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Die Oberstufe an der Städt. Gesamtschule Kaarst-Büttgen. Daniel Wienold 2019

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Die Oberstufe an der Städt.

Gesamtschule Kaarst-Büttgen

© Daniel Wienold 2019

(2)

Was Sie erwartet: APO-GOSt – ein Abriss durch den Verordnungstext

0. Termine

Onlinezugriff für Eltern, Schüler*innen, Lehrkräfte beim Schulministerium

Vorbereitungswoche

Methodenfahrt

1. Organisation der gymnasialen Oberstufe

Der Aufbau und die Dauer der gymnasialen Oberstufe Auslandsaufenthalte, Verweildauer

Beratungslehrer, Entschuldigungsverfahren 2. Belegung in der EF

Organisation der Kurse in der EF / Wochenstundenzahl / Aufgabenfelder Kursarten / Pflichtbelegung / Klausurpflicht

_______________________________________________________________________________

3. Die Qualifikationsphase

Kurswahlmöglichkeiten / Pflichtbelegung / Abiturfächer Abitur

4. Abschlüsse

5. Doppelqualifikation (Assistent) Struktur und Inhalte Vorteile

6. Beratungs- und Organisationsstruktur / Terminplan

(3)

Onlinezugriff auf die Seite des Schulministeriums:

www.standardsicherung.schulministerium.nrw.de

Login: 198160

Passwort: bevetum3

Zugriff zu Aufgabenbeispielen, Vorgabedaten,

Formelsammlung von ZP10, Zentralklausur in der EF,

Abituraufgaben

(4)

Vorbereitungswoche

01.07. – 12.07.2019, 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr

• Fit für die Oberstufe? – Grundlagen in Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache Englisch

• Beschaffung des grafikfähigen Taschenrechners mit CAS:

Casio FX-CP400 : ClassPad II

Kosten: 139,39 € OVP (Angebot für Schüler*innen im Rahmen einer Schulbestellung 107,95 €.

Rückkauf durch Schule, Teilzahlung und Leasing möglich?

• Ausgabe der Oberstufenlehrwerke frei: 02.07.2019 und 12.07.2019

(5)

Methodenfahrt

28.08. – 30.08.2019 in die Sportschule Duisburg-Wedau VP/Ü 135,-€ je S‘uS im Doppel- bzw. Dreierzimmer

z. B. 1. Tag: Anreise: 8:00 Uhr mit ÖPNV Workshop I

Mittagspause Workshop II

Zimmer beziehen Workshop III Abendessen

Weiterarbeit oder Sport oder Kultur Freizeit und Nachtruhe

z. B. Themen: Umgang mit dem ClassPad II Das Referat

Kommunikationstechniken Operatoren und Klausuren

(6)

- 6 -

Die gymnasiale Oberstufe Die gymnasiale Oberstufe

Abiturzeugnis (Gesamtqualifikation: Zulassung plus Abiturbereich) Block II: Abiturprüfungen (in 4 Fächern)

Block I: Zulassung zu den Abiturprüfungen (27-32 GK plus 8 LK)

2. Jahr der Qualifikationsphase (Q2/Jgst. 13)

1. Jahr der Qualifikationsphase (Q1/Jgst. 12)

Versetzung

Einführungsphase (EF/Jgst. 11)

FHR schul. Teil

einjähriges gelenktes Praktikum oder Ausbildung

Studium an einer Fachhochschule außer in Bayern & Sachsen

(7)

Einführungsphase (EF) Qualifikationsphase (Q1) Qualifikationsphase (Q2)

Abiturprüfung

Block I Block II

Regeldauer:

Jahre 3

Maximal:

4 Jahre

Versetzung Zulassung

Abiturzeugnis (Ergebnisse aus Block I und II)

(8)

APO-GOSt

Geltungsbereich, Ziel und Gliederung des Bildungsganges§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe des Gymnasiums und der Gesamtschule.

(2) Die gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie; sie schließt mit der Abiturprüfung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife.

Individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung führen auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen

Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor.

(3) Die gymnasiale Oberstufe besteht aus der Einführungsphase und der Qualifikationsphase. Der Pflichtunterricht umfasst insgesamt 102

Wochenstunden. Am Ende der Qualifikationsphase finden die Zulassung zur Abiturprüfung und die Abiturprüfung statt. Aus den anrechenbaren Leistungen aus der Qualifikationsphase und in der Abiturprüfung wird eine Gesamtqualifikation ermittelt, die die Grundlage für die

Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife ist.

(9)

Dauer des Bildungsganges § 2

(1) Der Besuch der gymnasialen Oberstufe dauert in der Regel drei, wenigstens zwei und höchstens vier Jahre. Wer innerhalb der

Vierjahresfrist nicht mehr die Zulassung zur Abiturprüfung erlangen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. …

(2) Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die

Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

(3) Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt

werden (§ 50 Abs. 1 SchulG). Eine Vorversetzung in die Einführungsphase und in das erste Jahr der Qualifikationsphase ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissen-

schaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schülern mit

Vorversetzung in die Einführungsphase wird mit der Versetzung auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 und 4 in das erste Jahr der Qualifikationsphase der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt.

(10)

Aufnahmevoraussetzungen§ 3

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Einführungsphase der

gymnasialen Oberstufe ist die an Schulen erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

(2) …

(3) In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in der Regel nur neu aufgenommen werden, wer zum Beginn des Schuljahres, in dem der Eintritt erfolgt, das 19. Lebensjahr nicht vollendet hat.

(4) …

(5) Schülerinnen und Schüler, die ihren Bildungsgang für höchstens ein Jahr unterbrochen haben, können in die gymnasiale Oberstufe

wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme erfolgt in das Halbjahr, in dem der Bildungsgang unterbrochen wurde, bei

abgeschlossenem Halbjahr in das darauf folgende. Im Einzelfall kann die Schulleitung für die Schülerin oder den Schüler eine Probezeit vorsehen.

Die Altersgrenze entsprechend Absatz 3 und die Frist für die

Verweildauer (§ 2 Abs. 1) dürfen nicht überschritten werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

=> Regelungen zum Auslandsaufenthalt

(11)

Auslandsaufenthalt

Ein Auslandsaufenthalt ist in den ersten beiden Jahren der gymnasialen Oberstufe möglich.

Die Schullaufbahn wird in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde.

Bei entsprechend guten Leistungen am Ende der Sek.I kann ein Schüler auch direkt nach dem Auslandsaufenthalt in die

Qualifikationsphase einsteigen.

Die Zuerkennung des Mittleren Schulabschlusses und des Latinums erfolgt dann jedoch erst nach dem ersten Jahr der

Qualifikationsphase (Q1).

(12)

Variante 1 Variante 2

Q2 Q2

Q1 Q1

EF Auslandsjahr Auslandsjahr EF

Klasse 10

Ganzjähriger Auslandsaufenthalt

(13)

§ 4

Auslandsaufenthalte

(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs.

3 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der

Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre

Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.

(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden.

(14)

Beratungslehrkräfte Tutor/in als Leiter/in eines Profiles:

• Sportlich

• Naturwissenschaftlich

• Sprachlich

• Kulturell

• Gesellschaftlich Entschuldigungsverfahren Telefonisch

Entschuldigungsheft: Entschuldigung oder Beurlaubung?

Spezialfall: Klausuren

(15)
(16)

§ 5

Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen; Zeugnisse (1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler … Sie berät die

Schülerinnen und Schüler …. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Oberstufen-

koordination und die für die Jahrgangsstufe zuständige Lehrkraft

(Beratungslehrer*in) nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.

(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. …

(4) …

(17)

11. Klasse (EF)

Einführungsphase

(18)

- 18 -

Aufgabenfelder und Fächer Aufgabenfelder und Fächer

Aufgabenfeld I sprachlich-literarisch- künstlerisch

Deutsch

E, F6/F8, L6, I8, L11, F11, S11 Kunst, Musik, Literatur

Aufgabenfeld II gesellschaftswissenschaftlich

Geschichte, Geographie Sozialwissenschaften, Erziehungswissenschaft, Philosophie,

Aufgabenfeld III mathematisch-

naturwissenschaftlich- technisch

Mathematik

Biologie, Chemie

Informatik, Ernährungslehre außerhalb der

Aufgabenfelder

Religion Sport

(19)

- 19 -

• Es gibt keine Klassenfrequenzrichtwerte wie in der Sekundarstufe I.

• Die mittlere Kursgröße in der gymn. Oberstufe beträgt 19,5 S’uS im Durchschnitt aller Kurse der Oberstufe.

Insbesondere im Hinblick auf Kontinuität und damit Schullaufbahnsicherung ist ein verlässliches LK-Profil von hoher Bedeutung.

Die konkrete Entscheidung über die Einrichtung von Kursen liegt beim Schulleiter/bei der Schulleiterin.

Einrichtung von Kursen/Fächerprofil

Einrichtung von Kursen/Fächerprofil

(20)

Unsere Oberstufenprofile in der EF

Grenzen definieren,

erfahren, überschreiten

Element

Erde Von Europa in

die Welt Musik, Literatur, Historie – Kultureller

Einfluss auf unsere Gesellschaft

Der Mensch im Spannungsfeld zwischen Individuum

und Gesellschaft

D X

M X

E / L / F / I X

KU/MU X

GL GE EK EK GE SW

NW BI/CH

Reli KR / ER / PL

SP X

FS od. NW FS / BI/CH/IF FS / BI/CH/IF FS / BI/CH/IF FS / BI/CH/IF FS / IF

1. Wahlfach PA GE/SW GE/SW EK/SW PA

2. Wahlfach beliebig beliebig beliebig beliebig beliebig

Vertiefung D / FS / M

(21)

Organisation der Kurse:

Grundkurse werden 3-stündig unterrichtet, Leistungskurse werden 5-stündig unterrichtet, neu einsetzende Fremdsprachen 4-stündig , Vertiefungskurse sind jeweils 2-stündig,

Projektkurse sind jeweils 2-stündig und Zusatzkurse 3-stündig.

Klausurpflicht: besteht in der Einführungsphase in Deutsch (im 2.

Halbjahr landeseinheitlich zentral), in Mathematik (im 2. Halbjahr landeseinheitlich zentral), in allen Fremdsprachen, in einer

Gesellschaftswissenschaft und einer klassischen Naturwissenschaft (Biologie, Chemie)

Weitere Grundkursfächer können schriftlich gewählt werden. Die

Anzahl der Klausuren variiert je nach Fach.

(22)
(23)

Grundstruktur der Unterrichtsorganisation und allgemeine § 6 Belegungsbedingungen

(1) In der Einführungsphase wird der Unterricht in Grundkursen, in der

Qualifikationsphase in Grund- und Leistungskursen erteilt. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, werden Grundkurse mit drei, Grundkurse in neu

einsetzenden Fremdsprachen mit vier und Leistungskurse mit fünf Wochenstunden unterrichtet. Jeder Kurs dauert ein Schulhalbjahr.

(2) Eine Unterrichtsstunde … wird mit 45 Minuten berechnet. …

(3) Grund- und Leistungskurse werden den Schülerinnen und Schülern in einem

Pflichtbereich und in einem Wahlbereich angeboten. Sie wählen die für ihre jeweilige Schullaufbahn erforderlichen Grund- und Leistungskurse aus dem Unterrichtsangebot der Schule oder einer Nachbarschule … Ein Anspruch auf Einrichtung eines

bestimmten Kurses besteht nicht. … Religionslehre ist sicherzustellen.

(4) Die drei Aufgabenfelder sind bei der Einrichtung der Leistungskurse möglichst differenziert zu berücksichtigen. Mindestens Deutsch, eine Fremdsprache,

Mathematik, eine Naturwissenschaft und eine Gesellschaftswissenschaft sind als

Leistungskurse zur Wahl zu stellen. Im Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Schülerinnen und Schülern

Fächerkombinationen zur Wahl stellen. Die sich hieraus ergebenden Bindungen für die Belegung einzelner Fächer sind für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(5) Die zu belegenden Fächer der gemeinsamen Grundbildung (§ 11) und die

Abiturfächer (§ 12) sind grundsätzlich von der Einführungsphase an durchgehend in jedem Halbjahr entsprechend der jeweiligen Dauer der Pflichtbindungen zu belegen.

Diese Fächer werden als Folgekurse unterrichtet

(24)

Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer§ 7

(1) Die in der Oberstufe unterrichteten Fächer werden wie folgt Aufgabenfeldern zugeordnet:

1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (AF I):

Deutsch, Musik, Kunst, Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Lateinisch;

2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (AF II):

Geschichte, Geographie, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht, Erziehungswissenschaft, Psychologie

3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen AF (AF III):

Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ernährungslehre, Informatik, Technik.

Religionslehre und Sport sind keinem Aufgabenfeld zugeordnet.

(2)

(3) Die Einrichtung des Leistungskursfaches Sport bedarf der Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Sport kann mit Genehmigung der oberen

Schulaufsichtsbehörde an Schulen mit besonderem sportlichen Profil als viertes Fach der Abiturprüfung angeboten werden.

(4) Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht als Leistungskurs unterrichtet werden.

(5) (6) (7)

(25)

(6) Kurse, die mit null Punkten abgeschlossen werden, gelten als nicht belegt.

(7) Im selben Fach dürfen Grund- und Leistungskurse nicht belegt werden.

(8) Abiturfächer, die zu Beginn des ersten Jahres der Qualifikationsphase als Leistungskurs und zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase als

Grundkurs geführt werden, werden unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler bis zur Abiturprüfung fortgesetzt.

(9) Eine neu einsetzende Fremdsprache, die zum Erwerb der allgemeinen

Hochschulreife erforderlich ist, wird unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler als Kurs eingerichtet und fortgeführt.

(10) …

(11) Im Rahmen ihrer Möglichkeiten kann die Schule zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) anbieten.

(VV)

JahrgangsstufenübergreifenderUnterricht und die Einrichtung kombinierter Grund- und Leistungskurse sind in besonders begründeten Ausnahmefällen, z. B. zur Sicherung von

Bildungsgängen oder der Kontinuität des Kursangebots, zulässig. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. In der Qualifikationsphase können Projektkurse und

Vertiefungsfächer jahrgangsstufenübergreifend angeboten werden. Die sachgerechte Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die zentralen Prüfungen im Abitur ist sicherzustellen.

(26)

Einführungsphase§ 8

(1) … In der Einführungsphase beträgt die Schülerwochenstundenzahl durchschnittlich 34 U-Stunden.

(1) Im Pflichtbereich sind in beiden Schulhalbjahren durchgehend neun Grundkurse zu belegen, und zwar Deutsch, Mathematik, eine in der S I begonnene erste oder zweite oder dritte Fremdsprache, Kunst oder Musik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie), Religionslehre und Sport. Neuntes Pflichtfach ist entweder eine weitere Fremdsprache oder ein weiteres Fach des

mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeldes. …

(2) S‘uS, die von der Teilnahme am Religionsunterricht nicht verpflichtet sind, belegen das Fach Philosophie. Haben S‘uS, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen,

Philosophie bereits im Rahmen ihrer Belegungsverpflichtung als gesellschafts- wissenschaftliches Fach belegt, so belegen sie ein zusätzliches

gesellschaftswissenschaftliches Fach ihrer Wahl.

(3) Im Wahlbereich ist in beiden Kurshalbjahren durchgehend ein weiterer Kurs zu

belegen. Die Schule kann die Kurse des Wahlbereichs Profilen zuordnen. Im Rahmen des Pflichtunterrichtes gemäß Absatz 1 Satz 2 stehen den S‘uS ein elftes Fach und bis zu zwei Vertiefungsfächer zur Wahl.

(4) S‘uS, die keinen aufsteigenden Pflichtunterricht im Umfang von vier Jahren in einer zweiten Fremdsprache bis zum Ende der Sekundarstufe I erhalten haben, müssen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in der gymnasialen Oberstufe eine neu

einsetzende zweite Fremdsprache durchgehend im Umfang von vier Wochenstunden belegen. Wer in der Jahrgangsstufe 8 eine zweite Fremdsprache begonnen hat, muss diese bis zum Ende der Einführungsphase fortführen.

(27)

EF Pflichtbereich:

• 8 Grundkurse (24 Stunden):

D / M / E od. F od. L od. I / KU od. MU / EK od. GE od. SW / BI od. CH / Reli od. Philo / SP

2. Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft:

• aus der 6: Fortsetzen (3 Stunden) – L (bis 11. Klasse - Latinum)

• aus der 8: Fortsetzen (4 Stunden) – I / F (bis 11. Klasse)

• ohne: neu einsteigen (4 Stunden) – L / F / S (bis 13. Klasse) oder

• CH od. BI Wahlbereich:

• ein weiteres Fach: BI od. CH od. EK od. FS od. GE od. KU od. MU od. SW

• bis zu zwei Vertiefungskurse (D/FS/M ...) oder ein Wahlfach (3 Stunden)

mind. 34 Stunden

(28)
(29)

Fremdsprachenregelungen

I Für die allgemeine Hochschulreife (Abitur) muss der Erwerb von zwei Fremdsprachen im Rahmen der Schullaufbahn nachgewiesen werden.

II Eine Fremdsprache muss durchgängig von der Jahrgangsstufe 11 bis zur Jahrgangsstufe 13 belegt werden.

III In Jahrgang 11 muss eine aus der Sekundarstufe I fortgesetzte Fremdsprache belegt werden.

„Einsprachler“ => Wahl der neu einsetzenden Fremdsprache (Lateinisch / Französisch / Spanisch)

„Franzosen/Lateiner“ => brauchen nur E oder F oder L fortführen (auch beide möglich) ab 6. Klasse Latinum am Ende der EF (Abschlussnote 4)

„Franzosen/Italiener“ => müssen F oder I in 11 fortführen ab 8. Klasse

„Lateiner/Franzosen/Spanier“ => müssen FS bis 13/2 fortführen ab 11. Klasse Latinum am Ende der Q2

(30)

in 10 Kursen

1. ausreichend und besser oder

2. eine mangelhafte Leistung (nicht D / FS / M) oder 3. eine mangelhafte Leistung (D / FS / M) mit befriedigend als

Ausgleich in (D / FS /M)

4. Nachprüfung in einem Fach möglich, wenn EF bisher nicht

wiederholt wurde

(31)

§ 9

Versetzung in die Qualifikationsphase

(1) Die Versetzung in die Qualifikationsphase richtet sich nach § 50 SchulG. …

(2) … Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz.

Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen.

(3) Grundlage der Versetzungsentscheidung sind die Leistungen in den neun Kursen des Pflichtbereichs … und in einem Kurs des Wahlbereichs … , die im zweiten Halbjahr der Einführungsphase seit der letzten Zeugniserteilung erbracht wurden.

(4) Die Versetzung wird ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Versetzt wird

auch, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache … müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. … (5) …

(6) …

(7) Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.

(8) Schülerinnen und Schüler der Einführungsphase, die zweimal nicht versetzt wurden, verlassen die gymnasiale Oberstufe …

(9) Wer aus der Einführungsphase abgeht, erhält ein Abgangszeugnis …

(32)

§ 10

Nachprüfung

(1) Eine S‘uS, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich, wenn die Einführungsphase bereits wiederholt wurde. …

(2) Die Nachprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung, in einem Fach mit Klausuren außerdem aus einer schriftlichen Prüfung, im Fach Sport aus einer Fachprüfung. …

(3) … (4) …

(5) Wer die Prüfung mit mindestens ausreichendem Ergebnis bestanden hat, ist versetzt … Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die (6) …EF.

(7) … (8) …

Keine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase!!

(33)

- 33 -

Empfehlung: Vorstellung der Anforderungen in den möglichen Abiturfächern durch die Fachlehrkräfte

Hierbei sollten die unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich folgender Punkte vorgestellt werden:

• Leistungskurse

• Grundkurse

• drittes Abiturfach (schriftlich)

• viertes Abiturfach (mündlich).

Wahl der Abiturfächer am Ende der EF

Wahl der Abiturfächer am Ende der EF

(34)

- 34 -

Wahl der vier Abiturfächer (2 LK und 2 GK)

Wahl der vier Abiturfächer (2 LK und 2 GK)

• Abiturfächer müssen mindestens ab Q1.1 schriftlich sein.

• Mindestens ein Leistungskurs muss Deutsch, fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder Naturwissenschaft sein.

• Zwei der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache müssen unter den Abiturfächern sein.

• Alle drei Aufgabenfelder müssen vertreten sein.

• Das erste Aufgabenfeld kann nur durch Deutsch oder Fremdsprachen abgedeckt werden.

• Das zweite Aufgabenfeld kann auch durch Religion abgedeckt werden.

• Religion und Sport dürfen nicht gleichzeitig als Abiturfächer gewählt werden.

(35)

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