Die Information:
Bericht und Meinung NACHRICHTEN
Pflegesatzverordnung:
Krankenhäuser
unter Zugzwang gesetzt
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat den „Vor- entwurf" einer vierten Verordnung zur Änderung der Bundespflege- satzverordnung (PflAndV) auf Re- ferentenebene fertiggestellt. Er soll als „Gesprächsunterlage" mit den Bundesländern, den Bundes- ressorts und den beteiligten Ver- bänden dienen. Der Entwurf sieht eine Neufassung der gesamten Rechtsverordnung des Bundes vor und ist auf das „Krankenhaus- Kostendämpfungsgesetz" (KKG) abgestimmt.
Als „allgemeine Krankenhauslei- stungen" definiert der Entwurf sämtliche durch das Krankenhaus veranlaßten Leistungen, erstmals auch „teilstationäre" Leistungen.
Ausdrücklich sollen von den im Pflegesatz abzugeltenden Leistun- gen die durch Belegärzte erbrach- ten und veranlaßten Leistungen ausgenommen werden; ferner sol- che Leistungen, die zwar im Kran- kenhaus, aber nicht von Kranken- hausangestellten, sondern von Dritten und anderen Institutionen oder Untersuchungsstellen außer- halb des Krankenhauses erbracht werden. Dem allgemeinen Pflege- satz liegen die für das Pflegesatz- jahr erwarteten Selbstkosten so- wie ein Ausgleich für Mehr- oder Mindererlöse zugrunde, wobei die Selbstkosten auf die voraussichtli- chen Berechnungstage des Kran- kenhauses aufgeteilt werden. Bei teilstationärer Pflege ist je Berech- nungstag ein Abschlag vom Pfle- gesatz entsprechend den voraus- sichtlichen Selbstkosten vorgese- hen. Abweichend vom allgemei- nen, pauschalierten Pflegesatz sollen künftig auch für einzelne Abteilungen oder Spezialeinrich- tungen des Hauses besondere Pflegesätze gebildet werden kön- nen. Auch sollen für besonders teure diagnostische und therapeu- tische Verfahren besondere Pfle- gesätze angesetzt werden. In einer
„Entwicklungsklausel" werden
abweichend vom allgemeinen, pauschalierten Pflegesatz auch andere Formen der Gestaltung und der Bemessung der Pflegesät- ze zugelassen, um so eher ein wirtschaftliches Leistungsgebaren zu stimulieren (degressive Pflege- sätze!).
Wie bisher schreibt Paragraph 7 ausdrücklich die Entkoppelung gesondert berechenbarer Unter- kunft und privatärztlicher Behand- lung vor („Wahlleistungen"). Im Vorentwurf ist der bisherige Ge- winn- und Verlustausgleich stark modifiziert worden. Künftig kann zwischen den Vertragsparteien ein pauschaler Abzug für die Überka- pazität vereinbart werden, falls die Kapazitätsauslastung den Grenz- wert von 80 Prozent, bisher 75 Prozent, unterschreitet.
Diese Vorschriften ebenso wie das im KKG erstmals verankerte Pfle-
gesatzvereinbarungsverfahren – Direktverhandlungen zwischen Krankenhausgesellschaft und Kassenverbänden – brächten Krankenhausverwaltungen wie Krankenkassenverbände unter ei- nen Zugzwang, der den Ko- stendämpfungsabsichten und ei- ner wünschenswerten innerbe- trieblichen Ökonomie des Kran- kenhauses widerspräche: Da- durch, daß ein relativ hoher Grenz- wert für die Kapazitätsauslastung vorgeschrieben und auch teilsta- tionäre Leistungen im allgemei- nen Pflegesatz abgegolten werden sollen, wäre der Anreiz verstärkt, möglichst viel stationär oder teil- stationär im Krankenhaus zu be- handeln. Die Folge wäre, daß der auch von den Krankenkassen mit- getragene Grundsatz „soviel am- bulante Versorgung wie möglich, soviel stationäre Versorgung wie
—BLÜTENLESE
Unermüdlich
„Wohl altere ich, aber täg- lich lerne ich etwas dazu".
(Solon, griechischer Gesetz- geber, 640-561 v. Chr.)
nötig" weitgehend unterhöhlt und mögliche Spareffekte im Kranken- haus zunichte gemacht würden.
Falls die Krankenhauskosten- dämpfungs-Novelle am Einspruch des Bundesrates scheitert, wäre auch der „Vorentwurf" der Pflege- satzverordnung Makulatur, bis ein neuer Anlauf zur Novellierung des KGH unternommen wird. HC/PdÄ
47 neue Fortbildungsfilme im Jahr 1981
Die Hersteller ärztlicher Fortbil- dungsfilme haben für den Fortbil- dungsfilmpreis der Bundesärzte- kammer 1981 47 neue ärztliche Fortbildungsfilme angemeldet.
Von den 47 gemeldeten Filmen la- gen der Jury für den Fortbildungs- filmpreis der Bundesärztekammer 30 Filme zur Beurteilung vor. Von diesen 30 Fortbildungsfilmen mußten zwei Filme wegen der im Film aufgenommenen Werbeein- blendungen abgelehnt werden.
Die übrigen 28 Filme sind jetzt von der Bundesärztekammer in einer Liste zusammengestellt worden (dazu: Seite 2455 in diesem Heft).
Diese Filme werden in den Katalog ärztlicher Fortbildungsfilme auf- genommen ebenso wie diejenigen den Kriterien des Filmkataloges genügenden Filme, die gemeldet wurden, aber für die Jurysitzung nicht zur Verfügung standen und damit beim Wettbewerb um den Fortbildungsfilmpreis 1981 nicht teilgenommen haben. Einige der gemeldeten Filme berühren eher gesundheitserzieherische bzw.
aufklärerische Themen. Diese Fil- me sind bislang nicht im Katalog ärztlicher Fortbildungsfilme auf- geführt, sondern der Bundesver- einigung für Gesundheitserzie- hung zur Kenntnis gegeben wor- den, die einen Medienkatalog u. a.
auch über audiovisuelles Aufklä- rungsmaterial herausgibt. Darüber hinaus werden die gemeldeten Fil- me auch in die Fortbildungspro- gramme bei den Internationalen Fortbildungskongressen der Bun- desärztekammer einbezogen und den regionalen Trägern ärztlicher Fortbildung weiterempfohlen. Schi 2426 Heft 51 vom 17. Dezember 1981 DEUTSCHES ÄRZTEBLATT