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Häufig gestellte Fragen

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Häufig gestellte Fragen

Sie fragen – wir antworten!

Uns erreichen derzeit viele Anfragen auf unterschiedlichen Wegen. Häufig gestellte Fragen beantworten wir Ihnen im Folgenden.

Welche Einrichtungen sind geöffnet?

Unter Berücksichtigung der Hygieneauflagen haben folgende Einrichtungen geöffnet:

 Verkaufsstände auf Wochenmärkten,

 Verkaufsstellen des Einzelhandels,

 Apotheken, Sanitätshäuser,

 Tankstellen und Autowaschanlagen,

 Banken und Sparkassen, Poststellen,

 Reinigungen, Waschsalons,

 Büchereien, Bibliotheken und Archive (Stadtbibliothek und Stadtarchiv der Stadt Landau sind allerdings derzeit noch geschlossen)

 Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,

 Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte,

 Großhandel,

 Kantinen in Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken; diese dürfen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Beachtung der gebotenen Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen geöffnet bleiben.

 Außenbereich von zoologischen Gärten, Tierparks, Botanischen Gärten und ähnlichen Einrichtungen mit weitläufigen parkähnlichem Charakter,

 öffentliche und private Sportanlagen im Freien zu Freizeitzwecken,

 Spielplätze,

 Friseure und Fußpflegeeinrichtungen.

Auch Abhol- und Lieferservice, sowie der Straßenverkauf von Speisen und Getränken sind erlaubt. Der Straßenverkauf ist jetzt auch wieder für Speiseeis zulässig.

Welche Einrichtungen und Betriebe sind derzeit geschlossen?

Für den Publikumsverkehr sind geschlossen:

 Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,

 Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Kantinen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie),

 Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (Straßenverkauf ist zulässig),

 Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,

 Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeitparks und Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen, Internetcafés und ähnliche Einrichtungen,

 Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Solarien, Wellnessanlagen und ähnliche Einrichtungen,

 Tattoostudios, Piercingstudios, Nagelstudios, Kosmetiksalons, Massagesalons und ähnliche Einrichtungen, ausgenommen Friseure und Fußpflegeeinrichtungen,

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 Fahrschulen (einschließlich Fahrschulprüfungen in Räumlichkeiten des Technischen Überwachungsvereins - TÜV -) und ähnliche Einrichtungen.

Haben Einrichtungen des Gesundheitswesens geöffnet?

Ja. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der hygienischen Anforderungen geöffnet.

Welche Hygieneregeln gelten in Geschäften und öffentlichen Einrichtungen?

Der Betreiber oder die Betreiberin eines Geschäftes muss sicherstellen, dass die gebotenen Hygienemaßnahmen wie beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmittel und Schutzscheiben für Kassenpersonaleingehalten werden. Er oder sie muss dafür sorgen, dass Ansammlungen von Personen vor oder in der Einrichtung vermieden werden und sich in der Einrichtung insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche befindet, bei einer Verkaufsfläche über 800 qm gilt eine Beschränkung auf eine Person pro 20 qm. Der Mindestabstand von 1,5 Metern muss in der Einrichtung grundsätzlich eingehalten werden können. Außerdem müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtungen sowie Kundinnen und Kunden und Besucherinnen und Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen – dies gilt auch für das Anstehen vor der Einrichtung.

Welche Regeln gelten beim Besuch von Gottesdiensten?

Beim Besuch von Gottesdiensten gelten Abstandsregelung sowie Maskenpflicht. Die maximale Anzahl an Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern beträgt höchstens eine Person pro 10 qm Grundfläche. Die Gemeinden treffen Vorkehrungen, dass Infektionsketten für die Dauer von 21Tagen rasch und vollständig nachvollzogen werden können. Es dürfen keine Gegenstände entgegengenommen und weitergereicht werden. Die Geistlichen sowie Lektorinnen und Lektoren, Vorbeterinnen und Vorbeter, Kantorinnen und Kantore, Vorsängerinnen und Vorsänger sind unter Einhaltung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen, beispielsweise Wahrung eines größeren Abstandes, oder durchsichtige Abtrennungen von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen- Schutzes ausgenommen. Der Einsatz eines Chores und eines Orchesters ist untersagt. Auf Gemeindegesang sollte verzichtet werden. Gottesdienste in geschlossenen Räumen sollen die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten.

Darf ich das Haus noch verlassen?

Ja, aber der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die im selben Haushalt wohnen, erlaubt. Zu allen anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.

Muss ich eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn ich aus dem Haus gehe?

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht unbedingt beim Verlassen des Hauses, aber bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, also beispielsweise in Bussen, Bahnen, Haltestellen und Bahnhöfen, und beim Einkaufen verpflichtend. Dies gilt auch für Friseurbesuche, Wochenmärkte, Banken und Sparkassen, Wartezimmer, Reinigungen etc. - grundsätzlich überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

Wo ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Pflicht?

Bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, also in Bussen, Bahnen und Bahnhöfen, und beim Einkaufen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend. Dies gilt auch für Friseurbesuche, Wochenmärkte, Banken und Sparkassen, Wartezimmer,

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Reinigungen etc. - grundsätzlich überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.

Kann ich anstelle einer Maske auch einen Schal über Mund und Nase ziehen?

Ja, die Maskenpflicht erfüllt auch, wer eine selbst genähte Maske trägt oder Mund und Nase mit einem Schal oder einem Tuch bedeckt.

Muss mein Kleinkind eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Nein, Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist mir aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Was ist zu tun?

Für Menschen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; gilt die Maskenpflicht nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Ich habe noch keine Maske. Wo bekomme ich eine?

Es gibt mittlerweile online und offline ein breites Angebot, insbesondere an sogenannten

"Community-Masken", also wiederverwendbaren Stoffmasken. In Landau sind sie in vielen Geschäften des Einzelhandels erhältlich. Alternativ gibt es die Möglichkeit, sich über die Landauer Maskenbörse mit selbstgenähten Masken zu versorgen.

Wie pflege ich meine Maske richtig?

Damit eine Mund-Nasen-Bedeckung dem Infektionsschutz dient, darf sie nur einmal für maximal drei Stunden getragen werden. Dann muss sie gereinigt werden, indem sie entweder gründlich und heiß gebügelt wird, bei mindestens 60 Grad Celsius in der Waschmaschine gewaschen wird oder für fünf Minuten bei 80 Grad Celsius im Backofen erhitzt wird. Eine Anleitung, was beim Tragen eines Mund-Nasen-Bedeckung zu beachten ist, finden Sie hier.

Wie werden Menschen bestraft, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?

Verstöße werden grundsätzlich mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro geahndet. Tragen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geöffneter Geschäfte oder Einrichtungen keine Mund-Nasen-Bedeckungen, soll dies mit einem Bußgeld für die Betreiber in Höhe von 250 Euro geahndet werden, soweit keine anderweitigen Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Darüber hinaus können bei festgestellten Verstößen Platzverweise ausgesprochen werden.

Haben Kfz-und Fahrradwerkstätten noch geöffnet?

Kfz- und Fahrradwerkstätten haben für Reparaturleistungen geöffnet, sofern Schutzmaßnahmen gewährleistet werden können.

Ich habe Angst mich infiziert zu haben. Wo kann ich mich testen lassen?

Die Stadt Landau sowie die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße haben auf dem Alfred-Nobel-Platz in Landau ein gemeinsames Diagnosezentrum eingerichtet, in dem sich Personen mit dem begründeten Verdacht auf eine Infektion mit dem Corona- Virus testen lassen können. Die aktuellen Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte den Presseveröffentlichungen des Landkreises Südliche Weinstraße und der Stadt Landau.

Wer sich im Diagnosezentrum testen lassen will, benötigt dafür zwingend eine sogenannte Laborüberweisung von einer Ärztin bzw. einem Arzt, etwa der Hausärztin bzw. dem Hausarzt. Weiterhin gilt: Bevor eine Praxis aufgesucht wird, sollte eine

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telefonische Anmeldung erfolgen! Der Schein muss von einer symptomfreien Person abgeholt werden. Bei Krankheitssymptomen wie Husten, Fieber oder Atemnot kann alternativ Telefonkontakt mit der 24-Stunden-Hotline des Landes Rheinland-Pfalz aufgenommen werden (Telefon 0800 99 00 400). Über die Hotline kann bei einem begründeten Verdacht dann auch die weitere Diagnostik und Behandlung eingeleitet werden.

Ebenfalls wichtig: Auf dem Schein sollte die Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse der Patientin bzw. des Patienten vermerkt sein. Die Durchführung eines Tests ist streng an bestimmte Kriterien gebunden: Getestet wird nur, wer aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist UND Symptome aufweist, oder wer nachweislich Kontakt zu einer positiv auf das Corona-Virus getesteten Person hatte – und das für mindestens 15 Minuten und in einem Abstand von unter zwei Metern.

Um die Hausärztinnen und Hausärzte in der aktuellen Corona-Krise zu entlasten, ergänzt eine Corona-Ambulanz die gemeinsame Drive-In-Diagnosestation der Stadt Landau und des Landkreises Südliche Weinstraße auf dem Neuen Messplatz in Landau. In der Ambulanz sollen infektiöse Atemwegserkrankungen mit (auch vagem) Corona-Verdacht sowie bereits positiv getestete oder an Covid-19 erkrankte Patientinnen und Patienten behandelt werden. Die Terminvereinbarung für die Corona-Ambulanz übernimmt die Hausarztpraxis. Weitere Infos zum Ablauf sind hier in der Pressemitteilung zu finden.

Sind Hotels geöffnet?

Untersagt ist der Betrieb von Hotels und Beherbergungseinrichtungen und die

Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu touristischen Zwecken. Dies gilt auch für den Betrieb von Wohnmobilstell- und Campingplätzen. Hiervon ausgenommen sind Hotels, Beherbergungsbetriebe und Unterkünfte jeglicher Art, die Geschäftsreisende, Reisende mit dienstlichem Anlass und in Härtefällen Gäste für private nicht touristische Zwecke aufnehmen. Die notwendigen hygienischen Anforderungen sind zu beachten.

Darf ich den öffentlichen Nahverkehr benutzen?

Ja, wobei bei der Benutzung ein Abstand von mindestens 1,50 Metern gegenüber anderen Personen einzuhalten ist. Zusätzlich ist das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung notwendig. Das gilt nicht nur in Bussen und Bahnen, sondern auch in den dazugehörigen Einrichtungen wie etwa Bahnhöfen.

Darf ich noch Fahrradfahren, allein joggen oder allein spazieren gehen?

Ja. Sport, Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie zu anderen Menschen mindestens 1,50 m Abstand.

Darf ich mit dem Hund Gassi gehen?

Das ist möglich allein, zu zweit oder auch mit anderen Haushaltsangehörigen, sofern keine Gruppe gebildet wird. Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,50 m betragen.

Wir ziehen gerade um. Darf ich das?

Wir empfehlen, sofern möglich, jegliche Zusammenkünfte zu vermeiden und Umzüge zu verschieben. Sollte der Umzug jedoch notwendig sein, bitten wir Sie die Anzahl der Helferinnen und Helfer auf ein Mindestmaß zu reduzieren und die bekannten Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten (Abstand, Masken, Handschuhe, Hygiene etc.).

Mein Partner, meine Partnerin wohnt nicht mit mir im selben Haushalt. Darf ich sie/ihn noch besuchen?

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Der Wunsch ist verständlich und nachvollziehbar. Wenn Sie die Besuche nicht vermeiden wollen, versuchen Sie in den nächsten Tagen oder Wochen den Aufenthalt auf einen Haushalt zu begrenzen.

Wie soll man sich als „Getrenntlebende“ verhalten?

Trennungskinder und ihre Eltern, die das sogenannte Wechselmodel leben, die Kinder also räumlich und zeitlich abwechselnd bei beiden Elternteilen zuhause sind, können weiterhin ihre gewohnten Abläufe beibehalten. Dazu gehören zum Beispiel die Fahrten und Wege mit ihren Kindern zur Wohnung des anderen Elternteils. Weiterhin möglich sind auch Kontakte des getrenntlebenden Elternteils zu seinen Kindern. Bitte beachten Sie dabei unbedingt die Hygienevorschriften und halten Sie diese möglichst streng und konsequent ein. Auch sollte körperliche Nähe auf ein Minimum reduziert werden.

Sollten Sie eine Beratung bezüglich der Ausgestaltung der Kontakte mit den Kindern wünschen, steht Ihnen die Beratungsstelle der AGFJ unter folgenden Kontaktdaten werktags von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr zur Verfügung, E-Mail tsb-suew@agfj-Pfalz.de oder Tel. 06341/6741832 - in besonders dringenden Fällen zusätzlich unter 0152/56444353.

Darf mein Kind die Einkäufe erledigen?

Generell sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre Kinder so wenig Außenkontakt wie möglich haben. Gehen Sie selbst und schicken Sie nicht ihre Kinder.

Kann ich privat noch Besuche empfangen?

Soziale Kontakte sollten vermieden werden, sofern es sich nicht um Pflege oder medizinische Behandlungen handelt.

Stimmt es, dass nur noch Feuerbestattungen erlaubt sind?

Feuerbestattungen sind zurzeit eine sinnvolle Empfehlung, Erdbestattungen sind allerdings nach wie vor gestattet.

Darf man auf den Friedhof gehen?

Ja, jedoch nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Abstand: mind. 1,5m gegenüber anderen Besucherinnen und Besucher. Die Trauerhallen (einschließlich Stadtdörfer) sind geschlossen. Bestattungen sind nur im engsten Familienkreis möglich.

Darf ich noch Immobilien besichtigen?

Als Makler dürfen Immobilien, die zum Verkauf stehen oder vermietet werden sollen, noch betreten werden (z.B. um einen Film zu drehen oder Fotos anzufertigen).

Besichtigungen sind grundsätzlich gestattet, versuchen Sie allerdings die Dauer auf ein Minimum zu reduzieren und achten Sie auf Hygienemaßnahmen. Pro Besichtigung dürfen der Makler und eine weitere Person anwesend sein.

Empfiehlt es sich bargeldlos zu zahlen?

Stifte zum Unterschreiben oder Geräte mit PIN-Eingabe sind unter Umständen stärker kontaminiert als Bargeld. Wenn bargeldloses Bezahlen ohne Kontakt mit Geräten nicht möglich ist, dann empfiehlt es sich im Anschluss direkt die Hände zu waschen oder sofern möglich zu desinfizieren.

Darf ich in den Wald und darf ich mit dem Auto auch in ein entfernt gelegenes Waldgebiet fahren, um dort spazieren zu gehen?

Wir empfehlen dringend, den Radius möglichst auf das eigene Gebiet und das häusliche Umland zu begrenzen - wenngleich kein entsprechendes Gebot besteht. Beachten Sie, dass das gemeinsame Spazierengehen nur mit einem weiteren oder mit Menschen erlaubt ist, die im selben Haushalt leben.

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Ich sorge mich um Menschen, die obdachlos sind.

Jede Kommune verfügt über Einrichtungen, die zur Unterbringung von Obdachlosen vorgesehen sind. Vermittelt werden diese über die Stadtverwaltung Landau.

Sind medizinische Behandlungen in privaten Praxen oder im häuslichen Umfeld möglich?

Wenn es sich um medizinische und nicht um kosmetische Behandlungen handelt, dann ist dies nach wie vor erlaubt. Die entsprechenden Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen sind einzuhalten (Mundschutz, Einmalhandschuhe etc.). Kosmetische Behandlungen sind untersagt.

Ich brauche Unterstützung! Welche telefonischen Beratungsstellen / Hilfsangebote gibt es?

Das Kontaktverbot aufgrund der Corona-Pandemie schränkt das soziale Leben der Bürgerinnen und Bürger auf nie gekannte Weise ein: Seit vielen Tagen verbringen viele Menschen ihren Alltag fast ausschließlich in den eigenen vier Wänden. Der Umgang mit der aktuellen Situation führt auch zu Unsicherheiten und einem erhöhten

Gesprächsbedarf. Da tut es gut zu reden und sich auszusprechen.

Unter www.landau.de/telefonischeHilfe gibt es eine Übersicht an telefonischen Hilfsangeboten sowohl in Landau als auch bundesweit, an die sich Hilfesuchende in verschiedenen Lebenslagen wenden können.

Darf ich zu Trainingszwecken auf den Sportplatz?

Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Vereinstraining ist allerdings nur im Profi- und Spitzensport, nicht aber im Breitensport erlaubt.

Herausgeber: Stadtverwaltung Landau in der Pfalz, Stand 4. Mai, 2020

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