• Keine Ergebnisse gefunden

Vorsteuerabzug: Wirkt Rechnungsberichtigung zurück?

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Vorsteuerabzug: Wirkt Rechnungsberichtigung zurück?"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stand: 02.12.2014 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Erst im Einspruchsverfahren wurde festgestellt, dass für 2008 noch keine Rechnungsberichtigungen erteilt worden waren. Dies wurde dann noch während des Einspruchsver- fahrens im Jahr 2014 nachgeholt.

2. EuGH-Vorlage des FG Niedersachsen

Das FG Niedersachsen bittet den EuGH zunächst um Klar- stellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baube- darf-Handel“ (Urteil vom 29.4.2004 ‒ Rs C-152/02) getroffe- ne Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zei tpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorz u- nehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvoll- ständigen Rechnung gelten soll, oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die EuGH - Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transports“, Urteile vom 15.7.2010 ‒ Rs. C-368/09, und vom 8.5.2013 ‒ Rs. C-271/12).

Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rec h- nung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche)

Vorsteuerabzug: Wirkt Rechnungs- berichtigung zurück?

Das FG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 3.7.2014, Az. 5 K 40/14, dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und inwiefern eine Rechnungsberichtigung zurückwirkt. Die Frage der Rechnungsberichtigung hat Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung vor, wird der Vorsteuerabzug versagt. Damit verbunden sind in der Regel 6 % Nachzahlungszinsen nach

§ 233a AO. Die Verzinsung entfiele, wenn eine rückwirke n- de Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

1. Sachverhalt

Die Betriebsprüfung bei einem Textilgroßhändler beansta n- dete, dass bei etlichen Gutschriften, die als Rechnungen gelten, die USt-IdNr. oder die Steuernummer des Leisten- den fehlten. Der Textilgroßhändler berichtigte die Gutschrif- ten noch während der Betriebsprüfung dergestalt, dass die jeweilige USt-IdNr. oder Steuernummer des Leistenden ergänzt wurden. Ungeachtet dessen kürzte das Finanzamt die Vorsteuern mit der Begründung, dass die Vorausset- zungen für den Vorsteuerabzug nicht in den Streitjahren 2009 bis 2011, sondern erst im Zeitpunkt der durchgefüh r- ten Rechnungsberichtigung, also im Jahr 2013, vorlagen.

FG Niedersachsen hält rückwirkende Rechnungsbe- richtigung für unionsrechtlich geboten

Das FG Niedersachsen hat dem EuGH die Frage vorge- legt, ob und inwiefern die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung zurückwirkt. Wird der Vorsteuerabzug aus der fehlerhaften Rechnung versagt und aus der berichtigten Rechnung wieder gewährt, wäre dies ein „Nullsummen- spiel“, wäre da nicht die 6 %ige Verzinsung. Diese entfie- le allerdings, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

27 | 2014

(2)

Stand: 02.12.2014 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

 Im Hinblick auf das nun beim EuGH anhängige Vorab- entscheidungsverfahren sollte unter Hinweis auf

§ 363 Abs. 2 Satz 1 AO das Ruhen des Einspruchsver- fahrens beantragt werden.

 Gleichzeitig sollte beantragt werden, den Vorsteuerab- zug im Billigkeitswege nach § 163 AO zu gewähren.

Der Veranlagungszeitraum, in dem die berichtigte Rec hnung eingegangen ist, sollte mittels Änderungsantrag oder Ei n- spruch offengehalten werden für den Fall, dass der EuGH eine Rückwirkung der Rechnungsberichti gung nicht aner- kennt.

Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer - Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.

Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Ei n- spruchsverfahrens erfolgt.

3. Empfehlungen für die Praxis

Eingangsrechnungen sollten genauestens auf die in § 14 Abs. 4 UStG aufgeführten Rechnungsmerkmale überprüft werden.

 Checklisten erleichtern die Prüfung.

 Werden in den Eingangsrechnungen Rechnungsmängel festgestellt, sollte der Rechnungsempfänger den Rech- nungsaussteller umgehend um eine berichtigte Rech- nung bitten.

 Ggf. ist die Überweisung des Rechnungsbetrags so lan- ge zurückzustellen, bis die berichtigte Rechnung vor- liegt.

Wird durch die Betriebsprüfung eine Eingangsrechnung als fehlerhaft beanstandet, sollte der Rechnungsempfänger die berichtigte Rechnung schnellstmöglich einholen.

 Die berichtigte Rechnung muss bis spätestens Ende der Betriebsprüfung der Veranlagungsstelle (und ggf. auch dem Betriebsprüfer) vorliegen.

 Lehnt das Finanzamt die Rückwirkung der Rechnungs- berichtigung ab, sollte gegen den Umsatzsteuerbescheid mit dem der Vorsteuerabzug versagt wird, Einspruch eingelegt werden. Ggf. ist auch Aussetzung der Vollzie- hung zu beantragen; im Fall des Unterliegens im Hauptsacherechtsbehelf sind dann jedoch Aussetzungs- zinsen nach § 237 AO fällig.

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Unterer Anger 3 | D -80331 München Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 99 | www.kmlz.de | office@kmlz.de

Ansprechpartner: Prof. Dr. Oliver Zugmaier Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Tel.: 089 / 217 50 12 - 60 oliver.zugmaier@kmlz.de

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden I © KMLZ 1 Hintergrund.. Die Einfuhr von Gegenständen in das Zollgebiet des Vereinigten Königreichs (UK)

Im Jahr 2011 hatte der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass einem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus dem Bau einer

Das BMF sieht es jedoch beim Steuerausweis strenger: Der Nachweis der Steuerbelastung des Leistenden kann nur durch Vorlage einer Rechnung oder deren Kopie erfolgen, die

Unter Hinweis auf seine Entscheidung Barlis betonte der EuGH nochmals, dass der Vorsteuerabzug nicht verweigert werden dürfe, wenn eine Rechnung nicht alle

Holdinggesell- schaften dürfen sich über den vollen Vorsteuerabzug aus Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligun- gen an ihren Tochtergesellschaften

Stand: 17.04.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 19.07.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 04.06.2013 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER