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Mitbestimmung bei Neueinstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

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Academic year: 2022

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VG Ansbach, Beschluss v. 19.06.2018 – AN 7 P 17.02404 Titel:

Mitbestimmung bei Neueinstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 1, § 77 Abs. 2 Nr. 2 Leitsätze:

1. Die auf zwei Jahre befristeten Neueinstellungen beim BAMF sind eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Anknüpfungspunkt der Mitbestimmung ist dabei die Eingliederung der neuen Beschäftigten in die Behörde. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

2. Die Verweigerung der Zustimmung durch den Gesamtpersonalrat durfte nicht als unbeachtlich eingestuft werden. Sie zielt auf eine Mehrbelastung der Belegschaft durch die Einarbeitung der neuen Mitarbeiter und ist dem Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuzuordnen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung, Benachteiligung der Stammbelegschaft bei befristeter Neueinstellung von neuen Mitarbeitern durch Einarbeitungsaufwand, Rechtsschutzbedürfnis bei vollzogenen Neueinstellungen (konkreter Feststellungsantrag), Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Fundstelle:

BeckRS 2018, 14847  

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung der Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers bei der Einstellung der Mitarbeiter ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ...; ..., ...; ...; ... und ...

rechtswidrig gewesen ist.

Gründe

I.

1

Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage der Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens für die befristete Neueinstellung von 23 Mitarbeitern beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

Der antragstellenden Gesamtpersonalrats (GPR) - Antragsteller - hat hierzu seine Zustimmung verweigert, was von der Leitung des Bundesamtes (Beteiligte) als unbeachtlich eingestuft worden ist.

2

Die Beteiligte schrieb im Sommer und Herbst 2017 extern mehrere auf zwei Jahre befristete Sachbearbeiter- und Sachbearbeiterinnenstellen für verschiedene Bereiche und in verschiedenen personalrechtlich verselbständigten Dienststellen (u.a. im Bereich der Integration) des Bundesamtes aus.

Für die Einstellung der ausgewählten Personen wurde von der Beteiligten der Antragsteller jeweils um Zustimmung zur Einstellung ersucht (z. B. Zustimmungsanträge vom 30.6.2017, 10.7.2017, 19.7.2017 und 26.9.2017).

3

Der Antragsteller erteilte seine Zustimmung jeweils nicht (z. B. Ablehnung vom 19.7.2017, 9.8.2017 und 25.10.2017) und begründete seine Ablehnungen unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Nr. 1

Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) wie folgt:

„Die Einstellungen verstießen gegen die Prüfpflicht nach § 21 Bundeshaushaltsgesetz 2017 (BHG 2017), wonach freie Planstellen und temporäre Stellen in erster Linie mit Bediensteten zu besetzen seien, die bei

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Auflösung der Behörden entbehrlich geworden seien. Vor externen Einstellungen sei mit den Überhangbehörden Kontakt aufzunehmen und eine Übernahme zu prüfen. Nachweise über eine entsprechende Prüfung seien dem Antragsteller nicht vorgelegt worden.“

4

Weiter liege ein Verstoß gegen die Prüfpflicht nach § 7 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, wonach zu prüfen sei, ob eine freie Stelle mit einer Teilzeitkraft besetzt werden könne und gegen die Pflicht nach §§ 81, 104 Abs. 5, 122 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), wonach vor öffentlichen

Ausschreibungen mit der zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen sei, um geeignete arbeitssuchende Schwerbehinderte benannt zu bekommen. Eine derartige Kontaktaufnahme sei nicht belegt worden.

5

Außerdem verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG. Die beim Bundesamt derzeit befristet Beschäftigten in der Entgeltgruppe EG 12 kämen für die zu besetzenden Stellen nicht in Betracht, was eine Benachteiligung in diesem Sinne darstelle. Der Antragsteller sehe die ausgeschriebene Tätigkeit der Integration entgegen der Amtsleitung nicht als Daueraufgabe an, sondern sehe nur einen temporären Bedarf. Es lägen damit die Voraussetzungen für eine Befristung der Stellen mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG vor, sodass die derzeit beim Bundesamt für einen Zeitraum von zwei Jahren ohne Sachgrund befristet Beschäftigten, deren Verträge ausliefen, für die Stelle in Frage gekommen wären und durch die Nichtberücksichtigung benachteiligt seien, weil ihnen Arbeitslosigkeit drohe.

6

Die Zustimmung werde weiter verweigert, weil befürchtet werde, dass gezielt befristet Beschäftigte ohne Sachgrund eingestellt worden seien, um so die Schaffung neuer dauerhafter und im BHG 2017

ausgewiesener Arbeitsplätze zu umgehen. Eine Entfristung bei den bisherigen Beschäftigten sei trotz haushaltsrechtlicher Möglichkeit bislang nicht gelungen.

7

Die zahlreichen Einstellungen neuer befristet Beschäftigter und das Ausscheiden bisheriger befristet Beschäftigte führten außerdem zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Stammbeschäftigten aufgrund der Einarbeitung der neuen Mitarbeiter. Die ca. 3.500 Einstellungen in den letzten 18 Monaten ohne ausreichende Qualifizierungsmaßnahmen hätten bereits zu einer Belastung des Stammpersonals auf höchstem Niveau geführt. Diese nehme mit den Neueinstellungen weiter zu, zumal das Stammpersonal aufgrund von Altersabgängen schrumpfe.

8

Benachteiligt würden auch die bei Erreichen der Altersgrenze ausscheidenden Beschäftigten, denen die Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1a TVÖD trotz entsprechender Anträge ohne Nennung eines Grundes verweigert worden sei. Ein Referenzfall wurde benannt.

9

Für einige Stellen erteilte der Antragsteller nach nochmaliger Beschlussfassung und weiterer ergänzender Informationen seitens der Beteiligten mit Schreiben vom 1. September 2017 seine Zustimmung. Für weitere Neueinstellungen verweigerte der Antragsteller in der Folge jedoch seine Zustimmung und blieb bezüglich der bereits abgelehnten Einstellungen, auf deren nochmalige Befassung man sich zwischen den Parteien geeinigt hatte, bei seinen Weigerungen (Beschluss vom 25.10.2017).

10

Die Beteiligte wertete die Weigerungen jeweils als unbeachtlich, teilte dies dem Antragsteller ohne weitere Begründung mit E-Mail vom 14. November 2017 mit und nahm die Einstellungen vor.

11

Der Antragsteller beschloss laut Sitzungsprotokoll vom 17. November 2017 in seiner Sitzung vom 15. und 16. November 2017 daraufhin, das personalvertretungsrechtliche Hauptsacheverfahren vor dem

Verwaltungsgericht Ansbach einzuleiten.

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Mit am 20. November 2017 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag beantragte die Antragstellerseite daraufhin:

1. Es wird festgestellt, dass die Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Sachbearbeiter und Bürosachbearbeiter

– Herr …; Frau …; Herr …; Herr …; Herr …; Herr …; Herr …; Herr …; Frau …; Frau …; Frau …; Frau …;

Frau …; Herr …; Frau …; Frau …; Frau …; Herr …; Frau …, Frau …; Herr …; Herr … und Frau … - trotz verweigerter Zustimmung des Antragstellers rechtswidrig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens für oben genannte Mitarbeiter wegen angeblicher rechtlicher Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung rechtswidrig gewesen ist.

13

Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 beantragte die Beteiligte, den Antrag abzulehnen.

14

Die Beteiligte berief sich im Verfahren zum ebenfalls eingeleiteten einstweiligen Rechtschutz darauf, dass die Zustimmungsverweigerungen als unbeachtlich zu qualifizieren seien. Die vorgebrachten Verstöße lägen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller nehme seine Position vielmehr wider besseres Wissen und damit rechtsmissbräuchlich und nur zum Schein ein.

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Da es sich nicht um die Besetzung von Planstellen handle, liege kein Verstoß gegen die Prüf- und

Informationspflichten nach BHG 2017 und TzBfG vor. Ein Verstoß der Beteiligten gegen § 104 Abs. 5 SGB IX liege nicht vor, da nicht das Bundesamt, sondern die Bundesagentur für Arbeit der richtige Adressat der Norm sei, was auf den ersten Blick erkennbar sei. Die Bundesnachfolgeunternehmen seien außerdem informiert worden und Interessenten hätten die Möglichkeit gehabt, sich dem Auswahlverfahren zu stellen.

Alle ausgeschriebenen Stellen seien auch teilzeitfähig. Das gewünschte Arbeitszeitmodell werde aber erst im Rahmen der Einstellung abgefragt. Die Bundesagentur für Arbeit sei über das Bundesverwaltungsamt gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX über die Ausschreibungen informiert und um Vermittlungsvorschläge gebeten worden. Vorschläge hätten nicht vorgelegen. Eine separate Vorlage an die

Schwerbehindertenvertretung erfolge nach der dem Antragsteller bekannten Verwaltungspraxis des Bundesamtes nicht.

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Eine Benachteiligung des bisherigen Personals sei nicht gegeben. Für die im Stellenhaushalt vorgesehenen Dauerstellen erfolge durch aktuelle Ausschreibungen für den mittleren Dienst eine Entfristung. Die Anzahl der freien Dauerstellen genüge zwar nicht für eine Entfristung aller befristet Beschäftigter, es sei aber Ziel, einen Großteil der Beschäftigten in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. Eine Mehrung der

Dauerstellen für den Stellenhaushalt 2018 sei beantragt. Die Neueinstellung von befristeten Beschäftigten werde aus zusätzlichen Geldmitteln, die nur hierfür zur Verfügung stünden, finanziert. Diese

Neueinstellungen insbesondere im Asyl-, Prozess- und Integrationsbereich seien aufgrund des anhaltend hohen Arbeitsaufkommens dringend notwendig, um das Dauerpersonal und die bisher befristet

Beschäftigten zu entlasten. Eine Ersetzung des bisherigen Personals sei nicht geplant. Eine Berücksichtigung der bisher befristet Beschäftigten bei den Neuausschreibungen sei nicht möglich gewesen, weil es sich um Einstellungen ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG handele und damit das bisherige Personal hierfür nicht herangezogen werden kann, da eine zweite Befristung ohne Sachgrund arbeitsrechtlich nicht möglich sei. Eine generelle Weigerung einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze liege nicht vor. Im Rahmen einer Sachgrundbefristung wäre dies grundsätzlich möglich.

17

Im Hinblick auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG sei die Begründung des Antragstellers zu pauschal. Die Zustimmungsverweigerungen seien wörtlich alle gleich. Die benachteiligte Beschäftigte seien nicht namentlich genannt worden.

(4)

Der Antragsteller nehme seine Position wider besseres Wissen und damit rechtsmissbräuchlich und nur zum Schein ein. Er habe sich entschieden, generell keine Zustimmung mehr nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zu erteilen und habe durch seinen Vorsitzenden am 20. Juli 2017 im Rahmen einer Besprechung (Jour fixe) mit der Beteiligten geäußert, dass man schon eine beachtliche Begründung finden werde. Die Scheinposition des Antragstellers ergebe sich auch aus seinem Gesamtverhalten. Von 2015 bis zum Sommer 2017 habe dieser bei mehreren hundert befristeten Einstellungen in allen Bereichen die

Zustimmung erteilt, seit dem 14. August 2017 jedoch bis auf zwei Ausnahmen nicht mehr. Die Sachlage für die streitgegenständlichen Einstellungen sei nicht anders als bei den Einstellungen, für die der Antragsteller im 2. Durchgang die Zustimmung schließlich erteilt habe, dennoch stimme er nicht zu. Das

rechtsmissbräuchliche Verhalten ergebe sich auch aus den Stellungnahmen des Antragstellers zum Personalhaushalt, wo er keine Einwände gegenüber befristeten Einstellungen geäußert habe.

19

Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2017 verwies der Antragsteller darauf, dass es sich bei der Äußerung seines Vorsitzenden um eine ironische Äußerung gehandelt habe. Der Antragsteller entscheide über seine Zustimmung im Übrigen als Gremium. Der vorliegende Dissens sei richtigerweise im Stufenverfahren zu behandeln, dem sich der Beteiligte nicht stelle. Zwischenzeitlich sei es auch zu ersten Schließungen von Außenstellen gekommen. Der interne Druck auf Mitarbeiter hinsichtlich ortsnaher Verwendung verschärfe sich durch die Neueinstellungen. Es bestehe die Besorgnis des Personalabbaus. Es liege außerdem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nach Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG, § 7 Bundeshaushaltsordnung vor. Durch das rein passive Zuwarten der Beteiligten würden die

Rahmenintegrationsverordnung des Bundesinnenministeriums und §§ 81,104 Abs. 5 und 122 SGB IX nicht eingehalten.

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Die Beteiligte nahm mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 weiter Stellung.

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Den Antrag auf einstweilige Verfügung lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 23.

Januar 2018 mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes ab. Einen Bedarf für eine Klärung im Eilrechtsschutz sah das Gericht nicht, weil keine unzumutbaren Folgen für den Antragsteller eintreten bei einem Abwarten auf das Hauptsacheverfahren. Hiergegen wurde vom Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt, die noch nicht entschieden ist.

22

Mit Schriftsatz vom 12. März nahm die Beteiligte im Hauptsacheverfahren Stellung. Die

Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich, weil ein Verweigerungsgrund von vorneherein und eindeutig nicht vorliege. Die formularartig vorgebrachten Einwände genügten nicht den Formerfordernissen des § 77 Abs. 2 BPersVG. Die Ankündigung der generellen Zustimmungsverweigerung beim Jour Fixe zeige, dass es dem Antragsteller um eine Blockade der Dienststelle gehe. Auch seine sonstigen Äußerungen (Rede auf der Personalversammlung am 13.12.2017 und Gerichtsschriftsatz vom 22.12.2017) zeigten ein falsches Verständnis des Antragstellers zu seiner Aufgabenwahrnehmung. Dieser möchte eine Umschichtung der bisherigen Asylmitarbeiter in den Bereich Integration und

Prozessbearbeitung und möchte Neueinstellungen bzw. neue Stellen ohne Sachgrund verhindern. Er reklamiere damit amtspolitische Entscheidungen, was ihm nicht zustehe. Ihm komme es nicht auf den Personaleinzelfall an. Die Entscheidung, befristete Einstellungen vorzunehmen, sei nicht vom

Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG umfasst. Lediglich die Eingliederung in die Dienststelle, nicht aber deren Modalitäten begründen die Mitbestimmung des Personalrats. Die vom Antragsteller vorgebrachten Zustimmungsverweigerungsgründe lägen auch offensichtlich außerhalb des Schutzzweckes des Mitbestimmungstatbestandes.

23

Zu § 21 BHG 2017 sei ein konkreter Verstoß schon nicht vorgetragen. Befristete Einstellungen führten nicht zu einer Besetzung einer Stelle oder Planstelle. Der Anwendungsbereich der Norm sei damit nicht eröffnet und die Verweigerung aus diesem Grund unbeachtlich.

(5)

Was § 7 TzBfG betreffe, beschränkten sich die Rechte des Personalrats nach § 7 Abs. 3 TzBfG auf einen Informationsanspruch, der lediglich nach § 68 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht werden könne, aber nicht zur Zustimmungsverweigerung führen dürfe.

25

Ob ein Verstoß gegen § 81 SGB IX a.F. (§ 164 SGB IX n.F.) ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG überhaupt begründe, sei umstritten. Jedenfalls bestünde dieses nur, wenn die Dienststelle der Prüfpflicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX a.F. nicht nachgekommen bzw. die Angelegenheit nicht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 6 und 7 SGB IX a.F. mit der Personalvertretung erörtert bzw. diese nicht

unterrichtet habe. Dies sei aber nicht geltend gemacht. Die Prüfung erfolge regelmäßig durch das Bundesverwaltungsamt. Der Vorwurf des fehlenden Nachweises könne allenfalls als Informationsdefizit i.S.v. § 68 Abs. 2 BPersVG geltend gemacht werden. Das gleiche gelte für einen Verstoß gegen § 122 SGB IX a.F. (§ 205 SGB IX n.F.). Dieser könne außerdem allenfalls durch die Schwerbehindertenvertretung geltend gemacht werden. Ein Verstoß gegen § 104 Abs. 5 SGB IX a.F. (§ 187 Abs. 5 SGB IX n.F.) scheide aus, weil Normadressat dieser Vorschrift die Bundesagentur für Arbeit, nicht aber das Bundesamt sei.

26

Für eine Zustimmungsverweigerung wegen Benachteiligung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG seien

nachprüfbare Tatsachen vorzutragen und die benachteiligten Beschäftigten namentlich zu nennen. Bei einer Benachteiligung könne nur auf den Verlust eines „Rechts“, z.B. auf eine Anwartschaft oder eine Position mit rechtlich gesteigerter Qualität abgestellt werden. Eine Erschwerung der bestehenden Arbeitsbedingungen und der Verlust einer Chance genügten hingegen nicht und damit nicht das Auslaufen einer Befristung für die bisher Beschäftigte oder eine nicht mögliche Weiterbeschäftigung nach Erreichen der

Regelaltersgrenze. Eine Aufgabenumorganisation begründe kein Mitbestimmungsrecht für das

Stammpersonal. Es werde auch bestritten, dass eine Schulung für die neuen Mitarbeiter nicht stattfinde.

Eine Mehrbelastung für das Stammpersonal werde nur pauschal und unsubstantiiert vorgetragen.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten AN 7 P 17.02404 und AN 7 PE 17.02409 und die Parallelfälle AN 7 P 18.00148 und AN 7 P 18.00322 mit den Schriftsätzen der Parteien einschließlich der Anlagen hierzu Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.

Juni 2018, für deren Verlauf auf die Sitzungsniederschrift verwiesen wird, beantragte die Antragstellerseite:

28

Es wird festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens mit der Begründung der

Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in den in den jeweiligen Schriftsätzen genannten Fällen rechtswidrig gewesen ist.

II.

29

Der auf die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers gerichtete Feststellungsantrag im Falle von 23 vorgenommen Einstellungen beim Bundesamt ist zulässig und begründet.

30

1. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die Einstellungen bereits vollzogen sind, d.h. für die benannten Mitarbeiter jeweils Arbeitsverträge wirksam abgeschlossen wurden; eine Erledigung des Rechtsstreits ist vorliegend nicht eingetreten. Vielmehr besteht für den Antragsteller auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse, da die Arbeitsverträge noch laufen und das Mitbestimmungsverfahren somit für die konkreten Einstellungen noch nachgeholt werden kann (BVerwG, B.v. 7.12.94, 6 P 35/ 92, B.v. 6.9.95, 6 P 41/93 – beide juris). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BAG, U.v. 5.4.01, 2 AZR 580/99 – juris) kommt außerdem eine Dienstfreistellung von fehlerhaft eingestellten Mitarbeitern zumindest in Betracht, so dass die Klärung der Rechtsfrage nicht rein akademischer bzw. abstrakter Natur ist und der Rechtstreit auch nicht lediglich für zukünftige, vergleichbare Fälle Auswirkungen hat, sondern sich bei entsprechender Antragstellung auch auf die konkreten

Arbeitsverhältnisse auswirken könnte. Ein in jeder Hinsicht abgeschlossener, nicht mehr rückgängig zu machender Sachverhalt, der einem konkreten Feststellungsantrag entgegenstünde, ist nicht gegeben.

(6)

Im Falle der Gefahr, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt zwischen den Parteien wiederholt, kommt nach der Rechtsprechung darüber hinaus auch eine Umstellung auf einen abstrakten Feststellungsantrag in Betracht (BVerwG, B.v. 11.3.2014, 6 PB 41/13 – juris, B.v. 6.9.95, a.o.O.). Angesichts der zahlreichen, bei der zuständigen Fachkammer weiter anhängigen Parallel-Verfahren und der Mitteilung der Beteiligtenseite in der mündlichen Verhandlung, dass grundsätzlich noch zahlreiche weitere befristete Neueinstellungen beim Bundesamt anstehen, ist eine solche Wiederholungsgefahr anzunehmen und wäre der

streitgegenständliche Antrag damit auch als abstrakter Feststellungsantrag möglich und gegebenenfalls auszulegen gewesen. Eine Antragsablehnung als unzulässig kam nicht in Betracht.

32

2. Dem Erfolg des Antrags steht auch nicht entgegen, dass an der Spitze des Bundesamtes zwischenzeitlich ein personeller Wechsel eingetreten ist bzw. die Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin derzeit vakant ist. Die Parteien personalvertretungsrechtlicher Streitigkeiten sind zwar regelmäßig Personen bzw. Stellen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem BPersVG wahrnehmen und nicht der dahinter stehende Rechtsträger. Damit ist Beteiligter im vorliegenden Verfahren der Leiter bzw. die Leiterin des Bundesamtes. Die Antrags- und Beteiligtenbefugnis sowie Passivlegitimation sind jedoch nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers, sondern an das Amt als solches gebunden, sodass ein Wechsel in der Person des Leiters bzw. ein Ausscheiden der Präsidentin des Bundesamtes auf das Beschlussverfahren ohne Einfluss ist, das Verfahren ohne Unterbrechung fortgesetzt und – unter Berichtigung des Rubrums – entschieden werden konnte (BVerwG, B.v. 10.8.1978, 6 P 38.78 – juris, VG Ansbach, B.v. 4.8.2016, AN 7 P 16.00296 – juris).

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3. Der Feststellungsantrag ist auch der Sache nach begründet. Die Beteiligte hat die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu Unrecht als unbeachtlich behandelt.

34

a) Bei den klagegegenständlichen auf zwei Jahre befristeten Einstellungen handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Anknüpfungspunkt der Mitbestimmung ist dabei die Eingliederung eines neuen Beschäftigten in den Betrieb (Altva-

ter/Baden/Berg/Kröll/Noll/Seulen, BPersVG, 8. Aufl. § 75 Rn. 26 m.w. N., BVerwG, B.v. 17.8.1989, BVerGE 82, 288, 291). Eine Eingliederung liegt dabei auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen von mehr als nur geringfügiger Dauer vor und ist bei zweijährigen Arbeitsverhältnissen nicht zweifelhaft.

35

b) Der Antragsteller hat - was unter den Parteien nicht streitig ist - seine Zustimmung fristgerecht und schriftlich innerhalb von zehn Arbeitstagen nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BPersVG gegenüber der Beteiligten verweigert. Die Zustimmungsverweigerung war auch beachtlich, sodass eine Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG nicht eingetreten ist.

36

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts hat über den Wortlaut der Mitbestimmungsvorschriften hinaus die Schranke der Beachtlichkeit der Verweigerung entwickelt, um Fällen rechtsmissbräuchlicher Verweigerungshaltung von Personalvertretungen entgegenzuwirken.

Unbeachtlich sind danach außer bei vollständigem Fehlen einer schriftlicher Begründung oder bei lediglich formelhafter Begründung auch Verweigerungen mit Gründen, die offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung liegen, die sich von vorneherein und eindeutig keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen, völlig aus der Luft gegriffen oder neben Sache liegend sind sowie dann, wenn der vorgebrachte Standpunkt nur zum Schein eingenommen wird, die genannten Gründe aber rechtsmissbräuchlich vorge- schoben werden (BVerwG, B.v. 7.12.94, 6 P 35.92 und B.v. 9.12.92, 6 P 92/91, BAG, U.v. 19.6.2007, 2 AZR 58/06 – jeweils juris). Dabei dürfen aber, da es sich lediglich um eine Missbrauchskontrolle handelt und es sich bei Personalräten oftmals um juristische Laien handelt und überdies kurze Fristen einzuhalten sind, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, sondern ist ein großzügiger Maßstab anzulegen (BVerwG, B.v. 17.8.1998, 6 PB 4/98 - juris - und vom 9.12.92, a.o.O., Parafianowicz/Barthel, Die

Zustimmungsverweigerung des Personalrats zur Einstellung, ZRT 2013, 64-77, Ausf. unter 4.4). Lediglich, wenn die vorgebrachten Gründe nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise möglich erscheinen, kann von Unbeachtlichkeit ausgegangen werden. Vorgebrachte Rechtsauffassung sind damit nur dann als

(7)

widersprechen (BVerwG, B.v. 7.12.94, a.o.O., Lorenz/Etzel/Gerhold, BPersVG, Stand Jan. 2018, § 69 Rn.

61). Entscheidend für die Beurteilung ist dabei die Sicht eines sachkundigen Dritten (BVerwG, B. 17.8.98, a.o.O.) und nicht die subjektive Sicht der Parteien. Insbesondere hat die Dienststellenleitung die

Begründung des Personalrats keiner Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit oder gar Durchsetzbarkeit zu unter-suchen (BVerwG, B.v. 9.12.92, a.o.O). Diese Prüfung bleibt vielmehr dem einzuleitenden weite-ren Verfahren vorbehalten. Auch die aus Leitungssicht die Personalmaßnahme rechtfertigenden Gründe sind deshalb erst im nächsten Stadium des

Mitbestimmungsverfahren zu betrachten und können nicht schon zu dessen Abbruch führen, rechtfertigen vielmehr die Fortsetzung des partnerschaftlichen Verfahren gerade.

37

c) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht unbeachtlich. Beachtlich war jedenfalls und insbesondere die Geltendmachung einer Mehrbelastung für die bisherigen Belegschaft durch Einarbeitung der neuen Mitarbeiter. Die Begründung lässt sich dem

Versagungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zuordnen und ist nach Überzeugung des Gerichts auch nicht lediglich zum Schein vorgeschoben.

38

Nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme (…) andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

39

Eine Benachteiligung in diesem Sinne stellt nach der Rechtsprechung auch eine Mehrbelastung des Personals durch die beabsichtigte Maßnahme dar. Erfasst ist also auch ein rein faktischer Nachteil für die bisherigen Mitarbeiter, zum Beispiel durch Störung der Arbeitsabläufe oder sonstige Erschwernisse von nicht unerheblichem Gewicht (BVerwG, B.v. 6.9.1995, 6 P 41/93, B.v. 7.4.10, 6 P 6/09, Lorenz, a.o.O., § 77 Rn. 121). Der Tatbestand der Benachteiligung ist nicht nur bei einer konkurrierenden Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Person und zu Lasten einer anderen erfüllt. Der Personalrat ist nicht auf das

Geltendmachen von fehlerhaften, diskriminierenden Auswahlkriterien bei Neueinstellungen beschränkt.

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Eine derartige tatsächliche Belastung hat der Antragsteller in seinen Begründungen jeweils – jedenfalls auch – geltend gemacht, diese ausreichend begründet und im gerichtlichen Verfahren noch weiter präzisiert. Der Personalrat befürchtet danach eine Erschwernis durch die notwendige Einarbeitung einer Vielzahl von neuen Mitarbeitern durch die bisherige Belegschaft und bezieht sich zur Begründung auch auf die Erfahrungen der letzten Jahre, in denen die Stammbelegschaft bereits eine große Anzahl neuer Kollegen einzuarbeiten hatte und dabei gleichzeitig unter hohem Arbeitsdruck durch die Abarbeitung hoher Asylzahlen stand.

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Zwar blieb das Vorbringen des Antragstellers insoweit unkonkret, als einzelne belastete Personen weder namentlich, noch mit ihrer konkreten Stelle benannt wurden, jedoch baut das Argument des Antragstellers gerade auf der Vielzahl der notwendigen Einarbeitungen auf bzw. auf der durch die Masse der

Neueinstellungen – aus seiner Sicht – schwerwiegende Situation, die in ihrem Ausmaß und in Verbindung mit der weiteren Belastungssituation der Mitarbeiter zum Problem werde und nicht auf der individuellen Situation einzelner bzw. bestimmter Mitarbeiter. Der Antragsteller nimmt damit – sogar in besonderer Weise – kollektive Interessen der (Gesamt-)Belegschaft wahr und nicht nur die Interessen von einzelnen

Mitarbeitern. In dieser Situation gehört zu Substantiierung des Vorbringens aus Sicht des Gerichts nicht zwingend die na-mentliche Benennung der benachteiligten Personen, sondern genügt eine – hier (noch) ausreichend substantiierte – Beschreibung der Gesamtsituation. Zu der Situation, dass der sich häufende und besondere Einarbeitungsaufwand erst in Kumulation mit einer weiteren Belastungssituation wie starkem Arbeitsanfall und engen Zeitvorgaben die Schwelle der noch zumutbaren Belastung überschreitet und die Zumutbarkeitsfrage neu aufwirft, vgl. auch BVerwG, B.v. 6.9.1995, a.o.O. Eine andere Sicht der Dinge würde die Schwelle der Beachtlichkeit und den offenen Tatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG überspannen und dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nicht gerecht werden. Zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens genügt nach dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG

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nicht aus der Luft gegriffen sein darf. Diese Anforderungen sind aus Sicht des erkennenden Gerichts vorliegend in Bezug auf das Argument der belastenden Einarbeitung klar erfüllt.

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d) Eine Unbeachtlichkeit dieses Arguments ergibt sich auch nicht deshalb, weil es nur zum Schein geltend gemacht wurde. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass der Antragsteller in Wahrheit ganz andere, etwa allgemeinpolitische Ziele verfolgt, was ihm nicht zustünde. Dem Antragsteller geht es, jedenfalls ganz überwiegend, vielmehr um die Belange der eigenen Belegschaft und nicht etwa um übergeordnete arbeitsmarktpolitische oder generelle tarifliche Zielsetzungen.

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Auch eine reine Blockadehaltung des Antragstellers gegenüber der Beteiligten ist nicht zu er-kennen. Zwar waren und sind die Fronten zwischen den Parteien ersichtlich verhärtet, eine Verweigerungshaltung aus Trotz oder Rache sieht das Gericht jedoch nicht. Insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller zu Beginn der neuen Einstellungsrunde im Sommer 2017 einzelnen Neueinstellungen nach Gesprächen mit der Beteiligten und einer erneuten Abwägung zugestimmt hat, spricht gegen eine derartige

Blockadeposition. Die Parteien standen zu diesem Zeitpunkt auch noch in regelmäßigen Gesprächen miteinander (Jour fixe), was weiter gegen eine derartige Motivation spricht. Auch die dort gefallenen Worte des Vorsitzenden des Antragstellers stellen nach Ansicht des Gerichts keinen ausreichenden Beleg für eine generelle Verweigerungshaltung dar. Zum einen dürfen spontane Äußerungen in Rahmen von

angespannten Diskussionen nicht auf die Goldwaage gelegt werden, zum anderen hat der Antragsteller als Gremium mehrheitlich für die Verweigerung gestimmt und handelt es sich nicht um eine Entscheidung seines Vorsitzenden. Auch sonstige Hinweise auf eine sachfremde Motivation des Antragstellers sieht das Gericht nicht. Insbesondere ist eine Änderung einer früheren Position kein Hinweis auf Unsachlichkeit.

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e) Offenbleiben kann, inwieweit auch die weiteren Verweigerungsgründe des Antragstellers beachtlich waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.11.1991, 6 P 15/90 – juris) kann eine Benachteiligung der Belegschaft i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG durchaus auch darin liegen, dass durch den gezielten Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen die Schaffung neuer Arbeitsplätze bzw. die Anhebung von Planstellen umgangen wird. Nachdem bereits die Besorgnis einer derartigen Benachteiligung ausreichend ist und sich der Antragsteller auf die unstreitige Tatsache beruft, dass befristete Beschäftigte der vorherigen Einstellungsrunde, deren Verträge auslaufen, teilweise keine neuen befristeten oder unbefristete Arbeitsverträge angeboten bekamen, liegt auch insoweit eine Beachtlichkeit der

Zustimmungsverweigerung nahe, da die die Notwendigkeit gegebenenfalls rechtfertigenden Gründe nicht im Rahmen der Beachtlichkeit zu prüfen sind, sondern erst im fortzusetzenden Mitbestimmungsverfahrens zwischen den Parteien zu erörtern sind.

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f) Ob daneben weiter der Verweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG wegen Verstoßes gegen ein Gesetz, eine Verordnung oder sonstige Bestimmung zum Tragen kommt, kann eben-so offenbleiben.

Aspekte der Haushaltsführung und der Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Gelder dürften dabei wohl offensichtlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Personalvertretung liegen. Verstöße gegen das TzBfG können hingegen grundsätzlich durchaus beachtlich sein (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.2.2010, AN 8 P 09.00801 – juris).

46

Nach alledem war die vom Antragsteller begehrte Feststellung antragsgemäß auszusprechen und führt zur Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens.

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4. Eine Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gerichtskostenfrei ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG,

§ 80 Abs. 1 i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

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