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Dauses, Die Bekämpfung der Scheckvergehen in Frankreich ZRP 1976, Heft 3 77

Die Bekämpfung der Scheckvergehen in Frankreich

Die Unterbindung und Verfolgung der Ausstellung unge- deckter Schecks ist im Rahmen der Bekämpfung der Wirt- schaftskriminalität! eine wesentliche Aufgabe der Strafrechts- pflege, bedenkt man, welch große materielle Schäden sozial- schädliches Verhalten Jahr für Jahr verursacht. Frankreich, dessen Maßnahmen im Kampf gegen die Wirtschaftskrimina- lität bereits den zur Zeit dem Bundestag vorliegenden Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskrimi- nalität maßgeblich beeinflußt haben, hat in jüngster Zeit mit einem Gesetz vom 3. 1. 1975 und einer Durchführungsverord- nung vom 3. 10. 1975 (in Kraft seit 1. 1. 1976)2 auch Beachtung verdienende Vorschriften zur Unterbindung und Strafverfol- gung von Scheckstraftaten ins Leben gerufen.

Der Gebrauch von Schecks ist in den letzten Jahren in Frank- reich zu einem praktischen und weit verbreiteten Zahlungs- mittel geworden. Indes hat die Tatsache zu Beunruhigung Anlaß gegeben, daß die Zahl ungedeckter Schecks ("cheques sans provision") anteilsmäßig schneller zugenommen hat als die Gesamtzahl der in Umlauf gesetzten Schecks: Während im Jahre 1971 von etwa 1 Milliarde begebener Schecks rund 850000 ungedeckt waren, entfielen im Jahre 1974 auf etwa 1,5 Milliarden begebener Schecks nahezu 1,7 Millionen, die keine entsprechende Deckung aufwiesen

3•

Nach bisherigem Recht stellte die Ausgabe ungedeckter Schecks in Frankreich ein Vergehen ("delit") dar, wenn die Schecksumme 1000 ff oder darüber, eine bloße Übertretung

1) Dazu Tiedemann, ZRP 1970, 49 (in diesem Heft).

2) Decretno. 75-903du3. 10. 1975fixantlesconditionsd'applicationdelaloi no. 72-10 du 3. 1. 1972, relative

a

la prevention et

a

la repression des infractions en matiere de cheques modifee par la loi no. 75-4 du 3. 1. 1975. .

3) Actualites-Service, Bulletin publie par Ja Delegation Generale

a

l'Informa- tion, no. 257, Decembre 1975, S. 1.

(2)

78 ZRP 1976, Heft 3

("contravention"), wenn die Schecksumme weniger als 1000 ff betrug. Der durch diese weitreichende Pönalisierung bedingten überlastung der Straf justiz versucht die neue Ge- setzgebung dadurch zu begegnen, daß sie einmal die Geldinsti- tute anhält, selbst die Zahlungsfähigkeit ihrer Kunden zu über- wachen, zum anderen aber die Strafbarkeit der Begebung un- gedeckter Schecks auf die Voraussetzungen des Rückfalls und des allgemeinen Betruges beschränkt. .

Die Oberwachungspflicht der Geldinstitute bedeutet, daß es die- sen nunmehr untersagt ist, unzuverlässigen Kunden Scheck- formulare auszuhändigen oder zu belassen. Weist ein Geldin- stitut, d. h. Bank oder Postscheckamt, einen Scheck mangels Deckung zurück, so hat es den Konteninhaber mit eingeschrie- benem Brief zur Rückgabe der ausgehändigten Scheckformu- lare aufzufordern und zugleich ihm die Ausstellung von Schecks für die Dauer eines Jahres zu untersagen. Nur wenn es _ sich um den ersten Zwischenfall innerhalb eines Jahres handelt, räumt es ihm eine zweiwöchige Frist zur Regelung seiner Verbindlichkeit ein - die entweder durch unmittelbare Zah- lung an den Gläubiger oder durch Bestellung der erforderli- chen Kontodeckung erfolgen kann - und fordert ihn erst nach fruchtlosem Abl.auf der Notfrist zur Rückgabe des Scheckbu- ches auf. Die Erfüllung dieser überwachungspflicht durch die Geldinstitute wird durch eine wesentliche gesetzliche Neue- rung wirksam realisiert: Jeder Scheck ist bis zum Betrag von 100ff durch die bezogene Bank garantiert, sofern er nur inner- halb Monatsfrist vorgelegt wird.

Angesichts der überwachungs- und Unterbindungsrolle der Banken beschäftigt sich die Strafgerichtsbarkeit mit der Ausstellung ungedeckter Schecks nur noch in schweren Fällen, wie bei Verletzung eines Scheckausstellungsverbotes, bei Ver- wendung gestohlener Scheckvordrucke, bei Ausstellung in Schädigungsabsicht oder bei Vorliegen des Rückfalls. Unter diesen Voraussetzungen sind, unabhängig von der Scheck- summe, Schecks traf taten als Vergehen des Betruges ("escro- querie") mit Freiheitsstrafe von 1 bis 5 Jahren oder Geldstrafe von 3600 bis 36000 ff bedroht.

Staatsanwalt Dr. Manfred A. Dauses, Essen

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