lassen:
…
Nr. 5 Einsatz auf Beförderungsmitteln, wenn unverantwortbare Gefährdung (kein generelles Verbot mehr, gilt aber vom Beginn der
Schwangerschaft an)
Nr. 6 Arbeiten, bei denen Unfälle, insbesondere durch … Tätlichkeiten zu befürchten sind,
Nr. 7 Arbeiten, bei denen sie eine Schutzausrüstung tragen muss und das Tragen eine Belastung darstellt,
…
Verbot - Beschäftigung mit getakteter Arbeit
Ausnahme - Benachrichtigung der Behörde - § 27 Abs. 1 Nr. 2 c) MuSchG
Betrieblicher Gesundheitsschutz - 5. Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen
5.2 Stillende Frauen
§ 12 MuSchG → Vermutung einer unverantwortbaren Gefährdung
Abs. 1 - Gefahrstoffe Abs. 2 - Biostoffe
Abs. 3 - physikalische Einwirkungen Abs. 4 - belastende Arbeitsumgebung
körperliche Belastung und mechanische Einwirkung
• keine spezifischen Vorgaben mehr für Stillende, weil Schutzbedürfnis für das ungeborene Kind fehlt
• arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen gelten
Abs. 5 - Akkordarbeit, getaktete Arbeit
Kündigungsschutz
6. Kündigungsverbot
Unzulässig
• Kündigung gegenüber einer Frau bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche,
• Vorbereitungshandlungen des Arbeitgebers zur Kündigung
(beispielsweise eine Stellenausschreibung für die Einstellung einer dauerhaften Ersatzkraft, die eine Schwangere nach deren Rückkehr ersetzten soll)
Internet:
www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de<Arbeitsschutz<Sozialer Arbeitsschutz
<Mutterschutz/Elternzeit<Mutterschutz mehr
→ Kündigungsschutz und Ausnahmen vom Kündigungsverbot
Durchführung des Gesetzes
7. Benachrichtigungspflichten für Arbeitgeber
Benachrichtigung über
a) Schwangerschaft einer Frau
b) Stillen einer Frau (entfällt, wenn Schwangerschaft bereits mitgeteilt)
c) Teilnahme einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr
d) Teilnahme einer schwangeren/stillenden Schülerin/Studentin an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen
e) Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau an Sonn- und Feiertagen f) Beschäftigung einer schwangeren/stillenden Frau mit getakteter Arbeit
Internet:
www.verbraucherschutz.sachsen-anhalt.de<Arbeitsschutz<Formulare<Mutterschutz
→ Benachrichtigung zur Beschäftigung schwangerer/stillender Frauen nach § 27 Mutterschutzgesetz
Durchführung des Gesetzes
8. Auskunftsverweigerungsrecht, Beratungspflicht
• Auskunftsverweigerungsrecht - § 27 Abs. 4 MuSchG analog § 22 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
• Beratung - § 29 Abs. 4 MuSchG
Ausnahme: Leistungsrecht §§ 18 bis 22 → gesetzliche Krankenkassen