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Mutterschutz Elterngeld ElterngeldPlus Elternzeit.

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Academic year: 2022

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Mutterschutz Elterngeld

ElterngeldPlus Elternzeit

www.frauen-in-bielefeld.de

(2)

Hinweis:

Diese Broschüre soll Ihrer Information dienen.

Sie kann eine rechtsverbindliche Beratung nicht ersetzen.

Impressum:

Herausgegeben von:

Redaktion:

Monika Kruse

Gestaltung und Druck:

Druckservice Stadt Bielefeld

Stand: 10. Auflage, September 2021 Auflage: 500 Stück

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Inhaltsverzeichnis

Seite 4 Arbeitsrechtlicher Schutz während der Schwangerschaft

Seite 4 Mutterschutz

Seite 5 Kündigungsschutz

Seite 8 Gesundheitsschutz

Seite 12 Schutzfristen vor und nach der Entbindung

Seite 13 Stillzeit

Seite 14 Finanzielle Ansprüche während der Schutz - fristen

Seite 17 Elterngeld

Seite 18 Anspruch auf Elterngeld

Seite 20 ElterngeldPlus

Seite 32 Elterngeld und andere Leistungen

Seite 34 Elternzeit

Seite 34 Anspruch auf Elternzeit

Seite 38 Erwerbstätigkeit während der Elternzeit

Seite 39 Erholungsurlaub

Seite 40 Kündigungsschutz

Seite 42 Auswirkungen auf die Rente

Seite 45 Adressen

Seite 46 Mutterschutzgesetz

Seite 64 Leistungen der Krankenversicherungen

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§§

Mutterschutz- gesetz

Anspruch auf Mutterschutz

Arbeitgeber*in informieren

Arbeitsrechtlicher Schutz während der Schwangerschaft

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz schützt Schwangere vor möglichen gesund heitlichen Gefahren bei der Arbeit, vor Ar beitsplatzverlust und Verdienstminde rung. Es gilt auch für Studentinnen und Schü- lerinnen, deren Ausbildungs- oder Praktikumsveranstaltungen nach Ort, Zeit und Ablauf verpflichtend vorgegeben sind sowie für Frauen mit Behinderung in Werkstätten. Dem*der Arbeitgeber*in legt das Gesetz eine Reihe von Pflichten und die Beachtung zahlreicher Schutzbestimmungen auf. Werden regelmäßig mehr als drei Frau- en im Betrieb beschäftigt, muss das Mutterschutzgesetz in diesem Betrieb an gut sichtbarer Stelle zur Einsicht ausge legt oder aufge- hängt sein. Wenn ein Betrieb die Beschäftigungsvorschriften und -verbote des Mutter schutz ge setzes nicht beachtet, begeht er eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Solche Verstöße können mit einer Geldbuße, in schweren Fällen sogar mit einer Geld strafe oder mit Freiheitsentzug geahndet werden. Das Gleiche gilt bei der Verlet- zung der Pflicht, die Bezirksregierung Detmold zu benachrichtigen.

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Schwangeren, die in einem abhängigen Ausbildungs-, Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen, einschließlich Haus angestellte, Volontärinnen und Prak- tikantinnen und in der Bundes republik Deutsch land beschäftigt sind. Es gilt auch für Studentinnen und Schülerinnen, wenn die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildung verpflichtend vorgibt oder die Studentinnen oder Schülerinnen ein verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten. Weder die Staats angehörigkeit noch der Fa milien stand spielen dabei eine Rolle.

Die Bestimmungen gelten nicht für Hausfrauen und Selbständige.

Für Beamtinnen sind besondere Regelungen in beamtenrechtli- chen Vorschriften festgelegt (Aus kunft erteilt Ihre Personalstelle).

Zu Ihrem eigenen Schutz sollten Sie unverzüg lich Ihren*Ihre Ar- beitgeber*in von Ihrer Schwanger schaft und dem vor aus sicht lichen Ent bin dungs termin berichten. Denn nur dann kann dieser*diese die ihm*ihr gesetzlich auferlegten Pflichten zu Ihrem Schutz er- füllen. Verlangt der*die Arbeitgeber*in eine ärztliche Bestätigung

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Arbeitssuche während der Schwangerschaft

Bewerbung

Überwachung durch die Bezirksregie rung Detmold

der Schwan ger schaft, muss er*sie selbst die Kosten für diese Be scheinigung übernehmen.

Schwangerschaft ist keine Krankheit und damit prinzipiell kein Hindernis, eine Arbeitsstelle − auch dauerhaft − anzutreten. Mel- den Sie sich deshalb auf jeden Fall arbeitslos. Das Arbeitsamt wird versuchen, Sie zu vermitteln. Gelingt dies nicht und sind Sie vorher entsprechend berufstätig gewesen, steht Ihnen vom ersten Tag der Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld I zu.

Auch wenn Sie keinen Anspruch auf Leistungen haben oder zz.

geringfügig beschäftigt sind, sollten Sie sich arbeitslos melden, denn eine der wichtigsten Voraussetzungen für Leistungen des Arbeitsamtes (Weiterqualifizierung, Umschulung etc.) ist die Ar- beitslosmeldung.

Bei Bewerbungen während der Schwangerschaft müssen Sie Ihre Schwangerschaft auch auf Befragen Ihres*Ihrer Arbeitgeber*in hin nicht offenbaren.

Ihr*Ihre Arbeitgeber*in ist gesetzlich verpflichtet, der Bezirksre- gierung Detmold (Dezernat: Schutz besonderer Personengrup- pen) Ihre Schwan gerschaft mitzuteilen. An diese Be hörde, die die Einhaltung der Mut ter schutzvor schriften kontrolliert, können Sie sich mit allen Fragen und Problemen wenden, die sich aus Ihrem Arbeitsver hältnis und Ihrer Schwangerschaft ergeben.

Weiteren Personen, mit Ausnahme des Betriebs rates, darf der*die Arbeitgeber*in Ihre Schwanger schaft nicht ohne Ihre Zustimmung mitteilen.

Kündigungsschutz

Schwangere berufstätige Frauen genießen Kün di gungsschutz. Vom Beginn der Schwangerschaft an, bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Auch bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwanger- schaftswoche besteht ein Kündigungsschutz von vier Monaten.

Der*die Arbeitgeber*in darf während dieser Zeit auch nicht zu ei- nem danach liegenden Zeit punkt kündigen. Dieser Schutz besteht allerdings nur, wenn dem*der Arbeitgeber*in die Schwangerschaft, die Entbindung oder die Fehlgeburt nach der zwölften Schwanger- schaftswoche bekannt war oder ihm*ihr innerhalb von zwei Wochen

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Einspruch erheben

Lohnfortzahlung

Auflösungs­- vertrag

Ausnahmen vom Kündigungs - verbot

nach der Kündigung noch mitgeteilt wird. Hat der*die Arbeitgeber*in von der Schwan ger schaft gewusst, ist die Kündigung unwirksam.

War ihm*ihr die Schwan gerschaft nicht bekannt, lässt sich die Kün- digung unwirksam machen, indem die Schwan gerschaft innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch der Kündigung oder Zugang des Kündigungsschrei bens mitgeteilt wird. Dies kann mündlich oder schrift lich geschehen. Aus Beweis gründen sollten Sie dem*der Arbeitgeber*in stets eine schrift liche Mitteilung per Einschreiben zuschicken. Diese 2-Wochen-Frist kann sogar über schritten wer- den, wenn der Schwangeren die Schwanger schaft − aus welchen Gründen auch immer − nicht bekannt war. In diesem Fall genügt es, wenn Sie Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in die Schwangerschaft unver züglich nach der Aufklärung durch den*die Ärzt*in mitteilen (Bundesverfassungsgericht, Ur teil vom 13.11.1979 - Bvl 24/77.72).

Wird die Frau erst nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nicht. Es muss bereits bei Zugang der Kündigung eine Schwangerschaft bestehen. Hausangestellte haben seit dem 01.07.1997 auch den vollen Kündigungsschutz.

Wenn Ihnen in der Schwangerschaft gekündigt wird, sollten Sie sofort − schriftlich per Einschreiben − Einspruch dagegen erhe- ben. Falls die Kündi gung dann nicht zurückgenommen werden sollte, sollten Sie sich umgehend an die Bezirksregierung Detmold wenden.

Der*die Arbeitgeber*in, der*die trotz des Kün di gungs verbotes gekündigt hat, muss auch dann Lohn oder Gehalt weiterzahlen, wenn er*sie Sie nicht beschäf tigt. Außerdem haben Sie nach Ab- lauf der Schutz fristen Anspruch auf Weiterbeschäftigung gemäß Ihrem Arbeitsvertrag.

Ein Angebot Ihres Betriebs, das Ar beits verhältnis − evtl. gegen Zahlung einer Abfindung − aufzulösen, sollten Sie mit besonderer Vorsicht behandeln. Denn ein Auflösungsvertrag lässt den gesam- ten Kündigungsschutz und die Kontrolle durch die Be zirksregierung Detmold entfallen. Dabei sollten Sie bedenken, dass eine wie auch immer geartete Abfindung die finanziellen Leistungen, auf die Sie als Schwangere Anspruch haben, in der Regel nicht ausgleichen kann.

Eine Ausnahme vom Kündigungsverbot ist nur ganz selten und nur dann möglich, wenn die Bezirksregierung Detmold der Kündi- gung zugestimmt hat. Dies kann z. B. bei einer Betriebsauflösung,

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Fristvertrag

Probezeit

Kündigung auf eigenen Wunsch

wenn Ihnen kein neuer Arbeitsplatz angeboten werden kann, der Fall sein; oder wenn, z. B. durch Stilllegung einer Abteilung, die wirtschaftliche Existenz des Betriebes durch die Zahlung des Ar- beitsentgeltes während der Schutzzeit gefährdet ist. Auch in diesen Fällen sollten Sie sich aber unbe dingt bei der Bezirksregierung Detmold be raten lassen.

Wenn Sie in einem befriste ten Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, darf Ihnen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde gekündigt werden. Allerdings läuft Ihr Arbeitsver hältnis dann aus, wenn die Frist, für die Sie einge stellt wurden, ohnehin abgelaufen wäre.

Wenn mehrere Arbeitskräfte von Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in mit dem gleichen befristeten Arbeits vertrag eingestellt und alle über die Frist hinaus weiterbeschäftigt werden, haben Sie als Schwangere ein Recht auf Gleich be hand lung. Wird nur Ihr Arbeitsverhältnis nicht erneuert bzw. fortgesetzt, lässt sich vermuten, dass dies deswegen nicht geschieht, weil Sie schwan ger sind. In diesem Fall sollten Sie sich unbedingt an die Bezirksregierung Detmold wenden.

Auch in der Probezeit ist der Kündigungsschutz des Mutterschutz- gesetzes grundsätzlich wirksam. Nur wenn Sie einen Arbeitsver- trag abgeschlossen haben, der sich ausschließlich auf die Dauer des Probearbeitsverhältnisses bezieht, handelt es sich um einen befristeten Vertrag. In diesem Fall ge nießen Sie − auch wenn Sie schwanger sind − keinen Kündigungsschutz, sondern Ihr Arbeits- verhältnis endet mit dem Ende Ihres Vertrages.

Jede Frau hat das Recht, während der Schwan ger schaft und wäh- rend der Schutzfrist nach der Geburt (in der Regel acht Wochen, bei Früh- und Mehrlings geburten zwölf Wochen) das Arbeitsverhältnis zu kün digen. Wird die Kündigung zum Ende der Schutzfrist erklärt, muss nicht einmal eine Kündigungsfrist ein gehalten werden.

Nur wenn Sie im Anschluss an die Schutzfrist Elternzeit nehmen möchten, müssen Sie Fristen beachten (s. Seite 35). Kehren Sie nach einer Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in Ihren früheren Betrieb zurück, gilt das Arbeitsverhältnis hinsicht- lich der Betriebs- und Berufszugehörigkeit als nicht unterbrochen.

Voraussetzung ist allerdings, Sie haben in der Zwischenzeit nicht in einem anderen Betrieb gearbeitet. Diese Regelung ist z.B. für die Dauer der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder für Leistun- gen in der betrieblichen Altersversorgung wichtig. Der Betrieb ist

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Freizeit für die Vorsorge

Arbeitsschutz

Prüfung durch die Aufsichts - behörde

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeits - bedingungen

allerdings nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet, wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch gekündigt haben. Bevor Sie kündigen, sollten Sie bedenken, dass Sie im Anschluss an die Schutzfristen ein Recht auf Elternzeit mit Wiedereinstiegsgarantie haben. Eine Eigenkündigung während der Schwan gerschaft bringt Ihnen also fast ausnahmslos Nachteile!

Gesundheitsschutz

Der*die Arbeitgeber*in muss Sie für die Zeit, die Sie für ärztliche Untersuchungen im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge benötigen, von der Arbeit freistellen, und zwar ohne Lohn- und Gehaltsaus fall. Verweigert er*sie die Freistellung oder nimmt Lohnabzüge vor, so sollten Sie sich an den Betriebs rat und an die Bezirksregierung Detmold wenden, um Ihre Rechte durch zusetzen.

Ihr*e Arbeitgeber*in muss Sie während Ihrer Schwan gerschaft und Stillzeit so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz − einschließlich der Maschinen, Werk zeuge und Geräte − so ein richten, dass Sie und Ihr Kind vor Gefahren für Leben und Gesundheit hinreichend geschützt sind.

Ihr*e Arbeitgeber*in und Sie können sich bei Unklarheiten und Fragen an die Aufsichtsbehörde wenden. Im Zweifelsfall klärt die Aufsichtsbehörde, ob Ihr Arbeitsplatz und die konkreten Arbeits- bedingungen zu einer Gefährdung Ihrer Schwangerschaft und Stillzeit führen können. Die Aufsichtsbehörde kann ggf. geeignete Schutzmaßnahmen anordnen.

Sie dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen Sie schädlichen Einwirkun- gen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Er schüt terun gen oder Lärm ausgesetzt sind. Verboten sind ins- besondere folgende Beschäfti gun gen:

● Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel bewegt oder befördert werden,

● Arbeiten, bei denen Sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen Sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen,

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Ärztliche Mitsprache

Pausen zum Ausruhen

Verbot der Mehr- und Nachtarbeit

● Arbeiten, bei denen Sie eine Schutzausrüstung tragen müssen, die für Sie eine Belastung darstellen,

● Bei hoher Fußbeanspruchung eine Erhöhung des Drucks im Bereich des Bauches zu befürchten ist,

● Fließbandarbeit mit vorgeschriebenem Ar beits tempo,

● Akkordarbeiten oder sonstige Arbeiten, bei denen durch ein ge- steigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

● Arbeiten, bei denen Sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen ausgesetzt sind.

Weiter dürfen Sie nicht auf Beförderungsmitteln und nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats nicht länger als vier Stunden täglich mit Arbeiten, bei denen Sie ständig stehen müssen, be- schäftigt werden.

Ferner dürfen Sie nicht mit Biostoffen der Risikogruppe 4 im Sinne der Biostoffverordnung sowie mit Rötelnviren oder mit Toxoplasma in Kontakt kommen.

Die Bezirksregierung Detmold kann Ausnahmen be willigen, wenn die Art der Arbeit und das Arbeitstempo eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mutter und Kind nicht befürchten lassen.

Sollte sich bei den Schwanger schafts vor sorge unter suchungen herausstellen, dass Leben und Gesund heit von Mutter und Kind gefährdet werden, wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit unverändert fortsetzen, dann kann der*die Ärzt*in auch weitere nicht in den Beschäfti gungs verboten auf geführte Arbeiten verbieten oder einschränken.

Wenn Sie bei Ihrer Tätigkeit ständig stehen oder gehen müssen, haben Sie ein Recht auf eine Sitz gelegenheit zum kurzen Ausru- hen. Arbeiten Sie ständig im Sitzen, müssen Sie − immer unter Fort zahlung des Entgeltes − Gelegenheit zu kurzen Unterbrechun- gen der Arbeit bekommen.

Schwangere und stillende Frauen, die über 18 Jahre oder älter sind, dürfen nicht mit Mehr arbeit und nicht an Sonn- und Feier tagen beschäftigt werden. Sie dürfen höchstens acht einhalb Stunden täglich und dabei nicht mehr als 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten. Schwangere oder stillende Frauen unter 18 Jah ren dür- fen täglich nur bis zu acht Stunden und dabei nicht mehr als 80

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Verbot der Sonn- und Feiertags - arbeit

Stunden in der Doppelwoche arbeiten. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet und bei mehreren Arbeitgeber*innen werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung darf die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats nicht über- schritten werden.

Ein weiteres Beschäftigungsverbot besteht für die Nachtzeit zwi- schen 20.00 und 06.00 Uhr. Allerdings ist eine Beschäftigung bis 22.00 Uhr erlaubt, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereiterklären, ärztlich keine Bedenken vorliegen und für den Fall, dass Sie alleine arbeiten, eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist.

Dazu muss der Betrieb eine Genehmigung bei der Aufsichtsbehörde beantragen. Während der Antrag geprüft wird, können Sie grund- sätzlich weiterbeschäftigt werden. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. Ihre Erklärung, bis 22 Uhr zu arbeiten, können Sie jederzeit widerrufen.

Für Schülerinnen und Studentinnen gilt das Beschäftigungsverbot ebenso zwischen 20 und 6 Uhr. Allerdings darf die Ausbildungs- stelle Sie an Veranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn Sie sich ausdrücklich dazu bereiterklären, die Teilnahme zu Aus- bildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und eine unverant- wortbare Gefährdung durch eine Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Sie können diese Erklärung jederzeit zurücknehmen.

An Sonn- und Feiertagen ist eine Beschäftigung für schwangere oder stillende Frauen grundsätzlich nicht erlaubt. Eine Ausnahme davon kann jedoch erlaubt werden, wenn

● Sie sich ausdrücklich dazu bereiterklären,

● eine Abweichung vom allgemeinen Verbot nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist (z. B. im Bereich der Kran- kenpflegeanstalten, Gaststätten, bei Theatervorstellungen und Musikaufführungen),

● Ihnen in jeder Woche im Anschluss an eine Nachtruhezeit von elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und

● Sie alleine arbeiten und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen ist.

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Unverantwort - bare Gefährdung

Rangfolge der Schutzmaß - nahmen

Keine­finanziellen­

Nachteile

Der*die Arbeitgeber*in darf eine schwangere Frau

● keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie

● keinen Arbeitsbedingungen aussetzen

bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Er*sie hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die physische und psychische Gesundheit der Schwan- geren oder stillenden Frau sowie der ihres Kindes zu schützen.

Ziel ist es, schwangeren Frauen eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen und Beschäftigungsverbote möglichst zu vermeiden.

Es wird ein Ausschuss für Mutterschutz eingerichtet, der Art, Ausmaß und Dauer möglicher unverantwortbarer Gefährdungen ermittelt und sicherheitstechnische, arbeitsmedizinische und ar- beitshygienische Regeln zum Schutz von Mutter und Kind aufstellt.

Der Ausschuss soll Empfehlungen erarbeiten und dient zur Orien- tierung bei der Umsetzung in die Praxis. Auf diese Weise sollen Betriebe und Behörden bestmöglich beraten und begleitet werden.

Birgt der Arbeitsplatz Gefährdungen, hat der Betrieb für jede Tä- tigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

● Die Arbeitsbedingungen sind so umzugestalten, dass Gefähr- dungen möglichst vermieden bzw. ausgeschlossen werden.

● Ist eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, muss der*die Arbeitgeber*in einen anderen zumutbaren Arbeits- platz zur Verfügung stellen.

● Kann der Betrieb weder die Gefährdungen durch Schutzmaß- nahmen ausschließen noch einen Arbeitsplatzwechsel anbieten, darf die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigt werden.

Wenn Sie wegen eines Beschäftigungsverbotes, eines Mehr-, Nacht- oder Sonn tags ar beitsverbotes oder wegen Schwanger- schaftsbeschwerden ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen müssen, dürfen Ihnen keine finanziellen Nach teile entste hen. In diesen Fällen haben Sie An spruch auf den sogenannten Mutter- schutzlohn. Dieser entspricht dem durch schnittlichen Nettover- dienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwan gerschaft. Auch Einbußen wegen des Ver bots

(12)

Beschäftigungs- verbot während der Schutzfristen

von Akkord- und Fließbandarbeit müssen ent sprechend diesem Durchschnittsverdienst ausgegli chen werden.

Schwangerschaftsbedingte Fehlzeiten vor oder nach der Geburt des Kindes dürfen nicht zum Anlass genommen werden, Gratifi- kationen oder sonstige Sonderleistungen, wie etwa Urlaubsgeld oder An wesenheitsprämien zu kürzen (Bundesarbeits gerichtsurteil vom 13.10.1982 Az. 5AZ 113/82).

Bei allen Fragen zum Arbeitsschutzgesetz sollten Sie sich an Ihren Betriebsrat und an die Bezirksregierung Detmold wenden. Zeigt sich dabei, dass der*die Arbeitgeber*in Schutzvorschriften bewusst missachtet, kann gegen ihn*sie − je nach Schwere des Verstoßes

− eine Geldbuße oder eine Gefängnisstrafe verhängt werden.

Schutzfristen vor und nach der Entbindung

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes dürfen Sie nicht beschäftigt werden. Bei Früh- und Mehr- lingsgeburten und wenn acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung festgestellt wird, verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen. Für die Berechnung dieser Frist ist die Be scheini gung des*der Ärzt*in, der*die den mutmaßli chen Tag der Entbindung angibt, maßgebend. Verschiebt sich der Zeitpunkt der Geburt, verkürzt oder verlängert sich die Frist entsprechend.

Etwas anderes gilt bei einer Frühgeburt im medizinischen Sinne.

In diesem Fall verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist auch noch um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte (zusätzlich der 12-Wochen-Frist).

In der Schutzfrist vor der Geburt dürfen Sie nur dann ausnahms- weise arbeiten, wenn Sie sich aus drücklich dazu bereiterklärt haben und der*die Arbeitgeber*in mit einer Weiterbeschäftigung einver standen ist. Sie können Ihre Entscheidung aber jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Sie auch dann nicht beschäftigt werden, wenn Sie dazu bereit wären.

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Mutterschutz über die Schutz- frist hinaus

Erholungsurlaub bleibt erhalten

Beschäftigungs - verbote

Stillpausen

Anspruch geltend machen

Stillen bis zu welchem Alter?

Das Ende der Schutzfrist bedeutet nicht unbedingt das Ende des Mutterschutzes. Wenn Sie in den ersten Monaten nach der Geburt des Kindes nur bedingt arbeitsfähig sind (ärztliche Be- scheinigung) dürfen Sie unter Fortzah lung des vollen Entgeltes nur mit solchen Tätigkeiten beschäftigt werden, die Ihre Leistungsfä- higkeit nicht übersteigen.

Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub wird von den Schutzfristen in keiner Weise berührt. Auch während dieser Zeit entstehen Urlaubsansprüche. Sie können den Erholungsurlaub vor oder im An schluss an die Schutzfristen nehmen. Ihre Ansprüche bleiben auch dann erhalten, wenn Sie unmittelbar nach der Schutzfrist die Elternzeit antreten. Der*die Arbeitgeber*in hat den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Ur laubs jahr zu gewähren.

Stillzeit

Auch stillende Mütter sind besonders geschützt. Für stillende Frau- en gelten im Wesentlichen die gleichen Beschäftigungsverbote wie für Schwan gere.

Wenn Sie nach der Mutterschutzfrist oder in der Elternzeit die Arbeit wieder aufnehmen, Ihr Kind aber noch stillen wollen, können Sie Stillpausen während der Arbeitszeit beanspruchen. Ein Verdien- stausfall darf durch die Stillzeit nicht eintreten. Dieser Anspruch besteht selbst verständlich auch, wenn der andere Elternteil im Rahmen der Elternzeit das Kind betreut. Die Still zeit darf nicht von der Mutter vor- oder nachgear beitet werden und nicht auf festgesetzte Ruhe pausen angerechnet werden.

Die Freistellung muss bei Ihrem*Ihrer Arbeitgeber*in beantragt werden. Besteht er*sie auf einen Nach weis, muss das Stillen durch eine Bescheinigung eines*einer Ärtz*in oder der Hebamme atte- stiert werden. Sofern das Kind zu einer bestimmten Zeit gestillt werden muss, sollte auch dies, um Streitigkeiten über den Zeitpunkt der Frei stellung vorzubeugen, in das Attest aufgenommen werden.

Die Kosten des Attests muss der Betrieb tragen.

Der Anspruch auf Stillzeiten ist nicht an ein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Er ist viel mehr davon abhängig, bis wann das Kind haupt sächlich mit Muttermilch ernährt wird. Bis zum

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Mindestzeiten

Mehr als die gesetzlichen Mindestzeiten

Mutterschafts- geld

...­in­Höhe­des Nettoverdienstes

ersten Lebensjahr des Kindes werden Stillzei ten deshalb auch als unproblematisch angesehen. Nach Vollendung des ersten Le- bensjahres besteht ein Anspruch auf Stillzeit nur ausnahmsweise, wenn das Stillen aus besonderen medizinischen Gründen weiterhin notwendig oder zweckmäßig ist.

Die Zeit zum Stillen ist durch das Mutterschutzgesetz (§ 7) gesi- chert. Anspruch besteht auf die erforderliche Still zeit, einschließ- lich der Fahr zeiten, zumindest aber auf zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal eine Stunde. Werden mehr als acht Stunden zusammenhängend gearbeitet, erhöht sich die Mindestzeit auf zweimal 45 Minuten oder einmal 90 Minuten.

Auch als Teilzeitbe schäftigte haben Sie einen Freistellungsan- spruch, wenn das Stillen während der Arbeitszeit erforderlich ist.

Eine Überschreitung der gesetzlichen Min dest zeiten ist möglich, wenn das Kind zu einer bestimm ten Zeit gestillt werden muss. Aller- dings sind die Still zeiten durch „organisatorische Maß nahmen“ (z.

B. Stillen unmittelbar vor oder nach der Arbeit) mög lichst gering zu halten. Es empfiehlt sich deshalb, die Mindestzeiten als Richtschnur zu neh men und bei einem erheblich größeren Zeitaufwand mit Hilfe eines ärztlichen Attests die Notwendigkeit und den zeitlichen Umfang des Stillens zu belegen.

Verweigert ein Betrieb die erforderlichen Stillzeiten, dann sollten Sie sich an die Bezirksregierung Detmold wenden. Die Behörde kann im Einzel fall Zahl und Dauer der Stillzeiten festlegen oder die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

Finanzielle Ansprüche während der Schutzfristen

Mutterschaftsgeld wird für die Dauer der Schutz fri sten vor und nach der Entbindung gezahlt.

Wenn Sie in der gesetzlichen Kranken ver siche rung versichert sind, erhalten Sie von Ihrer Kranken kasse ein Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro täglich, wenn bei Beginn der 6-Wochen-Schutzfrist vor der Entbin dung ein Arbeits- oder Heimar beitsverhältnis besteht oder das Arbeitsverhältnis während der Schwan ger schaft von dem*der Arbeitgeber*in zulässig aufgelöst worden ist.

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...­in­Höhe­der­

Lohnersatz- leistungen

Antrag auf Mutterschafts- geld

Mutterschafts- geld für familien- versicherte und privat kranken- versicherte Arbeit- nehmerinnen

Der*die Arbeitgeber*in muss für die Zeit der Mutter schutzfristen zu diesem Mutterschaftsgeld von täg lich bis 13 Euro einen Zuschuss zahlen, so dass Sie auf Ihren durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten 13 Wochen bzw. der letzten drei Monate vor Be ginn der Schutzfrist kommen.

Wenn Sie ein weiteres Kind erwarten, können Sie Ihre bestehende Elternzeit vorzeitig be enden. Sie erhalten in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung Mutterschaftsgeld von Ihrer Krankenkas- se in Höhe von 13 Euro täg lich und den Arbeitgeber*innenanteil.

Wenn Sie befristet beschäftigt sind und Ihr Ar beitsvertrag wäh- rend der Mutterschutzfristen endet, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe des Nettoverdienstes für die Zeit, in der Ihr Arbeitsvertrag noch läuft. Nach Beendigung Ihres Arbeits- verhältnisses haben Sie keinen Anspruch mehr auf den Zuschuss Ihres*Ihrer Arbeitgeber*in. Für die restliche Schutzfrist erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

Wenn Sie arbeitslos sind und bei Beginn der Schutzfrist vor der Geburt des Kindes Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder vergleich- bare Leis tungen haben, erhalten Sie Mutterschafts geld in Höhe der entsprechenden Lohnersatzleistun gen. Das Mutterschaftsgeld wird in diesen Fällen nicht von der Agentur für Arbeit, sondern von der zuständigen Krankenkasse gezahlt.

Das Mutterschaftsgeld muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dazu benötigen Sie eine Bescheinigung, die Ihr*e Ärzt*in innerhalb von sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Ge- burts termin ausstellen muss. Darüber hinaus müssen Sie der Krankenkasse eine Bescheinigung Ihres Betriebs vorlegen, die die Angaben für die Errechnung des Mutterschaftsgel des enthält.

Wenn Sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversichert und in einem Angestellten- verhältnis stehen oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert und in einem geringfügigen Beschäftigungsver- hältnis stehen), erhalten Sie unter den gleichen Voraus setzungen wie die Mitglieder der gesetzlichen Kranken versiche rung Mutter- schaftsgeld. Dazu müssen Sie einen An trag an das Bundesver- siche rungs amt, Mut ter schaftsgeldstelle, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Telefon 02 28/6 19-18 88, richten. Dieses Mutterschaftsgeld beträgt für die Zeit der Schutzfrist insgesamt

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Soziale Sicherung bleibt

Weitere Ansprüche

höchs tens 210 Euro. Wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, erhalten Sie einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro täglich und dem durchschnittlichen Nettoentgelt. Geringfügig Beschäftigte erhalten keinen Zuschuss von ihrem*ihrer Arbeitgeber*in. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens bis zu 210 Euro.

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeit geber zu schuss zum Mutter- schafts geld sind steuer- und sozialabgabenfrei. Es wird netto ausgezahlt.

Auch während der Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosen- versicherung versichert. Sie müssen in dieser Zeit keine Beiträge entrichten. Wenn die Berechtigung von Mutterschaftsgeld nicht mehr besteht, haben Sie grundsätzlich die Möglich keit, sich freiwillig weiter zu versichern. Dieser Wunsch muss der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft mit geteilt werden.

In der Rentenversicherung werden die Schutz fri sten als Aus- fallzeiten berücksichtigt, wenn durch Schwangerschaft oder Wochenbett eine rentenversi cherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wird.

In der Arbeitslosenversicherung werden Zeiten, für die Mutter- schaftsgeld gezahlt wird, so behandelt, als ob Beiträge entrichtet worden wären.

Allen in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Frauen werden weitere Leistungen gewährt, und zwar unabhängig davon, ob sie als Mitglied oder familienkrankenversichert sind.

Dazu gehören:

● ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Heb am men hilfe,

● Versorgung mit Verband-, Arznei- und Heilmitteln,

● Pflege in einer Entbindungs- oder Krankenanstalt sowie Hilfe und Wartung durch Hauspfleger*innen,

● Haushaltshilfe.

Sie können eine Haushaltshilfe erhalten, soweit Ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haus-

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Hilfe für Betriebe

halts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die Haushaltshilfe ist − von dringenden Fällen abgesehen − vor ihrer Inanspruchnahme bei der Krankenkasse zu beantragen.

Diesem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, die Angaben über die voraussichtliche Dauer der erforderlichen Maß- nahmen enthält. Die Anträge erhalten Sie bei Ihrer Kranken kasse.

Alle Betriebe, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, erhal ten im sogenannten U-2-Verfahren die nachstehend genann- ten Aufwendungen, die ihnen für schwangere Mitarbeiterinnen entstehen, in vollem Umfang erstattet. Dazu zählen sowohl die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld als auch das Entgelt, das als Mutterschutzlohn bei Beschäfti gungs ver boten (allgemeine oder individuelle Be schäf ti gungs verbote) gezahlt wird. Die Arbeit- geberanteile an Beiträgen zur gesetzl. Kran ken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden eben falls erstattet.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind für die Zahlung der Erstat- tungsbeiträge zuständig. Sie erfolgen auf Antrag.

Elterngeld

Eltern, die ein Kind nach der Geburt selbst betreuen und nicht voll erwerbstätig sind, haben einen Anspruch auf Elterngeld.

Kernelement des Elterngeldes ist eine prozentuale Leistung in Anlehnung an das Erwerbseinkommen; das Elterngeld ist somit eine Lohnersatzleistung. Ersetzt werden 65 - 67 % des wegfal- lenden Einkommens, maximal jedoch 1.800 Euro im Monat. Das Min dest el tern geld beträgt 300 Euro.

Bei Geburten ab 01.09.2021 haben Eltern mit einem Spitzen- verdienst von mehr als 300.000 Euro Jahreseinkommen keinen Anspruch auf Elterngeld. Bei Alleinerziehenden liegt die Grenze bei 250.000 Euro.

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Härtefälle

Anspruch auf Elterngeld

Elterngeld erhalten berufstätige Eltern, Studierende, Er werbs lose, Auszubildende, Selbständige, Beamte, Adoptiv-, (Stiefkind-) und Adoptionspflegeeltern sowie nicht eheliche Partner*innen und Stiefeltern.

Sie erhalten Elterngeld, wenn

● Sie Ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

● Sie mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst be- treuen und erziehen

● Sie nicht mehr als 30 Stunden (für Geburten ab 01.09.2021: 32 Stunden) in der Woche erwerbstätig sind.

Ausnahme:

Wenn Sie als Tagespflegeperson nicht mehr als fünf Kinder be- treuen, gilt die Wochenar beits zeitbegrenzung von maximal 30 bzw.

32 Stunden nicht.

Adoptiv- und Adoptionspflegeeltern steht Elterngeld zu, wenn die angenommenen Kinder nicht älter als acht Jahre alt sind.

Sie können Elterngeld für den geltenden Zeitraum (14 Monate) längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres beziehen.

Eltern ohne deutschen Pass, die das Elterngeld in Anspruch nehmen möchten, müssen eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, besitzen. Der Besitz einer anderen Aufenthaltserlaub- nis kann den Anspruch auf Elterngeld berechtigen, wenn Sie sich mindestens drei Jahre rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und hier berechtigt erwerbstätig sind.

Wenn Sie Ihr Kind vorübergehend (ca. zwei Monate) aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit) nicht selbst betreuen können, bleibt der Anspruch auf Elterngeld bestehen.

In Fällen besonderer Härte können auch Großeltern, Tanten, On- kel, ältere Geschwister des Kindes oder deren Partner*innen das Elterngeld in Anspruch nehmen, wenn die Eltern gestorben, schwer erkrankt oder behindert sind. In diesem Fall müssen die sonstigen Voraussetzungen für einen Eltern geldanspruch erfüllt sein.

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Dauer des bisherigen Elterngeldes

Mehr Elterngeld bei Frühgeburten

Das Elterngeld wird grundsätzlich für zwölf Monate gezahlt. Zu- sätzlich werden zwei Partner*innenmonate als Bonus gewährt, wenn auch der andere Elternteil wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit einschränkt oder unterbricht.

Wichtig: Die zwei Zusatzmonate werden nur gewährt, wenn da- durch eine Erwerbsminderung erfolgt.

Es ist auch möglich, sich monatlich nur die Hälfte des Elterngeldes auszahlen zu lassen, dafür aber über den doppelten Zeitraum.

Alleinerziehende, die während des Bezugs von Elterngeld ihre Er- werbstätigkeit ganz unterbrochen haben und nicht Teilzeit arbeiten, erhalten Elterngeld auch für 14 Monate unter der Voraussetzung, dass das Kind alleine bei ihnen in der Wohnung lebt und sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Al- leinerziehende erfüllen. Der Entlastungsbetrag (1.908 Euro) wird bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse II berücksichtigt.

Wichtig: Auch hier werden die zwei Zusatzmonate nur gewährt, wenn dadurch eine Erwerbsminderung erfolgt.

In Ausnahmefällen erhalten Elternteile auch 14 Monate Elterngeld, deren Partner*in aus objektiven Gründen keine Elternzeit über- nehmen kann, z. B. bei schwerer Krankheit oder Schwerstbehin- derung – oder wenn eine Gefährdung des Kindeswohles gegen diese Übernahme spricht.

Der Bezug von Elterngeld wird bei Frühgeburten verlängert. Dabei gilt für Geburten ab dem 01.09.2021 ein Stufenmodell.

Ist Ihr Kind

● mindestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungs- termin geboren, erhalten Sie 13 Monate Basiselterngeld

● mindestens 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungs- termin geboren, erhalten Sie 14 Monate Basiselterngeld

● mindestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungs- termin geboren, erhalten Sie 15 Monate Basiselterngeld

● mindestens 16 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungs- termin geboren, erhalten Sie 16 Monate Basiselterngeld.

Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem „tat- sächlichen Tag der Geburt“ und dem „errechneten Termin“ ist das

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Begrenzung der Bezugsmonate mit

ElterngeldPlus

Höhe­des­

ElterngeldPlus

Attest des*der Ärzt*in oder der Hebamme über den errechneten Geburtstermin.

Beziehen Sie ElterngeldPlus, verdoppeln sich die Monate entspre- chend und liegen zwischen zwei und acht Monaten.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus unterstützt Eltern, die schon während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten wollen. Dabei können Sie den Umfang der Wochenarbeitsstunden selbst bestimmen bis zu einer Obergrenze von 30 Stunden, für Geburten ab 01.09.2021 bis 32 Stunden, in der Woche. In diesen Fällen können Sie län- ger als bisher Elterngeld in Anspruch nehmen. Während in der Vergangenheit − auch bei einer Teilzeittätigkeit – max. nur 12 bzw.14 Monate Elterngeld ausgezahlt wurde, können Sie jetzt das ElterngeldPlus doppelt so lange beziehen. Aus einem Elterngeld- monat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Das Kontingent von bisher max. 14 Elterngeld-Monatsbeiträgen erhöht sich somit auf 28 ElterngeldPlus-Monatsbeiträge.

Alternativ können Sie auch mit Ihrem*Ihrer Partner*in beschließen, sich die Betreuung und Erwerbstätigkeit zu teilen. In diesen Fällen wird das ElterngeldPlus über einen Zeitraum von 14 Monaten gezahlt.

Alleinerziehende können das Angebot im gleichen Maße nutzen.

Statt der regulären 12 bzw. 14 Monate können sie 24 bzw. 28 El- terngeldPlus-Beiträge erhalten.

ElterngeldPlus muss für mindestens zwei Monate beantragt wer- den.

Beginnt Ihr Elterngeldbezug sehr spät, weil Sie z. B. erst nach einem Still-Beschäftigungsverbot Elterngeld beziehen, besteht nur noch ein Anspruch auf Elterngeld bis zum 32. Lebensmonat des Kindes für Geburten ab dem 01.09.2021. Da es sich hier um besondere Konstellationen handelt, sind von dieser Regelung nur wenige Eltern betroffen.

Sind Sie nach der Geburt Ihres Kindes in Teilzeit erwerbstätig, er- setzt das ElterngeldPlus das wegfallende Einkommen höchstens

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bis zur Hälfte des Elterngeldes, das Sie ohne Teilzeit nach der Geburt Ihres Kindes bekämen. Das bedeutet, das ElterngeldPlus ist in seiner monatlichen Höhe maximal begrenzt auf die Hälfte des Elterngeldes, das Ihnen bei vollständiger Erwerbsunterbrechung (also ohne Teilzeittätigkeit) zustehen würde.

Beispiel A:

Schritt 1 Ihr maßgebliches Nettoeinkommen vor der Geburt beträgt 2.000 Euro monatlich.

Nach der Geburt erhalten Sie ein Nettoeinkommen in Höhe von 900 Euro monatlich.

Die Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und nach der Geburt durch Teilzeit beträgt 1.100 Euro.

Schritt 2 Ihr Basiselterngeldanspruch ohne Erwerbstätigkeit beträgt 1.300 Euro (65 % von 2.000 Euro). Diese Summe wird halbiert und beträgt 650 Euro.

Schritt 3 Jetzt wird vom Differenzbetrag zwischen Ihrem Ein- kommen vor der Geburt und nach der Geburt (in unserem Beispiel 1.100 Euro) der Elterngeldanspruch berechnet: 65 % von 1.100 Euro sind 715 Euro.

Ergebnis: Da Ihr Elterngeldanspruch bei Teilzeit (715 Euro) über dem hälftigen Basiselterngeld (650 Euro) liegt, erhalten Sie die maximale Summe von 650 Euro.

Beispiel B:

Schritt 1 Ihr maßgebliches Nettoeinkommen vor der Geburt beträgt 2.000 Euro monatlich.

Nach der Geburt erhalten Sie ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro monatlich.

Die Differenz zwischen Ihrem Einkommen vor der Geburt und nach der Geburt beträgt 500 Euro.

Schritt 2 Ihr Basiselterngeldanspruch ohne Erwerbstätigkeit beträgt 1.300 Euro (65 % von 2.000 Euro). Diese Summe wird halbiert und beträgt 650 Euro.

Schritt 3 Jetzt wird vom Differenzbetrag zwischen Ihrem Einkom- men vor der Geburt und nach der Geburt (in unserem Beispiel 500 Euro) der Elterngeldanspruch berechnet: 65 % von 500 Euro sind 325 Euro.

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Partnerschafts- bonus

Ergebnis: Da Ihr Elterngeldanspruch bei Teilzeit (325 Euro) un- ter dem hälftigen Basiselterngeld (650 Euro) liegt, erhalten Sie 325 Euro ElterngeldPlus.

Grundsätzlich gilt: Wenn der Teilzeitverdienst wie im Beispiel A geringer als die Hälfte Ihres zu berücksichtigenden Nettoeinkom- mens vor der Geburt liegt (2.000 Euro vor der Geburt und 900 Euro nach der Geburt), erhalten Sie das hälftige Basiselterngeld. Wenn hingegen der Teilzeitverdienst wie im Beispiel B höher als die Hälfte Ihres zu berücksichtigenden Nettoeinkommens vor der Geburt liegt (2.000 Euro vor der Geburt und 1.500 Euro nach der Geburt), erhalten Sie das tatsächliche Elterngeld bei Teilzeit. Das heißt, der Zuverdienst wird auf das ElterngeldPlus angerechnet und der An- spruch wird dadurch gemindert. Natürlich erhalten Sie in dem Fall auch über 24 Monate 600 Euro mehr Gehalt. Die Elterngeldleistung wird jedoch ab Überschreiten der 50%-Marke gekürzt.

ElterngeldPlus können Sie auch beziehen, wenn Sie nicht erwerbs- tätig sind. Dann erhalten Sie den halben Basiselterngeldbetrag über den doppelten Zeitraum.

Der Partnerschaftsbonus ermöglicht vier weitere EltergeldPlus-Mo- nate zu nutzen, wenn beide Elternteile gleichzeitig über einen Zeitraum von vier Monaten (für Geburten ab 01.09.2021: zwei bis vier Monate) zwischen 25 und 30 Wochenstunden (für Geburten ab 01.09.2021: 24 und 32 Wochenstunden) erwerbstätig sind.

Auch Alleinerziehende erhalten eine zusätzliche Förderung, die mit dem Partnerschaftsbonus vergleichbar ist. Wie Elternpaare können Sie für vier weitere Monate (für Geburten ab 01.09.2021:

zwei bis vier Monate) ElterngeldPlus beziehen, wenn Sie in min- destens vier aufeinanderfolgenden Monaten (für Geburten ab 01.09.2021 zwischen zwei und vier Monaten) zwischen 25 und 30 Wochenstunden (für Geburten ab 01.09.2021: 24 und 32 Wo- chenstunden erwerbstätig sind.

Die Höhe des Elterngeldes in einem Partnerschaftsbonus-Monat wird genauso berechnet wie in einem ElterngeldPlus-Monat.

(23)

Die neuen Leistungen ermöglichen vielfältige Kombinationsmög- lichkeiten

7

Gelebte Partnerschaftlichkeit – drei Beispiele

Elterngeld und ElterngeldPlus lassen sich kombinieren.

Arbeiten Mutter und Vater für vier Monate gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhält jeder von ihnen einen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätz lichen ElterngeldPlus­Monaten.

7

Beispiel 2: Mögliche Kombinationen von ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Vater Lebensmonat

des Kindes 01020304050607080910111213141516171819 202122 Mutter

(z.B. selbst ständig und ohne Mutter- schaftsleistungen)

Partner schafts- bonus**

ElterngeldPlus und Teilzeit

ElterngeldPlus und Teilzeit

Beispiel 3: Mögliche Kombinationen von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Vater Mutter

Lebensmonat

des Kindes 01020304050607080910111213141516171819202122

ElterngeldPlus und Teilzeit

ElterngeldPlus und Teilzeit Elterngeld

Vollzeit

Partner schafts- bonus**

Beispiel 1: Mögliche Kombinationen von Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus

Vater Mutter

Lebensmonat

des Kindes 01020304050607080910111213141516171819 202122

Partner schafts- bonus**

ElterngeldPlus und Teilzeit Elterngeld

Eltern-

geld* Vollzeit

** Partnermonate ** ElterngeldPlus je Elternteil; Teilzeit 25 bis 30 h

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend „Eltern- geldPlus-Die neue Generation Vereinbarkeit“

Mögliche Kombinationen gelten selbstverständlich auch für gleichgeschlechtliche Paare.

(24)

Kombination Elterngeld und ElterngeldPlus

Elterngeld rechner

Antrag

Insgesamt stehen Ihnen 12 bzw. 14 Elterngeldmonate in der bishe- rigen Form zur Verfügung, die Sie flexibel in ElterngeldPlus-Monate aufteilen können. Sie können beispielsweise neun Monate volles Elterngeld und anschließend sechs Monate ElterngeldPlus bezie- hen. Nach dem 14. Lebensmonat des Kindes kann nur noch Eltern- geldPlus bezogen werden. Dies muss ab dem 15. Lebensmonat von mindestens einem Elternteil ohne Unterbrechung geschehen.

Dabei können sich Eltern untereinander abwechseln.

Mit Hilfe des Elterngeldrechners www.familien-wegweiser.de kön- nen Sie vorab unverbindlich Ihren Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln und Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren.

In der Zeit, in der Sie Mutterschaftsgeld erhalten, wird kein El- terngeld gezahlt. Die Dauer des Bezuges von Elterngeld wird dadurch nicht verlängert, da beide Leistungen den gleichen Zweck verfolgen. Das begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversiche- rungsamtes in maximaler Höhe von 210 Euro wird jedoch nicht auf das Elterngeld angerechnet.

Das Elterngeld ist schriftlich bei der Stadt Bielefeld, Amt für Jugend und Familie - Jugendamt -, Niederwall 23, 33602 Bielefeld, zu beantragen (Neues Rathaus, 1. Etage, Flur D, Zimmer 103, 105 und Flur G, Zimmer 126 - 134). Es wird höchstens drei Monate rückwirkend gezahlt. Sie sollten es deshalb mög lichst direkt nach der Geburt beantragen.

Mit dem Antrag sind in der Regel folgende Unterlagen einzureichen:

● Geburtsbescheinigung,

● Nachweise zum Erwerbseinkommen,

● Arbeitszeitbestätigung durch den*die Arbeitgeber*in bei Teilzeit im Bezugszeitraum des Elterngeldes bzw. eine Erklärung über die Arbeitszeit bei selbständiger Arbeit,

● Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld,

● Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutter- schaftsgeld.

Da das Elterngeld – mit Ausnahme des Sockelbetrages – nur für das tatsächlich wegfallende Einkommen gezahlt wird, muss bei Antragstellung auch erklärt werden, ob und in welchem Umfang in der Zeit des Elterngeldbezugs vor aussichtlich Erwerbseinkommen erzielt wird. Dabei müssen Sie auch zwischen dem Bezug von

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Höhe­des­

Elterngeldes

Elterngeldfrei - betrag

bisherigem Elterngeld und ElterngeldPlus wählen. Dies müssen Sie monatsweise festlegen, können das aber nachträglich noch ändern für noch nicht ausgezahlte Monatsbeträge. Monate, in denen bereits ElterngeldPlus bezogen wurde, können nachträg- lich in Elterngeldmonate umgewandelt werden. Nach Ablauf des Elterngeldbezugs ist dann das tatsächlich erzielte Einkommen nachzuweisen.

Sie dürfen den Bezug des Elterngeldes beliebig oft für die Zukunft ohne Begründung ändern. Eine Änderung ist nur dann möglich, wenn für diese Zeit noch kein Elterngeld ausgezahlt wurde.

Das Elterngeld beträgt 67 % Ihres bisherigen Nettoeinkommens.

In den Fällen, in denen Ihr durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen vor der Geburt höher als 1.200 Euro war, sinkt der Pro- zentsatz schrittweise von 67 % auf maximal 65 %. Für je zwei Euro, die das Einkommen über 1.200 Euro liegt, sinkt das Elterngeld um 0,1 %. Bei einem Einkommen von 1.240 Euro im Monat wird dies erreicht. Es werden maximal 1.800 Euro pro Monat gezahlt, d. h.

auch wenn Ihr letztes Nettoeinkommen höher als 2.770 Euro liegt (65 % von 2.770 Euro = 1.800 Euro), bekommen Sie nur 1.800 Euro.

Wenn Sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren, haben Sie einen Anspruch auf den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro. Seit Januar 2011 wird der Sockelbetrag mit anderen Sozialleistungen verrech- net. D. h., Sie erhalten nicht zusätzlich 300 Euro Elterngeld, wenn Sie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe bzw. Kinderzuschlag beziehen (Ausnahme siehe Elterngeldfreibetrag).

Dies gilt auch für diejenigen, die statt 300 Euro monatlich über einen längeren Zeitraum die Auszahlung von nur 150 Euro mo- natlich beantragt haben.

Elterngeldberechtigte, die ALG II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt und beträgt höchs tens 300 Euro.

Beispiel 1:

Sie erhalten aufgrund Ihres Erwerbsein kom mens vor der Geburt Ihres Kindes Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich (ohne Ge schwisterbonus bzw. Mehrlingszuschläge), dann bleibt Ihr El- terngeld wie bisher in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei.

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Gering ver- diener*innen- Komponente

Anrechenbares

„Netto- einkommen“

Beispiel 2:

Sie hatten im Jahr vor der Geburt Ihres Kindes ein Nettoeinkommen von 160 Euro im Monat. Durch den Freibetrag bleiben Ihnen diese 160 Euro erhalten und dürfen nicht vom ALG II, von der Sozialhilfe oder dem Kindergeldzuschlag abgezogen werden.

Um Personen mit einem geringeren Einkommen (bis 1.000 Euro Nettoeinkommen) besser zu stellen als Personen, die keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, wurde die Geringverdiener*innen-Kom- ponente eingeführt. Da durch erhalten Sie nicht nur 67 % Ihres letz- ten Einkommens, sondern bis zu 100 % als Elterngeld ausbezahlt.

Zur Berechnung ergeben sich folgende Schritte: Zuerst wird Ihr Nettoeinkommen von 1.000 Euro abgezogen und das Ergebnis durch 20 geteilt. Dieses Ergebnis wird zu den 67 % addiert, so dass ein höherer Prozentsatz entsteht.

Beispiel:

Ihr letztes Nettoeinkommen beträgt 800 Euro:

1. 1.000 € – 800 € = 200 € 2. 200 € : 20 = 10 3. 67 % + 10 = 77 % 4. 77 % von 800 € = 616 €

Sie erhalten also anstelle von 536 € (67 % von 800 €) ein Elterngeld in Höhe von 616 €).

Für die Berechnung des Elterngeldes werden von dem steuer- pflichtigen Bruttoeinkommen

● Steuern (Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteu- er) pauschal anhand des in der Lohnabrechnung gebräuchlichen Programmablaufplans für die Steuerberechnung im Lohnsteu- erverfahren ermittelt und abgezogen.

● Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) pauschal in Höhe von 21 % abgezogen.

● Werbungskosten in Höhe von 1.000 Euro abgezogen.

Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt. Dabei kann es sein, dass dieses von der Elterngeld-Stelle errechnete Nettoeinkommen von Ihrem Nettoeinkommen auf dem Gehaltszettel abweicht. Maß- geblich sind ausschließlich Einkünfte aus Erwerbstätigkeit. Einkünf- te z. B. aus Vermietung und Verpachtung bleiben unberücksichtigt.

(27)

Bemessungszeit- raum für Eltern mit Misch ein- künften

Bei Selbständigen wird der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67 % bzw. zu 65 % (in den Fällen, in denen Ihr durchschnittlich erzielter monatlicher Gewinn vor der Geburt höher als 1.200 Euro war) ersetzt. Der Gewinn wird nach steuer recht li chen Grundsätzen ermittelt.

Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit werden in aller Regel über den Steuerbescheid des letzten abgeschlossenen Veranla- gungszeitraums vor der Geburt des Kindes nachgewiesen. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der Antragstellung für das Kalenderjahr noch nicht vor, kann dieser nachgereicht werden.

Das Elterngeld wird dann vorläufig z. B. auf Grundlage des vor- angegangenen Steuerbescheides berechnet.

Einkommen während des Bezuges von Eltern geld wird weiterhin anhand von Einnahmen- und Überschuss-Rechnungen ermittelt.

Diese Ermittlung wird jedoch erleichtert, in dem für die Betrieb- sausgaben eine Pauschale von 25 % auf die Einnahmen angesetzt werden kann.

Setzt sich Ihr Erwerbseinkommen aus einem Angestelltenver- hältnis und einer nebenberuflichen Selbstständigkeit zusammen, liegen sogenannte Mischeinkünfte vor. Beträgt das Einkommen aus der Selbstständigkeit nicht mehr als 35 Euro im Monat (d. h.

410 Euro im Kalenderjahr) können Sie entscheiden, dass allein ihre nichtselbständigen Einkünfte in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt für das Elterngeld berücksichtigt werden. Für El- tern, deren Kinder vor dem 01.09.2021 geboren wurden, gilt bei selbstständigen Nebeneinkünften pauschal das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt.

Sie sollten prüfen, welche Variante das höhere Elterngeld mit sich bringt. Grundsätzlich gilt:

Wählen Sie als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt Ihres Kindes, zählen sowohl die Einkünfte aus Ihrem An- gestelltenverhältnis und der Gewinn aus selbstständiger Arbeit.

Wählen Sie als Bemessungszeitraum den 12-Monatzeitraum vor Beginn des Mutterschutzes bzw. vor der Geburt, zählen nur Ihre Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis. Die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit werden ignoriert und fallen weg.

(28)

Steuerfreie Einnahmen und Zuschläge

Berechnungs- grundlage

Lohnsteuer - klassen

Steuerfreie Einnahmen wie etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld sowie steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit werden bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht berücksichtigt.

Maßgeblich ist das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, und zwar von dem Elternteil, der das Elterngeld beansprucht. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutter- schaftsgeld und Elterngeld (z. B. bei einem weiteren Kind) nicht mitgezählt. Ist Ihr Kind nach dem 01.09.2021 geboren, haben Sie als Nichtselbstständige die Wahl, die Monate mit Bezug von Mut- terschaftsgeld für die Berechnung des Elterngeldes mitzuzählen.

Das kann u. U. Ihr Elterngeld erhöhen, wenn Ihr Einkommen zu Beginn des Bemessungszeitraums deutlich niedriger war, weil Sie z. B. noch studiert oder sich in einer Ausbildung befunden haben.

Die Höhe des Partner*inneneinkommens bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.

Dabei wird das monatliche Einkommen der letzten zwölf Kalender- monate addiert und durch die Anzahl der Monate (zwölf) geteilt.

Haben Sie beispielsweise nur in den letzten sechs Monaten vor der Geburt ein Einkommen erzielt, werden die fehlenden sechs Monate mit null (kein Einkommen) gekennzeichnet. Dadurch verringert sich Ihr durchschnittliches Erwerbseinkommen unter Umständen erheblich.

Beispiel:

Vor der Geburt Ihres Kindes sind Sie sechs Monate erwerbstätig und verfügen über ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.000 Euro.

6 Monate x 1.000 € = 6.000 € 6 Monate x 0 € = 0 € 6.000 € : 12 Monate = 500 €

Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen liegt bei 500 Euro.

Fällt wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung Ihr bis- heriges Erwerbseinkommen ganz oder teilweise aus, wird dieses gekürzte Einkommen nicht in die Berechnung einfließen.

Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach Ihrem Nettoeinkommen vor und ggf. nach der Geburt und ist somit auch von der gewählten Steuerklasse abhängig.

(29)

Mehrlings - geburten

Durch die Wahl der Steuerklasse kann ein finanzieller Nachteil ausgeglichen werden, wenn der besser verdienende Elternteil die Betreuung übernimmt.

Beispiel:

Sie haben ein Nettoeinkommen in Höhe von 830 Euro (Steuer- klasse V), Ihr Partner verdient 1.710 Euro (Steuerklasse III), Ihr gemeinsames Nettoeinkommen beträgt 2.540 Euro. Nehmen Sie im Anschluss an die Geburt des Kindes Elterngeld, erhalten Sie durch die Geringverdiener*innen-Komponente ca. 630 Euro.

1.000 € - 830 € = 170 € 170 € : 20 = 8,5 67 % + 8,5 = 75,5 % 75,5 % von 830 € = 626,65 €

Danach liegt Ihr gemeinsames Nettoeinkommen bei 2.336,65 Euro.

Betreut Ihr*e Partner*in das Kind, beträgt das El terngeld etwa 1.112 Euro (65 % von 1.71 Euro). Kehren Sie nun in den Beruf zurück und wählen als Alleinverdienerin die günstigere Steuerklasse III, erwirtschaften Sie statt 830 Euro ein Nettoeinkommen von ca.

1.250 Euro.

Bei dieser Konstellation erzielen Sie gemeinsam ein Nettoeinkom- men in Höhe von 2.362 Euro; ca. 25,35 Euro mehr als in der oben beschriebenen Variante.

Es muss folglich kein finanzieller Nachteil sein, wenn der*die Partner*in mit dem höheren Einkommen die Betreuung des Kindes übernimmt.

Für die Wahl und den Wechsel in eine andere Lohnsteuerklasse sind die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich. Grundsätzlich gilt, dass einmal im Jahr die Lohnsteuerklasse geändert werden kann.

Bei Mehrlingsgeburten erhalten Sie für das zweite und jedes weitere Kind einen Bonus von 300 Euro. Im Einzelfall kann der (Höchst-)Betrag von 1.800 Euro auch überschritten werden.

Beispiel:

Sie sind Eltern von Drillingen geworden. Für das erste Kind be- kommen Sie das Elterngeld nach den normalen Vorschriften des Elterngeldes. Bei einem Nettoeinkommen von 2.000 Euro erhalten

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Geschwister - bonus

Sie 1.300 Euro Elterngeld (65 % von 2.000 Euro), für das zweite und dritte Kind bekommen Sie jeweils 300 Euro ausbezahlt. Ins- gesamt erhalten Sie dann 1.900 Euro Elterngeld.

Familien mit mehreren Kindern erhalten einen sog. Geschwister- bonus.

Zum einen wird bei der Ermittlung des Einkommens vor der Geburt des Kindes die Zeit des Mutterschaftsgeldbezugs und insbeson- dere auch die Zeit des Elterngeldbezugs nicht berücksichtigt.

Dadurch wird ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Zeiten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen vermieden.

Zum anderen wird das Ihnen zustehende El tern geld um zehn Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht; und zwar in folgenden Familienkonstellationen:

● Es lebt ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt.

● Mindestens zwei oder mehrere Geschwisterkinder haben das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet.

● Es lebt ein älteres Geschwisterkind unter 14 Jahren mit einer Behinderung (mindestens 20 % GdB) im Haushalt.

Ein anspruchsberechtigter Zwilling gilt nicht als weiteres Kind. Sie erhalten den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro (s. Mehrlings- geburten).

Sobald die genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen, endet der Anspruch auf den Geschwisterbonus.

Beispiel 1:

Sie beziehen Elterngeld für Ihr erstes Kind durch Erwerbseinkom- men vor der Geburt. Nach Ablauf des Elterngeldes nehmen Sie noch ein weiteres Jahr Elternzeit und sind nicht erwerbstätig.

Vier Monate nachdem das Elterngeld eingestellt wurde, bekommen Sie Ihr zweites Kind. Bei der Ermittlung des Einkommens werden die Zeiten vor der Geburt − mit Ausnahme der Zeiten, in denen Sie Mutterschaftsgeld und Elterngeld bezogen haben − zu Grunde gelegt. Das bedeutet, vor der Geburt Ihres zweiten Kindes können zwei Monate zur Ermittlung des Einkommens her angezogen wer- den, in denen Sie nicht erwerbstätig waren; denn sechs Wochen vor der Geburt haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse und bis vier Monate vor der Geburt haben

(31)

Sie Elterngeld für das erste Kind bezogen, also Zeiten, die nicht berücksichtigt werden. Dabei werden „angebrochene“ Monate aufgerundet, das heißt, es werden statt sechs Wochen, in denen Sie Mutterschaftsgeld beziehen, acht Wochen nicht berücksichtigt.

Um den Durchschnittswert Ihres Nettoeinkommens von zwölf Monaten zu ermitteln, werden die fehlenden zehn Monate vor der Geburt Ihres ersten Kindes herangezogen. In dieser Zeit bezogen Sie bspw. ein Nettoeinkommen in Höhe von 960 Euro.

10 Monate x 960 € = 9.600 € 2 Monate x 0 € = 0 € 9.600 € : 12 Monate = 800 €

Da Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen unter 1.000 Euro liegt, erhalten Sie zusätzlich die sog. Geringverdienerinnen-Kompo- nente.

1.000 € - 800 € = 200 € 200 € : 20 = 10 67 % + 10 = 77 %

Statt 67 % erhalten Sie 77 % Ihres durchschnittlichen Erwerbsein- kommens in Höhe von 800 Euro = 616 Euro.

Zusätzlich zu dem Elterngeld bekommen Sie den Geschwisterbo- nus in Höhe von 75 Euro (10 % von 616 Euro sind geringer) für den gesamten Bezugszeitraum. Ihr Elterngeld beträgt insgesamt 691 Euro (616 Euro plus 75 Euro).

Beispiel 2:

Sie haben nach der Geburt Ihres ersten Kindes durch Erwerbsein- kommen vor der Geburt Elterngeld erhalten. Im Anschluss befinden Sie sich weiterhin in Elternzeit und sind nicht erwerbstätig. Als Ihr erstes Kind 30 Monate (zweieinhalb Jahre) alt ist, wird das zweite Kind geboren. Bei der Ermittlung des Einkommens für das zweite Kind werden die Monate vor der Geburt herangezogen. Die Zeiten, in denen Sie Mutterschaftsgeld beziehen, werden nicht berücksichtigt.

Da Sie in dem zurückliegenden Berechnungszeitraum kein Ein- kommen erzielt haben, erhalten Sie für Ihr zweites Kind den So- ckelbetrag in Höhe von 300 Euro.

Zusätzlich bekommen Sie den Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro für weitere sechs Monate. Nach Ablauf der sechs Monate

(32)

Elterngeld und Steuern

Mutterschafts- geld

Elterngeld und Sozialleistungen

Elterngeld und Entgeltersatz- leistungen

wird Ihr erstes Kind drei Jahre alt und damit erlischt die Voraus- setzung, dass ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren mit im Haushalt lebt.

Das Elterngeld selbst wird nicht versteuert. Es wird aber zum Einkommen hinzugerechnet und wirkt sich unter Umständen auf die Höhe des individuellen Steuersatzes aus.

Elterngeld und andere Leistungen

Wenn Sie berufstätig sind, erhalten Sie das Elterngeld im Anschluss an das Mutterschaftsgeld, also erst nach der achten bzw. zwölften Woche nach der Geburt. Die Dauer des Bezuges von Elterngeld wird dadurch nicht verlängert.

Das begrenzte Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes (maximal 210 Euro) kann wegfallendes Erwerbseinkommen jedoch nicht ausgleichen und wird deshalb nicht angerechnet.

Hatten Sie vor der Geburt Ihres Kindes ein Erwerbseinkommen, gibt es einen Elterngeldfreibetrag. Dieser entspricht der Höhe Ihres Voreinkommens und beträgt bis zu max. 300 Euro. In dieser Höhe wird das Elterngeld nicht mit anderen einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet (s. Elterngeldfrei be trag, Seite 27).

Bei Bezug von

● ALG II

● Sozialhilfe

● Wohngeld

● Kinderzuschlag

wird das Elterngeld oberhalb des Min dest be trages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt.

Aber: Bei Mehrlingskindern, die jeweils 300 Euro erhalten, ist die- ser Betrag für jedes Kind anrechnungsfrei. Dies gilt nur, wenn Sie vor der Geburt Ihrer Kinder ein Erwerbseinkom men erzielt haben.

Bei einem gleichzeitigen Bezug von Elterngeld und anderen Ent- geltersatzleistungen werden diese – mit Ausnahme des Sockelbe- trages in Höhe von 300 Euro – auf das Elterngeld angerechnet. D.

h., beide Leistungen mit Ausnahme des Sockelbetrages können nicht nebeneinander gewährt werden.

(33)

Krankenver - sicherung

Änderungen beim Elterngeld wegen der Corona-Krise

Die wichtigsten Entgeltersatzleistungen sind

● Arbeitslosengeld I

● Krankengeld

● Verletztengeld.

Waren Sie vor der Geburt Ihres Kindes Mitglied in einer gesetzli- chen Krankenversicherung, blei ben Sie während der gesamten Dauer des Elterngeldbezuges und der Elternzeit beitragsfrei ver- sichert, es sei denn, Sie leisten in diesem Zeitraum Teilzeitarbeit und unterliegen damit der Krankenversicherungs pflicht. Freiwillig Versicherte in einer gesetzlichen Krankenversicherung sollten unbedingt bei ihrer Krankenkasse nachfragen, ob sie für diesen Zeitraum auch beitragsfrei versichert sind. Es gibt keine einheitliche Regelung; vielmehr obliegt es den jeweiligen Versicherungen, wie sie ihre Mitglieder einstufen.

Selbständige und Studierende sind von der beitragsfreien Mit- gliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung ausgenom- men. Sie müssen auch während des Elterngeld bezuges eigene Beiträge an die Kranken versicherung entrichten.

Als Privatversicherte müssen Sie Ihre Ver siche rungsbeiträge ebenfalls selbst tragen, und zwar auch den Arbeitgeberanteil.

Um Nachteile für Eltern durch die Corona-Pandemie zu vermeiden, werden die Sonderregelungen bis zum 31.12.2021 verlängert:

Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist normalerweise das durchschnittliche Nettoeinkommen der zwölf Monate vor der Ge- burt. Wenn Sie wegen der Covid-19-Pandemie weniger verdienen und Einkommensverluste haben, sollen die betroffenen Monate nun nicht mitgerechnet werden. So wird das Elterngeld durch Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona nicht re- duziert. Auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind wirken sich die Einkommensverluste nicht aus.

Auch die Regeln beim Partnerschaftsbonus - eine zusätzliche Leis- tung, die Eltern bekommen, die beide parallel in Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen - werden gelockert. Eltern, die aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant, sollen den Partnerschaftsbonus nicht verlieren oder zurückzahlen.

Referenzen

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