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Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

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Aktie "Beschwerdeführer, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz."

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(1)

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-3767/2017

U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 9

Besetzung

Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),

Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien,

vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (…),

Beschwerdeführer, gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017.

(2)

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer reiste am 14. September 2015 in die Schweiz ein und suchte am 18. September 2015 um Asyl nach. Am 2. Februar 2016 hörte ihn die Vorinstanz vertieft zu den Asylgründen an.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und habe mit seiner Familie im Quar- tier B._______ (C._______) gelebt, wobei heute niemand von seiner Fa- milie mehr in Syrien lebe. Im siebten Schuljahr habe er die Schule abge- brochen, um in der familieneigenen (…) in D._______ zu arbeiten und so die Familie finanziell zu unterstützen. Durch seinen Bruder E._______ sei er politisiert worden und habe im Jahr 2009 angefangen, für die (…) der Partiya Yekîtiya Demokrat (Partei der Demokratischen Union; PYD) poli- tisch tätig zu sein. Er habe jeweils in den kurdischen Quartieren an De- monstrationen teilgenommen. Am (…) 2010 habe er ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, welches er jedoch missachtet habe. Am Mittag des (…) 2010 sei er von der Militärpolizei am F._______ festgenommen und für den obligatorischen Militärdienst eingezogen worden. Die Behörden hätten vordergründig angegeben, ihn lediglich wegen des Militärdienstes gesucht zu haben, aber eigentlich hätten sie sich für seine Teilnahmen an Demonst- rationen rächen wollen. Ab dem (…) 2010 sei er der (…) zugeteilt gewesen und habe dort die zweimonatige Grundausbildung absolviert. Danach sei er speziell für die (…) ausgebildet worden. Während dieser Spezialisierung sei er mehrmals von der Sektion «(…)» zu seinen Teilnahmen an Demonst- rationen angehört worden. Er habe sein politisches Engagement verneint.

Während des Militärdienstes sei er im Jahr 2011 respektive 2012 insge- samt (…) Tage in Haft gewesen; dreimal (…) Tage. Während der Haft habe er Steine transportieren und Reinigungsarbeiten erledigen müssen. Am Abend sei er jeweils misshandelt worden. Nach den (…) Tagen sei er wie- der zum Bataillon gebracht worden, habe sich aber öfters bei der Sektion

«(…)» melden müssen. Der Oberst habe ihm gegen Bezahlung seines mo- natlichen Soldes angeboten, ihn von der Meldepflicht bei der Sektion zu befreien. Zudem sei das Ende seiner obligatorischen Militärdienstpflicht aufgeschoben worden und er habe schliesslich (…) Monate länger als vor- gesehen Dienst leisten müssen. Am (…) 2012 sei er aus dem Dienst ent- lassen worden. Danach habe er erneut an Demonstrationen teilgenom- men, das letzte Mal am (…) 2013.

(3)

Am (…) 2013 sei er von der Militärpolizei am ersten F._______ aufgegrif- fen, zum Polizeirevier in B._______ gebracht und inhaftiert worden. Vom Leutnant habe er erfahren, dass er für den Reservedienst gesucht werde.

Wegen der Kämpfe seien die Wege versperrt gewesen und sie hätten nicht weggebracht werden können. Am (…) 2013 sei das Gefängnis von der kur- dischen Volksverteidigungseinheit (YPG) gestürmt und sie befreit worden.

Die Soldaten hätten dabei ihre Identitätskarten gefunden und ihnen zurück- gegeben. Nach seiner Flucht habe er von anderen erfahren, dass im Rah- men von Hausdurchsuchungen nach ihm und seinem Bruder wegen der Einberufung in den Reservedienst gesucht wurde. Er habe sich nicht mehr getraut, nach Hause zurückzukehren. Er habe sich im Quartier G._______

aufgehalten und bei einer kurdischen Familie übernachtet. Am (…) 2013 habe er B._______ Richtung H._______ verlassen. Am 1. September 2013 sei er in der Türkei angekommen. Er und sein Bruder I._______ hätten die Türkei gemeinsam verlassen und seien zusammen in die Schweiz gereist.

Hier lebe auch sein Bruder E._______. In der Schweiz nehme er an De- monstrationen teil.

B.

B.a Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge- such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

B.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Urteil E-1097/2017 vom 2. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Nichtabklärung der vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden im Zusammenhang mit den Foltervorbringen) auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

B.c Mit Schreiben vom 17. März 2017 forderte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer zur Einreichung eines Arztberichtes betreffend die Körper- narben und allfälligen anderen Beschwerden auf.

B.d Am 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ei- nen ärztlichen Bericht der J._______ vom 19. Mai 2017 ein.

(4)

C.

Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.

D.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die Dispositiv- ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, ihm in der Folge die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventua- liter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Flüchtling unter der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkun- gen der angeordneten vorläufigen Aufnahme ab Erlass der mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 aufgehobenen Verfü- gung der Vorinstanz vom 24. Januar 2017 beginnen.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde das Asyldossier des in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders, E._______, gebo- ren (…), N-Nummer (…), beizuziehen. Es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und ihm in der Person des Unterzeichnenden einen amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei vor der materiellen Begründung der vorliegenden Beschwerde vorgängig in einer Zwischenverfügung über die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Bei- ordnung eines Rechtsbeistandes zu befinden.

E.

Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung auf unentgeltliche Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Be- schwerdeführer einen amtlichen Rechtsbeistand in der Person des Unter- zeichnenden bei und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung ein. Gleichzeitig hielt sie fest, das Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 7. Juni

(5)

2017, weshalb der Antrag betreffend die Rechtswirkungen der angeordne- ten vorläufigen Aufnahme nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfah- rens sein könne.

F.

Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 schloss die Vorinstanz auf Abwei- sung der Beschwerde.

G.

Mit Instruktionsverfügung vom 2. August 2017 erhielt der Beschwerdefüh- rer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. Diese liess er dem Gericht mit Eingabe vom 17. August 2017 zukommen.

H.

H.a Mit Schreiben vom 12. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft über den Stand des Beschwerdeverfahrens sowie um dessen be- schleunigte Behandlung und Erledigung.

H.b Die Instruktionsrichterin führte im Antwortschreiben vom 17. April 2018 aus, dass über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt keine verbindlichen Angaben gemacht werden können.

I.

I.a Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte dem Gericht mit Schreiben vom 22. August 2018 mit, dass er das Anwaltspatent erlangt habe und darum ersuche, dies bei der Berechnung der Parteientschädi- gung beziehungsweise des amtlichen Honorars entsprechend zu berück- sichtigen. Gleichzeitig erkundigte er sich über den Stand des Verfahrens.

I.b Mit Schreiben vom 24. August 2018 antwortete die Instruktionsrichterin, dass leider kein genauer Urteilszeitpunkt genannt werden könne, das Ge- richt sich aber bemühe, das Beschwerdeverfahren beförderlich zu behan- deln.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das

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bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2.

2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigen- schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu- folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.

3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zunächst aus, ge- mäss dem eingereichten Arztbericht werde dem Beschwerdeführer eine (…) diagnostiziert, die auf die erlittene Folter zurückzuführen sei. Jedoch sei es nicht Aufgabe einer Arztperson, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Patienten zu hinterfragen. Vielmehr sei die Glaubhaftigkeitsbeurteilung eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die Aufgabe eines Richters sei. Es

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gelte somit zu prüfen, ob es überwiegend wahrscheinlich erscheine, dass die (…) auf Folter zurückzuführen sei oder ob sich andere Erklärungen für die medizinischen Auffälligkeiten aufdrängten.

4.2 Hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, die geltend gemachten politischen Aktivitäten in Syrien, die deshalb erfolgte Inhaftierung und die dabei erlebten Misshandlungen wäh- rend des Militärdienstes genügten den Anforderungen an das Glaubhaft- machen nicht. Die Ausführungen seien als vage und schemenhaft, teil- weise auch als ausweichend einzustufen und erweckten nicht den Ein- druck, dass er über selbst ausgeübte Aktivitäten berichtet habe. Ihnen fehl- ten ein persönlicher Bezug sowie Realkennzeichen. Zudem erstaune, dass er einerseits dargelegt habe, er habe im Jahr 2009 und 2010 politische Aktivitäten in B._______ ausgeübt respektive im Jahr 2009 und 2010 an Demonstrationen teilgenommen, andererseits aber geltend gemacht habe, an allen Demonstrationen teilgenommen zu haben, letztmals (…) 2013.

Sein Vorbringen, wonach er zwei oder drei Jahre politisch aktiv gewesen sei, sei unvereinbar mit dem Beginn dieser Aktivitäten im Jahr 2009 und deren Ende im (…) 2013. Angesichts der unsubstantiierten und wider- sprüchlichen Vorbringen könnten die vorgebrachten politischen Aktivitäten nicht geglaubt werden. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestäti- gung der PYD, Sektion Europa, sei nicht geeignet, diese Erwägungen um- zustossen. Der Inhalt des Bestätigungsschreibens sei vage und Doku- mente dieser Art würden beliebig ausgestellt, weshalb es als reine Gefäl- ligkeit eingestuft werden müsse. Zudem sei das Dokument fehlerhaft. Der Beschwerdeführer habe zwar ein paar Namen von Personen nennen kön- nen, welche innerhalb der kurdischen Organisationen verschiedene Funk- tionen innehätten. Dies vermöge die vorstehenden Einschätzungen indes nicht zu erschüttern, liessen sich solche Informationen auch offiziellen Quellen entnehmen. Gerade der Umstand, dass er solche Angaben ma- chen könne, jedoch nicht in der Lage sei, über persönliche Erlebnisse be- treffend seine politischen Tätigkeiten zu berichten, stelle ein erkennbares Indiz für konstruierte Vorbringen dar. Zudem habe er auf konkrete Nach- frage vage und ausweichende Antworten gegeben. Folglich könne auch nicht geglaubt werden, dass er während des Militärdienstes wegen angeb- licher politischer Aktivitäten verhört, misshandelt und inhaftiert worden sei.

Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass die Vorbringen zu den Misshandlungen weitgehend unsubstantiiert seien. Er habe zwar verschie- dene Foltermethoden recht ausführlich beschrieben, lasse jedoch wesent- liche Elemente, welche gemäss den Erkenntnissen der Vernehmungslehre

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für Aussagen von wahren Gegebenheiten typisch seien, weitgehend ver- missen. Seine Vorbringen erweckten den Eindruck, er gebe ihm zuge- spielte Schilderungen von Misshandlungen wieder, berichte im Wesentli- chen jedoch nicht über selbst Erlebtes. Weiter habe er sich hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Inhaftierung widersprochen.

Schliesslich führt die Vorinstanz aus, im Lichte dieser Ausführungen sei der Arztbericht vom 19. Mai 2017 nicht geeignet, die Einschätzung, wonach die Vorbringen nicht glaubhaft seien, umzustossen.

4.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, die Einziehung in den Reservedienst sowie die Flucht aus dem Gefängnis seien nicht glaubhaft. Trotz entsprechender Aufforderung habe er die da- malige Festnahme vage und ohne Realkennzeichen geschildert. Zudem erscheine es wenig wahrscheinlich, dass die YPG damals gegen Einrich- tungen der Regierung vorgegangen sei. Vielmehr hätten damals in C._______ Einheiten der YPG sowie Verbände von Assad-Unterstützern gegen die Rebellen der "Freien Syrischen Armee" gekämpft. Die Erklärun- gen des Beschwerdeführers, wie er nach der Haft zu seiner Identitätskarte gekommen sei, seien realitätsfremd ausgefallen. Es sei wenig wahrschein- lich, dass Kampfeinheiten, welche ein Gebäude stürmen, Zeit hätten, Do- kumente, die sie in einer Schublade gefunden haben, an ihre Besitzer zu- rückzugeben.

4.4 In der angefochtenen Verfügung gelangt die Vorinstanz weiter zum Schluss, das Aufgebot zum obligatorischen Militärdienst sei nicht aus ei- nem der in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt. Die Rekrutierung habe auch aus Sicht des Beschwerdeführers keinen Bezug zu seinen politischen Aktivitäten gehabt, sei mithin regulär aufgrund des Erreichens des entspre- chenden Alters erfolgt. Die vorgebrachten Misshandlungen könnten ihm – wie dargelegt – nicht geglaubt werden. Allfällige Härten, denen er während des Militärdienstes begegnet sei, komme keine asylrelevante Bedeutung zu, da nicht glaubhaft sei, dass diese – soweit sie überhaupt auf eine Ei- genschaft von Art. 3 AsylG zielten – ein asylbeachtliches Ausmass ange- nommen hätten. Sodann würden in Syrien weder die Kurden mit noch jene ohne syrische Staatsangehörigkeit einer Kollektivverfolgung unterliegen.

Schliesslich seien die exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz nicht geeig- net, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begrün- den. Er habe lediglich bei einer Demonstration teilgenommen, an der er

"keine Rolle gespielt", sondern "einfach mitgemacht" habe.

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5.

5.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs.

Dazu führt er aus, die angefochtene Verfügung enthalte wortwörtlich die gleichen Ausführungen wie die Verfügung vom 24. Januar 2017. Diese Vor- gehensweise erwecke den Eindruck, dass die Vorinstanz nicht gewillt ge- wesen sei, sich ernsthaft mit dem eingereichten ärztlichen Bericht ausei- nanderzusetzen und die Aussagen des Beschwerdeführers im Lichte die- ses Arztberichtes erneut zu beurteilen.

5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

5.3 Das Bundesverwaltungsgericht wies im Urteil E-1097/2017 vom 2. März 2017 die Vorinstanz an, den Gesundheitszustand des Beschwer- deführers abzuklären. Dies hat sie getan. Sodann trifft es zu, dass die vor- liegend angefochtene Verfügung weitgehend deckungsgleich mit der Ver- fügung vom 24. Januar 2017 ist. Indes lässt sich der angefochtenen Verfü- gung entnehmen, dass die Vorinstanz sowohl am Anfang der Erwägungen als auch am Schluss der Glaubhaftigkeitsprüfung der Inhaftierungen und Misshandlungen Bezug auf den Arztbericht genommen hat und diesen in die Beurteilung hat einfliessen lassen (vgl. dazu angefochtene Verfügung S. 4 und S. 7 f. sowie vorstehend E. 4.1 f.). Sofern der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung des betreffenden ärztlichen Berichtes be- mängelt, ist darauf nachstehend bei der materiellen Würdigung respektive bei der Glaubhaftigkeitsprüfung einzugehen (siehe nachstehend E. 10.1).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

6.

6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

7.

7.1 In der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin Art. 7 AsylG verletzt.

7.2 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe den Arztbericht vom 19. Mai 2019 als nicht geeignet beurteilt, die geltend gemachten Misshandlungen während des Militärdienstes zu belegen. Dem sei zu widersprechen. Im Schreiben vom 28. Juni 2017 habe der Arzt den Befund mit seinem Wissen über ähnliche Befunde in der Bevölkerung der Industrienationen verglichen. Aufgrund der bei ihm – dem Beschwerdefüh- rer – durchgeführten klinischen Untersuchungen und deren Ergebnisse ge- lange der Arzt zum Schluss, die Aussage, wonach die (…) seit der Folter bestehe, sei durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Entsprechend der Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) dürfe das SEM den Beweiswert des Arztberichtes erst bei konkreten Indizien verneinen, welche geeignet wären, dessen Zuverlässigkeit in Zweifel zu ziehen. Anlässlich der Anhörung habe er nicht nur mehrmals die erlittenen Misshandlungen und deren Folgen erwähnt, sondern auch die angewendeten Foltermethoden genannt und beschrieben. Die anwesende

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Hilfswerksvertretung habe zudem auf dem Unterschriftenblatt vermerkt, seine Schilderungen sowie seine damit verbundene Körpersprache wür- den glaubhaft wirken. Zudem treffe nicht zu, dass er sich bezüglich Dauer der Inhaftierung widersprochen habe. Er habe nie angegeben, (…) Stun- den in Haft gewesen zu sein, sondern (…) Tage. Weitere Widersprüche habe die Vorinstanz nicht angegeben.

7.3 Hinsichtlich der politischen Aktivitäten hält der Beschwerdeführer fest, er habe ausführliche Angaben über seine Motivation, die Art und Weise seiner Politisierung sowie seine Bekanntschaft mit den wichtigen Figuren der PYD gemacht. Weshalb die ausführlich wiedergegebenen politischen Aktivitäten vage, schemenhaft und teilweise ausweichend sein sollten, sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Weiter sei auch nicht erkennbar, welchen seiner Vorbringen ein persönlicher Bezug fehle. Zu- dem interpretiere die Vorinstanz seine Aussagen, ohne seinen kulturellen Hintergrund zu berücksichtigen. Der von der Vorinstanz angesehene Wi- derspruch betreffend die Teilnahme an den Demonstrationen sei keiner. Mit seinen Ausführungen habe er gemeint, dass er an Kundgebungen in den von Kurden bewohnten Stadtteilen von C._______ teilgenommen habe und nicht an allen in C._______. Die leichten Übertreibungen hinsichtlich der politischen Aktivitäten und der allgemeinen Lage in Syrien seien auf seine persönlichen Erlebnisse zurückzuführen.

7.4 Zur Einberufung in den Reservedienst und zur damit verbundenen fünf- tägigen Inhaftierung führt der Beschwerdeführer aus, er sei ab dem (…) 2009 militärdienstpflichtig gewesen. Die Leistung des obligatorischen Mili- tärdienstes bestreite die Vorinstanz nicht. Für die Einberufung von Reser- visten habe die syrische Armee sodann nicht mehr nur offizielle Aufgebote verschickt, sondern auch Kontrollen an Check-Points oder Razzien in Bus- sen, Cafés oder Wohnquartieren durchgeführt. Diese Informationen stimm- ten mit seinen Angaben über die erneute Verhaftung am (…) 2013 überein, da diese Region zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung noch unter Kontrolle des syrischen Regimes gewesen sei.

7.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, anlässlich der An- hörung habe er implizit eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, der hier in der Schweiz Asyl erhalten habe, geltend gemacht. Dessen Aussa- gen seien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylgründe weder beigezo- gen noch berücksichtigt worden.

(12)

8.

8.1 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz betreffend den vom Be- schwerdeführer eingereichten Arztbericht aus, sie ziehe die Diagnose nicht in Zweifel. Die Folgerung des Arztes, basierend auf den ihm vorliegenden Informationen, die "stark überproportionale (…)" sei auf Folter zurückzu- führen, erscheine grundsätzlich nachvollziehbar. In Kenntnis der dem Arzt nicht bekannten Aktenlage erscheine es indes wenig wahrscheinlich, dass der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Befund auf Folter zurückge- führt werden könne. So könnten sich auch bei schweren Unfällen stark ausgeprägte Formen einer (…) zeigen.

8.2 Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Reflexverfolgung hält die Vorinstanz fest, in den Akten des Bruders des Beschwerdeführers, E._______, würden sich nur wenige Hinweise auf den Beschwerdeführer finden. E._______ habe den Beschwerdeführer weder im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten noch mit allfälligen Problemen erwähnt. Der Name des Beschwerdeführers erscheine lediglich im Zusammenhang mit Hinweisen auf die Familie. Dass sich keinerlei Informationen in den Asylak- ten von E._______ befänden, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien politisch betätigt habe und deswegen verfolgt worden sei, spreche als Indiz gegen das diesbezügliche Vorbringen. Angesichts der heute bestehenden Kommunikationsmöglichkeiten könne davon ausgegangen werden, der Bruder habe spätestens zum Zeitpunkt, als sich seine Familie in der Türkei aufgehalten habe, Kontakt zu ihr aufgenommen. Weiter sei davon auszu- gehen, dieser wäre darüber informiert worden, wenn sein Bruder – der Be- schwerdeführer – inhaftiert und gefoltert worden wäre. Mithin sei zu erwar- ten, E._______ hätte spätestens anlässlich der Anhörung am 26. Novem- ber 2013 über das Schicksal des Beschwerdeführers berichtet, wenn sie tatsächlich gemeinsam politische Aktivitäten ausgeübt und deswegen Ver- folgung erlitten hätten. Im Übrigen seien den Akten anderer Familienange- höriger keine glaubhaften Hinweise zu entnehmen, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stützen könnten. Dies müsse ihm selbst bekannt sein, habe er doch antragsgemäss Einsicht in die Akten seines in der Schweiz verstorbenen Vaters erhalten.

Zudem sei die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen seines Bruders E._______ als nicht begründet im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.

Es würden keine glaubhaften Hinweise dafür vorliegen, wonach der Be- schwerdeführer in Syrien wegen seines Bruders von asylbeachtlicher Ver- folgung betroffen gewesen sei. Angesichts dessen bestehe auch kein

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Grund zur Annahme einer zukünftigen Reflexverfolgung wegen des Bru- ders E._______. Es treffe zwar zu, dass Angehörige der PYD vor dem Aus- bruch der Unruhen in Syrien schwerwiegender Verfolgung seitens der Be- hörden ausgesetzt waren. Dies habe sich mit dem Beginn der Unruhen im März 2011 jedoch stark verändert. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass syrische Behörden gegen die PYD respektive Angehörige der PYD vorgehen würden. Ein Verfolgungsinteresse gegenüber Familienangehöri- gen von (ehemaligen) Aktivisten der PYD müsse daher als gering einge- stuft werden.

9.

9.1 In der Replik hält der Beschwerdeführer der Vernehmlassung entge- gen, er habe bezüglich der erlittenen Folter beim Arzt die gleichen Aussa- gen wie bei der Vorinstanz gemacht. Dieser sei deshalb in seinem Bericht zum Schluss gekommen, die Narben und (…) seien mit grösserer Wahr- scheinlichkeit auf die Folter zurückzuführen.

9.2 Zur Reflexverfolgung führt der Beschwerdeführer aus, sein Bruder E._______ habe anlässlich der Anhörung keinen Anlass gehabt, über die Probleme seiner anderen Familienmitglieder zu berichten, da sich diese in der Türkei beziehungsweise im Libanon befunden hätten. Bei der Anhö- rung sei es lediglich um dessen eigene Verfolgung gegangen. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis im (…) 2011 habe er – der Beschwerde- führer – keine Zeit mehr gehabt, um sich mit der Familie über die Erleb- nisse auszutauschen. Daher treffe die Erwartung nicht zu, sein Bruder E._______ hätte spätestens an der Anhörung im November 2013 über das Schicksal von ihm – dem Beschwerdeführer – berichten können. Der Vater habe zwar im Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz keine Anga- ben über die Verfolgung von ihm – dem Beschwerdeführer – gemacht und die Frage verneint, ob die anderen Söhne auch Probleme wie E._______

gehabt hätten. Jedoch habe sein Vater an schweren Depressionen gelitten und sich eine Woche nach der Anhörung das Leben genommen. Daher könnten diese Aussagen nicht so ausgelegt werden, als ob er – der Be- schwerdeführer – nicht verfolgt worden sei. Sein Bruder I._______ habe aber bei der Anhörung angegeben, dass seine Brüder E._______ und A._______ (der Beschwerdeführer) für die PYD aktiv gewesen seien. Als Familienangehöriger einer der syrischen Behörden als PYD-Mitglied be- kannten Person sei er zusätzlich zu seinen eigenen politischen Aktivitäten wegen seiner Verwandtschaft und Ethnie während des Militärdienstes be-

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straft und somit bereits vor der Ausreise aus Syrien Opfer von Reflexver- folgung geworden. Bei einer Rückkehr bestehe die Gefahr, von Reflexver- folgung betroffen zu sein.

10.

10.1 Zunächst ist auf die politischen Aktivitäten und die deshalb erfolgte Inhaftierung respektive durchgeführten Verhöre einzugehen. Der Be- schwerdeführer hält in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit seiner politischen Aktivitäten in Syrien fest, entgegnet je- doch den ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantiel- les. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht aus der ange- fochtenen Verfügung hervor, weshalb die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdeführers als vage und schemenhaft eingestuft hat. Dieser Ein- schätzung ist zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat zwar ausführlich über Demonstrationen in den kurdischen Quartieren von C._______ sowie die PYD berichtet, dies jedoch lediglich in allgemeiner Weise. Spezifische Einzelheiten, die für selbst Erlebtes sprechen würden, fehlen in seinen Ausführungen (vgl. SEM-Akte A6/25 F105 ff.). Auch auf die Aufforderung der Vorinstanz, ausführlich über die letzte Demonstration zu berichten, an der er teilgenommen habe, hat er bloss in genereller Weise geantwortet (vgl. SEM-Akte a.a.O. F109 ff.). Darüber hinaus wäre zumindest in Bezug auf die vom Bruder E._______ ausgeführten politischen Aktivitäten für die PYD zu erwarten gewesen, dass er den Beschwerdeführer in diesem Zu- sammenhang erwähnt hätte. Namentlich gab der Beschwerdeführer an- lässlich der Anhörung an, durch seinen Bruder und seinen Vater politisiert worden zu sein (vgl. SEM-Akte A6/25 F57). Sein Bruder habe ihn zudem auch über das Stattfinden von Demonstrationen unterrichtet (vgl. SEM- Akte a.a.O. F57 und F113). Dem Anhörungsprotokoll des Bruders lassen sich indes keine Hinweise für gemeinsame politische Aktivitäten entneh- men. Im Übrigen kann – um Wiederholungen zu vermeiden – in Bezug auf die unglaubhaften politischen Aktivitäten auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

Sodann ist in Bezug auf die vorgebrachten Misshandlungen während des Gefängnisaufenthaltes das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Vorinstanz erst bei Vorliegen konkreter Indizien den Beweiswert eines ärzt- lichen Berichts verneinen dürfe, zu relativieren. Eine allfällige Abweichung von einem ärztlichen Gutachten bezieht sich lediglich auf die darin gestellte Diagnose. Die Beweiswürdigung obliegt indes dem Gericht, auch wenn die

(15)

Ausführungen eines Arztes zur Plausibilität der Vorbringen bei der Glaub- haftigkeitsprüfung als Indiz miteinzubeziehen sind (vgl. dazu BVGE 2015/11 E. 7.2.2 sowie BVGE 2007/31 E. 5.1). Insofern war das Vorgehen der Vorinstanz korrekt, als es die Ausführungen des Arztes als Indiz in die Glaubhaftigkeitsprüfung hat einfliessen lassen. Nebst den Einschätzungen des Arztes müssen auch die an der Anhörung gemachten Schilderungen auf ihre Glaubhaftigkeit hin beurteilt werden. Das Gericht hat eine Gesamt- beurteilung aller Elemente vorzunehmen, die für oder gegen den Be- schwerdeführer sprechen. Vorliegend ist die Glaubhaftigkeit der Inhaftie- rung und Misshandlungen in einer Gesamtbetrachtung in Übereinstim- mung mit den vorinstanzlichen Ausführungen zu verneinen. Es ist zwar zu- treffend, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nie gesagt hat, er sei (…) Stunden in Haft gewesen. Der in der angefochtenen Verfü- gung aufgezeigte Widerspruch bezieht sich indes auf das Jahr der Inhaf- tierung und nicht deren Dauer. So gab der Beschwerdeführer zunächst an, im Jahr 2012 im Gefängnis gewesen zu sein. Danach führte er aus, er sei im Jahr 2011 inhaftiert gewesen (vgl. SEM-Akten A6/25 F135, F145, F147, F150). Die Schilderungen betreffend die Verhöre durch die Sektion «(…)»

sowie die Tage im Gefängnis sind oberflächlich ausgefallen. Spezifische Einzelheiten, die für die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung respektive der Be- fragungen sprechen, sind dem Protokoll nicht zu entnehmen (vgl. a.a.O.

F150, F137). Nicht näher dargelegt wird sodann das Argument, wonach die Vorinstanz bei der Würdigung der Ausführungen den kulturellen Hinter- grund nicht berücksichtigt habe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers hatte. Auch un- ter Berücksichtigung der ärztlichen Ausführungen ist insgesamt nicht von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen. Daran ändert auch der Vermerk der zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens an- wesende Hilfswerksvertretung nichts, wonach die Ausführungen zur Folter glaubhaft seien. Diese hat an der Anhörung keine Parteirechte, sondern reinen Beobachterstatus mit der Möglichkeit, weitere Abklärungen anzure- gen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 4 AsylG). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen im Asylverfahren sind einzig die Vorinstanz beziehungsweise das Bundesver- waltungsgericht zuständig.

10.2 Im Weiteren hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit der Einberufung in den Reservedienst und den dabei vorgefallenen Ereignis- sen fest.

(16)

Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass die Einberufung der syri- schen Behörden in den Reservedienst nicht nur noch mittels Aufgebot er- folgt, sondern Personen direkt an Check-Points festgehalten und eingezo- gen werden (BFA Österreich, Fact Finding Mission Report Syrien, mit aus- gewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon, Irak, August 2017, S. 17, https://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM_Bericht_Syrien_mit_Beitrae- gen_zu_Jordanien_Libanon_Irak_2017_8_31_KE.pdf, abgerufen am 22.07.2019; Syrien: Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, Auskunft der Länderanalyse Schweizerisches Flüchtlingshilfswerk (SFH), 18. Januar 2018, S. 1, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkun- ftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/syrien/180118-syr-rekrutierung.pdf, abgerufen am 22.07.2019; Finnish Immigration Service, Fact-Finding Mis- sion Report, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, 23. August 2016, S. 6, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Re- port_Military-Service_-Final.pdf, abgerufen am 22.07.2019). Nichtsdestot- rotz müssen die Ausführungen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaf- tigkeit hin beurteilt werden. Mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme am (…) und zum Aufenthalt im Gefängnis allgemein und wenig konkret ausgefallen sind (vgl.

a.a.O. F152 f. und F164 ff.). Zu diesem Vorbringen (Einberufung Reservis- tendienst; Befreiung YPG) bringt er in der Beschwerde nichts Weiteres vor, insbesondere rügt er betreffend die Einschätzung der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Befreiung durch die YPG keine Bundesrechtsverlet- zung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich.

10.3 Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Vor- bringen betreffend die politischen Aktivitäten in Syrien, die Inhaftierung und Misshandlungen im Rahmen des Militärdienstes, die Einberufung in den Reservistendienst sowie die Flucht zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat.

Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.

10.4 In Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund des Bruders E._______ ist festzuhalten, dass Letzterer Syrien am 12. März 2012 verlassen und am 10. März 2014 in der Schweiz Asyl erhalten hat.

Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung keine konkreten Prob- leme respektive Nachteile erwähnt, die er wegen seines Bruders E._______ erlitten respektive befürchtet hat. Auch seinen Fluchtgründen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er wegen der Aus- reise von E._______ aus Syrien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war.

(17)

Insbesondere ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Aus- reise von E._______ im März 2012 noch rund eineinhalb Jahre in Syrien geblieben ist und für diesen Zeitraum nichts vorbrachte, das auf eine allfäl- lige Gefährdung wegen der Aktivitäten seines Bruders hindeuten würde.

Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, lassen sich den Akten des Bruders ebenfalls keine Hinweise für eine begründete Reflexverfolgung entneh- men. Damit besteht kein Anlass anzunehmen, der Beschwerdeführer könnte zum heutigen oder einem künftigen Zeitpunkt aufgrund seines Bru- ders E._______ einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sein.

11.

11.1 Flüchtlingen wird gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wur- den.

11.2 Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz fest, diese sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant (siehe vor- stehend E. 6.3). Diesbezüglich äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht, rügt mithin keine Bundesrechtsverletzung. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Insoweit erübrigt sich ein näheres Einge- hen auf die Teilnahme an Demonstrationen und es kann auf die vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden.

12.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe oder subjek- tiven Nachfluchtgründe nachweisen respektive glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl- gesuch abgelehnt.

13.

13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

(18)

14.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

15.

15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Ge- richt ihm indes mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährte und keine massgebende Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

15.2 Mit derselben Verfügung hat die Instruktionsrichterin Rechtsanwalt Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Mit Eingabe der Replik vom 17. August 2017 hat der Rechtsvertreter eine Kostennote eingereicht (Zeitraum 20. März 2017 bis 17. August 2017). Zudem liess er dem Gericht am 22. August 2018 zwecks Berücksichtigung bei der Bemes- sung der Entschädigung eine Kopie des im Juni 2018 erlangten Anwalts- patents zukommen. Sämtliche Eingaben des Rechtsvertreters datieren je- doch vor dem Erhalt des Anwaltspatents, weshalb dieser Umstand bei der Höhe des Stundenansatzes nicht zu berücksichtigen ist. Insofern ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen (vgl. Zwischenverfügung vom 11. Juli 2017). In der Honorarnote vom 17. August 2017 macht der Rechtsvertreter sodann einen zeitlichen Aufwand von 15.55 Stunden gel- tend, was angemessen erscheint. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundes- verwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'520.– auszurichten (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag).

(Dispositiv nächste Seite)

(19)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'520.– ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

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