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Die Brücke zu den baltischen Provinzen

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Zur Frage

deutscher Siedlung auf neuerworbenem Gebiete

Die Brücke zu den baltischen Provinzen

Von O t t o F r e i h e r r von T a u b e

Helix Lehmann Verlag G. m. b. H., Berlin-Charlottenburg

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„Unter den Fragen, die als Fragen des Weltkrieges im Vorder­

grunde stehen, ist von ganz besonderer Bedeutung diejenige der Ge- Währung von Land an die Kriegsteilnehmer."

Mit diesen Worten beginnt Regierungspräsident von Schwerin den Aufsatz: „Kriegsansiedlung vergangener Zeiten" (im „Panther", Aprilheft 1916); gleich darauf weist er auf die römischen Militär- Kolonien Hirt; er widmet ihnen einen beträchtlichen Teil seiner Aus- sührungen. Und die Bedeutung, die der vorangestellte Satz jener Römereinrichtung anweist, zeigt, daß sie für uns noch nicht allen Sinn verloren hat und nur dem Altertumskrämer etwas bedeuten sollte, sondern daß wir von ihr lernen können.

Dies schicken wir voraus, damit man es nicht als Wunderlich- keit ansehe, wenn Ausführungen, die heutigen Verhältnissen gelten, vom römischen Vorbild bestimmt erscheinen, und wenn wir es sogar als solches mehrfach ausdrücklich erwähnen. Wir schicken ferner voraus, daß im folgenden weder Vorschläge gemacht, noch Rat- schlüge erteilt, sondern nur Anregungen gegeben werden sollen; die Schrift möchte nur als Hinweis nach gewissen Richtungen aufgefaßt werden oder gleichsam als Rahmen für künftige Pläne. Feste, er- schöpfende Bestimmungen in möglichst endgültiger Fassung auszu- sprechen, ist Sache von Männern größerer Erfahrung, einschlägiger Fach- und genauerer Ortskenntnisse.

Die Ansiedlung deutscher Krieger — wie überhaupt Deutscher — in neuerworbenen Grenzmarken dient vornehmlich zwei Zielen:

1. Der Mehrung deutscher Volkskraft durch Steigerung der Volkszahl und Züchtung oder Erhaltung eines Menschenschlages von möglichster Güte.

2. Der Verbreitung deutschen Volkstums in undeutschen Landen, möglichst durch Aufsaugung fremdvölkischer Bestandteile.

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— 3 —

Außer den Kriegern, — unter denen Kriegsbeschädigte von unbeschädigten zu unterscheiden wären, — kommen vorzüglich als Siedler noch die bisher in Rußland wohnhaft gewesenen, doch z. T.

enteigneten, z. T. ihres Besitzes geradezu beraubten deutschen Kolonisten in Betracht. Sie sind den Reichsdeutschen durch eine ansehnliche Literatur bekannt geworden1). Wir halten ihre Rückführung und Anfiedlung im Reiche für günstig, notwendig und abgesehen davon für eine nationale Ehrenpflicht. Wenn wir sie hier nur beiläufig erwähnen, ist es lediglich deshalb, weil ihre Sache bereits in guter Hand liegt; es wirkt für sie eine rührige2) Organisation, die nach Friedensschluß ihre Tätigkeit hoffentlich auch aufs Neuland aus- dehnen wird, um dort für ihre Schützlinge und das Deutschtum ähnliches zu erzielen, wie bisher im alten Reichsgebiet. Dagegen scheint die Ansiedlung von Soldaten einstweilen nur wenig erörtert,

— wir wünschten, desto mehr erwogen — worden zu sein.

Hier sei nur von neuerworbenem Land im Osten die Rede.

Dort käme für Siedlung in Betracht und müßte in weitestem Maße ihr zur Verfügung gestellt werden:

1. Sämtliches Staatsland (Domänen, Kronsgüter).

2. Restituierte Güter; d. h. vom russischen Staate seinerzeit an hohe Beamte, Offiziere und sonstige Personen verliehener Grundbesitz, der wieder einzuziehen wäre.

3. Enteigneter Grund und Boden: Grundbesitz feindlicher oder unzuverlässiger Personen hätte der Enteignung zu unterliegen. Grund- sätzlich zu enteignen, — unter Aufhebung etwaiger Fideikommiße, — wäre großrussischer Besitz, der sich namentlich in Litauen und Kur- land zerstreut, doch beträchtliche Flächen deckend, findet. Die Ent- eignung wäre möglichst rasch nach Friedensschluß durchzuführen, ehe im Reiche die Friedensweichheit die Oberhand gewinnt, durch Wieder- erstarken internationaler Rücksichten einem die Hände gebunden

!) C. Eiffe: Was soll aus den 200000 Deutschen in Rußland werden?

(I. F.Lehmann, München); — P. Rohrbach: Rußland und wir (Engelhorns Nachf., Stuttgart) u. a.

2) Der Fürsorgeverein für deutsche Rückwanderer (Berlin W. 35, Schöne­

berger Ufer 21).

3) Mit Ausnahme von Staatsforsten, soweit sie als solche erhalten wer- den sollen.

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werden und ehe das Einwachsen in die neuen Zustände die Matz- regel zu einer viel härteren mache, als man sie in einer Zeit allge- meinen Wechsels empfindet.

4. Gekauftes -Land: In vielen Fällen werden Personen, deren Grundbesitz der Enteignung verfiele oder die an der früheren Obrig- Keit und altgewohnten Verhältnissen hängen, sich freiwillig bemühen, ihn loszuschlagen, um sich in den Staat zurückzuziehen, dessen Um- welt ihnen heimisch ist. Der Kauf und Verkauf von Liegenschaften aus allen möglichen Gründen wird in der ersten Friedenszeit eher sich steigern als nachlassen. In allen diesen Fällen müßte dem Staat oder dem von ihm unterstützten Ansiedlungsorgan1) die Mög- lichkeit geboten werden, als Käufer einzuspringen. Zweckmäßig schiene es, ihnen mindestens während der nächsten Jahre gesetzlich an allen Grundstücken, oder wenigstens den landwirtschaftlichen, das Vorkaufsrecht einzuräumen, das sie innerhalb einer Frist jederzeit geltend machen dürften, es fei denn nach ausdrücklichem Verzicht.

Durch gesetzliche Maßnahmen wäre zudem jeder Grundstücksverkehr zu beobachten, jede Grundstücksspekulation zu unterbinden, damit das Siedlungswerk nicht durch Machenschaften von Schädlingen ge- stört, der Siedler aber von der Versuchung bewahrt bleibe, Land lediglich als Mittel zum Geschäft zu mißbrauchen.

Siedlungen wären in zweierlei Art zu gründen:

1. Landwirtschaftliche Siedlungen. In der Regel denkt man an Siedlungen dieser Art, wenn man von Kolonisation der Grenz- marken reden hört; das Bedürfnis gesunder Landbevölkerung, der Gewinn eines kräftigen Bauernstandes werden anerkannt und be- sprechen; ihnen geltende Bestrebungen erfreuen sich der Beliebtheit.

Landwirtschaftliche Siedlungen können als Dörfer angelegt werden oder in einzelnen Hosen. Einzelhöfe sollte man aber nicht zwischen Wohnsitze fremden Volkes verstreuen, das den Deutschen unter Umständen erstickte; sie müssen vielmehr in solcher Zahl neben­

einander zu liegen kommen, daß sie politisch eine Gemeinde bilden, die ebenso rein deutsch wäre wie die Dorfgemeinde. Uns scheint es empfehlenswert, sowohl Dörfer als auch Einzelhöfe anzulegen, um

x) Als solche Organe auszugestalten wäre z. B. der erwähnte „Fürsorge- verein für deutsche Rückwanderer"; in Kurland die Ritterschaft.

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den verschiedenen Bedürfnissen der Siedler je nach der heimischen Gewohnheit entgegenzukommen.

2. Die andere mögliche Siedlungsart scheint unseren Ge- danken ferner gelegen zu haben. Es handelt sich nicht gerade um Städtegründungen, wohl aber um die Anlage von Flecken, die die Möglichkeit städtischer Entwicklung böten; deutsches Gewerbe soll in ihnen eine deutsche Wirkungsstätte finden. Schon in den Dörfern oder um die Kirche und Schulhaus der Dorfgemeinden wird einiges Gewerbe Unterkunft beziehen. Tischler, Schmied, Stellmacher u. dgl.

sind unentbehrlich, es stellen sich der kleine Kaufmann, der Metzger, Bäcker, Schuhmacher, Schneider und Gastwirt ein. Allein, hier würde das Gewerbe nur im kleinsten Maßstabe wesen, oft nur als Nebenbetrieb der Landwirtschaft. Die Möglichkeit größerer Ent- saltung ihm zu bieten, scheint für die Sache des Deutschtums von Nutzen zu sein, schon im Hinblick auf das Wechselverhältnis zwischen Gewerbe und Landwirtschaft. Gerade wie jenseits der alten Ostgrenze gewisse wesentliche Erwerbszweige als Vieh- und Kleinhandel, Metzgerei, Gasthofsbetrieb u. a. noch viel mehr in Händen aller möglichen Schmarotzer find als in den verrufensten Gegenden des alten Reiches, muß der deutsche Bauer vor ihnen geschützt werden, daß sie nicht auch ihn unterjochen, wie etwa den Polen, Weißrussen, Litauer. Das kann nur geschehen, wenn man u. a. ihn davor be- wahrt, Kunde zweifelhafter Elemente werden zu müssen, wenn man ihm also die Möglichkeit gibt, seine Bedürfnisse durch Kauf bei Volks- genossen zu befriedigen und seine Erzeugnisse bei ihnen abzusetzen.

Die Konzession eines oder mehrerer Großbetriebe (Fabriken) oder die Gründung entsprechender Betriebe durch den Staat könnte den Kern für die Flecken abgeben; den Flecken müßte genügend Verkehr er- öffnet und Regsamkeit eingeflößt werden, um sie entwicklungsfähig zu machen; amerikanisch rasche Entwicklung zu Städten wäre un- erwünscht und sollte möglichst vermieden werden.

Was die landwirtschaftliche Ansiedlung Kriegsbeschädigter Soldaten anlangt, haben wir von sachverständiger Seite folgendes empfehlen hören: Als Siedler kämen in Betracht alle Personen, denen aus Kriegsschäden Ansprüche auf staatliche Versorgung er- wachsen wären. Invaliden, soweit sie noch tüchtig zur Ausübung der Landwirtschaft sind ober sie durch ihre Familien ausüben könnten,

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ober Hinterbliebene von Invaliden. Der Grund wäre unentgeltlich abzugeben, zur Errichtung von Baulichkeiten, Beschaffung von totem und lebendem Inventar den betreffenden ein Darlehen zu gewähren unter günstigen Bedingungen. Der Gewährsmann schlägt vor: un- kündbar seitens des Gebers, zinsfrei während mindestens der ersten fünf Jahre, danach zu 3 % Zinsen und amortisabel mit 2 °/0. Mit diesen Zuwendungen sollten die Ansprüche des Empfängers an den Staat für getilgt gelten. Es versteht sich von selbst, baß niemand gezwungen werden dürfte, an Stelle von Renten jener Art Be- friedigung der Invaliditätsanfprüche anzunehmen. Die Kolonisation müßte freiwillig fein.

Gesunden Kriegsteilnehmern, deren Anstellung gleichfalls auf freiwillige Meldung zu erfolgen hätte, fehlt ein Anspruch auf Schaden­

ersatz gegenüber dem Staate. Trotzdem meinen wir, daß ihnen der­

maßen Unterstützung gewährt werden solle, daß sie, ohne sich ab­

zurackern, im Neuland gedeihen. Man sollte sich nicht scheuen, Beoorrechtigte zu schaffen, da es einzig auf die Schaffung lebens­

fähiger Wefen ankommt.

Wie schon gesagt, bezweckt die landwirtschaftliche Siedlung das Auskommen eines kräftigen, damit auch selbstbewußten Bauern­

standes. Das Bewußtsein des Besitzes stärkt dem Bauern das Selbstbewußtsein; das Gewicht des Hofes soll es der ganzen Familie stärken; der Hof muß gewissermaßen Mittelpunkt und Rückgrat eines Geschlechtes werden. Besitzer und Besitzerskinder mögen mit Stolz daran denken, von jenem ersten Hofgründer zu stammen, der ein wackerer Krieger gewesen war und selbst dazu mitgewirkt, dem Reiche das neue Gebiet und sich den Besitz zu erringen. Darum muß der Besitz so bemessen sein, daß sich der Bauer auf ihm behaglich und mächtig fühle, daß er der Bauernfamilie das Gefühl der Heimat und Bodenständigkeit gebe. Darum muß der Hof im Besitze der Familie geschützt und bis zu gewissem Grade in ihr befestigt fein.

Ihn für unveräußerlich zu erklären, wäre wohl nicht angebracht.

Doch müßten nach dem Beispiel der Fideikommißgesetzgebung Wege gesunden werden, ihn vor allzugroßer Belastung zu bewahren. Außer des Grundsatzes, ein Hos sei so lange als möglich derselben Familie zu erhalten, wären im Bauernrecht des Neulandes noch zwei andere zur Geltung zu bringen:

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1. Unteilbarkeit der Höfe, damit die Bauerngrundftücke sich nicht verschlechtern. 2. Unzulässigkeit der dauernden Vereinigung mehrerer Höfe, damit die Zahl selbständiger Bauern sich nicht ver- ring er e.

Demzufolge erginge die Bestimmung, daß über den Hof nur als Ganzes verfügt werden darf, — auch letztwillig. Um bei Ber- Käufen dem Eindringen eines unliebsamen Käufers entgegenzutreten, muß der Gemeinde, der der Hof angehört, das Vorkaufsrecht an ihm zustehen, oder gar eine Vorkaufspflicht. Im Falle, daß sie sie auszuüben nicht imstande wäre, ginge Recht oder Pflicht auf den Staat über. Statt dessen könnte auch der Gemeinde das Recht eines Kaufverbots gegen den Bewerber, — nicht eines Verkaufverbots gegen den Besitzer — eingeräumt werden, oder doch die Befugnis, am Grundbesitz hängende politische Gemeinderechte für die Dauer des neuen Besitzes ruhen zu lassen.

Weiter müßte ein Anerbenrecht eingeführt werden, wofür es in niederfächsischen Landen genügend Muster gibt: Kraft dieses Rechtes würde, wenn der Erblasser ohne letzten Willen stirbt, der Hof (nebst gesetzlich näher zu bestimmender Zubehör) auf einen Erben über- gehen; zu erwägen wäre, ob hier das Recht der männlichen Erst- geburt Platz greifen, oder ob nach dem Muster von § 9 des weiland

„Gesetzes über die häusliche Erbfolge in der Provinz Westfalen von 1836" unter den männlichen Erben nächsten Grades diejenigen,

„die sich der Landwirtschaft gewidmet haben", den anderen vorgehen sollten. Die übrigen Erben wären abzufinden; die Abfindungsteile müssen festgesetzt werden unter dem Gesichtspunkt, daß der Hof an ihnen nicht leiden dürfe, selbst wenn sich das nur als Härte gegen die Abzufindenden durchführen ließe.

Das Bauernerbrecht müßte ferner bestimmen, bis zu welcher Gradentfernung die Verwandtschaft des Erblassers zur Nachfolge berufen fei im Falle, daß er ohne letzten Willen stirbt. Aus den vorhergehenden Ausführungen geht der große Wert hervor, den wir der Zusammengehörigkeit der Familie und dem entsprechenden Be- wußtsein zuerkennen; das Familiengefühl muß auch hier geachtet und gepflegt werden. Aber nur, soweit es wirklichem Empfinden entspricht. Reiner Stammbaumliebhaberei wegen soll von Bestim- mungen, die eine nützlichere Nachfolge schaffen, nicht abgesehen wer­

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den. Das lebendige Gefühl der Zusammengehörigkeit umfaßt in der Regel noch die Nachkommen der Großvatersgeschwister. Sie wären zur Erbfolge zu berufen; weitere Verwandte grundsätzlich nicht mehr;

wiewohl es nicht unzweckmäßig scheint, Ausnahmen vorzusehen zu- gunsten solcher, die sich der Landwirtschast gewidmet haben oder ihrer fähig find. Mangelt es an erbberechtigter Verwandtschaft, fiele der Hof der Gemeinde anHeim, die für feine Neubesetzung zu sorgen hätte, etwa durch Verkauf an einen geeigneten Bewerber. Zu erwägen ist auch, ob nicht innerhalb des zur Erbschaft berufenen Ver- wandtenkreifes weiblichen Nachkommen des Erblassers vor männ- lichen seiner Großelterngeschwister der Vorzug einzuräumen sei.

Als erbfähige Familie übrigens dürfte nur die Nachkommenschaft des ersten Siedlers oder eines Hoferwerbers gelten, fo daß Nach- kommen feiner Seitenverwandten bei der Erbschaft nicht in Betracht kämen und statt eines Erbfalles an sie Heimsall an die Gemeinde einträte, es sei denn, man wolle auch hier landwirtschastsfähigen Blutsverwandten eine Ausnahmestellung gewähren. Endlich scheint es überlegenswert, ob man nicht die Gemeinde ermächtige, mit Zuchthaus oder entsprechenden Strafen Belegte, unbeschadet der Rechte ihrer Nachkommen, von der Erbfolge auszuschließen.

Obgleich das Anerbenrecht und die übrigen Bestimmungen des Bauernerbrechts gesetzlich für alle Kolonistenhöfe gelten würden, emp- stehlt es sich nach nordwestdeutschem Muster Höferollen einzuführen, damit registermäßig feststellbar sei, welche Grundstücke diesem Rechte unterliegen, und damit weiter im Siedlungsgebiete sich bildender deutscher Grundbesitz durch Eintragung seiner teilhaftig werde. Mittels Löschung in der Rolle würden sich Grundstücke dieses Rechtes ent- ledigen dürfen; Löschung des Grundbesitzes oder auch nur von Par- Zellen wäre jedoch nur mit Genehmigung oder auf Ersuchen einer staatlichen Aufsichtsbehörde zulässig.

Schwieriger lassen sich Bedürfnisse gewerblicher Flecken ans dem Stegreif im voraus hinzeichnen. Daß für sie des gewerblichen Wesens wegen andere Grundsätze gelten als für landwirtschaftliche Siedlungen, liegt auf der Hand. Aber auch hier tut es not, die Stärke des Selbstbewußtseins und des Familiensinnes zu fördern;

Nachkommen eines ersten Fleckenbesiedlers zu heißen, muß ebenfalls ein Stolz sein. Auch hier muß das Erbrecht dazu helfen, das ge­

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gründete Haus möglichst lange bei Gedeihen zu erhalten. Für Fälle, da der Erblasser ohne letzten Willen stirbt, empfähle sichs etwa, gesetzlich die alte hansische Gepflogenheit einzuführen, daß, so- lange der andere Gatte lebt, eine Vermögensteilung ausgeschlossen sei; oder statt dessen sie erst nach Ablauf einiger Jahre zu gestatten;

und immer nur bei Einigung aller Erben. An eine Bevorzugung des Geschäftsübernehmers (Erstgeburt?) wäre ebenfalls zu denken.

Im Großen und Ganzen sollte ein richtiges Maß von Freiheit gefunden werden, deren das Gewerbe zum Bestehen und zur Weiter- entwicklung bedarf, und von Gebundenheit, die jedenfalls in der ersten Zeit zum Schutze der Siedler nötig sein wird: Jede Nieder- lassung, sei es als Grunderwerb, sei es als Geschäftsgründung, bedürfte der Genehmigung der Gemeinde; größere Betriebe — fo Fabriken,

— zu deren Gründung die staatliche Behörde Erlaubnis erteilt, wären einer Aussicht der Gemeinde zu unterstellen. Nur so könnte sie sich vor unliebsamen Eindringlingen schützen. Dagegen wäre es nicht nötig, ihr die Befugnis einzuräumen, Wegzüge von Einwohnern zu hindern. Bei Grundstücksverkauf träten ähnlich wie bei land- wirtschaftlichen Siedlungen Vorkaufsrecht oder -Pflicht der Gemeinde und nach ihr des Staates in Kraft.

Zweifelhaft scheint es uns, ob man den Siedlern der Flecken überhaupt Eigentum an Grund und Boden zuerkennen soll, oder ob nur der Gemeinde. In diesem Falle gewährte sie den Siedlern ein ht gegen Wahrung gewisser Eingriffs-

dem wie es fei, ihr müßte eine ganze einem gewissen Grade Preise zu regeln, die Güte von Waren, — namentlich von Lebensmitteln, — zu beaufsichtigen. Sie müßte Betriebsinhaber bei Unlauterkeiten rügen, in Verruf erklären, oder ihre Geschäfte schließen dürfen, um den Störenfried zum Wegzuge zu nötigen. Andererseits müßte sich auch der Wettbewerb regen können: er sollte hauptsächlich mit den fremdvölkischen Nebenbuhlern ringen; dazu hilft innungsmäßiger Zusammenschluß gleichartiger deutscher Geschäfte innerhalb einer oder mehrerer Gemeinden, Kraft dessen die Mitglieder auch ihre gegenseitigen Verhältnisse regeln und schlichten; Zusammenschluß deutscher Produzenten und Konsumenten müßte unter Einbeziehung der Landsiedler gefördert, der Grundsatz, Reibe solcher Rechte zustehen, :. Sie müßte die Macht Haben, bis zu

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daß Deutsche in erster Linie mit Deutschen geschäftlich verkehren sollen, durch Gemeindemaßregeln möglichst verwirklicht werden.

Wir haben die Stärkung des Selbst- und Familienbewußtseins der Kolonisten hier mehrfach empfohlen. Sie scheint uns ein Mittel zu sein zur Erzeugung des Korpsgeistes, der sich als der beste Träger des Deutschtums in der Fremde erweisen wird. Korpsgeist wirkte einst in den römischen Militärkolonien; Arausio rühmte sich Siedlung der zweiten Legion, Forum Iulii der achten, Narbo der zehnten zu sein1); die Legionsgeschichte verkörperte sich in der Niederlassung: der Korpsgeist der Truppe setzte sich in der Gemeinde fort. Wie blendend der Gedanke auch sei, wir glauben nicht, daß die Zugehörigkeit zu einem Truppenverb an de heute einen solchen Korpsgeist erzeugen Könnte2).

Sehr empfinden zwar Offiziere die Zugehörigkeit zu Regimentern;

unsere Mannschaften haben ihnen nicht lange genug angehört, sie dienten nicht Jahrzehnte im gleichen Truppenkörper wie die Legions- soldaten, sie sind gerade im Kriege von einem zum andern verschlagen worden. Lebendig ist das Kameradschaftsgesühl der Kompagnie;

diese aber eine zu kleine Gemeinschaft, als daß zu erwarten wäre, fie würde genug Freiwillige abgeben, upi eine Siedlung zu gründen.

Der Korpsgeist fließt bei uns Deutschen am reichsten aus der Lands- Mannschaft. Laß Pommern hier und Bayern dort, hier Franken, dort Leute der Waterkant zusammenziehen und heimischer Sitte auf neuem Boden pflegen3). Mögen sie dazu auch mit der Heimat eng verbunden bleiben; die Einrichtung der Patenstädte, die beim Wieder- auf bau Ostpreußens in Schwung gekommen ist, mochte dazu beitragen, indem bei Flecken Städte, bei Bauernansiedlungen Bundesstaaten, Kreise und Landschaften Patenschaften übernehmen. Nichts Gefühls­

]) 6. v. Schwerin: Kriegsansiedlung vergangener Zeiten in „Panther", April 1916. S. 388.

2) Vgl. v. Schwerin ebenda, Anm. 2: Hinweis auf den Brief eines hohen Offiziers aus dem Felde, der ähnliches für unsere Krieger zu erreichen hofft, was den römischen Legionären zuteil wurde.

3) Daß Süddeutsche der Ansiedlung im Ostland keineswegs abgeneigt sind, beweisen mehrere von Bayern an uns persönlich gerichtete Anfragen, sowie der frische Aufsatz: „Eindrücke in Kurland von einem süddeutschen Frontsoldaten"

in der Münchner-Augsburger Abendzeitung vom 4. 5. 1916. — Württemberger (Schwaben) haben sich in Rußland und Siebenbürgen seit jeher als Siedler bewährt.

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mäßiges sollte man unterschätzen trotz der vernünftigen Leute, die der- gleichen Mumpitz nennen. So möge die Siedlung ein Wappen erhalten, in dem ein Zeichen an die Heimat und die große Siedelungs- zeit erinnere. So mag man auch den Siedlern, Bauern wie Bürgern, Hausmarken oder Geschlechtswappen mit ähnlich bedeutsamen Bildern

gewähren.

Haben wir nun Bedingungen entworfen, unter denen sich unseres Erachtens ein tüchtiger deutscher Menschenschlag entwickeln dürfte, so sollen die folgenden Zeilen der Frage gelten, wie die Siedlungen durch Aufsaugen fremdvölkischer Bestandteile das Deutsch- tum verbreiten könnten.

Es ist anzunehmen, daß sich schon in den Landgemeinden, mehr noch in den Flecken, Undeutsche einfinden werden. Gemeindebürger seien zwar nur die Siedler und deren Abkömmlinge; niemanden aber ist es benommen, sich in der Siedlung aufzuhalten. Im Dienst-

Verhältnis, als Angestellte von Privaten und Behörden, als Pächter können Fremdlinge in ihr Wohnung nehmen; den Erwerb kleiner Grundstücke, die Gründung kleinerer Geschäfte sollte man ihnen nicht grundsätzlich verwehren. So würde neben den richtigen Gemeinde- gliedern eine Pfahlbürgerschaft entstehen, oder eine Art von Leuten, die sich zu den Deutschen ähnlich verhielten wie in Altrom die Plebejer zu den Patriziern. Es den Herren gleichzutun, Herrenart anzunehmen, in die obere Schicht durchzudringen, ist allgemein menschliches Verlangen; dem ist entgegenzukommen, wenn der Auf- steigende zugleich im Deutschtum aufginge. Die Gemeinde sollte einzelnen fremdvölkischen Mitbewohnern das Vollbürgerrecht erteilen dürfen; auf eigene Veranlassung und auf deren Bewerbung: Politische Zuverlässigkeit im nationalen Sinne wäre neben Ehrlichkeit die Vor- bedingung; ihr Kennzeichen die Grundsätze, wonach der Aufzunehmende seine Kinder erzieht, die Sprache*), der er im Hause die Oberhand läßt, bestimmte Verdienste um das Deutschtum. Da zu befürchten ist, daß eine so selbstbewußte blutstolze Gemeinde, wie wir sie sonst gern sähen, von dem Verleihungsrechte zu selten Gebrauch machen würde, müßte die beaufsichtigende Staatsbehörde gleichfalls die Be­

x) Auch wenn das Deutsch nur geradebrecht wird, sofern sich der Eifer ausdrückt, deutsch zu erscheinen.

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fugnis haben, das „deutsche Recht", das Vollbürgerrecht, auf Nicht- deutsche auszudehnen*).

Dem Zwecke der Eindeutschung besonders hätte nun eine dritte Art von Siedlungen zu dienen, deren Hauptzüge uns von erfahrener Seite vorgezeichnet worden find. Diese Siedlungen sollen an vor- handene Ortschaften angeschlossen werden und zwar in solcher Stärke, daß in den aus den Alteingesessenen und zugleich den Siedlern be- stehenden Gemeinden die Deutschen bestimmenden Einfluß ausüben, nicht nur Kraft Ansehens, das sie sich erringen würden, sondern auch Kraft Zahl. Mit solchen Eindeutschungszentren wäre das ganze Neu- land zu überfluten, zu durchsetzen. Innerhalb der gemischten Gemeinde

bildeten die Deutschen eine feste Organisation; die nur sie betreffenden Angelegenheiten, — Sachen der deutschen Schule, Kirchen, Vereine, Innungen, Überwachung der Einzelnen, — regelten sie allein nach ähnlichen Grundsätzen, wie sie in den ganz deutschen Landgemeinden und Flecken gelten. Nach außen zwar würden sie, abgesehen von einigen später zu erwähnenden Besonderheiten, nur als Bürger der gemischten Gemeinde auftreten, doch kraft des Korpsgeistes, der auch hier zu fördern wäre, im Innern zusammenhalten und ihr Gewicht, daß schon einzelne durch Fleiß und Tüchtigkeit erwerben, als Gemeinde- bestandteil sichern und steigern. Da sie kraft höherer Kultur befähigt sind, bald die wohlhabendere und bessere Gesellschaftsschicht darzustellen, müßte ihnen Eingeborenen gegenüber die gleiche Anziehungskraft er- wachsen wie den Deutschen der anderen Siedlungen. Freilich fiele der Vorteil, durch Eindeutschung zur Vollbürgerschaft zu gelangen, in diesen Gemeinden weg, weil sie schon dem Nichtdeutschen unverkürzt zukäme. Um so deutlicher müßte den einzelnen Volksfremden an- schaulich gemacht werden, daß einem deutschen Verein, einer deutschen Innung usw. anzugehören, wirtschaftlich fördere und gesellschaftlich

x) Beispiel und Gegenbeispiel aus den baltischen Provinzen, wo Deutsch- werden vor der Rnfsifikation das einzige Mittel war, sich sozial zu verbessern:

Adel und Literatentum (die akademisch gebildeten Bürger, Pastoren, Ärzte usw.) haben in Liv- und Estland sich nicht gesträubt, Emporkömmlinge unter sich auf- zunehmen; es finden sich namentlich unter letzterem Familien undeutschen Ursprungs, die vollständig deutsch geworden sind. Dagegen hat sich die dortige deutsche Handwerkerschaft gegen die Fremden abgeschlossen; aus sich heraus schon zahlenmäßig schwach, wurde sie von ihnen bedrängt, überflügelt und ist bedeutungslos geworden.

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hebe. Daß Kastengeist der Werbekraft nicht entgegenarbeite, darauf achte die beaufsichtigende Staatsbehörde.

Die überragende Stellung, die wir gerade in den gemischten Gemeinden aber auch sonst die Deutschen einnehmen sehen wollen, erfordert vor allem, daß ihrem Schulwesen die größte Sorgfalt ge- widmet werde. Der Annahme gegenüber, daß im Kolonialland geringere Ansprüche an Schule und Lehrer gestellt werden dürfen als daheim, fei die entgegengesetzte betont, daß um die Siedler zu befähigen, den Wettbewerb mit Angehörigen anderen Volkes erfolgreich durchzuführen und sie zu höherer Kultur zu heben, das Beste für sie gerade noch gut genug ist, zumal auch nur gute Schulen die Erhaltung höherer Kultur verbürgen*). Wäre es möglich, die Lehrer eng mit ihrem Orte zu verbinden, vielleicht durch Bevorzugung Ortsheimischer, und ihnen den Charakter sremdherversetzter Beamter zu nehmen, so würde sie das von mancher Standesuntugend befreien, Streitereien entgegenwirken, Beliebtheit, Einfluß und Ansehen der einzelnen mehren und der ganzen Lehrerschaft zum Vorteil gereichen.

Hier seien auch die Geistlichen erwähnt und darauf hingewiesen, daß unter den katholischen Landeseinwohnern und Mitgeistlichen gerade der deutsche katholische Pfarrer im Neulande eine schwere Stellung haben wird. Wohl wird er das Deutschtum ebenso hochhalten wie der deutsche katholische Siedler, doch wird er in den einheimischen Amtsgenossen statt Brüdern eher Widersacher finden, Verfolgungen leiden oder doch vereinsamen; und der gleichfalls einheimische Obere, der Bischof, wird ihm kaum Schutz und Recht angedeihen lassen wollen. Hier müssen durch Verhandlungen mit der Kurie neue Verhältnisse geschaffen werden; entweder sämtliche deutsch katholische Siedlergemeinden einem deutschen Bistum auf altem Reichsgebiet untergeordnet, oder im Kolonialland ein neues deutsches Bistum für die dortigen deutschen Katholiken gegründet. Oder es blieben die Kolonien abhängig vom Bistum der Gründer- und Patengemeinde,

— sagen wir westfälische von Münster, schwäbische von Rottenburg,

i) Geschichtsunterricht: Der romanische Analphabet kennt wenigstens teilweise seine Heimatgeschichte; ihr Ruhm hebt sein Selbstbewußtsein. Bei uns treibt man Physik, Naturwissenschaft und dgl. Geschichte nicht. Die Folge:

Wurzellosigkeit.

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bayerische von München-Freising — das sie mit Seelsorgern ans der alten Heimat versähe.

In den rein deutschen Gemeinden soll es nur deutsche Beamte geben; je bodenständiger die wären, je mehr Gemeinde- je weniger Staatsorgane, desto besser*). Für deutsche Arzte, Tierärzte-) usw.

müßte von Staats wegen auch in gemischten Ortschaften gesorgt werden. Raiffeisenvereine zwecks Beschaffung nötiger Darlehen sind unerläßlich. Konsumvereine als Mittel deutschen Zusammenwirkens und als dessen Betätigungsfeld zu fördern.

Einige Worte blieben noch über die politische Stellung der deutschen Siedler zu sagen. Die Gemeinde ist das Organ, aus das wir in unseren Ausführungen immer und immer wieder zurückkamen.

Wir jähen sie mit umfangreichen Befugnissen ausgestattet, fähig, bedeutende Eingriffe in die Rechte der einzelnen auszuführen; wir legen Wert darauf, sie eine Zensorentätigkeit nach Ehrengerichtsart entfalten zu lassen. Wir denken sie uns in beträchtlicher Unabhängigkeit, möglichst unbehindert in der Wahl ihrer Organe im weitesten Sinne, ihre Angelegenheiten möglichst selbst besorgend, im Stande, durch den Erlaß bindender Vorschriften Recht zu bilden, dies gar auf die Gefahr hin, daß das Neuland eine geradezu mittelalterlich buntscheckige RechtszersprenKelung aufweise. Dagegen hätte die beaufsichtigende Staatsbehörde einzugreifen, wo es den nationalen Erfordernissen diente, z. B. wie schon erwähnt, bei Verleihungen von Bürgerrecht an Nichtdeutsche.

So wäre die Gemeinde Trägerin einer beträchtlichen Macht;

jeder Vollbürger würde an ihr Teil haben; das Bestreben, Teil daran zu erlangen, soll, wie wir schon erwähnten, Fremde dem Deutschtum zuführen. Wer aber soll ursprünglich Vollbürger sein?

Unseres Erachtens grundsätzlich jeder Deutsche, d. h. Siedler, Siedler-

!) Außer den Richtern wüßten wir keine Beamte, bei denen Zusammen- hang mit der Gemeinde, womöglich Bodenständigkeit, nicht als Vorzug an- zusehen wäre.

2) Geeignet für Pferdezucht sind namentlich die Ostpreußen benachbarten Gebiete, in denen sich die Verhältnisse von denen der rossezüchtenden Provinz kaum unterscheiden; erforderlich ist darum Einführung einer Körordnung; Ver­

teilung von Landbeschälern unter Abschaffung der einheimischen Hengste.

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nachkomme oder sonst erwiesener Deutscher; auszufallen hätten hier- unter die, die an den Gemeindelasten nicht mitzutragen imstande sind. In Landgemeinden den Besitzer mit verstärktem Stimmrecht auszustatten, ist angebracht; erwägenswert, ob man nicht in Flecken die Stimmen der Inhaber von Grund und Boden oder selbständiger Betriebe verstärke. Es muß den Gemeinden die Befugnis zustehen, das Vollbürgerrecht nicht nur zu verleihen, sondern auch zu entziehen,

— z. B. Siedlernachkommen, die ihr Volkstum verloren hätten, - desgleichen auch, es unter Auflagen zu verleihen, z. B. der, daß der Neubürger die Erziehung seiner Kinder einer gewissen Gemeindeaufsicht unterstelle oder ganz der Gemeinde anheimgebe.

Ferner müßte ein Zusammenwirken aller neuländischen Deutschen für Gebiete von etwa Provinzgröße vorgesehen sein. Zu solchen Tagungen hätte jede Gemeinde ihre Boten abzuordnen; die deutsche Gesamtheit in den gemischten Gemeinden wäre insoweit als Gemeinde zu betrachten. Daß noch kleinere Gemeindetage innerhalb des

„Provinzialverbandes" und ein gemeinsamer Verband über ver- schieben? Provinzen hinaus notwendig seien, ist denkbar. Die staat­

liche Aufsicht über die Gemeinden führte am zweckmäßigsten die Behörde, die fie auch über die eingeborenen Gemeinden der be- treffenden Landschaft führt, — etwa der Landrat und darüber die Regierung.

Eins mutz endlich noch den Deutschen im Siedlungsgebiet vor allen anderen Landesbewohnern hervorheben. Wie der siedelnde Legionär Vollrömer war, sei der siedelnde Deutsche nicht nur Voll- bürg er der Gemeinden, sondern des Reiches. Den Reichsbürger kennzeichnet sein Recht, mittels der Wahl zum Reichstag die Ver- Hältnisse des Reiches mitzubestimmen. Während dem Eingeborenen dies Recht versagt sei, — dafür mag ihn reichliche Autonomie ent- schädigen, Achtung feiner Eigentümlichkeiten und möglichste Ver- schonung von Kleinlichkeit, — soll dem deutschen Siedler ein Reichs- tagswahlrecht zustehen; ob dasselbe wie im alten Reiche, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls müssen die Siedler durch Abgeordnete im Reichstage mitreden können. Mehrere deutsche Gemeinden und die deutsche Bevölkerung gemischter Gemeinden wären Meserhalb zu Wahlkreisen zu vereinigen.

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Zum Schlüsse noch eine einschränkende Bemerkung: Die Winke, die wir geben wollten, alle auch für Kurland*) zu oerwerten, scheint uns oerfehlt. Die dortige Entwicklung müßte, um natürlich zu bleiben, in den von der Landesgeschichte gewiesenen Bahnen fortschreiten; in Kurland weist das Deutschtum in festgebildeten Verhältnissen ansehnliche Träger auf: die Ritterschaft, das Literaten- tum, die Bürger in den Städten, die neuerdings zugewanderte, aber schon heimisch und bedeutsam gewordene deutsche Bauernschaft aus Innerrußland. Ihnen sei die Weiterbesiedlung des Landes anvertraut, zumal sich die Grundsätze, nach denen sie verfahren, bewährt haben. Trotz einer mißgünstigen Regierung, des Druckes einer feindlich gesinnten Nation, haben die Deutschen Kurlands in kurzer Zeit besser das Deutschtum auszubreiten verstanden als während so vieler Jahrzehnte alle deutschen Staatsbehörden im Osten und Westen. Vielleicht weil keine Staatsbehörde ihre Tätig- keit wohlwollend, doch ausgleichend bevormundete, sondern weil unabhängige Männer in der Einsicht wirkten, daß es sich um ein Ringen mit dem Fremden handele. In aufrechter Unabhängigkeit aber sehen wir das Heil aller Siedlungen in jedem unserer neu- erworbenen Gebiete.

l) Hier sei auf die im gleichen Verlage wie diese Schrift erschienene Sammlung: „Ostsee und Ostseeland; Die Baltischen Provinzen", verwiesen, die einem in anziehender Weise mit Land, Leuten und Geist nicht nur Kurlands, sondern aller der Provinzen bekannt macht, dem „Livland" der Aussegelungs- zeit, das die Deutschen als Bliesland (Bleifelund) lockte und ihrer so viele bei sich behielt.

Druck von Gebauer-Schwetschke G. m. b. H., Halle (Säule).

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