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Kommentierter Leitfaden zum Erstellen des Berichtes für Verhaltenstherapie

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Academic year: 2022

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Kommentierter Leitfaden zum Erstellen des Berichtes für Verhaltenstherapie

Hinweise zum Erstellen des Berichtes zum Erst-, Umwandlungs- oder Fortführungsantrag:

1. Die Therapeutin oder der Therapeut erstellt den Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter persönlich und in freier Form nach der in dem Formblatt PTV 3 vorgegebenen Gliederung und versieht ihn mit einer Patientenchiffre (Anfangsbuchstabe des Nachnamens und Geburtsdatum), Datum und Überschrift. Der Bericht soll auf das für das Verständnis der psychischen Störung und deren Ursachen (ätiologische Begründung), ihrer Prognose sowie auf die für die Behandlung relevanten Informationen begrenzt sein. Die jeweiligen Unterpunkte der Gliederungspunkte des Informationsblattes sind als Hilfestellung zur Abfassung des Berichts gedacht und müssen nur bei Relevanz abgehandelt werden. Der Fragenkatalog für den Erst- und Fortführungsantrag wie auch für den Ergänzungsbericht des Therapeuten ist als Hilfsmittel zur Abfassung der Berichte an den Gutachter erstellt worden. Der Therapeut kann daher in seinem Bericht unter den aufgeführten Hinweisen seine fallbezogene Auswahl treffen.

2. Gliederungspunkte mit dem Zusatz „VT“ sind nur bei einem Bericht zur Verhaltenstherapie, mit dem Zusatz „TP“ nur bei einem Bericht zur tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und mit dem Zusatz „AP“ nur bei einem Bericht zur analytischen Psychotherapie zu berücksichtigen. Die Angaben können stichwortartig erfolgen. Relevante biografische Faktoren sollten im Rahmen des funktionalen Bedingungsmodells (VT) bzw. der Psychodynamik (TP, AP) dargestellt werden. Die Überschriften der Abschnitte des Informationsblattes sollen im Bericht nicht jeweils wiederholt werden, die Angabe der Abschnittsnummer genügt.

3. Der Umfang des Berichtes soll i.d.R. 2 DIN A4-Seiten

4. nicht überschreiten und nur solche Angaben enthalten, die therapie- und entscheidungsrelevant sind. Der Gutachter ist gehalten, bei wesentlicher Überschreitung dieses Umfangs den Bericht zur sachlichen Verdichtung an den Verfasser zurückzugeben. Ziel des Berichtes ist aber die Nachvollziehbarkeit und Prüfung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sinne des SGB und der PTR.

Sie dürfen daher künftig –auch wenn auf dem neuen PTV 3 als Seitenvorgabe „in der Regel 2 Seiten“ vorsieht- durchaus um der Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit willen weiterhin mehr schreiben (bis 4 Seiten werden von fast allen Gutachtern akzeptiert!).

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5. Weiterhin ist bei der Durchführung der Behandlung durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichentherapeuten der Konsiliarbericht des Arztes beizufügen.

6. Der Bericht stellt eine Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung dar, die feststellt, ob die geplante Therapie entsprechend den Kriterien des SGB und der PTR indiziert ist. Daher kommt es sehr auf die Nachvollziehbarkeit der Darstellung (für den Gutachter) an. Zu denken, dass der eigene Fachkundenachweis/Approbation alleine ausreicht, um Feststellungen zur Notwendigkeit einer Maßnahme zu treffen, reicht definitiv nicht aus. Dadurch, dass eine Prüfung anhand des Berichtes erfolgt, findet im Vergleich zu anderen ärztlichen Fachgruppen keine nachträgliche Wirtschaftlichkeitsprüfung mehr statt. Es muss nach §12 SGB V also deutlich werden, dass die Therapie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist; sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

7. Die Formulare, die Psychotherapeuten verwenden müssen, sind in der

„Psychotherapie-Vereinbarung“ aufgeführt (Anlage 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte).

Bericht zum Erst- oder Umwandlungsantrag

1.Relevante soziodemographische Daten

Bei Erwachsenen: aktuell ausgeübter Beruf, Familienstand, Zahl der Kinder.

Bei Kindern und Jugendlichen: Angaben zur Lebenssituation, zu Kindergarten oder Schulart, ggf. Schulabschluss und Arbeitsstelle, Geschwisteranzahl und –position, zum Alter und Beruf der Eltern und ggf. primären Betreuungspersonen, Trennung, Scheidung, Sorgerecht etc.

Beschreibung der aktuellen sozialen Situation (familiäre, ökonomische, Arbeits- und Lebensverhältnisse), die für die Aufrechterhaltung und Veränderung des Krankheitsverhaltens bedeutsam ist.

2. Symptomatik und psychischer Befund

Von der Patientin oder dem Patienten geschilderte Symptome mit Angabe zur Schwere und Verlauf; bei Kindern und Jugendlichen diesbezüglich Angaben von Eltern und Bezugspersonen, Informationen der Schule - möglichst mit wörtlichen Zitaten ggf. auch Bericht der Angehörigen/Beziehungspersonen des Patienten. Probleme/Symptome: Welche,

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wo, wann, wie oft, wie stark, mit wem, was vorher, was nachher, wodurch ausgelöst, wie aufrechterhalten, seit wann, wie entwickelt …?

Warum kommt der Patient zu eben diesem Zeitpunkt und durch wen veranlasst? Dauer der Störung/des Problems? Gegenwärtige Schwere der Störung/des Problems? Was wurde bisher dagegen unternommen? Äußere und innere Veränderungshemmnisse (primärer, sekundärer und tertiärer Störungsgewinn)?

Auffälligkeiten bei der Kontaktaufnahme, der Interaktion oder bezüglich des Erscheinungsbildes. Aktuelles lnteraktionsverhalten in der Untersuchungssituation, emotionaler Kontakt.

Psychischer Befund: Intellektuelle Leistungsfähigkeit (kognitive Fähigkeiten) und Differenziertheit der Persönlichkeit. Beeinträchtigung im Funktionsniveau der Persönlichkeit, d.h. Beeinträchtigungen von Selbst (Identität oder Selbststeuerung) und Beziehungs- bzw.

Bindungsfähigkeit (Empathie oder Vertrautheit/Nähe), emotionale Fähigkeiten, Steuerungsfähigkeit (Impulskontrolle, Affekttoleranz, Selbstwertregulation, Antizipationen von Reaktionen, Verfolgen von langfristigen Zielen). Bewusstseinsstörungen, Störungen der Stimmungslage und der Affektivität, Störungen der mnestischen Funktionen, Wahnsymptomatik, suizidale Tendenzen. Hinweise zur Einsichts-, Absprache- und Umstellungsfähigkeit (Compliance).

Ressourcen/Interessen / Hobbys / Aktivitäten / positive Eigenschaften? Beschreibung von Verhaltensaktiva und bereits entwickelten Selbsthilfemöglichkeiten und Bewältigungsfähigkeiten.

Krankheitsverständnis der Patientin oder des Patienten: bei Kindern oder Jugendlichen Krankheitsverständnis der relevanten Bezugsperson. Krankheitserleben, Krankheitsdarstellung des Patienten (Leidensdruck, Darstellung, psychischer, sozialer und körperlicher Probleme). Krankheitskonzepte des Patienten (subjektives Störungsmodell)? U.U.

Therapieerwartungen und –auftrag? Gewünschte Behandlungsform?

Ergebnisse (Auswertung und Interpretation) psychodiagnostischer Testverfahren, sofern sie für die Diagnosestellung, Entwicklung des Behandlungsplans und für die Therapieverlaufskontrolle relevant sind. ICD-10 orientierte und störungsspezifische standardisierte Diagnostik (strukturierte Interviews, Fragebogen, Tests etc.). Dies ist auch eine wichtige Grundlage für eine spätere Therapieevaluation (Posttestung).

3. Somatischer Befund/Konsiliarbericht

Somatische Befunde (ggf. einschließlich Suchtmittelkonsum) und ggf. aktuelle psychopharmakologische Medikation. Psychotherapeutische, psychosomatische sowie kinder- und jugendpsychiatrische bzw. psychiatrische Vorgeschichte.

Das Ergebnis der körperlichen Untersuchung, bezogen auf das psychische und das somatische Krankheitsgeschehen, ist mitzuteilen. Der somatische Befund soll nicht älter als 3 Monate

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sein. Die Mitteilung des körperlichen Befundes ist grundsätzlich erforderlich. Falls die körperliche Untersuchung nicht vom ärztlichen Psychotherapeuten selbst durchgeführt wird, müssen Angaben zum somatischen Befund eines anderen Arztes, evtl. auch zu dessen Therapie (ggf. gebietsbezogen) beigefügt werden. Bei Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten muss der Konsiliarbericht (Muster 22 c/E) eines Arztes beigefügt werden. Dieser sollte beim Konsiliararzt selber vorrätig sein, In der Praxis wird dieser aber (abgestempelt mit dem Namen des Therapeuten bzw.

Ausbildungsinstitutes) den Patienten mitgegeben oder in Absprache dem Arzt direkt zugeschickt.

4. Behandlungsrelevante Angaben zur Lebensgeschichte (ggf. auch zur Lebensgeschichte der Bezugspersonen), zur Krankheitsanamnese, zum funktionalen Bedingungsmodell (VT) bzw. zur Psychodynamik (TP, AP)

Funktionales Bedingungsmodell (VT): Verhaltensanalyse, prädisponierende, auslösende und aufrechterhaltende Bedingungen und kurze Beschreibung des übergeordneten Störungsmodells (Makroanalyse).

Makroanalyse: Darstellung der lerngeschichtlichen Entwicklung, die zur Symptomatik geführt hat und für die Verhaltenstherapie relevant ist. Lerntheoretische Erklärung und ätiologische Fundierung für ein individualisiertes Störungsmodell: Wie ist das aktuelle Verhalten entstanden? Was sind die aufrechterhaltenden Bedingungen? Primärer, sekundärer und tertiärer Krankheitsgewinn? Operantes oder klassisches Konditionieren, Modellernen, Verstärkerkontrolle etc.? Darstellung der besonderen Belastungen und Auffälligkeiten in der individuellen Entwicklung und der familiären Situation (Schwellensituation), besondere Auslösebedingungen. Erziehungsstil, Umgebung, Analyse der Lebens- und Beziehungsgestaltung der letzten Jahren sowie problematischer Lebenssituationen, psychopathologische Interaktionen, Eheprobleme (Systemanalyse).

Welche Grundbedürfnisse (Lustgewinn/Unlustvermeidung, Bindung, Selbstwerterhöhung, Orientierung/Kontrolle) und kognitiven Schemata (Oberpläne) sind handlungsleitend? Welche dysfunktionalen und irrationalen Kognitionen liegen vor? Welche Attributionsstile? (O- Variable)

Wird die Symptomatik des Patienten durch pathogene Interaktionsprozesse aufrechterhalten, ist die Verhaltensanalyse auch der Beziehungspersonen zu berücksichtigen.

Mikroanalyse: Beispielhafte Verhaltensanalyse eines Problemverhaltens in einer konkreten Situation mit Hilfe des S-O-R-K-C-Modells. Beschreibung der Krankheitsphänomene, möglichst in den vier Verhaltenskategorien: Motorik, Kognitionen, Emotionen und Physiologie. Unterscheidung zwischen Verhaltensexzessen, Verhaltensdefiziten und qualitativ neuer spezifischen Symptomatik in der Beschreibung von Verhaltensstörungen.

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Krankheitsgeschichte: Bereits früher durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen (ambulant/stationär) und möglichst alle wesentlichen Erkrankungen, die ärztlicher Behandlung bedürfen, sollen erwähnt werden und Diagnosen und Ergebnisse aufgeführt werden (dabei auch die Frage erörtern, was hat geholfen und was nicht und warum) und u.U.

Befundberichte beifügen. Bei Verhaltenstherapie von Kindern sind möglichst auch Angaben zur lerngeschichtlichen Entwicklung der Beziehungspersonen, soweit sie für die Verhaltensanalyse relevant sind, zu machen. (Psychische) Erkrankungen von Bezugspersonen (Eltern/Partner) sollten aufgeführt werden.

5. Diagnose zum Zeitpunkt der Antragstellung

Liegt eine Störung von Krankheitswert nach SGB V/ICD-10 vor? ICD-10-Diagnose/n mit Angabe der Diagnosesicherheit (G, V, A, Z Codierung). Nur G-Kodierung berechtigen zur Behandlung.

Darstellung der Diagnose aufgrund der Symptomatik und der Verhaltensanalyse.

Diagnosestellung möglichst unter Berücksichtigung einer multiaxialen Diagnose (Z- Kodierung, Grad der Funktionsbeeinträchtigung). Welche Komorbiditäten liegen vor?

Differenzialdiagnostische Abgrenzung unter Berücksichtigung auch anderer Befunde, ggf.

unter Beifügung der anonymisierten Befundberichte. Welche Störungen sind differenzialdiagnostisch auszuschließen?

6. Behandlungsplan und Prognose

Beschreibung der konkreten, mit der Patientin oder dem Patienten reflektierten Therapieziele;

bei Kindern und Jugendlichen ggf. auch Beschreibung der Therapieziele, die mit der Bezugspersonen vereinbart wurden. Darstellung der konkreten Therapieziele (Teilziele) mit ggf. gestufter prognostischer Einschätzung (dabei ist zu begründen, warum eine gegebene Symptomatik direkt oder indirekt verändert werden soll). Wichtig: möglichst den Patienten (und u.U. Bezugspersonen) Ziele und Teilziele benennen lassen. In einem weiteren Schritt werden dann gemeinsame Ziele erarbeitet. Bitte nie Ziele für den Patienten angeben. Es besteht die Gefahr, Ziele mit Behandlungsplan bzw. –methoden zu verwechseln (z.B. ist der Aufbau einer therapeutischen Beziehung zum Patienten kein Therapieziel, sondern eine Grundlage zur Erreichung der konkret genannten Ziele).

Ziele möglichst konkret benennen lassen (Operationalisierung): z.B. woran kann ich (oder deine Freunde, dein Lehrer etc.) erkennen, dass du selbstbewusster geworden bist? Dies dient einer späteren Therapieevaluation mittels Zielerreichungsskalierung (GAS).

Erarbeitung der Therapieziele in einem Dreischritt:

1. Was sind die Ziele des Patienten? (Konkret, auch zitierend nennen)

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3. Basierend auf einem gemeinsam erarbeiteten individualisierten Störungsmodell werden gemeinsame Ziele mit Patient und Bezugspersonen erarbeitet und zur Überprüfung des Therapieverlaufs operationalisiert. Sinnvoll ist es den konkreten Zielen konkrete, individualisierte Behandlungsmethoden zuzuordnen.

Ist Psychotherapie indiziert (oder andere Maßnahmen z.B. AmbeWo, Ergotherapie, Soziotherapie, Paartherapie, Coaching, Lebensberatung)? Wenn ja: ambulante, teilstationäre oder stationäre Therapie? Verhaltenstherapie?/ Gruppentherapie/ Kombination aus beiden (allgemeine/differentielle Indikation)? Sollen andere Berufsgruppen/Helfersysteme mit einbezogen werden? Sind ergänzende Maßnahmen (s.o.) erforderlich?

Erstellung eines störungsbezogenen individualisierten (!) Behandlungsplans, auch unter Berücksichtigung evtl. vorausgegangener ambulanter und stationärer Behandlungen sowie Angaben zu den im individuellen Fall geplanten Behandlungstechniken und –methoden; bei Kindern und Jugendlichen Angaben zur geplanten Einbeziehung der Bezugspersonen.

Darstellung der Behandlungsstrategie in der Kombination bzw. Reihenfolge verschiedener Interventionsverfahren, mit denen die definierten Therapieziele erreicht werden sollen.

Angaben zur geplanten Behandlungsfrequenz und zur Sitzungsdauer (25 Minuten, 50 Minuten, 100 Minuten). Begründung der Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung –auch durch zwei Therapeuten- (siehe PTV 2), auch ihres Verhältnisses zueinander, mit Angabe der Gruppenzusammensetzung und Darstellung der therapeutischen Ziele, die mit der Gruppenbehandlung erreicht werden sollen. Bei Verhaltenstherapie mit Kindern: Soll bei einer begleitenden Behandlung der Bezugspersonen vom Regelverhältnis 1:4 abgewichen werden, muss dies hier begründet werden. Begründung der begleitenden Behandlung der Bezugspersonen in Einzel- oder Gruppensitzungen sowie zur Gruppengröße und Zusammensetzung. Andere Verfahren als die in den Psychotherapie-Richtlinien genannten therapeutischen Interventionen können nicht Bestandteil des Behandlungsplans sein (z.B. Spieltherapie, EMDR, Tonfeldarbeit, Musiktherapie …).

Ein individualisierter Behandlungsplan soll–wie es die PTR vorsehen- aus einem ätiologisch begründetes und lerntheoretisch fundiertes individualisiertes Störungsmodell abgeleitet werden. Ein rein deduktives Vorgehen ist nicht den PTR entsprechend: Aufgrund der Diagnose z.B. depressive Episode darf kein rein manualisierter, standardisierter Behandlungsplan textbausteinartig und schematisch -aus einem Manual kopiert- dargestellt werden. Natürlich soll ein individualisierter Behandlungsplan auch auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und evidenzbasiertem und evaluiertem Störungs- und Behandlungswissen erfolgen (Das Rad muss nicht neu erfunden werden, jedoch die Richtung und das Tempo und das Profil muss abhängig vom Einzelfall justiert und begründet werden.

Verkürzt ausgedrückt: Wir behandeln Menschen mit einer psychischen Störung und keine Diagnosen).

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Prognose unter Berücksichtigung von Therapiebedürftigkeit, Motivation, Umstellungsfähigkeit, inneren und äußeren Veränderungshindernissen -bei Kindern und Jugendlichen auch bezüglich der Bezugspersonen. Beurteilung der Motivierbarkeit, Krankheitseinsicht, Absprache- und Umstellungsfähigkeit; ggf. Einschätzung der Mitarbeit der Beziehungspersonen, deren Umstellungsfähigkeit und Belastbarkeit. Ist zur Verbesserung der Prognose Kooperation mit anderen Institutionen/Helfersystemen notwendig?

7. Zusätzlich erforderliche Angaben bei einem Umwandlungsantrag

Bisheriger Behandlungsverlauf, Veränderung der Symptomatik und Ergebnis in Bezug auf die Erreichung bzw. Nichterreichung der Therapieziele; bei Kindern und Jugendlichen auch bezüglich der begleitenden Arbeit mit den Bezugspersonen

Begründung der Notwendigkeit der Umwandlung der Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie. Liegt weiterhin noch eine Störung von Krankheitswert vor (Diagnosen)?

Sind neue Störungen hinzugekommen (Diagnosen)? Beurteilung der aktuellen Ausprägung und Schwere der eingangs gestellten Diagnosen. Ziele, die vereinbart wurden, konnten nicht hinreichend erreicht werden (Gründe). Liegen noch Funktionsbeeinträchtigungen vor?

Indikation für ambulante VT ist weiter gegeben? Rückfallprophylaxe und Stabilisierung reichen alleine als Gründe nach den PTR nicht aus!

Schilderung des bisherigen Verlaufs auch unter Berücksichtigung von Misserfolgen/Rückschlägen (und deren Gründe) und natürlich positiven Entwicklungen. Es sollte deutlich werden warum die Therapie geholfen hat und keine Spontanremission vorliegt.

Hier stellt sich die Frage der Therapieevaluation:

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Therapieevaluation vor der Umwandlung/Fortführung einer Therapie sind - neben eines qualitativ beschriebenen Therapieverlaufs und der Begründung für eine Umwandlung- eine Zielerreichungsskalierung und eine erneute Testung mit den eingangs gemachten Fragebogen für die weitere Therapieplanung und zur prognostischen Einschätzung empfehlenswert.

Beurteilung der therapeutischen Interventionen: fünf unspezifische (Beziehung, Ressourcenaktivierung, Problemaktualisierung, Motivationsklärung, Problembewältigung - sensu Grawe) und spezifische Wirkmechanismen (z.B. Exposition).

Beurteilung der Wirksamkeit der Therapie (Forschungsauftrag G-BA 2015) anhand folgender – nicht disjunkten- Kriterien:

1. Symptomreduktion (Posttestung: weitere Ergebnisse psychodiagnostischer Verfahren, Rückmeldung Patient/Bezugspersonen, klinischer Eindruck, neue Symptome bzw.

Störungen)

2. Zielerreichung (GAS, neue Ziele)

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3. Funktionsbeeinträchtigung: Teilhabe am sozialen Leben (Freunde, Vereine, Sport etc.), Beruf, Familie, Partnerschaft u.a.

4. Lebensqualität (auch die der Bezugspersonen): Beseitigung bzw. Linderung des subjektiv empfunden Leidens? Aufbau von Genussfähigkeit, Freude, Hoffnung etc.?

Bericht zum Fortführungsantrag:

(Bei mehreren Berichten zu Fortführungsanträgen sind die Berichte entsprechend fortlaufend zu nummerieren)

1. Darstellung des bisherigen Behandlungsverlaufs seit dem letzten Bericht, der Veränderung der Symptomatik und des Behandlungsergebnisses in Bezug auf die Erreichung bzw. Nichterreichung der Therapieziele; bei Kindern und Jugendlichen auch bezüglich der begleitenden Behandlung der Bezugspersonen; Ergänzung oder Veränderungen der Verhaltensanalyse; Therapieevaluation: s.o.

2. Aktuelle Diagnose/n gemäß ICD-10 und aktuellen Befund, weitere Ergebnisse psychodiagnostischer Testverfahren

3. Begründung der Notwendigkeit der Fortführung der Behandlung, weitere Therapieplanung, geänderte/erweitere Behandlungsziele, geänderte Behandlungsmethoden und –techniken, Prognose, Planung des Therapieabschlusses, ggf. weiterführende Maßnahmen nach Ende der Therapie. Prognose nach dem bisherigen Behandlungsverlauf und Begründung der noch wahrscheinlich notwendigen Therapiedauer mit Bezug auf die Veränderungsmöglichkeiten der Verhaltensstörungen des Patienten.

a. Welche Erwartungen knüpft der Patient an die Fortführung der Behandlung? Was möchte er noch erreichen?

b. Welche besonderen Ereignisse sind eingetreten, die eine Fortführung der Behandlung in diesem Umfang notwendig machen?

c. Wie schätzt der Therapeut die Möglichkeit zur Selbsthilfe und zur eigenverantwortlichen Bewältigung der Verhaltensstörungen ein?

d. Welche Stundenzahl wird für die Abschlussphase der verhaltenstherapeutischen Behandlung unbedingt noch für erforderlich gehalten? Welche Sitzungsfrequenz und welche Behandlungsdauer bis zur Beendigung der Therapie sind vorgesehen?

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Gründe, die zu einer Ablehnungsempfehlung einer beantragten VT führen können (PTV5):

1. Es werden Störungen beschrieben, die nicht im Indikationsbereich der Psychotherapie- Richtlinien enthalten sind

2. Die aktuell wirksame Psychodynamik der seelischen Erkrankung bzw. das Störungsmodell wird nicht ausreichend erkennbar

3. Die Wahl des Therapieverfahrens, bzw. des methodischen Vorgehens lässt einen Behandlungserfolg nicht oder nicht ausreichend erwarten (unwirtschaftlich, unzweckmäßig) 4. Zielsetzung der Therapie überschreitet die Grenzender vertragsärztlichen Versorgung 5. Für die beantragte Therapieform lassen die Voraussetzungen beim Patienten oder seine Lebensumstände einen ausreichenden Behandlungserfolg nicht erwarten

6. Es kann nicht zugestimmt werden, da die notwendigen Voraussetzungen gemäß Psychotherapie-Vereinbarungen beim Therapeuten nicht nachgewiesen wurden

Grundsätzlich gilt bei einer Genehmigung: Diese gilt nur so lange, wie ein Leistungsanspruch gegenüber der genehmigenden Krankenkasse besteht.

Ein Wechsel der Krankenkasse ist vom Patienten sowohl der Krankenkasse als auch dem Therapeuten unverzüglich mitzuteilen. Eine Fortführung der Therapie bei einer anderen GKV muss erneut beantragt werden. Gleiches gilt für PKV und Beihilfe.

Im Falle einer Ablehnung werden Patient und Therapeut von der KK unterrichtet. Der Therapeut erhält eine inhaltliche Stellungnahme vom Gutachter (auch bei Genehmigung bzw.

Kürzungen). Ein Widerspruch ist von Seiten des Patienten möglich, so dass ein Obergutachterverfahren eingeleitet werden muss. Der Therapeut klärt den Patienten angemessen über die Gründe der Ablehnung auf und unterstützt diesen ggfls. in einem Widerspruchsverfahren.

In einem ggf. stattfindenden Obergutachterverfahren sind dem Obergutachter alle bisherigen Unterlagen (sämtliche Vorberichte, sämtliche Stellungnahmen der bisherigen Gutachter, sämtliche Vordrucke PTV 2) durch den Therapeuten zur Verfügung zu stellen. Lehnt der Obergutachter ebenfalls ab, ist für den Patienten nur noch der Klageweg über das Sozialgericht möglich.

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