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So sollen die Drittimpfungen gegen COVID-19 umgesetzt werden

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MMW Fortschr Med. 2021; 163 (15)

So sollen die Drittimpfungen gegen COVID-19 umgesetzt werden

Im August haben die Gesundheitsminister beschlos- sen, dass auch 12- bis 17-Jährige gegen COVID-19 geimpft werden und der Staat für Impfschäden haf- tet. In derselben Sitzung wurde auch der Weg für Drittimpfungen freigemacht.

Laut dem Beschluss der Minister sollen ab sofort be- stimmte Personengruppen eine Drittimpfung erhal- ten, und zwar Hochbetagte, Pflegebedürftige und Personen mit geschwächter Immunabwehr sowie Personen, die im ersten Durchgang die Vektorimpf- stoffe der Hersteller AstraZeneca und Johnson &

Johnson erhalten haben. Die Auffrischung soll in der Regel sechs Monate nach Abschluss der ersten Impf- serie und grundsätzlich mit mRNA-Impfstoffen – zurzeit BioNTech oder Moderna – erfolgen.

MMW-Kommentar

Die KBV hat zu diesem Beschluss bereits eine Erwei- terung der bundesweit empfohlenen Abrechnungs- ziffern für die Impfungen veröffentlicht (Tab. 1). Wie zuvor werden Impfungen in Pflegeheimen mit dem Suffix „K“ und solche aus beruflichem Anlass mit dem Suffix „X“ gekennzeichnet. Regional kann es Unterschiede geben.

Die KBV erwartet einen erhöhten Beratungsauf- wand bei den Impfungen von Minderjährigen und bei den Drittimpfungen und hat eine Anhebung des Impfhonorars auf 28 Euro gefordert. Das Bundesge- sundheitsministerium hat sich dazu noch nicht ge- äußert. Unverändert bleibt das Prozedere der täg- lichen Impfdokumentation und die Übermittlung über das KBV-Tool an das Robert-Koch-Institut.

–Eine Videobehandlung ist bei psy chiatrischer HKP und Soziotherapie möglich. Dies gilt auch für Heil- mittel, bei denen dies möglich ist: Stimm-, Sprech-, Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie sowie Ernährungstherapie.

–Verordnungen von Krankentransporten sowie Folgeverordnungen von HKP, Hilfs- und Heilmit- teln sind auch nach telefonischer Anamnese möglich.

–Heilmittelverordnungen bleiben auch im Falle einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen gültig.

–HKP-Folgeverordnungen sind bis zu 14 Tage rück- wirkend möglich und müssen nicht in den letzten

drei Tagen vor Ablauf des ursprünglichen Verord- nungszeitraums ausgestellt werden. Längerfristige HKP-Folgeverordnungen müssen nicht begründet werden.

Die KV kann die Genehmigung zur Abrechnung von Leistungen einer nicht-ärztlichen Praxisassis- tentin (NäPA) erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass die Fortbildung bereits begonnen wurde und voraussichtlich bis zum 30. September 2021 abge- schlossen wird. Liegt bereits eine Genehmigung vor, kann die Drei-Jahres-Frist für den Nachweis der Refresher-Fortbildung um zwölf Monate ver- längert werden, falls sie im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2021 endet.

Tab. 1 Von der KBV vorgeschlagene neue Corona- Impfziffern. (Honorar für Dosen 1 und 2 je 20 Euro).

Dosis 1 Dosis 2 Dosis 3 Impfstoff 88 331A 88 331B 88 331R BioNTech/Pfizer 88 332A 88 332B 88 332R Moderna 88 333A 88 333B 88 333R AstraZeneca 88 334A – 88 334R Johnson & Johnson

88 335A 88 335B – CureVac

Die Nrn. 88 336–88 340 sind für künftige Impfstoffe reserviert.

© Bojan89 / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodellen)

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