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HINWEISE   zum Einsatz von Harnstoff, harnstoffhaltigen Düngemitteln  sowie Harnstoff in Mischungen mit anderen Düngemitteln   ab 01.02.2020

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Academic year: 2022

Aktie "HINWEISE   zum Einsatz von Harnstoff, harnstoffhaltigen Düngemitteln  sowie Harnstoff in Mischungen mit anderen Düngemitteln   ab 01.02.2020"

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     Herausgeber:  Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen‐Anhalt, Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg       Redaktion:  Dr. Heike Schimpf, Tel.:  03471 / 334 277, Email: heike.schimpf@llg.mule.sachsen‐anhalt.de 

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HINWEISE  

zum Einsatz von Harnstoff, harnstoffhaltigen Düngemitteln  sowie Harnstoff in Mischungen mit anderen Düngemitteln   ab 01.02.2020 

(Stand 11/2019)    

     

Zusätzliche Vorgaben gelten ab 01.02.2020  

 

Mit  Start  in  die  Düngesaison  2020  tritt  für  die  Anwendung  von  Harnstoff  als  Düngemittel  eine  neue  Vorgabe in Kraft. Nach § 6 Absatz 2 der Düngeverordnung (DüV) darf Harnstoff als Düngemittel ab dem  1.  Februar  2020  nur  noch  aufgebracht  werden,  soweit  ihm Ureasehemmstoff  zugegeben  ist oder  er  unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.  

 

Werden  Harnstoff  und  mit  Harnstoff  hergestellte  Mischungen  ohne  Zusatz  von  Ureasehemmstoff  aufgebracht, ist zukünftig eine unverzügliche Einarbeitung spätestens innerhalb von vier Stunden nach  der Aufbringung verpflichtend.  

Demzufolge kann Harnstoff bzw. mit Harnstoff hergestellte Mischungen ohne Ureasehemmstoff auf  Flächen bzw. zu Kulturen, bei denen keine Einarbeitung möglich ist, ab dem 01.02.2020 nicht mehr  angewendet werden (z. B. Grünland). 

   

Geltungsbereich 

 

Die Pflicht zur Einarbeitung bzw. Zugabe von Ureasehemmstoffen gilt aktuell nur für reinen Harnstoff  (Düngemitteltyp „Harnstoff“ mit mindestens 44 % Carbamidstickstoff) und für nachträglich mit reinem  Harnstoff als Komponente hergestellte Mischungen mit anderen Düngemitteln.  

 

Harnstoffhaltige Düngemittel, denen direkt im Herstellungsprozess andere Komponenten als Harnstoff  zugesetzt werden, fallen dagegen nicht unter die Regelung des § 6 (2) DüV. Sie können somit auch nach  dem  01.02.2020  ohne  Einarbeitung  oder  Zusatz  von  Ureasehemmstoff  ausgebracht  werden  (siehe  nachfolgende Übersicht).  

 

Übersicht: Regelungen zum Einsatz von Harnstoff und harnstoffhaltigen Düngemitteln 

Art des Düngemittels  Pflicht zum Zusatz 

von 

Ureasehemmstoff  oder Einarbeitung  

Anmerkungen 

reiner Harnstoffdünger       (mind. 44 % Carbamid‐N) 

ja   

reiner Harnstoffdünger 

(mind. 44 % Carbamid‐N) mit nachträglichen  Beimischungen / Vermischungen mit anderen  Düngemitteln außerhalb des 

Herstellungsprozesses 

ja  z. B. sogenannte 

„Hausmischungen“ des  Landhandels, 

verschiedene NPK‐

Dünger in Mischungen,  etc. 

harnstoffhaltige Düngemittel mit Zusatz  anderer Komponenten als Harnstoff direkt im  Herstellungsprozess 

nein  z. B. AHL, Piamon 33‐S 

   

Bitte beachten: 

  Es  ist  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,  dass  auf  Bundesebene  kurzfristig  Änderungen  dieser  Auslegung insbesondere im Rahmen der laufenden Novellierung der DüV möglich sind.  

 

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     Herausgeber:  Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen‐Anhalt, Strenzfelder Allee 22, 06406 Bernburg       Redaktion:  Dr. Heike Schimpf, Tel.:  03471 / 334 277, Email: heike.schimpf@llg.mule.sachsen‐anhalt.de 

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Hinweise zum rechtskonformen Einsatz 

 

1. Einarbeitungstechnik 

Erforderlich ist in jedem Fall eine vollständige Einarbeitung des Düngers, so dass nach der Einarbeitung  keine Düngerkörner mehr an der Oberfläche zu finden sind. Entscheidend ist dabei nicht welche Technik  verwendet wird, sondern allein das Einarbeitungsergebnis.  

 

Aktuell  fehlt  es  i.d.R.  allerdings  an  geeigneten  Geräten  zur  Einarbeitung  von  Harnstoff  in  stehende  Bestände.  Ein  Einstriegeln  der  Düngerkörner  kann  nur  sehr  bedingt  als  ein  geeignetes  Verfahren  der  Einarbeitung eingeschätzt werden. Einerseits wird i.d.R. die geforderte vollständige Einarbeitung nicht  sicher  erreicht,  andererseits  kann  ein  zu  scharfes  Striegeln  mit  dem  Ziel  der  Einarbeitung  des  Düngerkorns vor allem in Kulturen mit enger Reihenweite nachhaltige Verletzungen der Kulturpflanzen  verursachen und im schlimmsten Fall zum Herausreißen vor allem junger Pflanzen führen. 

 

2. Nachweis des Zusatzes eines Ureasehemmstoffes im eingesetzten Produkt 

Düngemittel  mit  Ureasehemmstoff  weisen  gemäß  Düngemittelverordnung  einen  bestimmten  Gehalt  des Ureasehemmstoffes auf und sind entsprechend gekennzeichnet.   

Achten Sie daher beim Kauf auf eine solche Deklaration („… mit Ureasehemmstoff …“), um bei möglichen  Kontrollen den entsprechenden Nachweis vorhalten zu können. Bewahren Sie die Belege mindestens 7  Jahre in Ihren Unterlagen auf. 

 

3. Kein nachträgliches Vermischen  

Sollten Sie in Ihrem Betrieb noch über Lagerbestände von Harnstoff ohne Hemmstoffzusatz verfügen,   dürfen  diese  nicht  nachträglich  mit  stabilisiertem  Harnstoff  vermischt  und  ohne  Einarbeitung  ausgebracht  werden.  Durch  den  dabei  eintretenden  Verdünnungseffekt‐  riskieren  Sie  einen  Wirkstoffverlust sowie im Falle einer Kontrolle einen Verstoß gegen das Einarbeitungsgebot nach DüV. 

   

Weitere Empfehlungen 

 

Ureasehemmstoffe unterliegen zeitlichen Abbauprozessen im Produkt. Mit zunehmendem Alter des mit  solchen  Inhibitoren  behandelten  Harnstoffs  verringert  sich  somit  der  Gehalt  und  die  beabsichtigte  Wirkung lässt nach. Insofern sollte die Mindesthaltbarkeit des Ureasehemmers berücksichtigt werden  (i.d.R. für im Herstellungsprozess zugesetzte Hemmstoffe 12 Monate). 

Vor  diesem  Hintergrund  sollte  zur  Gewährleistung  der  Wirksamkeit  des  Ureasehemmers  eine  längerfristige  Lagerung  solcher  Düngemittel  vermieden  werden  und  deshalb  Einkaufs‐  und   Ausbringungsmenge zeitlich und mengenmäßig weitestgehend abgestimmt sein. 

 

Sollte  Unsicherheit  dahingehend  bestehen,  ob  ein  vorliegendes  Düngemittel  den  Ureasehemmstoff  noch in ausreichender Konzentration enthält, kann dies über eine Laboruntersuchung abgeklärt werden. 

Beachten  Sie  hierbei  bitte,  dass  derartige  spezielle  Untersuchungen  nur  von  wenigen  Laboren  deutschlandweit  durchgeführt  werden.  Gehen  Sie  also  davon  aus,  dass  es  bei  der  Bearbeitung  Ihrer  Probe einige Zeit in Anspruch nehmen kann bis ein Ergebnis vorliegt. 

 

Die  mögliche  Änderung  der  Rechtslage  sollte  bei  Bestellungen  nicht  außer  Acht  gelassen  bzw.  der  aktuelle Stand im Vorab geprüft werden.  

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