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Gründung einer Gesellschaft: Handels- und Gesellschaftsrecht

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Academic year: 2022

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(1)

Gründung einer Gesellschaft:

Handels- und Gesellschaftsrecht

Dr. Jörg Fenchel

Lehrbeauftragter

HS Anhalt WS 2021/2022

Agrarrecht

(2)

I. Handelsrecht

Handelsrecht ist das Recht des Handelsstandes,

Handelsrecht ist Teil des Zivilrechts, im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt,

das HGB trat mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft.

(3)

1. Landwirt als Kaufmann

Der Landwirt ist „Kannkaufmann“, § 3 Abs. 2, § 2 HGB

Betreibt ein Landwirt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb

erfordert, ist er (wie ein Kleingewerbetreibender) berechtigt, aber nicht verpflichtet, sein Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen.

Mit der Eintragung gilt das Unternehmen dann als Handelsgewerbe

konstitutive Wirkung der Eintragung, d.h. diese begründet Kaufmannseigenschaft

Ein Nebengewerbe ist separat eintragungsfähig; ist der Hauptbetrieb eingetragen, gilt die Eintragung aber auch für den Nebenbetrieb.

(4)

1. Landwirt als Kaufmann

Welche Vor- und Nachteile hat es für einen Landwirt sich in das Handelsregister eintragen zu lassen als Kaufmann?

Vorteile

Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes auf 5 % für ausstehende Forderungen, § 352 HGB.

Erweitertes Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 ff. HGB

(geringer) Prestigegewinn der Eintragung ins Handelsregister (Unternehmen hat eine bestimmte Größe erreicht, das schafft bei den Vertragspartnern Vertrauen).

(5)

1. Landwirt als Kaufmann

Nachteile

Verlust der Schutzfunktion der Formvorschriften für Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Schuldversprechen, § 352 HGB

Rügepflicht gem. § 377 HGB für Mängel

Rechnungslegungspflichten gem. § 238 ff. (doppelte Buchführung ist Pflicht!).

Publizitätswirkungen des § 15 HGB

Die Eintragung im Handelsregister ist kostenpflichtig.

Eintragung will überlegt sein, regelmäßig eher nicht

empfehlenswert.

(6)

2. Handelsstand: Kaufleute

Formkaufmann, § 6 HGB

Handelsgesellschaften und bestimmte juristische Personen des bürgerlichen Rechts werden stets als Kaufleute behandelt:

GmbH gem. § 13 GmbHG

Eingetragene Genossenschaft, § 17 GenG

Aktiengesellschaft (AG) gem. § 3 AktG

(7)

2. Handelsstand: Kaufleute

Vollkaufmann auch „Istkaufmann“

ist gem. § 1 I HGB, wer ein Handelsgewerbe treibt:

jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann,

es sei denn, er ist lediglich Kleingewerbetreibender gem. § 1 II HGB – dann ist er nur Kannkaufmann!

Gewerbetrieb (gesetzlich nicht definiert) ist jede

selbständige Tätigkeit,

die auf Dauer angelegt ist,

planmäßig betrieben wird,

auf dem Markt nach außen erkennbar hervortritt,

nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist,

mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,

und keine freiberufliche Tätigkeit darstellt.

(8)

2. Handelsstand: Kaufleute

Handelsgewerbe gem. § 1 II HGB

Erforderlich ist, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert:

Art :

Komplexität des Leistungs- oder Warenangebots

Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge

Inanspruchnahme von Krediten

Umfang

Umsatz

Höhe des Anlage und Kapitalvermögens

Anzahl der Betriebsstätten und Größe

Anzahl der Beschäftigten, Lohnsumme.

Ansonsten Kleingewerbe mit der Möglichkeit der freiwilligen

Eintragung gem. § 2 HGB (Kannkaufmann)

(9)

3. Handelsfirma

Die Firma - § 17 HGB

Die „Firma“ eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt.

Unter dieser Fa. kann er klagen und verklagt werden.

Firma muss Kennzeichnungswirkung zukommen, sie muss Unterscheidungskraft besitzen, § 18 I

Gesellschaftsverhältnis muss ersichtlich sein, § 19

Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden, § 19 II

Personen- oder Sachfirma ist möglich, a. Phantasiefirma!

Kaufleute haben ihrer Fa. eine Bezeichnung hinzufügen, aus der sich die Kaufmannseigenschaft ergibt – bei

Einzelkaufleuten gem. § 19 I Nr. 1 also bspw.

„eingetragener Kaufmann“ (oder e.K.).

(10)

3. Handelsfirma

Nicht ins Handelsregister eingetragene

Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen.

Sie haben keinen handelsrechtlichen Namensschutz!

Zulässig sind aber Zusätze (sogenannte

Geschäftsbezeichnungen), die den Gegenstand ihres Unternehmens kennzeichnen! Sie dürften aber nicht den

Eindruck eines vollkaufmännischen Betriebes erwecken oder irreführen. Zulässig ist auch die Verwendung eines

individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von

anderen Gewerbetreibenden

.

(11)

3. Handelsfirma

Fälle: Landwirt Lutz Languth erzeugt Spargel.

1.

Er ist nicht im Handelsregister eingetragen und möchte

Briefpapier und Hof mit dem Zusatz „Spargelhof“ schmücken – zulässig?

2.

Wie 1., nur ist Languth im Handelsregister eingetragen. Nun erzeugt im Nachbarort ein entfernter Verwandter namens Ludwig Languth ebenfalls Spargel. Dieser nennt nun seinen Hof ebenfalls „Spargelhof L. Languth“.

Kann sich Lutz Languth, dessen Spargel inzwischen national

bekannt ist, dagegen wehren?

(12)

3.

Als Lutz unter der Bezeichnung „Spargel!“ in den Verkehr bringen möchte bekommt er Post vom Anwalt des

Modedesigner Joop, der meint, dass damit die Markenrechte von Joop! verletzt werden würden.

3. Handelsfirma

(13)

3. Handelsfirma

Lösung Fall Nr. 3 (Joop!)

Entscheidung des Europäischen Gerichts Erster Instanz in Luxemburg:

Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden

Die in Frage stehenden Bildmarken sind nicht

unterscheidungskräftig, und Joop! hat (im Prozess) nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit

Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben

.

(14)

4. Prokura

Handelsrechtliche Vollmacht: Prokura

Form der Prokura

Ausdrückliche Erklärung des Kaufmannes selbst erforderlich, mündlich oder schriftlich, § 48 HGB.

Anmeldung zum Handelsregister gem. § 53 ist nur deklaratorisch, d.h. Prokura gilt auch ohne Eintragung!

Prokura ist frei widerruflich, § 52 HGB

Umfang der Prokura

Alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 I HGB, auch außergewöhnliche Geschäfte,

aber keine Belastung von Grundstücken.

Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis, § 50 HGB,

Unterzeichnung mit Zusatz „ppa.“ § 51 HGB

(15)

5. Handelsregister

Das Handelsregister wird beim Amtsgericht geführt – § 8 HGB i. V. m.

125 FGG - und zwar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein LG liegt.

Eintragungen ins Handelsregister haben grds. nur deklaratorische Funktion, d.h. sie sind nicht erforderlich, um ein Recht zu begründen, aber: Konstitutiv ist Eintragung des Kannkaufmannes gem. § 2 HGB, der Gesellschaften GmbH und eG

Wie wirken die Eintragungen im Handelsregister?

Negative Publizität, § 15 I HGB: Nicht eingetragene Tatsachen können nicht anderen entgegengehalten werden

Beispiel: Die Prokura ist durch Erklärung des Kaufmanns gegenüber dem Prokuristen zurückgenommen, sie ist aber noch nicht im Handelsregister ausgetragen: Dann muss der Kaufmann ggf. abgeschlossene Geschäfte des Prokuristen noch gegen sich gelten lassen.

Positive Publizität, § 15 II HGB: Ein Dritter muss eine eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen.

(16)

II. Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Perso- nenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemein- schaftlichen Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden.

Keine Gesellschaften sind somit

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Universitäten

Familiäre Gemeinschaften – Ehe, Partnerschaft

Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB

Schlichte Rechtsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB (Miteigentum,

§§ 1008 ff.)

(17)

II. Gesellschaftsrecht

Gesellschaftstypen des BGB

Verein, §§ 21 ff. BGB

BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts –

„GbR“), §§ 705 ff.

Besondere Formen

Offene Handelsgesellschaft (OHG), §§ 105 ff. HGB

Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 ff. HGB

Aktiengesellschaft (AG), AktienG

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbHG

Eingetragene Genossenschaft (eG), GenossenschaftsG

(GenG)

(18)

1. Die BGB-Gesellschaft

BGB-Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

„GbR“ – § 705 BGB

Vertraglicher Zusammenschluss von mindestens zwei Personen.

Verfolgung eines beliebigen, gemeinsamen Zwecks.

Pflicht zur Förderung dieses Zwecks für jeden Gesellschafter.

Keine juristische Person, aber teilrechtsfähig.

Kein Betrieb eines (vollkaufmännischen) Handelsgewerbes

sonst OHG

d.h. wenn eine GbR ein vollkaufmännisches Handels- gewerbe betreibt, wird sie automatische zu einer OHG

Das Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen

der Gesellschafter zur gesamten Hand (Gesamthand), § 715.

(19)

1. Die BGB-Gesellschaft

Erscheinungsformen

Freiberufler-Sozietät – z.B. Anwaltskanzlei

Gelegenheitsgesellschaften – Mitfahrgemeinschaft, Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe: Der

Gesellschaftszweck der GbR muss nicht schriftlich

niedergelegt werden, kann auch konkludent vereinbart werden.

Kooperativen, Maschinenringe (auch als Verein möglich,

u.a.)

(20)

1. Die BGB-Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag

Vertragliche Verbindung zur Erreichung eines gemeinsamen, erlaubten Zwecks

Förderung durch Zusammenwirken

Gegenseitige schuldrechtliche Verpflichtung, einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu fördern

Form: formlos, a. konkludent möglich,

aber allg. Formvorschriften gelten:

Bei Einbringung von Grundstücken - § 313, not. Beurk.

(21)

1. Die BGB-Gesellschaft

Gesellschaftsvertrag - Inhalt

Gesellschafter, Sitz der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft

Beiträge der Gesellschafter

Geschäftsführung

Beendigung der Gesellschaft: Kündigung,

Fortführung bei Tod

Entnahmen, Gewinnverteilung

Beschlussfassung in der Gesellschaft

(22)

1. Die BGB-Gesellschaft

Beiträge der Gesellschafter

Wenn nicht anders vereinbart sind gleiche Beiträge zu leisten, § 706 I, möglich sind aber auch unterschiedliche Beiträge, insbesondere

Gewährung von Kapital

Bereitstellung eine Grundstücks

Leistung von Diensten, § 706 III

Der Gesellschaftsvertrag muss nicht die Bildung eines gemeinschaftlichen Gesellschaftsvermögens zum

Gegenstand haben! Die Vermögensgegenstände können

der Gesellschaft auch nur zu Nutzung überlassen werden,

z.B. landwirtschaftliche Grundstücke..

(23)

1. Die BGB-Gesellschaft

Geschäftsführung

Geschäftsführung in einer GbR regelt, wer gegenüber seinen Mitgesellschaftern berechtigt ist, Entscheidungen zu treffen (im Innenverhältnis der Gesellschaft )

Bsp. Entscheidung über Anschaffung neuer Software.

Grds. handeln alle Gesellschafter gemeinsam, § 709,

d.h. Einstimmigkeitsprinzip

gem. § 709 I kann Mehrheitsprinzip im

Gesellschaftsvertrag vereinbart werden

(24)

1. Die BGB-Gesellschaft

Vertretungsmacht

= wer das Recht hat, die GbR durch Willenserklärungen vertraglich gegenüber Dritten zu verpflichten und berechtigen (Außenverhältnis):

durch Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen für die GbR,

Grundsätzlich gilt: Geschäftsführung = Vertretungsmacht

Die geschäftsführenden Gesellschafter haben grds. Vertretungsmacht,

§ 714

Abgrenzung Geschäftsführung – Vertretungsmacht:

Bei der Vertretungsmacht geht es darum, ob die Gesellschaft wirksam gegenüber Dritten durch Rechtsgeschäft verpflichtet werden konnte – Abschluss eines Kaufvertrages.

Bei der Geschäftsführung geht es darum, ob die Maßnahme des

Geschäftsführers dem Willen der (anderen) Gesellschafter entspricht.

(25)

1. Die BGB-Gesellschaft

Gesellschaftsvermögen

Gesamthand, § 718 (wie bei einer Erbengemeinschaft)

Keine Verfügung möglich über Gesellschafteranteil, § 719 I

Gesellschafter kann keine Teilung verlangen, § 719 I

Aber er kann kündigen gem. § 723, mit Auflösung findet

Auseinandersetzung statt, § 730

(26)

1. Die BGB-Gesellschaft

Haftung

Die Gesellschaft kann bei wirksamer Vertretung nur als GbR verpflichtet werden, die Gesellschafter werden nicht persönlich Vertragspartner.

Aber die Gesellschafter haften kraft Gesetzes für die Gesellschaftsschulden

Persönlich und unbeschränkt mit dem ganzen Privatvermögen.

Unmittelbar und primär, d.h. direkt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

Als Gesamtschuldner!

Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Gesellschafters

gegen die Gesellschaft als Aufwendungsersatz gem. §§ 713, 670 BGB und

gegen die Mitgesellschafter aus § 426 – subsidiär.

(27)

1. Die BGB-Gesellschaft

Grundsätzlich besteht die GbR nur mit den Gründungsgesellschaftern.

Eintritt eines neuen Gesellschafters nur mit Zustimmung aller Gesellschafter

Bei Tod eines Gesellschafters keine Weiterführung der GbR mit den Erben, die GbR endet - §§ 727 I.

In den Nachlass fällt dann der Anspruch auf das Auseinandersetzung nach

§ 730 ff. und insbes. auf das Auseinandersetzungsguthaben nach § 734.

Bei Kündigung eines Gesellschafters endet die GbR, § 723 I 1

Bei Insolvenz eines Gesellschafters, § 728, endet die GbR.

Folge der Beendigung der Gesellschaft ist die Liquidation der Gesellschaft durch Auseinandersetzung gem. §§ 730-735

(28)

1. Die BGB-Gesellschaft

Aber: Keine Beendigung

im Falle einer

Fortsetzungsklausel

im Gesellschaftsvertrag

Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen gem. § 738 II bei übrigen Gesellschaftern, ausscheidender Gesellschafter erhält Abfindungsanspruch.

oder einer

Nachfolgeklausel beim Tod eines Gesellschafter

(29)

1. Die BGB-Gesellschaft

Nachfolgeklauseln beim Tod eines Gesellschafters

Einfache Nachfolgeklausel

Bei der sog. einfachen Nachfolgeklausel wird im

Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft mit dem oder allen Erben fortgesetzt wird.

Die Nachfolgeklausel legt die grundsätzliche Vererblichkeit des Anteils des Erblassers fest. Der Nachfolger tritt nicht unmittelbar durch die Klausel, sondern erst durch die gesetzliche oder

testamentarische Erbfolge in die Gesellschaft ein. Der Erblasser hat es damit in der Hand, seine Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen.

Es werden alle Erben Gesellschafter entsprechend ihrer

Miterbenquote, nicht als Erbengemeinschaft. Sie haften auch für Altschulden der Gesellschaft.

(30)

1. Die BGB-Gesellschaft

Qualifizierte Nachfolgeklausel

Soll die Gesellschaft lediglich mit einzelnen, bestimmten Erben fortgesetzt werden, ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Eine solche legt konkret fest, wer Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters werden soll.

Den anderen Erben, die nicht Gesellschafter geworden sind, steht kein Recht am Gesellschaftsanteil zu, auch kein

Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.

Sondererbfolge. Der eintretende Erbe muss sich den Wert des Gesellschafts-anteils auf seine Erbquote anrechnen lassen.

Übersteigt der Wert der Mitgliedschaft den Betrag, der ihm aufgrund der Erbquote zustehen würde, besteht eine

Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben.

(31)

1. Die BGB-Gesellschaft

(nur der Vollständkeit halber: es gibt auch folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Im Gesellschaftsvertrag wird vertraglich, als Rechtsgeschäft unter

Lebenden, vereinbart, dass bei Tod des Gesellschafters ein. Möglich ist auch eine Nachfolgevereinbarung der Gesellschafter mit einer anderen Person.

Da hier der Gesellschaftsanteil außerhalb des Nachlasses als

Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Nachfolger übergeht, entsteht kein Ausgleichsanspruch für die Erben.

Eintrittsklausel

Sie räumt bestimmten Erben das Recht ein, die Aufnahme in die

Gesellschaft zu verlangen. Den anderen Erben, die nicht Gesellschafter werden, muss kein Ausgleich zustehen, wenn diese im

Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sind.

Ein automatischer Eintritt in die Gesellschafterstellung des Erblassers findet nicht statt. Der Erbe hat die Wahl, ob er eintritt.)

(32)

1. Die BGB-Gesellschaft

Rechtsfähigkeit der GbR

BGH, Urteil v. 29.1.2001, erkennt Rechtsfähigkeit der GbR an, damit ist die GbR aber keine juristische Person im

eigentlichen Sinne:

Die GbR ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Sie kann Partei eines Prozesses sein und unter ihrem Namen verklagt werden.

Sie kann im Grundbuch eingetragen werden (BGH 2009).

(Anmerkung: Nach dem neuen § 47 Abs. 2 GBO sind aber zusätzlich auch die Gesellschafter im Grundbuch

einzutragen. Gem. § 899a wird vermutet, dass der, der im Grundbuch eingetragen ist, auch Gesellschafter ist)

(33)

1. Die BGB-Gesellschaft

Reform des Personengesellschaftsrechts

mit Gesetz vom 10.08.2021

(„Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz“)

nach den richtungsweisenden Entscheidungen des BGH 2001 zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft und 2009 zu deren Grundbuchfähigkeit überfällig.

BGB geht von Gelegenheitsgesellschaft aus, tatsächlich gibt es aber viele auf eine gewisse Dauer angelegte Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Inkrafttreten am 1.1.2024

§ 705 Abs. 2 n.F. gibt Wahlrecht zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger BGB-Gesellschaft

(34)

1. Die BGB-Gesellschaft

Bei der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft

ist die Eintragung in ein Gesellschaftsregister beim AG erforderlich, § 707 n.F.. Verpflichtend beim Erwerb von Grundstücken

löst sich die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafter nicht auf,

§ 712 n.F.

ist das Gesellschaftsvermögen nicht wie früher der gesamten Hand zugeordnet, sondern der Gesellschaft, § 713 n.F.

haften wie bisher alle Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 721 n.F.

gibt es ein Sitzwahlrecht – im Register eingetragene Gesellschaften können auch außerhalb Deutschlands ihre Geschäftstätigkeit ausüben.

(35)

1. Die BGB-Gesellschaft

Bei der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft

hat die Gesellschaft kein Vermögen, § 740 Abs. 1 n.F.

endet die Gesellschaft gem. § 740a n.R.

durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurde

durch Auflösungsbeschluss

Durch Tod oder Kündigung eines Gesellschafters

(36)

2. KG

Praktische Bedeutung der KG

Ermöglicht Eintritt von Familienmitgliedern als Nachfolger mit geringem Risiko

Verteilung der Einkünfte auf mehrere Familienmitglieder kann sich mindernd bei der Einkommenssteuer auswirken

Sonderform: GmbH & Co. KG (nachfolgend)

Die KG unterscheidet sich von der OHG nur in einem, allerdings zentralen Punkt:

Die KG ist eine „Zweiklassengesellschaft“ mit

beschränkt und mit

unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementäre)!

Kommanditisten sind (i.d.R.) nur Geldgeber, arbeiten nicht mit, haben keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.

(37)

2. KG

Gründung einer KG wie OHG, nur dass gem. § 162 HGB der Kommanditist mit seiner persönlichen Hafteinlage zu benennen ist, bekannt gemacht wird aber nur der Name des

Kommanditisten (nicht die Hafteinlage).

Merkspruch:

„Der Komplementär haftet sehr! Der Kommanditist ist der, den man vergisst!“ ☺

(38)

2. KG

Rechtstellung der Kommanditisten

Der Kommanditist ist ein Kapitalgeber, der keinen Einfluss auf die Gesellschaft hat, er wirkt weder in der Geschäftsführung mit, noch ist er vertretungsberechtigt!

Anspruch auf Gewinnbeteiligung, § 168 I HGB, 4 %, Rest in angemessenem Verhältnis. Aber kein Entnahmerecht, § 169 II

Widerspruchsrecht nur bei außergewöhnlichen Geschäften.

Er haftet dafür auch nur beschränkt, nämlich nur mit seiner Einlage, vorausgesetzt, er hat sie auch schon erbracht!

§§ 171-176 HGB

(39)

2. KG

Tod der Gesellschafter

Tod des Kommanditisten

Gesellschaft wird mit seinem Erben fortgesetzt, § 177 HGB

Tod des Komplementärs

Weiterführung der Gesellschaft ohne den Ausscheidenden.

Auflösung, wenn kein Komplentär mehr vorhanden ist.

(40)

3. GmbH & Co. KG

Es handelt sich um eine KG, deren Komplementär (=persönlich haftender Gesellschafter) eine GmbH ist!

Die Typenvermischung soll die Vorteile verschiedener Gesellschaftsformen kombinieren.

Steuerliche Vorteile der Personengesellschaft

Beschränkte Haftung der Kapitalgesellschaft

Kapitalerweiterung der GmbH ohne Aufnahme eines Gesellschafters

Es haftet auch bei der GmbH & Co. KG ein Gesellschafter unbeschränkt persönlich, nämlich die GmbH als juristische Person mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.

(41)

3. GmbH & Co. KG

Oftmals handelt es sich um eine personengleiche GmbH & Co. KG Hier sind die Kommanditisten auch an der GmbH beteiligt, womöglich ist es sogar eine Einmann-GmbH & Co. KG, bei der der einzige

Kommanditist auch Alleingesellschafter des Komplementärs, der GmbH, ist.

L GmbH & Co. KG

Komplementär

= Persönlich

haftender Gesellschafter:

L - GmbHL – GmbH

Gesellschafter Lutz Languth

Kommanditist

= Beschränkt haftender Gesellschafter

Lutz Languth

(42)

4. GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - s. GmbH-Gesetz!

Hat ein Stammkapital (mindestens 25 T€),

für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das

Gesellschaftsvermögen , Gläubiger haben keinen Anspruch gegen die Gesellschafter, auch nicht bei Insolvenz der GmbH.

GmbH ist eine Kapitalgesellschaft

GmbH ist eine juristische Person

GmbH ist „Formkaufmann“

d.h. unabhängig davon, ob sie ein Handelsgeschäft betreibt Kaufmann („Handelsgesellschaft“, § 13 III GmbHG

Gem. § 1 GmbHG kann eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden!

(43)

4. GmbH

Geschäftsanteile einer GmbH sind nach der gesetzlichen Regelung eigentlich veräußerbar und vererblich, § 15 I GmbHG

häufig wird aber im Gesellschaftsvertrag etwas anders geregelt, dann sind die Geschäftsanteile nur mit

Zustimmung der Gesellschafter veräußerbar, § 15 V GmbHG.

Wichtigste Vorschrift zur Kapitalerhaltung ist § 30 I GmbHG:

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen

darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

(44)

4. GmbH

Fall

A bezieht von der A GmbH, deren Teilhaber er ist, ein großzügiges Geschäftsführergehalt. Als die GmbH in

Schwierigkeiten gerät, führen die Gehaltszahlungen zu einer Unterdeckung.

Lösung

Verstoß gegen § 30 I 1 GmbH

„Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen

der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt

werden.“

(45)

4. GmbH

Organe

Gesellschafterversammlung, § 48 I GmHG

Die Gesellschafterversammlung kann allumfassend Kompetenz an sich ziehen, auch die Geschäftsführung!

Sie kann auch Einzelweisungen an den Geschäftsführer erteilen.

Aufsichtsrat

Erst ab 500 Arbeitnehmer zwingend

sonst fakultativ möglich,

bei Landesgesellschaften grundsätzlich vorgesehen.

(46)

4. GmbH

Geschäftsführer

Einen oder mehrere Geschäftsführer, § 6 I GmbH

Geschäftsführer können Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, § 6 III1

Abberufung durch Gesellschafterversammlung jederzeit möglich

Geschäftsführer haben im Außenverhältnis nicht einschränkbare Vertretungsbefugnis, §§ 35, 37 II

Mehrere Geschäftsführer vertreten die GmbH im Zweifel gemeinsam, § 35 II 2 GmbHG

Haftung gegenüber Gesellschaft bei schuldhaften Pflichtverletzungen gem. § 43 II GmbHG

I.d.R. keine persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten

(47)

5. UG (haftungsbeschränkt)

Unternehmergesellschaft gem. § 5a GmbH

„Mini GmbH“ – keine Haftung der Gesellschafter

ohne Mindestkapital – 1 EUR genügt

Stammkapital muss in Geld erbracht werden (in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe.

Sacheinlagen sind ausgeschlossen.).

dient der Existenzgründung

jährlich müssen mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis 25 T€ erreicht sind.

Die Ansparpflicht darf aber nicht dadurch umgangen werden,

dass Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden, z.B. durch

überhöhte Geschäftsführerbezüge.

(48)

5. UG (haftungsbeschränkt)

Zur UG gehören auch Pflichten, etwas das der

Insolvenzantragspflicht. Deren Verletzung ist strafbar und bringt die Geschäftsführer in die persönliche Haftung zurück.

Die UG muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag entrichten. Bei

Gewinnausschüttungen an Anteilseigner ist

Kapitalertragsteuer fällig.

(49)

6. eG

Die

eingetragene Genossenschaft

(eG) ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (mind. 3), welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mit- glieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckt,

§ 1 I GenG (lesen!).

Die erwirtschafteten Leistungen werden an die Mitglieder weiter- gegeben bzw. die Gewinne zur Finanzierung von Investitionen genutzt.

Wirtschaftlicher Zweck u.a.: Die Vorteile von Großbetrieben sollen genutzt werden (billiger Einkauf, bessere Organisation des Absat- zes, günstige Kredite) ohne den Mitgliedern die Selbständigkeit zu nehmen.

Absatzgenossenschaften wie Molkereien, Winzergenossenschaft.

(50)

Die eG ist

eine juristische Person, § 17 I GenG

nur das Vermögen der Genossenschaft haftet, § 2 GenG

Formkaufmann - kraft Rechtsform, § 17 II GenG

Gesellschaft mit offener Mitgliederzahl.

D.h. eine Gesellschaft, deren Mitglieder jederzeit durch Aufkündigung den Austritt erklären können, es wird aber bestenfalls das Geschäftsguthaben ausgezahlt, § 73 GenG

Zweck der eG ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb,

d.h. das genossenschaftliche Unternehmen verfolgt nicht für sich selbst erwerbswirtschaftliche Ziele, sondern macht

Förderungsgeschäfte und Hilfsgeschäfte für die Mitglieder.

6. eG

(51)

Gründung erfolgt durch mind. 3 Mitglieder und schriftlichen Vertrag, der Statut heißt - b§§ 4, 5 GenG,

Die Eintragung in das Genossenschaftsregister ist konstitutiv für die eG, d.h. die Genossenschaft entsteht erst mit der Eintragung,

§ 13 GenG.

Die Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft, kein

Mindestkapital ist vorgeschrieben, die Mitglieder beteiligen sich mit Kapitaleinlagen. Statut regelt die etwaige Nachschusspflicht (Haftung über den Kapitalanteil hinaus.)

Die Mitgliederzahl einer Genossenschaft kann schwanken.

Bei Austritt wird der Geschäftsanteil ausgezahlt, damit schwankt auch das Gesellschaftskapital.

6. eG

(52)

Demokratische Gesellschaft: Die Genossen sind alle gleichberechtigt:

Stimmrecht in der Generalversammlung im Zweifel nach Köpfen,

§ 43 II GenG, unabhängig von der Kapitalbeteiligung.

Organe, § 9 GenG

Vorstand

vertritt die Gesellschaft – mind. 2 Vorstandsmitglieder, § 24 GenG (bei 20 Genossen und weniger ist ein Vorstandsmitglied ausreichend)

Aufsichtsrat

kontrolliert den Vorstand (verzichtbar, wenn 20 Genossen und weniger)

6. eG

(53)

Die eingetragene Genossenschaft (mit mehr als 20 Mitgliedern):

Vorstand

(Geschäftsführung) Mind. 2 Mitglieder

Aufsichtsrat (Kontrollgremium) Mind. 3 Mitglieder

Vertreterversammlung

bei mehr als 1500 Mitgliedern

Generalversammlung (Mitgliederversammlung)

berichtet berichtet

berichtet

wählt

wählt

wählt bestellt

6. eG

(54)

7. Kooperationen

Fall:

Vier Landwirte vereinbaren, zur Kosteneinsparung einige Maschinen im Wert von 200 T€ gemeinsam anzuschaffen. Jeder zahlt 50 T€. Die

Maschinen werden erworben, es wird ein schriftlicher

Kooperationsvertrag aufgesetzt. Danach sind alle Partner gleichberechtigt.

Wie ist die Kooperation rechtlich zu qualifizieren? Wird ein Verein oder eine BGB-Gesellschaft gegründet?

Maschinenringe sind regional organisierte Selbsthilfevereinigungen von

gleichberechtigten Landwirten. Durch die Koordination und Durchführung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes ermöglichen die Maschinenringe ihren Mitgliedern den Einsatz modernster Techniken und die Teilnahme am technischen Fortschritt, ohne das Risiko unrentabler Investitionen eingehen zu müssen.

Zudem ermöglichen sie die Auslastung bereits vorhandener Technik im überbetrieblichen Einsatz.

(55)

Lösung:

In Betracht kommen insbesondere Verein, GbR oder GmbH. Laut Sachverhalt wird gemeinsames Eigentum gebildet! Es gibt einen schriftlichen Vertrag, keine Satzung, keinen Vorstand, weniger als 7 Mitglieder, daher kein Verein.

Maschinenringe können auch als eingetragener Verein organisiert werden, allerdings eher für die Vermittlung von Maschinen. Die Maschinen gehören dann Mitgliedern oder einer GmbH.

BGB-Gesellschaft? Persönlicher Zusammenschluss zur gemeinsamen Verfolgung eines Ziels, § 705 BGB?

Ja, gemeinsamer Erwerb und gemeinsame Nutzung! Förderung durch Einlage für den gemeinsamen Kauf (+),

keine Eintragung als GmbH vorgesehen, daher keine GmbH.

Ergebnis: Die Maschinen stehen im Gesamthandseigentum der BGB- Gesellschaft.

7. Kooperationen

(56)

Fall: Der widersprüchliche Erblasser

V ist an einer landwirtschaftlichen Maschinengesellschaft, einer GbR, beteiligt. Er ist mit seiner Frau Marie im gesetzlichen Güterstand der

Zugewinngemeinschaft verheiratet. In seinem Testament hat er angeordnet:

„Meine Frau Marie und meine beiden Kinder Karl und Konstantin sollen zu je 1/3 Erben werden.“ Im Gesellschaftsvertrag der GbR steht

„Rechtsnachfolger von Todes wegen können nur ehelich-leibliche

Abkömmlinge werden.“ Als er stirbt, umfasst sein Bankvermögen 120.000 EUR. Der Wert des Gesellschaftsanteils von V wird auf 60.000 geschätzt.

7. Kooperationen

(57)

Lösungshinweise

Der Grundsatz, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst wird, wenn einer der Gesellschafter verstirbt, kann durch eine

Nachfolgeklausel überwunden werden. Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn nicht alle Erben in die Gesellschaft eintreten sollen, sondern nur ausgewählte.

Welche Regelung hat Vorrang, wenn das Testament oder bei dessen Fehlen das gesetzliche Erbrecht anders lauten als die

Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag?

Die gesellschaftsvertragliche Regelung geht der testamentarischen oder der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor!

Übersteigt der Wert der Mitgliedschaft den Betrag, den ihm aufgrund der Erbquote zustehen würde, besteht eine Ausgleichspflicht

gegenüber den Miterben.

7. Kooperationen

(58)

Falllösung

Karl und Konstantin übernehmen zu je 1/2 die GbR Beteiligung. Marie kann nicht Gesellschafterin werden. Stattdessen stehen ihr aber

Ausgleichsansprüche gegen die Kinder zu.

Die Kinder müssen sich den Wert des Gesellschaftsanteils auf ihre Erbquote anrechnen lassen.

Der Wert des Gesamtnachlasses beträgt 180.000 EUR. Der Ehefrau steht an sich ein Erbteil von ½ zu, testamentarisch erhält sie jedoch nur 1/3. Da dies mehr als das Pflichtteil in Höhe von ¼ ist, bleibt es bei 1/3.

Das Erbteil der Kinder wird um den Wert des Gesellschaftsanteil vermindert, also erhalten sie nur

7. Kooperationen

(59)

8. Vergleich landwirtschaftl.

Gesellschaftsformen

(60)

8. Vergleich landwirtschaftl.

Gesellschaftsformen

Referenzen

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