• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen"

Copied!
5
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1. Sitzung des Kreistages: Bekanntmachung der Tagesordnung 2. Wasserrecht: Einbringen von geräumtem Schnee in oberirdi-

sche Gewässer

3. Verordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Bad Bayersoien, Landkreis Garmisch-Partenkirchen, für die Wasserversorgung der Gemeinde Bad Bayersoien (Brunnen 1 bei Gschwendt auf dem Grundstück FlNr. 208/0 der Gemarkung Bad Bayersoien) vom 09.12.2020

4. Schulverband Großweil: Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes (Verbandssatzung

1. Sitzung des Kreistages:

Bekanntmachung der Tagesordnung

AmDonnerstag, 17.12.2020, um14:00 Uhrfindet im Kurhaus in Krün (Kranzbachstraße 28) in 82494 Krün eineSitzung des Kreistagesmit

folgender Tagesordnung statt.

Öffentliche Sitzung 1. Bekanntgaben

2. Bericht über die Einrichtung eines Impfzentrums im Landkreis durch das Gesundheitsamt und BRK

3. Antrag des Kreisrats Sielmann -FDP- vom 20.11.2020;Kommu- nales Wahlrecht ab dem 16. Lebensjahr

4. Übernahme und Umwandlung der Stelle „Bildungskoordina- tion für Neuzugewanderte“ (BfNzg)

5. Antrag UNESCO-Weltkulturerbe;‚Alpine und voralpine Wiesen-, Weide- und Moorlandschaften im Werdenfelser Land, Staffelseege- biet und Ammergau‘

6. Antrag der CSU-Fraktion vom 11.07.2020, Anfrage der SPD-Fraktion vom 08.08.2020, Antrag DIE LINKE vom 14.09.2020 und Anfrage der FWG-Fraktion vom 08.06.2020;

Besucherlenkung im Landkreis

7. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 27.05.2020;

Livestream von Sitzungen der Kreisgremien

8. Antrag DIE LINKE vom 18.07.2020 und Anfrage Bündnis 90/Die Grünen vom 10.07.2020;

Untersuchung notwendiger Infrastrukturmaßnahmen (Schiene) im Streckenabschnitt Weilheim - Garmsich-Partenkirchen

9. Antrag DIE LINKE vom 18.07.2020;Gutachten zur Beschran- kungssituation - Werdenfelsbahn

10. Antrag DIE LINKE vom 18.07.2020;

Register öffentlicher/kommunaler Dachflächen

11. Energiebericht für die kreiseigenen Liegenschaften;Sach- standsbericht

12. Antrag des Kreisrats Herrn Angelbauer vom 31.10.2020 auf Schaffung von Parkplätzen auf dem Gelände des „Zerhoch- grundstückes“ an der Schornstraße für die Schüler und Lehrer der Berufsschule Garmisch-Partenkirchen

13. Abfallwirtschaft;Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (AWS) - Gelbe Tonne -

14. Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs auf die Gemeinde Bad Kohlgrub 15. Antrag der CSU-Fraktion vom 20.08.2020;Vorschlag zur Festi-

gung des Berufsschulstandortes Garmisch-Partenkirchen

16. Denkmalschutz;Förderung denkmalgeschützter Objekte im Land- kreis im Jahr 2020 - Lichtbildervortrag -

17. Sonstiges

Anschließend findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.

Landkreis Garmisch-Partenkirchen, 07.12.2020

gez.Anton Speer Landrat

2. Wasserrecht: Einbringen von geräumtem Schnee in oberirdische Gewässer

Der bevorstehende Winter und die damit verbundene Schneeräumung von Verkehrsflächen gibt Anlass, auf Folgendes ausdrücklich hinzuweisen:

Das Einbringen von Räumschnee in oberirdische Gewässer (hierzu gehört auch das Ablagern von Räumschnee auf den Böschungen eines Gewässer- bettes) ist aus folgenden Gründen zu unterlassen:

1. Die durch das Räumen, Abtransportieren und Verkippen verdichte- ten und verfestigten Schneemassen stellen insbesondere bei kleine-

wetter) ein erhebliches Abflusshindernis im Gewässer dar. Dadurch kann es rasch zu Wassergefahren kommen.

2. Im abgeräumten Schnee sind in der Regel erhebliche Mengen Ver- unreinigungen enthalten.

3. Durch das Schmelzen der Schneemassen im Gewässer wird diesem Wärme entzogen. Dadurch wird vor allem bei niedrigen Abflüssen die Eisbildung im Gewässer begünstigt. Dies kann zu Eisgefahren, aber auch zu Fischsterben führen.

Darüber hinaus kann das Einbringen von Räumschnee einen Verstoß ge- gen § 32 WHG im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftatbestand nach § 324 StGB darstellen.

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen bittet die Räumpflichtigen, die Räumschneebeseitigung ordnungsgemäß, insbesondere gewässerun- schädlich, durchzuführen.

Garmisch-Partenkirchen, 23.11.2020 Landratsamt

Anton Speer Landrat

3. Verordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Bad Bayersoien,

Landkreis Garmisch-Partenkirchen, für die Wasserversorgung der Gemeinde Bad Bayersoien (Brunnen 1 bei Gschwendt auf dem

Grundstück Fl-Nr. 208/0 der Gemarkung Bad Bayersoien) vom 09.12.2020

Das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen erlässt aufgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und des § 52 des Wasserhaus- haltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2585) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBI I S. 1408) in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 1 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) vom 25. Februar 2010 (GVBl S. 66), zu- letzt geändert durch Verordnung vom 23.12.2019 (GVBl S. 737) folgende

V E R O R D N U N G

§ 1 Allgemeines

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Bad Bay- ersoien wird in der Gemeinde Bad Bayersoien das in § 2 näher umschrie- bene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnun- gen nach §§ 3 bis 7 erlassen.

§ 2 Schutzgebiet 1. Das Schutzgebiet besteht aus

einem Fassungsbereich (W I), einer engeren Schutzzone (W II), einer weiteren Schutzzone (W III A), einer weiteren Schutzzone (W III B)

2. Der Fassungsbereich für den Brunnen 1 bei Gschwendt befindet sich auf dem Grundstück Fl-Nr. 208/0 der Gemarkung Bad Bayersoien.

Der Fassungsbereich für den Brunnen 1 bei Gschwendt hat ein Aus- maß von ca. 45 m x 25 m.

3. Die engere Schutzzone W II umfasst die Grundstücke (T = Teilfläche) Fl-Nrn. 207/0 T, 208/0 T, 209/0 T, 210/0 T, sämtliche Gemarkung Bad Bayersoien.

4. Die weitere Schutzzone W III A umfasst die Grundstücke (T = Teil- fläche) Fl-Nrn. 214/0, 215/0 T, 218/0 T, 312/14 T, 376/0, 376/1, 377/0 T, 378/0, 379/0, 380/0, 381/0 T, 382/0, 383/0, 384/0, 390/0 T, 396/0, 396/1, 397/0 T, 398/0, 399/0, 400/0, 401/0, 403/0, 404/0, 405/0, 407/0, 408/0, 409/0, 410/0, 1044/0 T 1074/0 T, 1075/0, 1076/0, 1077/0 T, 1078/0, sämtliche Gemarkung Bad Bayersoien.

5. Die weitere Schutzzone W III B umfasst die Grundstücke (T = Teilflä- che) Fl-Nrn. 397/0 T, 411/0, 413/0, 414/0, 415/0, 416/0, 417/0, 418/0, 419/0, 419/1, 419/2, 420/0, 421/0, 422/0 T, 423/0, 424/0, 1027/0 T, 1034/0 T, 2116/0 T, 2161/0, 2162/0, 2163/0, 2164/0, 2165/0, 2166/0, 2167/0, 2168/0, 2169/0, 2170/0, 2171/0, 2172/0, 2173/0, sämtliche Gemarkung Bad Bayersoien.

6. Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Schutzzo- nen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan M 1:5.000 der WipflerPLAN•KÖPF Planungsgesellschaft mbH, Am Alten Garten 18, 87642 Halblech - Berghof vom 20.05.2016 eingetragen. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Verordnung.

Die genaue Grenze der Schutzzone verläuft auf der jeweils ge- kennzeichneten Grundstücksgrenze oder - wenn die Schutz- zonengrenze ein Grundstück schneidet -, auf der der Was- serfassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.

Der veröffentlichte Lageplan und der Lageplan M 1:2.000 mit den Schutzgebietsgrenzen ist im Landratsamt Garmisch-Partenkirchen und im Rathaus der Gemeinde Bad Bayersoien niedergelegt; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden.

7. Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Schutz- gebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

8. Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere und die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeig- neter Weise kenntlich gemacht.

1. Es sind

in der weiteren

Schutzzone in der weiteren

Schutzzone A in der engeren Schutzzone entspricht

Zone III B III A II

1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen)

in der weite- ren Schutz- zone B

in der weite- ren Schutz- zone A

in der enge- ren Schutz- zone

entspricht Zone III B III A II

1.1 Aufschlüsse oder Ver- änderungen der Erdober- fläche, auch wenn Grund- wasser nicht aufgedeckt wird, vorzu- nehmen oder zu erweitern;

insbesondere Fischtei- che, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertage- bergbau und Torfstiche

nur zuläs- sig, wenn die Schutz- funktion der Grundwas- serüberde- ckung hier- durch nicht wesentlich gemindert wird

nicht zulässig, ausgenom- men Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsge- mäßen land- und forstwirt- schaftlichen Nutzung

1.2 Wiederverfül- lung von Erd- aufschlüssen, Baugruben und Leitungs- gräben sowie Geländeauf- füllungen

nur zulässig

- mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Bau- maßnahmen

und- sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird

nur zulässig für Leitungs- gräben - mit dem ur- sprünglichen Erdaushub im Zuge von Bau- maßnahmen gem. 1.3 und - sofern die Bodenauflage wiederherge- stellt wird 1.3 Leitungen

verlegen oder erneuern (ohne Nrn.

2.1, 3.7 und 6.11)

--- erlaubt nach vorheriger Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Wasserver- sorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist

nicht zuläs- sig, außer für Maßnahmen der Wasserge- winnung und -ableitung des Trägers der öffentl.

Wasserver- sorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist 1.4 Durchführung

von Bohrun- gen

--- nur zulässig für Bodenunter- suchungen bis zu 1 m Tiefe, ausgenommen für Maßnah- men der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserver- sorgung, die durch diese Ver- ordnung geschützt ist 1.5 Untertage-

Bergbau,

Tunnelbauten nicht zulässig

2. bei Umgang m. wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 2) in der weite-

ren Schutz- zone B

in der weite- ren Schutz- zone A

in der enge- ren Schutz- zone

entspricht Zone III B III A II

2.1 Rohrleitungs- anlagen zum Befördern von wasser- gefährdenden Stoffen zu er- richten oder zu erweitern

nicht zulässig

2.2 Anlagen nach

§ 62 WHG zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen zu er- richten oder zu erweitern

nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für Anla- gen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Landwirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind

nicht zu- lässig

2.3 Umgang mit wasserge- fährdenden Stoffen nach

§ 62 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (siehe Anlage 2, Ziffer 3)

nur zulässig für die kurzfris- tige (wenige Tage)

Lagerung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu je 50 Liter

nicht zu- lässig

(2)

ren Schutz-

zone B ren Schutz-

zone A ren Schutz- zone

entspricht Zone III B III A II

2.4 Abfall i. S. d.

Abfallgesetze und bergbau- liche Rück- stände abzu- lagern (Die Behandlung und Lagerung von Abfällen fällt unter Nr.

2.2 und Nr.

2.3)

nicht zulässig

2.5 genehmi- gungs-pflich- tiger Umgang mit radioak- tiven Stoffen im Sinne des Atomgeset- zes und der Strahlen- schutzverord- nung

nicht zulässig

3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen in der weite-

ren Schutz- zone B

in der weite- ren Schutz-

zone A

in der enge- ren Schutz-

zone

entspricht Zone III B III A II

3.1 Abwasserbe- handlungsan- lagen zu er- richten oder zu erweitern einschließlich Kleinkläran- lagen

nur zulässig nach Einzel- fallprüfung und mit biologischer Reinigungs- stufe - für Klär-

becken und -gruben in mono- lithischer Bauweise, -für Teich-

anlagen und Pflanzen- beete mit künstlicher Sohleabdich- tung, wenn die Dichtheit und Standsicher- heit durch geeignete Konzeption, Bauausfüh- rung und Bauabnahme sichergestellt ist

nur Kleinklär- anlagen mit biologischer Reinigungs- stufe zulässig entsprechend den Anfor- derungen in Zone III B

nicht zulässig

3.2 Regen- oder Mischwasser- entlastungs- bauwerke zu errichten oder zu er- weitern

nur zulässig nach Einzel- fallprüfung und Ab- leitung in Oberflächen- gewässer

nicht zulässig

3.3 Trockenab-

orte nur zulässig bei vorüberge- hender Aufstellung (max. 6 Wochen) mit dichtem, regel-

mäßig geleertem Behälter nicht zulässig 3.4 Ausbringen

von Abwasser nicht zulässig

leitungen und zugehörige Anlagen zu errichten oder zu erweitern

von im Wasserschutzgebiet anfallenden Abwassers (kein Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebietes gesam- melten Abwassers), wenn die Dichtheit der Entwässerungs- anlagen vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewie- sen und wiederkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckpro- be oder anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird

nicht zulässig

1 siehe ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regen- wasser“

4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen

in der weite- ren Schutz-

zone B

in der weite- ren Schutz-

zone A

in der enge- ren Schutz-

zone

entspricht Zone III B III A II

4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrs- flächen zu errichten oder zu erweitern

- nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die „Richt- linien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden

und- wie in Zone II

nur zulässig für öffentli- che Feld- und Waldwege,be- schränkt-öf- fentliche Wege, Eigen- tümerwege und Privatwe- ge und bei breitflä- chigem Ver- sickern des abfließenden Wassers 4.2 Eisenbahn-

anlagen zu errichten oder zu erweitern

nicht zulässig

4.3 wasserge- fährdende auswasch- bare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schla- cke, Teer, Imprägnier- mittel u.ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisen- bahn- oder Wasserbau zu verwenden

nicht zulässig

4.4 Baustellenein- richtungen, Baustofflager zu errichten oder zu er- weitern

nur zulässig, wenn der Boden nicht abgegraben oder ver- ändert wird und bei Sicherung gegen Tropfverluste an Fahr- zeugen und Geräten nach vor- heriger Abstimmung mit dem Träger der Wasserversorgung

nicht zulässig

4.5 Bade- oder Zeltplätze ein- zurichten oder zu erweitern;

Camping aller Art

nicht zulässig

4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu er- weitern

nicht zulässig

4.7 Großveran- staltungen

durchzuführen nicht zulässig 4.8 Friedhöfe zu

errichten oder

zu erweitern nicht zulässig

4.9 Flugplät- ze einschl.

Sicherheitsflä- chen, Not- abwurfplätze, militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten oder zu er- weitern

nicht zulässig

4.10 militärische Übungen durchzuführen

nur Durchfahren auf klassifizierten Stra- ßen zulässig; eine In- formation des Trägers der Wasserversorgung über geplante Fahrten sollte erfolgen

nicht zulässig

4.11 Kleingarten- anlagen zu errichten oder zu erweitern

nicht zulässig

von Pflanzen- schutzmitteln auf Freiland- flächen, die nicht der land- o. forstwirt- schaftlichen o.

gärtnerischen Produktion dienen (z. B.

Verkehrswege, Rasenflächen, Friedhöfe, Sportanlagen)

nicht zulässig

4.13 Düngen mit Stickstoffdün- gern

nur zulässig bei stand- ort- und bedarfsgerechter Düngung nach guter fach- licher Praxis

nur zulässig mit Mineraldünger bei standort- u.

bedarfsgerechter Düngung nach guter fachlicher Praxis

4.14 Beregnung von öffentli- chen Grünan- lagen, Rasen- sport- und Golfplätzen

nicht zulässig

5. bei baulichen Anlagen

in der weite- ren Schutz-

zone B

in der weite- ren Schutz-

zone A

in der enge- ren Schutz-

zone

entspricht Zone III B III A II

5.1 bauliche Anlagen zu er- richten oder zu erweitern

nur zulässig

- wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwasser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässerung einge- leitet wird unter Beachtung von Nr. 3.7

und- die Gründungssohle mindes- tens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt und die Deckschichten nicht überwiegend beseitigt oder in ihrer Funktion unwirksam gemacht werden

nicht zulässig

5.2 Ausweisung neuer Bauge-

biete nicht zulässig

5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern2

nur zulässig entsprechend An- lage 2, Ziffer 5a oder 5b, wenn keine zumutbare Alternative besteht und ohne Eingriffe in den gewachsenen Untergrund

nicht zulässig

5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesicker- saft (JGS-An- lagen) zu errichten oder zu erweitern2

nur zulässig mit Leckageer- kennung oder gleichwertiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage einschließ- lich Zuleitungen nach Einzel- fallprüfung und Zustimmung durch den Betreiber der Wasserversorgung

nicht zulässig

5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbe- reitung oder zur Gärsubst- ratlagerung zu errichten oder zu erweitern2

nur zulässig mit Auffangbehäl- ter für Silagesickersaft, der bei Anlagen größer 150 m3ent- sprechend Nr. 5.4 herzustellen ist, sowie bei Gärsubstratlage- rung zusätzlich mit Leckage- erkennung mittels Dichtungs- bahn und Dränschicht und mit Auffangmöglichkeit bei Lecka- ge nach Einzelfallprüfung und Zustimmung durch den Träger der Wasserversorgung

nicht zulässig

2Bezüglich der Grundanforderungen wird auf Anlage 7 (Anforderungen an JGS-Anlagen) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.V. erhältlich (insbesondere Arbeitsblatt Nr. 10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).

6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtneri- schen Flächennutzungen

in der weite- ren Schutz-

zone B

in der weite- ren Schutz-

zone A

in der enge- ren Schutz-

zone

entspricht Zone III B III A II

6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Festmist- kompost und Gärresten aus Biogasanlagen

nur zulässig wie bei Nr. 6.2

nicht zulässig

6.2 Düngen mit sonstigen or- ganischen und mineralischen Stickstoffdün- gern (ohne Nr.

6.3)

nur zulässig bei standort- und bedarfsge- rechter Düngung gemäß den gesetzlichen Vorschriften der jeweils geltenden Düngever- ordnung (DüV)

3.5 Anlagen zur Versickerung von Abwasser oder Einlei- tung oder Ver- sickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärme- pumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu er- weitern

nicht zulässig

3.6 Anlagen zum Versickern von Nieder- schlagswasser zu errichten oder zu er- weitern (auf die Erlaub- nispflichtig- keit nach § 8 Abs. 1 WHG i. V. mit § 1 NWFreiV wird hingewiesen)

---

nur zulässig bei ausrei- chender Rei- nigung durch flächenhafte Versickerung über den be- wachsenen Oberboden oder gleich- wertige Fil- teranlagen1

nicht zulässig

(3)

ren Schutz-

zone B ren Schutz-

zone A ren Schutz- zone

entspricht Zone III B III A II

6.3 Ausbringen oder Lagern von Klär- schlamm, klärschlamm- haltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gär- resten bzw.

Kompost aus zentralen Bio- abfallanlagen

nicht zulässig

6.4 ganzjährige Bodende- ckung

erforderlich, soweit fruchtfolge- und witte- rungsbedingt möglich

6.5 Lagern von Festmist, Sekundärroh- stoffdünger oder Mineral- dünger auf unbefestigten Flächen

---

nicht zulässig, ausgenom- men Kalkdün- ger; Mineral- dünger und Schwarzkalk nur zulässig, sofern gegen Niederschlag dicht abge- deckt

nicht zulässig

6.6 Gärfutter- lagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen

nur zulässig in allseitig dich- ten Foliensilos bei Siliergut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage

nicht zulässig

6.7 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhal- tung

---

nur zulässig auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 6) oder für be- stehende Nut- zungen, die unmittelbar an vorhande- ne Stallungen gebunden sind

nicht zulässig

6.8 Wildfutter- plätze und Wildgatter zu errichten

---

nur zulässig auf Grünland ohne flächige Verletzung der Grasnarbe und an Wald- standorten für bestehende Plätze

nicht zulässig

6.9 Anwendung von Pflanzen- schutzmitteln aus Luftfahr- zeugen oder zur Bodenent- seuchung

nicht zulässig

6.10 Beregnung landwirt- schaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen

nicht zulässig

6.11 landwirtschaft liche Dräne und zugehöri- ge Vorflutgrä- ben anzu- legen oder zu

ändern nur zulässig für Instands- etzungs- und Pflegemaß- nahmen nach vorheriger Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Wasserver- sorgung, die durch diese Ver- ordnung geschützt ist

nur zulässig für Instand- setzungs- und Pflegemaß- nahmen nach Einzelfallprü- fung und ohne Vertiefung der Grabensohle und nach vorheriger Abstimmung mit dem Träger der öffentlichen Wasserver- sorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist 6.12 besondere

Nutzungen im Sinne von An- lage 2, Ziffer 7 neu anzulegen oder zu er- weitern

nur zulässig, wenn der Träger der öffentlichen Wasserversor- gung, die durch diese Verord- nung geschützt ist, vor Beginn

zustimmt nicht zulässig

6.13 Kahlschlag oder eine in der Wirkung gleich- kommende Maßnahme (siehe Anlage 2, Ziffer 8)

- nicht zulässig bei Kahlschlag größer 3000 m2, ausgenom- men bei Kalamitäten - nicht zulässig, wenn nicht

umgehend eine Wiederbe- gründung mit standortge- rechtem Mischwald erfolgt

nicht zulässig bei Kahlschlag größer 1000 m2, ausge- nommen bei Kalamitäten

lage 2, Ziffer 9) nicht zulässig 6.15 Nasskonser-

vierung von Rundholz

---

nur kurzzeiti- ge Beregnung von unbe- handeltem Holz bis zur Verwertung zulässig

nicht zulässig

2. Im Fassungsbereich (Schutzzone I) sind sämtliche unter den Nrn.

1 bis 6 aufgeführte Handlungen verboten. Das Betreten ist nur zu- lässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und –ab- leitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversor- gung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.

3. Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hin- sichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rah- men der Wassergewinnung und –ableitung des Trägers der öffentli- chen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten

§ 4 Befreiungen

1. Für die Erteilung von Befreiungen von den Verboten des § 3 gilt § 52 Abs. 1 Sätze 2 und 3 WHG.

2. Die Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG ist widerruflich; sie kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen verbunden werden und bedarf der Schriftform.

3. Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Garmisch-Partenkir- chen vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zu- stand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen 1. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in-

nerhalb des Schutzgebietes haben die Beseitigung oder Änderung von Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ver- ordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen zu dulden, sofern sie nicht schon nach anderen Vorschriften verpflichtet sind, die Einrichtung zu beseitigen oder zu ändern.

2. Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§

96 - 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dulden, dass die Grenzen des Fassungs- bereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

1. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken in- nerhalb des Schutzgebietes haben Probenahmen von im Schutz- gebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflanzen- schutzmitteln nach vorheriger Absprache durch Beauftragte des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen oder der Gemeinde Bad Bayersoien zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.

2. Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Vorrichtungen auf den Grundstücken im Wasserschutzgebiet nach vorheriger Absprache durch Beauftragte des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen oder der Gemeinde Bad Bayersoien zu dulden.

3. Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienste- te des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch die- se Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungspflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich

1. Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 oder ande- re Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach § 52 Abs. 4 WHG i. V. m. §§ 96-98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.

2. Soweit diese Verordnung oder eine aufgrund dieser Verordnung er- gehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ord- nungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung einschrän- ken oder Mehraufwendungen für den Bau und Betrieb land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach §§ 52 Abs. 5, 99 WHG i. V. m. Art. 57, 32 BayWG zu leisten.

3. Begünstigt im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG ist die Gemeinde Bad Bayersoien.

Nach § 103 Abs. 1 Nr. 8a, Abs.2 WHG, Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 BayWG kann mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot oder einer Handlungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 zu- widerhandelt,

2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die mit der Befreiung verbundenen Inhalts- und Nebenbe- stimmungen zu befolgen,

3. Anordnungen oder Maßnahmen nach §§ 5 bis 7 nicht duldet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amts- blatt für den Landkreis Garmisch-Partenkirchen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen vom 09.11.1983 (Amtsblatt des Landkreises Garmisch-Partenkirchen Nr. 43) außer Kraft.

Garmisch-Partenkirchen, 09.12.2020 Landratsamt

Anton Speer Landrat

Anlage 2

zur Verordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Bad Bayersoien, Landkreis Garmisch-Partenkirchen, für die Wasserversorgung der Gemeinde Bad Bayersoien (Brunnen 1 bei Gschwendt auf dem Grundstück Fl-Nr. 208/0 der Gemarkung Bad Bayersoien) vom 09.12.2020 Maßgaben zu § 3 Abs. 1, Nrn. 2, 3, 5 und 6

1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2)

Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemeinen Verwaltungs- vorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über Einstufung wasserge- fährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvor- schrift wassergefährdende Stoffe –VwVwS)“zu beachten.

2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2) Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone (II) sind Anla- gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nicht zulässig.

In den weiteren Schutzzonen (III A und III B) sind nur zulässig:

1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A bis C, die in einem Auffangraum aufgestellt sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volu- men wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,

2.unterirdische Anlagender Gefährdungsstufen A und B, die dop- pelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.

Die Prüfpflicht richtet sich nach der AwSV.

An die Bereitstellung von Hausmüll aus privaten Haushalten zur re- gelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine besonderen Anforderungen gestellt.

3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen (zu Nr. 2.3)

Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt:

-Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmitteln etc. nach den Maßgaben der Nrn. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.5, 6.6 und 6.9,

- das Mitführen und Verwenden von Betriebsstoffen für Fahrzeuge und Maschinen,

- Kompostierung im eigenen Garten.

Entsprechend AwSV werden an Abfüllplätze von Heizölverbrau- cheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.

4. Anlagen zur Versickerung von häuslichem und kommunalem Ab- wasser (zu Nr. 3.5)

Entfällt

5. Stallungen (zu Nr. 5.3) Ziffer 5a:

1. mit Flüssigmistverfahren

Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungeinheiten ist das er- forderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behäl- ter aufzuteilen.

40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr) fallen bei folgen- den Höchststückzahlen für einzelne Tierarten an:

Milchkühe 40 Stück (1 Stück = 1,0 DE)

Mastbullen 65 Stück (1 Stück = 0,62 DE)

Mastkälber, Jungmastrinder 150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) Mastschweine 300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) Legehennen, Mastputen 3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) sonst. Mastgeflügel 10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dun- geinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzu- summieren.

2. mit Festmistverfahren

Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzu- teilen. Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht überschreiten. Bei mehreren Tier- arten auf einer Hofstelle sind die entsprechenden Dungeinheiten aufzusummieren.

3. mit gemischten Entmistungsverfahren

Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind anteilig entsprechend 5.1. und 5.2. zu ermitteln.

4. Ausnahmegenehmigung entfällt

Ziffer 5b:

Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche vorzusehen.

(4)

Lageplan zum Schutzgebiet

(5)

fallen, sind flüssigkeitsundurchlässig (Beton mit hohen Wasserein- dringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren.

Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch-betrieblich abtrenn- bare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit reparierbar sind.

Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist.

Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausreichen- de Speicherkapazität der Güllekanäle gewährleistet werden.

Die einschlägigen Regeln der Technik, insbesondere DIN 1045, sind zu beachten.

Der Beginn der Bauarbeiten ist dem Landratsamt Garmisch-Par- tenkirchen und der Gemeinde Bad Bayersoien 14 Tage vorher an- zuzeigen.

6. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung (zu Nr. 6.7) Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderweide unvermeidbare Maß (linien- förmige oder punktuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.

7. Besondere Nutzungen sind folgende landwirtschaftliche, forst- wirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.12) - Gemüseanbau

- Zierpflanzenanbau

- Baumschulen und forstliche Pflanzgärten

Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzun- gen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erfor- derlichen Flächenwechsels bei gleichbleibender Größe der Anbau- fläche.

8. Kahlschlag und in der Wirkung gleichkommende Maßnahmen (zu Nr. 6.13)

Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldfläche alle aufsto- ckenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgen- den Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine ausrei- chende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen.

Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Licht- hauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und da- durch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.

Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere be- nachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den oben genannten Freiflächenbedingungen führen.

Dagegen sind Hiebsmaßnahmen eines oder mehrerer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflächen zulässig, wenn sie die Flächen- obergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe überschrei- ten.Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu verstehen, deren Beseitigung nur durch die Entnahme aller geschädigten Bäume und daher unter Umständen nur durch Kahlschlag möglich ist.

9. Rodung (zu Nr. 6.14)

Als Rodung bezeichnet man die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Art. 9 BayWaldG). Bei Hiebs- maßnahmen im Rahmen der Rodung darf der Beschirmungsgrad maximal auf 30 Prozent reduziert werden. Weiterhin müssen die Wurzelstöcke im Boden belassen werden. Im Übrigen sind Hiebs- maßnahmen nach Maßgabe des Merkblatts Nr. 1.2/10 des Landes- amtes für Umwelt „Forstwegebau und Holzernte im Wasserschutz- gebiet“ (Stand: Juni 2014) durchzuführen.

Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes (Verbandssatzung)

Die Schulverbandsversammlung des Schulverbands Großweil (nach- folgend stets Schulverbandsversammlung genannt) erlässt aufgrund des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) — BayRS 2230-7-1-K — i.V.m. Art. 1 Abs. 2, Art. 18, 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 sowie Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5, Art. 29 Satz 2, Art. 30 Abs. 2, Art. 43 Abs. 1 und 2, Art. 47 Abs. 6 und Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) — BayRS 2020-6-1-I — sowie Art. 20a und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bay- ern (GO) — BayRS 2020-1-1-I — folgende

Satzung zur Regelung von Fragen der Verfassung des Schulverbandes (Verbandssatzung)

§ 1 Name und Sitz des Schulverbands

1. Der Schulverband führt folgenden Namen: Schulverband Großweil.

2. Der Schulverband hat seinen Sitz in Großweil.

§ 2 Kassengeschäfte

Die Kassengeschäfte des Schulverbands werden von der Kasse der Ver- waltungsgemeinschaft Ohlstadt geführt.

§ 3 Entschädigung für besondere ehrenamtliche Tätigkeit 1. Der Schulverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen

Mitglieder der Schulverbandsversammlung (Schulverbandsräte) sind ehrenamtlich tätig, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i. V. m. Art.

30 Abs. 1 Satz 1 KommZG. Die Tätigkeit der Schulverbandsräte er- streckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entschei- dungen der Schulverbandsversammlung und ihrer Ausschüsse.

Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Ge- schäftsordnung (§ 2 Absatz 3 und 4) übertragen werden.

2. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung, die der Schulver- bandsversammlung kraft Amtes angehören, das sind die ersten Bür- germeister der am Schulverband beteiligten Gemeinden (Art. 9 Abs.

3 Satz 1 BaySchFG), haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i.V.m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG, soweit sie nicht Schulverbandsvorsitzender, Ausschussvorsitzender oder deren Stellvertreter sind.

3. Der Schulverbandsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 240,00 Euro.

Der Stellvertreter des Schulverbandsvorsitzenden erhält für seine Tätigkeit jeweils im Vertretungsfall ein Sitzungsgeld für jede Sit- zung in Höhe von 30,00 Euro.

4. Die übrigen Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Schulverbandsversammlung für jede Sitzung in Höhe von 30,00 Euro.

5. Die Mitglieder der Schulverbandsversammlung erhalten ferner a) für auswärtige Tätigkeit Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Freistaats Bayern geltenden Rechtsvorschriften; als Dienstreise gilt nicht der Weg zu den Sitzungen der Schulverbands-

dem in § 14 der Geschäftsordnung des Schulverbands genannten Ort stattfinden;

b) wenn sie Angestellte oder Arbeiter sind, Entschädigung für den nachgewiesenen Verdienstausfall;

c) wenn sie selbstständig Tätige sind, für den entstandenen Ver- dienstausfall keinen Pauschalsatz;

d) wenn sie keine Ersatzansprüche nach Buchstaben a), b) und c) haben oder wenn ihnen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen ver- säumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausge- glichen werden kann, keinen Pauschalansatz.

6. Etwaige Ablieferungspflichten nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG i. V. m. Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG und Art. 20a Abs. 4 GO sowie Art. 30 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz KommZG sind erfüllt, wenn die Ablieferung gegenüber der Gemeinde erfolgt, in der das Mitglied der Schulverbandsversammlung ein kommunalpolitisches Ehren- amt ausübt.

§ 4 Rechnungsprüfung

1. Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungs- ausschuss.

2. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die die Schulverbandsversammlung aus ihrer Mitte bestellt.

§ 5 Ausscheiden von Mitgliedern

Scheidet infolge der Veränderung des Schulsprengels ein Verbandsmit- glied aus dem Schulverband aus, so findet eine Vermögensauseinan- dersetzung zwischen dem Schulverband und dem ausscheidenden Ver- bandsmitglied statt.

§ 6 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am 01.05.2020 in Kraft

2. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen der Verfas- sung des Schulverbandes vom 27. Mai 1993 außer Kraft.

Großweil, den 5. November 2020 Frank Bauer

Schulverbandsvorsitzender

Garmisch-Partenkirchen, 10.12.2020 Landratsamt

Anton Speer Landrat

gap-tagblatt.de

anzeigen@gap-tagblatt.de

Heimat lieben.

Heimat klicken.

Ihre Ansprechpartner für Sonderveröffentlichungen:

Uli Halupczok

Tel. 08821/75712

Hermann Meier

Tel. 08821/75710

Mark Luttkus

Tel. 08821/75711

Michaela Posch-Capraro

Tel. 08821/75713

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Tatsache ist jedoch, dass die Qualifikation dieser als „besonders qualifiziert“ bezeichneten Ärzte in keinster Weise die fachliche Qualifikation der nicht am Screening

Teil des Executive Teams und mit der Aufgabe betraut, gezielte PR & Marketing Strategien und Kampagnen fuer das Crowne Plaza Dubai, einem Haus mit 568 Zimmern und Suiten,

5.3.2 Besuche in der von Ihnen angemieteten Ferienwohnung sind bis auf Weiteres nicht gestattet, dadurch soll das Infektionsrisiko und die Infektionskette auf ein Minimum

Grund- und Mittelschule Garmisch-Partenkirchen am Gröben 82467 Garmisch-Partenkirchen Erzbischöfliche St.-Irmengard Schulen Garmisch-Partenkirchen 82467 Garmisch-Partenkirchen

Der BN hat in diesem Zusammenhang auch generell festgestellt, dass Wintersport-Großveranstaltungen auf bestehende Anlagen beschränkt werden müssen und dass die im Zuge der

Er konnte zeigen, wie einerseits die Existenz- philösophie in ihrem eigenen Ansatz bereits über sich selbst hinausweist, weil ihre Forderung des Existierens doch,

Der Dienstleistungserbringer hat bei Grabsteinen mit mehr als 50 cm Höhe eine Abnahmeprüfung entsprechend der TA Grabmal durchzuführen und die Dokumentation dieser

In den offenen Angeboten werden Anregungen und Wünsche durch die Eltern im aktiven Austausch oder spontan an die Freiwilligen her- angetragen. Im Familienpatenmodell können