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Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

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T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-819/2019

U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 1

Besetzung

Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),

Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Côte d'Ivoire,

vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Koch & Schneider Advokatur & Notariat, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 / N (…).

(2)

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge im Januar 2016 seinen Heimatstaat. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über Mali, Maureta- nien und Algerien nach Marokko gelangt. Von Casablanca sei er am 3. Februar 2016 mit einem gefälschten Pass nach Genf geflogen. Am 4. Februar 2016 suchte er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszent- rum (EVZ) (…) um Asyl nach.

B.

Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. Februar 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2016 trug er im We- sentlichen folgenden Sachverhalt vor:

Er stamme aus B._______ und sei bei einem Onkel väterlicherseits aufge- wachsen. Sein Vater sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen und seine Mutter sei infolge Drogenkonsums verstorben. Er habe die Schule besucht, bis er etwa 17 Jahre alt gewesen sei. Danach habe sein Onkel die Schule nicht mehr finanzieren wollen, weshalb er mit der Schule habe aufhören müssen. In der Folge habe er Taschentücher und Süssigkeiten auf der Strasse verkauft.

Der Onkel sei Mitglied der Forces Républicaines Côte d’Ivoire (FRCI). Ab dem Jahre 2011 oder 2012 habe der Onkel begonnen, ihn sexuell zu miss- handeln. Der Onkel habe auch Mitglieder der FRCI nach Hause gebracht, welche ihn ebenfalls missbraucht hätten. Nach einer Weile habe er einen im Quartier wohnhaften Bekannten des Onkels um Hilfe gebeten. Der Be- kannte habe ihm gesagt, er versuche ihm zu helfen, es habe aber keinen Zweck, Anzeige gegen ein Mitglied der FRCI zu erstatten. Der Bekannte habe dann jedoch dem Onkel davon erzählt und auch anderen Personen des Quartiers, so dass bald alle vom Missbrauch gewusst hätten. Der On- kel habe daraufhin beschlossen, ihn nicht mehr aus dem Haus zu lassen und habe ihm gedroht, ihn umzubringen. Er habe von seinem Onkel Geld gestohlen, um seine Ausreise finanzieren zu können, und sei aus dem Haus geflohen. Der Onkel habe es bemerkt und Leute beauftragt, ihn zu suchen. Diese hätten ihn mehrmals angegriffen, es sei ihm jedoch jeweils gelungen, zu entkommen. Von einem dieser Angriffe trage er eine Narbe am Bauch.

C.

Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 (eröffnet am 16. Januar 2019) stellte

(3)

das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.

D.

Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Februar 2019 (Poststempel) durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwal- tungsgericht anfechten und beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu- sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiord- nung von Rechtsanwalt Benedikt Schneider als unentgeltlichen Rechtsbei- stand. Ferner wurde beantragt, dass ein medizinischer Bericht betreffend die Ursache der Narbe am Bauch und die wiederkehrenden Bauchschmer- zen einzuholen sei.

E.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab- warten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde ebenfalls gut- geheissen und Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde die Gelegenheit eingeräumt, sich zu äussern, ob er zu den vom Gericht in der Verfügung genannten Bedingungen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet werden wolle. Gleichzeitig wurde eine Frist angesetzt, um einen ärztlichen Bericht bezüglich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme einzureichen.

F.

Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer ein ärztli- ches Zeugnis des (…) Ärztezentrums (…), datiert auf den 7. Februar 2019 ein, aus welchem hervorgeht, dass derzeit keine dringende medizinische Behandlung notwendig sei. Gleichzeitig reichte er ein Aufgebot von Herrn Dr. med. C._______ zu einer Magenspiegelung am 8. April 2019 sowie ein Aufgebot zu einer Konsultation bei Herrn Dr. med. D._______ am 6. März 2019 ein.

(4)

G.

Mit Verfügung vom 20. März 2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, das Gericht über das Resultat der Magenspiegelung sowie des Ter- mins bei Dr. med. D._______ zu orientieren.

H.

Mit Eingabe vom 17. April 2019 informierte der Beschwerdeführer das Ge- richt, dass weitere Untersuchungen, namentlich eine [Untersuchung], not- wendig seien, diese jedoch erst im Juli 2019 durchgeführt werden könne, und ersuchte das Gericht um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts. Daneben reichte er ein ärztliches Attest von Dr. med D._______, in welchem bei ihm ein massiver Eisen- und Vitamin-D3-Man- gel diagnostiziert wird, sowie eine Bestätigung für weitere für den Mai 2019 vereinbarte Termine bei Dr. med. D._______ ein.

I.

Am 23. April 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Ak- ten.

J.

Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die eingereichte Honorarnote und der darin verlangte Stundenansatz als Ein- verständnis, mit den vom Gericht genannten Konditionen als amtlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren eingesetzt zu werden, verstan- den werden dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde somit Herr Benedikt Schneider als amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Das Gesuch um Er- streckung der Frist zur Einreichung von weiteren ärztlichen Berichten wurde – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – abgelehnt.

K.

Am 21. Mai 2019 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

L.

In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hielt das SEM fest, die Be- schwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es wies darauf hin, dass aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten medizini- schen Unterlagen keine Hinweise hervorgehen würden, dass eine Rück- kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat zu einer raschen und

(5)

lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands füh- ren würde.

M.

Mit Replik vom 18. Juni 2019 informierte der Beschwerdeführer das Ge- richt, dass er sich in einem hängigen Kindsanerkennungsverfahren be- finde. Die Vaterschaftsanerkennung erfolge am 24. Juni 2019 und er werde die entsprechenden Unterlagen danach einreichen. Des Weiteren wies er nochmal darauf hin, dass am 18. Juli 2019 die [Untersuchung] durchgeführt werde, und erst danach weitere Ausführungen zu seinem Gesundheitszu- stand gemacht werden könnten.

N.

Am 26. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer die Kindsanerkennung sei- ner Tochter, welche am (…) 2019 in der Schweiz auf die Welt gekommen und Schweizer Staatsangehörige sei, ein.

O.

Mit Verfügung vom 6. August 2021 erhielt der Beschwerdeführer Gelegen- heit, bei den kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK im Sinne eines soge- nannten «umgekehrten Familiennachzugs» einzureichen, beziehungs- weise das Gericht unter Beilegung von Beweismitteln zu orientieren, ob bereits ein entsprechendes Gesuch bei den kantonalen Migrationsbehör- den hängig sei, um die sich möglicherweise stellende Frage der Zustän- digkeit der Anordnung der Wegweisung zu klären.

P.

Mit Eingabe vom 23. August 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass bis anhin noch kein Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde gestellt worden sei, dass dies aber in Vorbereitung sei, weshalb er um eine Fris- terstreckung zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen ersuche.

Gleichzeitig reichte er erneut die Mitteilung der Kindsanerkennung, einen Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung mit der Kindsmutter und seinem Kind, sowie Lohnabrechnungen und einen Nachtrag zu seinem aktuellen Arbeitsvertrag ein.

Q.

Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2021 erstreckte die Instruktions- richterin die Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen.

(6)

R.

Mit Eingabe vom 15. September 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass er nun bei den kantonalen Behörden ein Gesuch um Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht habe. Er reichte eine Kopie des Gesuchs inklusive den Beilagen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015).

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

(7)

richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz gelangte in der ablehnenden Verfügung im Asylpunkt zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Seine Aussagen würden nicht die bei solchen erlebten Ereignissen zu erwartende Qualität aufweisen. Er sei zu längeren Aussagepassagen fähig gewesen. Es erstaune daher, dass er auf freie, inhaltliche Nachfragen zum Kerngeschehen nur kurz geantwortet habe. Er habe die sexuellen Übergriffe durch seinen Onkel und dessen Kollegen nur vage und ober- flächlich geschildert, mit Wortwiederholungen und in einer stereotypen Er- zählweise. Es seien auch keine Hinweise ersichtlich, dass es ihm Mühe bereitet habe, über die sexuellen Übergriffe, oder wie es dazu gekommen sei, zu sprechen, weshalb detailliertere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Beispielsweise habe er zum ersten oder letzten Übergriff derart un- substantiierte Aussagen gemacht, dass nicht von einem tatsächlichen Er- lebnishintergrund auszugehen sei. Das Vorbringen, er sei von seinem On- kel und dessen Kollegen sexuell misshandelt worden, sei deshalb mit star- ken Zweifeln behaftet. Daraus folgend verliere auch die mit den sexuellen Übergriffen zusammenhängende und darauffolgende Verfolgung durch

(8)

Dritte an glaubhaftem Fundament. Hinzukommend habe er die Fluchtum- stände aus dem Haus des Onkels inkonsistent geschildert. Anlässlich der BzP habe er vorgebracht, er habe sich mit seinem Onkel gestritten und sei eingesperrt worden. Er habe ihm Geld stehlen können, habe zwei Türen durchbrochen und sei dann geflohen. In der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe sich bei seinem Onkel entschuldigt, habe den letzten sexuellen Übergriff über sich ergehen lassen und habe in dessen Zimmer geschlafen. Anschliessend habe er das Geld gestohlen. Er habe somit ab- weichende Handlungsabläufe wiedergegeben. Darauf angesprochen habe er lediglich gesagt, dass ihm in der BzP in Aussicht gestellt worden sei, er könne in der zweiten Anhörung ausführlich darüber berichten. Diese Ant- wort vermöge indes die gravierenden Inkonsistenzen seiner Schilderungen nicht zu erklären. Auch der Umstand, dass er sich nach den Missbräuchen des Onkels nicht an die Polizei gewandt, sich aber einem Bekannten des Onkels anvertraut habe, sei kaum nachvollziehbar und erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Des Weiteren habe er ausgesagt, er habe nach der Flucht aus dem Haus des Onkels bei Freunden unter- kommen können. Er habe sich jedoch nicht an deren Namen erinnert, was unverständlich sei. Gleichermassen sei die Vorstellung, dass er in Gefan- genschaft über Stunden stark geblutet habe und dennoch in der Lage ge- wesen sei, unter Beschuss zu einer weit entfernten Strasse zu rennen, un- plausibel. Schliesslich sei anzumerken, dass er die Verfolgung durch Dritte erst anlässlich der Anhörung vorgebracht habe und das Vorbringen somit nachgeschoben sei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sei daher festzustel- len, dass seine Vorbringen konstruiert scheinen und seine Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal- ten würden.

4.2 In der Beschwerde wird in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers moniert, dass in der ersten Befragung viele Fragen mit der Erwartung von kurzen Antworten gestellt worden seien, so dass der Konkretisierungsgrad von vornherein nicht erwünscht gewesen sei. Dies sei vom Beschwerdeführer in der Anhörung auch erläutert worden, indem er angegeben habe, dass man von ihm an der ersten Befragung verlangt habe, sich knapp zu halten, während er an der zweiten Anhörung ausführ- lich erzählen könne («[…]on m'a demandé d'expliquer simplement pour que la 2ème audition je pourrai bien expliquer ce qu'il y a eu comme problème […]»; vgl. SEM Akte A10 F 174). Dies sei ein Hinweis, dass wäh- rend der ersten Befragung keinerlei Konkretisierungen zugelassen und keine Nachfragen gestellt worden seien. Ein Vergleich zwischen den Aus- sagen der ersten und zweiten Befragung sei daher nur schwer möglich. Es

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sei ferner darauf hinzuweisen, dass in der gesamten zweiten Befragung nie gefragt worden sei, wie der sexuelle Missbrauch konkret abgelaufen sei. Wenn bei einem für ein Kind sehr sensiblen und persönlichen Bereich nicht nachgefragt werde, könne auch nicht pauschal darauf geschlossen werden, dass die vorgebrachten Ereignisse nicht erlebt worden seien. Im- merhin habe der Beschwerdeführer konkret über die sexuellen Übergriffe, das Festhalten im Haus und die Gefühle bis hin zu Selbstmordgedanken berichtet. Als er bei der Frage 70 über den sexuellen Missbrauch gespro- chen habe, seien im Anhörungsprotokoll bei einer Stelle drei Pünktchen protokolliert worden: «Il a … et aussi il prenait le préservatif, pour pouvoir extraire du sperme qu’il obtenait quand il abusait de moi.». Die drei Pünkt- chen im Protokoll würden eindeutig daraufhin weisen, dass er eigentlich viel konkreter habe erzählen und noch weiteres habe beschreiben wollen, die befragende Person dies aber gar nicht so genau habe wissen wollen und auch nicht näher nachgefragt habe. Man könne somit nicht mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen argumentieren. Im Gegenteil seien die Beschreibungen konkret, charakteristisch und deutlich ausgefal- len. Der dargelegte Umgang mit dem Präservativ und den Spermien sei eine konkrete und spezielle Beschreibung, welche darauf hinweise, dass er die Situation tatsächlich erlebt habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bei den Ereignissen zwischen [minderjähriges Alter]

Jahre alt gewesen sei und aufgrund der Gewalt durch den Onkel eine sehr schwierige Jugend gehabt habe.

Die Problematik der kurzen und drängenden ersten Befragung werfe grundsätzliche Fragen betreffend die Anwendbarkeit der Vergleichsme- thode im Sinne von Art. 6 EMRK auf. Es habe kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK stattgefunden. Aus der ablehnenden Verfügung des SEM gehe zudem nicht hervor, inwiefern die Aussagen nicht die erforderli- che Qualität aufweisen würden. Dies könne somit mit der vorliegenden Be- schwerde auch nicht widerlegt werden, weshalb die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen sei. Seine Ausführungen seien weder vage noch oberflächlich oder stereotyp ausgefallen. Er habe Selbstmordgedanken, die erlittenen Messerstiche und Blutungen sowie den Geschlechtsverkehr mit dem Kondom konkret beschrieben. Die Vorinstanz habe in der Verfü- gung nicht substantiiert aufgezeigt, welche Ausführungen vage oder stere- otyp geblieben seien. Mangels konkreter Begründung liege somit eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vor.

Zum Einwand der Vorinstanz, er sei zu längeren Aussagen fähig gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass Schwierigkeiten beim Berichten von Erlebtem

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lediglich ein Indiz für psychische Belastungen seien, aber jede Person an- ders reagiere. Er habe immerhin glaubhaft dargelegt, dass er Selbstmord- gedanken gehegt habe. Über seine psychische Verfassung müsse jedoch ein psychiatrisches Gutachten erstellt werden. Aufgrund der Befragung al- leine könnten keine objektiven Schlüsse gezogen werden. Er habe anläss- lich der Anhörung auch starke Bauchschmerzen gehabt. Zum Argument, es seien aus dem Protokoll keine Hinweise ersichtlich, wonach es ihm Mühe bereitet habe, über die Erlebnisse zu sprechen, sei zu entgegnen, dass er von seiner psychischen Verfassung und Selbstmordgedanken be- richtet habe. Bei der Frage, wie er sich während jener Zeit gefühlt habe, seien wiederum drei Pünktchen in seiner Antwort protokolliert worden. Dies weise entweder darauf hin, dass er noch weiter habe ausholen wollen und unterbrochen worden sei, oder aber sei es als Hinweis zu werten, dass er Mühe gehabt habe, über die Erlebnisse zu sprechen. Zudem seien gerade die teilweise rational erscheinenden Antworten ein Selbstschutz, das Er- lebte nicht nochmal hochkommen zu lassen. Diese Frage müsse jedoch durch eine professionelle psychologische Analyse beurteilt werden, und nicht anhand der beiden Befragungsprotokolle. Es seien bis anhin keine weiteren klärenden Untersuchungen angeordnet worden. Zu beachten sei zudem, dass er – soweit ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei – kon- kret von der Verfolgung, den erlittenen Verletzungen und der sexuellen Per- version des Onkels gesprochen habe. Die Aussagen seien insgesamt glaubhaft und aus den Protokollen gehe hervor, dass seine Lebensge- schichte nicht nur tragisch, sondern auch glaubhaft sei. Zu den in der Ver- fügung darlegten Widersprüchen sei zu entgegnen, dass sich die Aussa- gen an der BzP und der Anhörung nicht widersprächen, sondern sich ge- genseitig ergänzen würden. Es treffe zwar zu, dass aufgrund der kurz be- messenen Zeit an der BzP nur rudimentäre Aussagen gemacht worden seien, bei der Anhörung sei dann konkreter nachgefragt worden. Der Dieb- stahl des Geldes und die Flucht aus dem Haus des Onkels seien nicht wi- dersprüchlich. Der Onkel sei wütend gewesen, er habe ihn besänftigen können und in seinem Zimmer geschlafen. Dort sei er eingeschlossen wor- den und habe schliesslich die Flucht ergriffen. Es sei auch kein Wider- spruch, dass er sich an einen Bekannten gewandt habe, von dem er sich irrtümlicherweise Hilfe erhofft hatte, und nicht an die Polizei. Der Onkel diene im Militär und habe im Jahr 2011 / 2012 an der Rebellion teilgenom- men. Eine Meldung an die Polizei wäre deswegen mit Risiken behaftet ge- wesen. Es hätte zu einem offiziellen Verfahren kommen können, welches die Wut des Onkels noch hätte verschlimmern können. Es sei auch ver- ständlich, dass er sich nicht an die Namen der Kollegen, bei denen er nach der Flucht vor dem Onkel gewohnt habe, erinnern könne. Es habe sich um

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flüchtige Bekannte gehandelt und er sei nur kurze Zeit mit ihnen zusammen gewesen. Er spreche schnell von Freunden, und langjährige Freunde habe er aufgrund der Verfolgungsgefahr nicht anfragen können. Auch sei es kein Widerspruch, dass er trotz der Blutungen habe fliehen können. Adrenalin führe zu sonst undenkbaren Kräften und es sei überdies auch nicht klar, wie stark er geblutet habe. Zusammenfassend würden keine Widersprü- che, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, vorliegen.

5.

5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo- rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Der Beschwerdeführer moniert, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die Begründungspflicht verletzt, da es in der Ver- fügung nicht konkret ausgeführt habe, inwiefern die Aussagen des Be- schwerdeführers oberflächlich und vage ausgefallen seien (Beschwerde C, Ziff. 5.1 und Ziff. 5.4).

Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag- weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum- ständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorg- fältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das SEM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, von wel- chen Überlegungen es sich leiten liess. Unter Angabe der entsprechenden Protokollstellen hat das SEM ausgeführt, welche Aussagen es als nicht hin- reichend konkret erachtete. Dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung sachgerecht anzufechten, geht weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeschrift hervor. Das SEM hat sich mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer

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die Auffassung des SEM nicht teilt, dass seine Aussagen oberflächlich aus- gefallen seien, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.

5.3 Des Weiteren wird in der Beschwerde die Auffassung vertreten, dass kein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 EMRK stattgefunden habe. Die Befragung zur Person sei kurz ausgefallen und es sei (in Bezug auf die Asylvorbringen) nicht konkret nachgefragt worden. Diese Befragung könne somit nicht zur Begründung von Widersprüchen herbeigezogen werden (Beschwerde C, Ziff. 2 und Ziff.5). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Befragung zur Person den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde. Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, seine Asylgründe darzulegen, ohne dass er dabei unterbrochen wurde (SEM Akte A3, Ziff.

7.01). Daraufhin wurden ihm Rückfragen zu seinen Vorbringen gestellt.

Beim Korrekturlesen des Protokolls liess der Beschwerdeführer zudem noch eine Anmerkung zu seinen Vorbringen anbringen (SEM Akte A3, Ziff.

7.03). Die Befragung dauerte insgesamt zwei Stunden (a.a.O., Ziff. 9.03).

Es handelte sich somit weder um eine besonders kurze Befragung noch sind Rückfragen ausgeblieben oder ist der Beschwerdeführer unterbro- chen worden. Die Rüge ist unbegründet.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, weitere Untersuchungsmass- nahmen seien vorzunehmen, namentlich die Einholung eines medizini- schen Berichts betreffend die Narbe am Bauch und die Bauchschmerzen (Rechtsbegehren 4) und eines psychiatrischen Gutachtens (Beschwerde C, Ziff. 5.2). Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 wurde der Be- schwerdeführer aufgefordert, die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme mit einem aktuellen ärztlichen Bericht zu belegen, und es wurde ihm in der Folge erneut eine Frist angesetzt, um ärztliche Dokumente ein- zureichen (vgl. Sachverhalt Bst. E und G). Bis anhin wurden keine medizi- nischen Unterlagen eingereicht, welche in Bezug auf seine Asylvorbringen relevant wären. Aus den Akten gehen auch keine Hinweise auf psychische Belastungen, welche konkreter abgeklärt werden müssten, hervor. Zudem ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen, wobei dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um ei- nen ärztlichen Bericht über allfällige psychische Belastungen zu den Akten zu reichen. Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise da- rauf, dass der Sachverhalt bezüglich des psychischen Zustandes des Be- schwerdeführers ungenügend erstellt wäre. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens mehrfach aufgefordert wurde, medizinische Unterlagen einzureichen, womit er die

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Gelegenheit gehabt hätte, auch Unterlagen in Bezug auf seinen psychi- schen Zustand einzureichen. Der Antrag auf Erstellung eines psychiatri- schen Berichts ist abzuweisen.

5.5 Die formellen Rügen sind somit insgesamt unbegründet. Eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht.

6.

Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Er- wägungen des SEM in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu bestätigen sind. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Vorbringen glaubhaft zu machen.

6.1 Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Real- kennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Dif- ferenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive ver- fälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Per- son und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichti- gen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsis- tenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wieder- gabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserun- gen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken so- wie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkei- ten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vor- gängen (vgl. Urteil des BVGer E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3, mit Hinweis auf: ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; REVITAL

LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologi- sche Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in:

AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, er kenne neben seinem Onkel niemanden in Côte d’Ivoire und habe auch keinerlei andere Verwandte, unglaubhaft scheint (SEM Akte A10, F15 ff.).

Er hat bis zu seiner Ausreise – bei welcher er [volljährig] Jahre alt gewesen

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ist – am selben Ort gewohnt. Sollte er tatsächlich keine weiteren Verwand- ten haben, so kann zumindest angenommen werden, dass er weitere Be- zugspersonen und Freunde gehabt hat. Diese Aussage lässt erste Zweifel an der Schilderung seiner Lebensumstände aufkommen. Ferner ist er- staunlich, dass er keinerlei Dokumente eingereicht hat, welche auf seine Identität hätten schliessen lassen können.

6.3 Nach Durchsicht der Akten ist der Vorinstanz beizustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers oberflächlich geblieben sind und ins- gesamt nicht den Eindruck vermitteln, er habe persönliche Erlebnisse wie- dergegeben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Asyl- gründen sind keine substantiierten Angaben zu entnehmen und es fehlen sowohl qualitative als auch quantitative Details (SEM Akte A10, F65, F67).

Die weiteren Fragen hat er in weiten Teilen äusserst knapp und oberfläch- lich beantwortet (vgl. bspw. a.a.O., F74-F100). Beispielsweise lässt die Schilderung des Beschwerdeführers, wann die Missbräuche durch den On- kel begonnen hätten, kaum Realkennzeichen erkennen (SEM Akte A10, F70). Es handelte sich im Wesentlichen um eine Angabe einer Handlungs- abfolge, ohne dass der Beschwerdeführer erlebnisgeprägte Einzelheiten hinzugefügt hätte. Am Ende seiner Antwort wies er noch in einem Satz da- rauf hin, dass auch Freunde seines Onkels ihn missbraucht hätten, ohne dass ein emotionaler Bezug zu erkennen gewesen wäre (a.a.O.). Entge- gen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift erkennt das Gericht in den protokollierten drei Pünktchen auch nicht, dass der Beschwerdeführer kon- kretere Ausführungen hätte machen wollen, dies vom Befrager aber nicht gewünscht gewesen wäre (Beschwerde C, Ziff. 3.2). Auf die Frage des SEM, wie er bei dem ersten Übergriff reagiert habe, gab er lediglich an, dass er versucht habe, sich zu wehren. Der Onkel habe ihm daraufhin ge- sagt, er werde nicht mehr für seine Schulkosten aufkommen und er werde ihn rauswerfen, sollte er sich weiterhin zur Wehr setzen. Er kenne jedoch niemanden ausser seinem Onkel (a.a.O., F72). Bei derartigen gravieren- den Vorkommnissen wäre indes zu erwarten gewesen, dass er immerhin ansatzweise innere Vorgänge wiedergegeben hätte oder zumindest aus seinen Aussagen erkennbar wäre, dass es ihm Mühe bereitet hätte, dar- über zu sprechen. Aus dem Anhörungsprotokoll gehen indes keine emoti- onalen Vorgänge hervor. Auch die Beschreibung seiner Gefühle gegenüber dem Onkel und dessen Freunden blieben oberflächlich (a.a.O., F154, F157). Ferner ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Namen der Freunde des Onkels vom FRCI nicht gewusst habe, obwohl er angab, er kenne diese, seit der Onkel in der Armee sei (a.a.O., F85).

(15)

6.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers sind auch verschiedentlich nicht nachvollziehbar. Seine Darstellung, er habe einen letzten Missbrauch über sich ergehen lassen, um in der Folge dem Onkel Geld stehlen zu können, scheint wenig plausibel (a.a.O., F67, F90). Er gab nämlich an, dass sein Onkel immer wieder für einige Tage ausser Haus gewesen sei (a.a.O., F94). Somit hätte er andere Gelegenheiten nutzen können, um dem Onkel Geld zu entwenden. Daneben scheint auch das Vorgehen des Beschwer- deführers, sich an einen Freund des Onkels zu wenden, um Hilfe zu holen, wenig nachvollziehbar (SEM Akte A10, F65). Er konnte nicht plausibel er- klären, weshalb er sich gerade an den Freund des Onkels gewandt hatte, obwohl er über deren Verbindung gewusst habe. Er gab lediglich an, er habe einen Fehler gemacht (a.a.O., F102). Vielmehr wäre zu erwarten ge- wesen, dass er von einer aussenstehenden Person, welche in keiner Be- ziehung zum Onkel stehe, Hilfe geholt hätte.

6.5 In Bezug auf die Flucht aus dem Haus des Onkels kann auf die Erwä- gungen des SEM verwiesen werden. Das SEM hat treffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer hierzu an der BzP und an der Anhörung wider- sprüchliche Aussagen gemacht hat, welche nicht miteinander vereinbar sind. Die Ausführungen in der Beschwerde, es handle sich nicht um Wider- sprüche, sondern Ergänzungen (Beschwerde C, Ziff. 6.2), überzeugen nicht, da es sich um unterschiedliche Abläufe der Geschehnisse handelt.

An der BzP gab er an, der Onkel habe ihn in seinem Zimmer eingesperrt, er habe seine Zimmertür und die Wohnzimmertüre eingeschlagen und dann das Geld genommen (SEM Akte A3, Ziff. 7.01). An der Anhörung führte er hingegen aus, er habe im Zimmer des Onkels übernachtet und dann das Geld genommen (SEM Akte A10, F117). Auch seine Ausführun- gen, der Onkel habe Leute auf ihn angesetzt, damit er nicht über die Miss- bräuche erzählen könne, und da er von ihm Geld gestohlen habe, sind wi- dersprüchlich (SEM Akte A10, F67). Der Beschwerdeführer hat hierzu nämlich auch angegeben, dass das ganze Quartier über die Missbräuche informiert gewesen sei, nachdem er einem Bekannten (des Onkels) davon erzählt habe (a.a.O., F65, F104). Zudem hat das SEM hierzu zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP eine Verfolgung durch Bekannte des Onkels nicht angegeben hat, weshalb das Vorbringen ohnehin mit Zweifeln behaftet ist.

6.6 Auch unter Berücksichtigung des Einwandes des Beschwerdeführers, dass jede Person bei schweren psychischen Belastungen anders reagiere und nicht alle Schwierigkeiten hätten, über traumatische Erlebnisse zu sprechen (Beschwerde C, Ziff. 5.2), wäre doch zu erwarten gewesen, dass

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seine Aussagen mehr Realkennzeichen und eine emotionale Betroffenheit hätten erkennen lassen. Hinzukommend hat er auch keine Beweismittel eingereicht, welche beispielsweise die Zugehörigkeit des Onkels zur FRCI hätten belegen können.

6.7 Insgesamt sind seine Aussagen kaum nachvollziehbar und sie vermit- teln nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer über eigene, schwer belastende Erlebnisse berichtet hat. Das SEM hat somit die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft eingestuft, seine Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann somit offen- bleiben, inwiefern die Vorbringen – bei unterstellter Glaubhaftigkeit – sich überhaupt als asylrelevant im Sinne des Art. 3 AsylG erweisen würden.

7.

7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs ist festzu- halten, dass die Wegweisung gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem dann nicht angeordnet werden darf, wenn die asylsuchende Per- son im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wobei diese Bestimmung praxisgemäss so zu verstehen ist, dass nicht der Besitz der Aufenthaltsbewilligung, sondern der Anspruch auf Erteilung einer solchen ausschlaggebend ist (vgl. etwa das Urteil BVGer E-4701/2014 vom 26. Juni 2015 E. 6.1 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9). Ein solcher kann sich unter anderem aus Art. 8 EMRK ergeben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9 m.w.H.). Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 BV) garantiert zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienan- gehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familien- leben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist der Fall, wenn dieser das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbe- willigung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrer- seits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I

(17)

143 E. 1.3.1, 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Im Zusammen- hang mit der Bewilligung der Anwesenheit in der Schweiz schützt Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehe- gatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 129 II 11 E. 2).

7.3 Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung fällt dagegen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Unter Beachtung des sogenannten Grundsatzes des Vorrangs des Asylverfahrens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) prüft das SEM (oder das Bundesverwaltungsgericht) lediglich, ob (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, insbeson- dere E. 4.4.2.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Ergibt die vorfrageweise Prü- fung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein ent- sprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Auslän- derbehörde einzureichen hat.

7.4 Am (…) 2019 ist das Kind des Beschwerdeführers, welches die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, geboren worden. Am 24. Juni 2019 hat der Beschwerdeführer das Kind anerkannt (vgl. Eingabe des Be- schwerdeführers vom 26. Juni 2019, Mitteilung einer Kindsanerkennung nach der Geburt vom 24. Juni 2019). Mit Instruktionsverfügung vom 6. Au- gust 2021 hat die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darüber in- formiert, dass ein grundsätzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Er- teilung einer Aufenthaltsbewilligung vorfrageweise bejaht werden dürfte.

Gleichzeitig forderte sie ihn auf, dem Gericht mitzuteilen, ob ein entspre- chendes Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde hängig sei. Mit Schreiben vom 15. September 2021 hat der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis gesetzt, dass er mit Eingabe ebenfalls vom 15. Sep- tember 2021 ein Gesuch bei der kantonalen Migrationsbehörde um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Eine Kopie des Gesuchs legte er bei.

7.5 Wie oben dargelegt, ist gestützt auf Art. 8 EMRK ein potenzieller An- spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AsylG zu bejahen, da die Tochter des Beschwerdeführers über ein gefestigtes An-

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wesenheitsrecht verfügt, und er sich gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung im Sinne eines sogenannten «umgekehrten Familiennachzu- ges» auf Art. 8 EMRK berufen kann (vgl. BGE 135 I 143, E.1.3.2, m.w.H.).

Ein entsprechendes Gesuch ist derzeit bei der kantonalen Behörde hängig.

Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fra- gen zuständigen kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). An dieser Stelle erübrigen sich somit wei- tere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die asylrechtlich angeordnete Wegweisung des Beschwerdeführers ist auf- grund der nachträglich weggefallenen Zuständigkeit praxisgemäss aufzu- heben. Die Dispositivziffern 3 bis 5 (Wegweisung und Wegweisungsvoll- zug) der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 sind demnach aufzu- heben.

8.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2019 betreffend deren Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingsei- genschaft, Asyl) Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit in dieser beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der von der Vo- rinstanz verfügten Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs ist die Beschwerde aufgrund des aktuell rechtshängigen ausländerrechtlichen Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung indessen gutzuheis- sen, und die entsprechenden Dispositivziffern 3 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung sind aufzuheben.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Geburt des Kindes und die Kindsanerkennung nach der Eröffnung der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 stattfanden. Die angeordnete Wegweisung durch das SEM ist demzufolge damals zu Recht erfolgt, auch wenn sie zum heutigen Zeitpunkt (mangels Zuständigkeit der Asylbehörden) aufzuheben ist.

9.

9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind dem Beschwerdeführer grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsie- gen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Er ist bezüglich seiner Anträge auf Fest-

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stellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung unterlegen. Bezüg- lich der Verfügung der Wegweisung und der Anordnung des Wegweisungs- vollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss wird dies als hälftiges Obsiegen ge- wertet.

9.2 Angesichts des Verfahrensausgangs wären die reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. Der Beschwerdeführer geht zwar inzwischen einer Arbeit nach. Aus den Unterlagen des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welche der Beschwerdeführer dem Gericht in Ko- pie eingereicht hat, geht jedoch insgesamt hervor, dass er immer noch als bedürftig zu betrachten ist.

9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf- tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wird zur Berechnung der Parteient- schädigung nur der Aufwand berücksichtigt, welcher für die Gutheissung der Beschwerde notwendig war. Es werden namentlich lediglich die Einga- ben ab dem 18. Juni 2019 berücksichtigt. Das Gericht erachtet diesbezüg- lich einen Arbeitsaufwand von insgesamt 2.5 Stunden bei einem Stunden- ansatz von Fr. 220.– und Auslagen von Fr. 20.– als angemessen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteient- schädigung in der Höhe von Fr. 307.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag) auszurichten.

Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Mai 2019 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (vgl.

aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich not- wendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Mit Eingabe vom 23. April 2019 wurde eine Honorarnote eingereicht, in welcher ein Gesamt- aufwand von Fr. 2654.60 (bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– [11 Stun- den], Auslagen von Fr. 44.80 und Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 189.80) geltend gemacht wird. Unter Berücksichtigung der nach dem 23. April 2019 erfolgten Eingaben ist die Honorarnote als angemessen zu erachten; aller- dings ist der pro futuro ausgewiesene Aufwand von einer Stunde praxisge-

(20)

mäss nicht zu vergüten; ferner ist der unter dem Titel der Parteientschädi- gung durch das SEM zu vergütende Aufwand (von Fr. 307.–) in Abzug zu bringen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist demnach ein amtliches Honorar von Fr. 2'111.– zulasten des Bundesverwaltungsge- richts auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

(21)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Gewährung von Asyl bean- tragt wird.

2.

Die Beschwerde wird hinsichtlich der verfügten Wegweisung und der An- ordnung deren Vollzugs im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

3.

Die Dispositivziffern 3 bis 5 der Verfügung des SEM vom 14. Januar 2019 werden aufgehoben.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung von Fr. 307.– auszurichten.

6.

Rechtsanwalt Benedikt Schneider wird zulasten des Bundesverwaltungs- gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'111.– ausgerichtet.

7.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Tina Zumbühl

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