Gründung einer Gesellschaft:
Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Jörg Fenchel
Lehrbeauftragter
HS Anhalt WS 2021/2022
Agrarrecht
I. Handelsrecht
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Handelsrecht ist das Recht des Handelsstandes,
◼
Handelsrecht ist Teil des Zivilrechts, im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt,
◼
das HGB trat mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft.
1. Landwirt als Kaufmann
◼
Der Landwirt ist „Kannkaufmann“, § 3 Abs. 2, § 2 HGB
◼ Betreibt ein Landwirt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb
erfordert, ist er (wie ein Kleingewerbetreibender) berechtigt, aber nicht verpflichtet, sein Unternehmen in das Handelsregister eintragen zu lassen.
◼ Mit der Eintragung gilt das Unternehmen dann als Handelsgewerbe
konstitutive Wirkung der Eintragung, d.h. diese begründet Kaufmannseigenschaft
◼ Ein Nebengewerbe ist separat eintragungsfähig; ist der Hauptbetrieb eingetragen, gilt die Eintragung aber auch für den Nebenbetrieb.
1. Landwirt als Kaufmann
◼
Welche Vor- und Nachteile hat es für einen Landwirt sich in das Handelsregister eintragen zu lassen als Kaufmann?
◼
Vorteile
Erhöhung des gesetzlichen Zinssatzes auf 5 % für ausstehende Forderungen, § 352 HGB.
Erweitertes Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 ff. HGB
(geringer) Prestigegewinn der Eintragung ins Handelsregister (Unternehmen hat eine bestimmte Größe erreicht, das schafft bei den Vertragspartnern Vertrauen).
1. Landwirt als Kaufmann
◼
Nachteile
Verlust der Schutzfunktion der Formvorschriften für Bürgschaft, Schuldanerkenntnis, Schuldversprechen, § 352 HGB
Rügepflicht gem. § 377 HGB für Mängel
Rechnungslegungspflichten gem. § 238 ff. (doppelte Buchführung ist Pflicht!).
Publizitätswirkungen des § 15 HGB
Die Eintragung im Handelsregister ist kostenpflichtig.
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Eintragung will überlegt sein, regelmäßig eher nicht
empfehlenswert.
2. Handelsstand: Kaufleute
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Formkaufmann, § 6 HGB
Handelsgesellschaften und bestimmte juristische Personen des bürgerlichen Rechts werden stets als Kaufleute behandelt:
◼ GmbH gem. § 13 GmbHG
◼ Eingetragene Genossenschaft, § 17 GenG
◼ Aktiengesellschaft (AG) gem. § 3 AktG
2. Handelsstand: Kaufleute
◼
Vollkaufmann auch „Istkaufmann“
ist gem. § 1 I HGB, wer ein Handelsgewerbe treibt:
◼ jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann,
◼ es sei denn, er ist lediglich Kleingewerbetreibender gem. § 1 II HGB – dann ist er nur Kannkaufmann!
Gewerbetrieb (gesetzlich nicht definiert) ist jede
◼ selbständige Tätigkeit,
◼ die auf Dauer angelegt ist,
◼ planmäßig betrieben wird,
◼ auf dem Markt nach außen erkennbar hervortritt,
◼ nicht gesetzes- oder sittenwidrig ist,
◼ mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird,
◼ und keine freiberufliche Tätigkeit darstellt.
2. Handelsstand: Kaufleute
◼
Handelsgewerbe gem. § 1 II HGB
◼ Erforderlich ist, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert:
Art :
◼ Komplexität des Leistungs- oder Warenangebots
◼ Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsvorgänge
◼ Inanspruchnahme von Krediten
Umfang
◼ Umsatz
◼ Höhe des Anlage und Kapitalvermögens
◼ Anzahl der Betriebsstätten und Größe
◼ Anzahl der Beschäftigten, Lohnsumme.
◼
Ansonsten Kleingewerbe mit der Möglichkeit der freiwilligen
Eintragung gem. § 2 HGB (Kannkaufmann)
3. Handelsfirma
◼
Die Firma - § 17 HGB
Die „Firma“ eines Kaufmannes ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt.
Unter dieser Fa. kann er klagen und verklagt werden.
Firma muss Kennzeichnungswirkung zukommen, sie muss Unterscheidungskraft besitzen, § 18 I
Gesellschaftsverhältnis muss ersichtlich sein, § 19
Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden, § 19 II
Personen- oder Sachfirma ist möglich, a. Phantasiefirma!
Kaufleute haben ihrer Fa. eine Bezeichnung hinzufügen, aus der sich die Kaufmannseigenschaft ergibt – bei
Einzelkaufleuten gem. § 19 I Nr. 1 also bspw.
„eingetragener Kaufmann“ (oder e.K.).
3. Handelsfirma
◼
Nicht ins Handelsregister eingetragene
Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht berechtigt, eine Firma zu führen.
◼
Sie haben keinen handelsrechtlichen Namensschutz!
◼
Zulässig sind aber Zusätze (sogenannte
Geschäftsbezeichnungen), die den Gegenstand ihres Unternehmens kennzeichnen! Sie dürften aber nicht den
Eindruck eines vollkaufmännischen Betriebes erwecken oder irreführen. Zulässig ist auch die Verwendung eines
individuellen Logos zur Werbung und Abgrenzung von
anderen Gewerbetreibenden
.3. Handelsfirma
Fälle: Landwirt Lutz Languth erzeugt Spargel.
1.
Er ist nicht im Handelsregister eingetragen und möchte
Briefpapier und Hof mit dem Zusatz „Spargelhof“ schmücken – zulässig?
2.
Wie 1., nur ist Languth im Handelsregister eingetragen. Nun erzeugt im Nachbarort ein entfernter Verwandter namens Ludwig Languth ebenfalls Spargel. Dieser nennt nun seinen Hof ebenfalls „Spargelhof L. Languth“.
Kann sich Lutz Languth, dessen Spargel inzwischen national
bekannt ist, dagegen wehren?
3.
Als Lutz unter der Bezeichnung „Spargel!“ in den Verkehr bringen möchte bekommt er Post vom Anwalt des
Modedesigner Joop, der meint, dass damit die Markenrechte von Joop! verletzt werden würden.
3. Handelsfirma
3. Handelsfirma
◼
Lösung Fall Nr. 3 (Joop!)
◼
Entscheidung des Europäischen Gerichts Erster Instanz in Luxemburg:
Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden
Die in Frage stehenden Bildmarken sind nicht
unterscheidungskräftig, und Joop! hat (im Prozess) nicht nachgewiesen, dass die Marken gemeinschaftsweit
Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben haben
.4. Prokura
◼
Handelsrechtliche Vollmacht: Prokura
◼
Form der Prokura
Ausdrückliche Erklärung des Kaufmannes selbst erforderlich, mündlich oder schriftlich, § 48 HGB.
Anmeldung zum Handelsregister gem. § 53 ist nur deklaratorisch, d.h. Prokura gilt auch ohne Eintragung!
Prokura ist frei widerruflich, § 52 HGB
◼
Umfang der Prokura
Alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 I HGB, auch außergewöhnliche Geschäfte,
aber keine Belastung von Grundstücken.
Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis, § 50 HGB,
Unterzeichnung mit Zusatz „ppa.“ § 51 HGB
5. Handelsregister
◼ Das Handelsregister wird beim Amtsgericht geführt – § 8 HGB i. V. m.
125 FGG - und zwar bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk ein LG liegt.
◼ Eintragungen ins Handelsregister haben grds. nur deklaratorische Funktion, d.h. sie sind nicht erforderlich, um ein Recht zu begründen, aber: Konstitutiv ist Eintragung des Kannkaufmannes gem. § 2 HGB, der Gesellschaften GmbH und eG
◼ Wie wirken die Eintragungen im Handelsregister?
Negative Publizität, § 15 I HGB: Nicht eingetragene Tatsachen können nicht anderen entgegengehalten werden
◼ Beispiel: Die Prokura ist durch Erklärung des Kaufmanns gegenüber dem Prokuristen zurückgenommen, sie ist aber noch nicht im Handelsregister ausgetragen: Dann muss der Kaufmann ggf. abgeschlossene Geschäfte des Prokuristen noch gegen sich gelten lassen.
Positive Publizität, § 15 II HGB: Ein Dritter muss eine eingetragene Tatsache gegen sich gelten lassen.
II. Gesellschaftsrecht
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Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Perso- nenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemein- schaftlichen Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden.
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Keine Gesellschaften sind somit
Körperschaften des öffentlichen Rechts
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Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Universitäten
Familiäre Gemeinschaften – Ehe, Partnerschaft
Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff. BGB
Schlichte Rechtsgemeinschaft, §§ 741 ff. BGB (Miteigentum,
§§ 1008 ff.)
II. Gesellschaftsrecht
◼
Gesellschaftstypen des BGB
Verein, §§ 21 ff. BGB
BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts –
„GbR“), §§ 705 ff.
◼
Besondere Formen
Offene Handelsgesellschaft (OHG), §§ 105 ff. HGB
Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161 ff. HGB
Aktiengesellschaft (AG), AktienG
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbHG
Eingetragene Genossenschaft (eG), GenossenschaftsG
(GenG)
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
BGB-Gesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts,
„GbR“ – § 705 BGB
◼
Vertraglicher Zusammenschluss von mindestens zwei Personen.
◼
Verfolgung eines beliebigen, gemeinsamen Zwecks.
◼
Pflicht zur Förderung dieses Zwecks für jeden Gesellschafter.
◼
Keine juristische Person, aber teilrechtsfähig.
◼
Kein Betrieb eines (vollkaufmännischen) Handelsgewerbes
sonst OHG
d.h. wenn eine GbR ein vollkaufmännisches Handels- gewerbe betreibt, wird sie automatische zu einer OHG
◼
Das Gesellschaftsvermögen ist gemeinschaftliches Vermögen
der Gesellschafter zur gesamten Hand (Gesamthand), § 715.
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Erscheinungsformen
Freiberufler-Sozietät – z.B. Anwaltskanzlei
Gelegenheitsgesellschaften – Mitfahrgemeinschaft, Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe: Der
Gesellschaftszweck der GbR muss nicht schriftlich
niedergelegt werden, kann auch konkludent vereinbart werden.
Kooperativen, Maschinenringe (auch als Verein möglich,
u.a.)
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Gesellschaftsvertrag
Vertragliche Verbindung zur Erreichung eines gemeinsamen, erlaubten Zwecks
Förderung durch Zusammenwirken
Gegenseitige schuldrechtliche Verpflichtung, einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu fördern
Form: formlos, a. konkludent möglich,
aber allg. Formvorschriften gelten:
◼
Bei Einbringung von Grundstücken - § 313, not. Beurk.
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Gesellschaftsvertrag - Inhalt
Gesellschafter, Sitz der Gesellschaft
Zweck der Gesellschaft
Beiträge der Gesellschafter
Geschäftsführung
Beendigung der Gesellschaft: Kündigung,
Fortführung bei Tod
Entnahmen, Gewinnverteilung
Beschlussfassung in der Gesellschaft
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Beiträge der Gesellschafter
Wenn nicht anders vereinbart sind gleiche Beiträge zu leisten, § 706 I, möglich sind aber auch unterschiedliche Beiträge, insbesondere
◼
Gewährung von Kapital
◼
Bereitstellung eine Grundstücks
◼
Leistung von Diensten, § 706 III
Der Gesellschaftsvertrag muss nicht die Bildung eines gemeinschaftlichen Gesellschaftsvermögens zum
Gegenstand haben! Die Vermögensgegenstände können
der Gesellschaft auch nur zu Nutzung überlassen werden,
z.B. landwirtschaftliche Grundstücke..
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Geschäftsführung
◼
Geschäftsführung in einer GbR regelt, wer gegenüber seinen Mitgesellschaftern berechtigt ist, Entscheidungen zu treffen (im Innenverhältnis der Gesellschaft )
Bsp. Entscheidung über Anschaffung neuer Software.
◼
Grds. handeln alle Gesellschafter gemeinsam, § 709,
d.h. Einstimmigkeitsprinzip
gem. § 709 I kann Mehrheitsprinzip im
Gesellschaftsvertrag vereinbart werden
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Vertretungsmacht
◼ = wer das Recht hat, die GbR durch Willenserklärungen vertraglich gegenüber Dritten zu verpflichten und berechtigen (Außenverhältnis):
durch Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen für die GbR,
◼
Grundsätzlich gilt: Geschäftsführung = Vertretungsmacht
Die geschäftsführenden Gesellschafter haben grds. Vertretungsmacht,
§ 714
◼
Abgrenzung Geschäftsführung – Vertretungsmacht:
◼ Bei der Vertretungsmacht geht es darum, ob die Gesellschaft wirksam gegenüber Dritten durch Rechtsgeschäft verpflichtet werden konnte – Abschluss eines Kaufvertrages.
◼ Bei der Geschäftsführung geht es darum, ob die Maßnahme des
Geschäftsführers dem Willen der (anderen) Gesellschafter entspricht.
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Gesellschaftsvermögen
◼
Gesamthand, § 718 (wie bei einer Erbengemeinschaft)
Keine Verfügung möglich über Gesellschafteranteil, § 719 I
Gesellschafter kann keine Teilung verlangen, § 719 I
Aber er kann kündigen gem. § 723, mit Auflösung findet
Auseinandersetzung statt, § 730
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Haftung
◼ Die Gesellschaft kann bei wirksamer Vertretung nur als GbR verpflichtet werden, die Gesellschafter werden nicht persönlich Vertragspartner.
◼ Aber die Gesellschafter haften kraft Gesetzes für die Gesellschaftsschulden
Persönlich und unbeschränkt mit dem ganzen Privatvermögen.
Unmittelbar und primär, d.h. direkt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.
Als Gesamtschuldner!
◼ Rückgriffsanspruch des in Anspruch genommenen Gesellschafters
gegen die Gesellschaft als Aufwendungsersatz gem. §§ 713, 670 BGB und
gegen die Mitgesellschafter aus § 426 – subsidiär.
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Grundsätzlich besteht die GbR nur mit den Gründungsgesellschaftern.
Eintritt eines neuen Gesellschafters nur mit Zustimmung aller Gesellschafter
Bei Tod eines Gesellschafters keine Weiterführung der GbR mit den Erben, die GbR endet - §§ 727 I.
◼ In den Nachlass fällt dann der Anspruch auf das Auseinandersetzung nach
§ 730 ff. und insbes. auf das Auseinandersetzungsguthaben nach § 734.
Bei Kündigung eines Gesellschafters endet die GbR, § 723 I 1
Bei Insolvenz eines Gesellschafters, § 728, endet die GbR.
◼ Folge der Beendigung der Gesellschaft ist die Liquidation der Gesellschaft durch Auseinandersetzung gem. §§ 730-735
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Aber: Keine Beendigung
im Falle einer◼
Fortsetzungsklausel
im Gesellschaftsvertrag◼ Anwachsung des Anteils am Gesellschaftsvermögen gem. § 738 II bei übrigen Gesellschaftern, ausscheidender Gesellschafter erhält Abfindungsanspruch.
oder einer
◼
Nachfolgeklausel beim Tod eines Gesellschafter
1. Die BGB-Gesellschaft
Nachfolgeklauseln beim Tod eines Gesellschafters
◼
Einfache Nachfolgeklausel
Bei der sog. einfachen Nachfolgeklausel wird im
Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft mit dem oder allen Erben fortgesetzt wird.
Die Nachfolgeklausel legt die grundsätzliche Vererblichkeit des Anteils des Erblassers fest. Der Nachfolger tritt nicht unmittelbar durch die Klausel, sondern erst durch die gesetzliche oder
testamentarische Erbfolge in die Gesellschaft ein. Der Erblasser hat es damit in der Hand, seine Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen.
Es werden alle Erben Gesellschafter entsprechend ihrer
Miterbenquote, nicht als Erbengemeinschaft. Sie haften auch für Altschulden der Gesellschaft.
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Qualifizierte Nachfolgeklausel
Soll die Gesellschaft lediglich mit einzelnen, bestimmten Erben fortgesetzt werden, ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag erforderlich. Eine solche legt konkret fest, wer Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters werden soll.
Den anderen Erben, die nicht Gesellschafter geworden sind, steht kein Recht am Gesellschaftsanteil zu, auch kein
Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.
Sondererbfolge. Der eintretende Erbe muss sich den Wert des Gesellschafts-anteils auf seine Erbquote anrechnen lassen.
Übersteigt der Wert der Mitgliedschaft den Betrag, der ihm aufgrund der Erbquote zustehen würde, besteht eine
Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben.
1. Die BGB-Gesellschaft
(nur der Vollständkeit halber: es gibt auch folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
◼ Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel
Im Gesellschaftsvertrag wird vertraglich, als Rechtsgeschäft unter
Lebenden, vereinbart, dass bei Tod des Gesellschafters ein. Möglich ist auch eine Nachfolgevereinbarung der Gesellschafter mit einer anderen Person.
Da hier der Gesellschaftsanteil außerhalb des Nachlasses als
Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Nachfolger übergeht, entsteht kein Ausgleichsanspruch für die Erben.
◼ Eintrittsklausel
Sie räumt bestimmten Erben das Recht ein, die Aufnahme in die
Gesellschaft zu verlangen. Den anderen Erben, die nicht Gesellschafter werden, muss kein Ausgleich zustehen, wenn diese im
Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen sind.
Ein automatischer Eintritt in die Gesellschafterstellung des Erblassers findet nicht statt. Der Erbe hat die Wahl, ob er eintritt.)
1. Die BGB-Gesellschaft
◼
Rechtsfähigkeit der GbR
◼
BGH, Urteil v. 29.1.2001, erkennt Rechtsfähigkeit der GbR an, damit ist die GbR aber keine juristische Person im
eigentlichen Sinne:
◼
Die GbR ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
Sie kann Partei eines Prozesses sein und unter ihrem Namen verklagt werden.
Sie kann im Grundbuch eingetragen werden (BGH 2009).
(Anmerkung: Nach dem neuen § 47 Abs. 2 GBO sind aber zusätzlich auch die Gesellschafter im Grundbuch
einzutragen. Gem. § 899a wird vermutet, dass der, der im Grundbuch eingetragen ist, auch Gesellschafter ist)
1. Die BGB-Gesellschaft
Reform des Personengesellschaftsrechts
◼ mit Gesetz vom 10.08.2021
(„Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz“)
nach den richtungsweisenden Entscheidungen des BGH 2001 zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft und 2009 zu deren Grundbuchfähigkeit überfällig.
BGB geht von Gelegenheitsgesellschaft aus, tatsächlich gibt es aber viele auf eine gewisse Dauer angelegte Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
◼ Inkrafttreten am 1.1.2024
◼ § 705 Abs. 2 n.F. gibt Wahlrecht zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger BGB-Gesellschaft
1. Die BGB-Gesellschaft
◼ Bei der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft
ist die Eintragung in ein Gesellschaftsregister beim AG erforderlich, § 707 n.F.. Verpflichtend beim Erwerb von Grundstücken
löst sich die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafter nicht auf,
§ 712 n.F.
ist das Gesellschaftsvermögen nicht wie früher der gesamten Hand zugeordnet, sondern der Gesellschaft, § 713 n.F.
haften wie bisher alle Gesellschafter persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, § 721 n.F.
gibt es ein Sitzwahlrecht – im Register eingetragene Gesellschaften können auch außerhalb Deutschlands ihre Geschäftstätigkeit ausüben.
1. Die BGB-Gesellschaft
◼ Bei der nicht rechtsfähigen BGB-Gesellschaft
hat die Gesellschaft kein Vermögen, § 740 Abs. 1 n.F.
endet die Gesellschaft gem. § 740a n.R.
◼ durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurde
◼ durch Auflösungsbeschluss
◼ Durch Tod oder Kündigung eines Gesellschafters
2. KG
◼
Praktische Bedeutung der KG
Ermöglicht Eintritt von Familienmitgliedern als Nachfolger mit geringem Risiko
Verteilung der Einkünfte auf mehrere Familienmitglieder kann sich mindernd bei der Einkommenssteuer auswirken
Sonderform: GmbH & Co. KG (nachfolgend)
◼ Die KG unterscheidet sich von der OHG nur in einem, allerdings zentralen Punkt:
Die KG ist eine „Zweiklassengesellschaft“ mit
beschränkt und mit
unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementäre)!
Kommanditisten sind (i.d.R.) nur Geldgeber, arbeiten nicht mit, haben keine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.
2. KG
Gründung einer KG wie OHG, nur dass gem. § 162 HGB der Kommanditist mit seiner persönlichen Hafteinlage zu benennen ist, bekannt gemacht wird aber nur der Name des
Kommanditisten (nicht die Hafteinlage).
Merkspruch:
„Der Komplementär haftet sehr! Der Kommanditist ist der, den man vergisst!“ ☺
2. KG
◼
Rechtstellung der Kommanditisten
Der Kommanditist ist ein Kapitalgeber, der keinen Einfluss auf die Gesellschaft hat, er wirkt weder in der Geschäftsführung mit, noch ist er vertretungsberechtigt!
◼ Anspruch auf Gewinnbeteiligung, § 168 I HGB, 4 %, Rest in angemessenem Verhältnis. Aber kein Entnahmerecht, § 169 II
◼ Widerspruchsrecht nur bei außergewöhnlichen Geschäften.
Er haftet dafür auch nur beschränkt, nämlich nur mit seiner Einlage, vorausgesetzt, er hat sie auch schon erbracht!
◼ §§ 171-176 HGB
2. KG
◼
Tod der Gesellschafter
Tod des Kommanditisten
◼
Gesellschaft wird mit seinem Erben fortgesetzt, § 177 HGB
Tod des Komplementärs
◼
Weiterführung der Gesellschaft ohne den Ausscheidenden.
◼
Auflösung, wenn kein Komplentär mehr vorhanden ist.
3. GmbH & Co. KG
◼ Es handelt sich um eine KG, deren Komplementär (=persönlich haftender Gesellschafter) eine GmbH ist!
◼ Die Typenvermischung soll die Vorteile verschiedener Gesellschaftsformen kombinieren.
Steuerliche Vorteile der Personengesellschaft
Beschränkte Haftung der Kapitalgesellschaft
Kapitalerweiterung der GmbH ohne Aufnahme eines Gesellschafters
Es haftet auch bei der GmbH & Co. KG ein Gesellschafter unbeschränkt persönlich, nämlich die GmbH als juristische Person mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen.
3. GmbH & Co. KG
Oftmals handelt es sich um eine personengleiche GmbH & Co. KG Hier sind die Kommanditisten auch an der GmbH beteiligt, womöglich ist es sogar eine Einmann-GmbH & Co. KG, bei der der einzige
Kommanditist auch Alleingesellschafter des Komplementärs, der GmbH, ist.
L GmbH & Co. KG
◼Komplementär
◼= Persönlich
haftender Gesellschafter:
L - GmbHL – GmbH
Gesellschafter Lutz Languth
Kommanditist
= Beschränkt haftender Gesellschafter
Lutz Languth
4. GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) - s. GmbH-Gesetz!
◼ Hat ein Stammkapital (mindestens 25 T€),
◼ für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das
Gesellschaftsvermögen , Gläubiger haben keinen Anspruch gegen die Gesellschafter, auch nicht bei Insolvenz der GmbH.
◼ GmbH ist eine Kapitalgesellschaft
◼ GmbH ist eine juristische Person
◼ GmbH ist „Formkaufmann“
d.h. unabhängig davon, ob sie ein Handelsgeschäft betreibt Kaufmann („Handelsgesellschaft“, § 13 III GmbHG
◼ Gem. § 1 GmbHG kann eine GmbH zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck gegründet werden!
4. GmbH
◼
Geschäftsanteile einer GmbH sind nach der gesetzlichen Regelung eigentlich veräußerbar und vererblich, § 15 I GmbHG
häufig wird aber im Gesellschaftsvertrag etwas anders geregelt, dann sind die Geschäftsanteile nur mit
Zustimmung der Gesellschafter veräußerbar, § 15 V GmbHG.
◼
Wichtigste Vorschrift zur Kapitalerhaltung ist § 30 I GmbHG:
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen
darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.
4. GmbH
◼
Fall
A bezieht von der A GmbH, deren Teilhaber er ist, ein großzügiges Geschäftsführergehalt. Als die GmbH in
Schwierigkeiten gerät, führen die Gehaltszahlungen zu einer Unterdeckung.
◼
Lösung
Verstoß gegen § 30 I 1 GmbH
„Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen
der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt
werden.“
4. GmbH
◼
Organe
Gesellschafterversammlung, § 48 I GmHG
◼ Die Gesellschafterversammlung kann allumfassend Kompetenz an sich ziehen, auch die Geschäftsführung!
◼ Sie kann auch Einzelweisungen an den Geschäftsführer erteilen.
◼
Aufsichtsrat
◼ Erst ab 500 Arbeitnehmer zwingend
◼ sonst fakultativ möglich,
◼ bei Landesgesellschaften grundsätzlich vorgesehen.
4. GmbH
◼
Geschäftsführer
Einen oder mehrere Geschäftsführer, § 6 I GmbH
Geschäftsführer können Gesellschafter oder Nichtgesellschafter sein, § 6 III1
Abberufung durch Gesellschafterversammlung jederzeit möglich
Geschäftsführer haben im Außenverhältnis nicht einschränkbare Vertretungsbefugnis, §§ 35, 37 II
Mehrere Geschäftsführer vertreten die GmbH im Zweifel gemeinsam, § 35 II 2 GmbHG
Haftung gegenüber Gesellschaft bei schuldhaften Pflichtverletzungen gem. § 43 II GmbHG
I.d.R. keine persönliche Haftung der Gesellschafter gegenüber Dritten
5. UG (haftungsbeschränkt)
◼
Unternehmergesellschaft gem. § 5a GmbH
„Mini GmbH“ – keine Haftung der Gesellschafter
ohne Mindestkapital – 1 EUR genügt
Stammkapital muss in Geld erbracht werden (in bar und vor der Anmeldung zum Handelsregister in voller Höhe.
Sacheinlagen sind ausgeschlossen.).
dient der Existenzgründung
jährlich müssen mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis 25 T€ erreicht sind.
Die Ansparpflicht darf aber nicht dadurch umgangen werden,
dass Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden, z.B. durch
überhöhte Geschäftsführerbezüge.
5. UG (haftungsbeschränkt)
Zur UG gehören auch Pflichten, etwas das der
Insolvenzantragspflicht. Deren Verletzung ist strafbar und bringt die Geschäftsführer in die persönliche Haftung zurück.
Die UG muss Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag entrichten. Bei
Gewinnausschüttungen an Anteilseigner ist
Kapitalertragsteuer fällig.
6. eG
◼ Die
eingetragene Genossenschaft
(eG) ist eine Gesellschaft mit nicht geschlossener Mitgliederzahl (mind. 3), welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mit- glieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezweckt,§ 1 I GenG (lesen!).
◼ Die erwirtschafteten Leistungen werden an die Mitglieder weiter- gegeben bzw. die Gewinne zur Finanzierung von Investitionen genutzt.
◼ Wirtschaftlicher Zweck u.a.: Die Vorteile von Großbetrieben sollen genutzt werden (billiger Einkauf, bessere Organisation des Absat- zes, günstige Kredite) ohne den Mitgliedern die Selbständigkeit zu nehmen.
Absatzgenossenschaften wie Molkereien, Winzergenossenschaft.
◼
Die eG ist
eine juristische Person, § 17 I GenG
nur das Vermögen der Genossenschaft haftet, § 2 GenG
Formkaufmann - kraft Rechtsform, § 17 II GenG
Gesellschaft mit offener Mitgliederzahl.
D.h. eine Gesellschaft, deren Mitglieder jederzeit durch Aufkündigung den Austritt erklären können, es wird aber bestenfalls das Geschäftsguthaben ausgezahlt, § 73 GenG
Zweck der eG ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb,
◼ d.h. das genossenschaftliche Unternehmen verfolgt nicht für sich selbst erwerbswirtschaftliche Ziele, sondern macht
Förderungsgeschäfte und Hilfsgeschäfte für die Mitglieder.
6. eG
◼
Gründung erfolgt durch mind. 3 Mitglieder und schriftlichen Vertrag, der Statut heißt - b§§ 4, 5 GenG,
◼
Die Eintragung in das Genossenschaftsregister ist konstitutiv für die eG, d.h. die Genossenschaft entsteht erst mit der Eintragung,
§ 13 GenG.
◼
Die Genossenschaft ist keine Kapitalgesellschaft, kein
Mindestkapital ist vorgeschrieben, die Mitglieder beteiligen sich mit Kapitaleinlagen. Statut regelt die etwaige Nachschusspflicht (Haftung über den Kapitalanteil hinaus.)
◼
Die Mitgliederzahl einer Genossenschaft kann schwanken.
◼
Bei Austritt wird der Geschäftsanteil ausgezahlt, damit schwankt auch das Gesellschaftskapital.
6. eG
◼
Demokratische Gesellschaft: Die Genossen sind alle gleichberechtigt:
◼
Stimmrecht in der Generalversammlung im Zweifel nach Köpfen,
§ 43 II GenG, unabhängig von der Kapitalbeteiligung.
◼
Organe, § 9 GenG
Vorstand
◼ vertritt die Gesellschaft – mind. 2 Vorstandsmitglieder, § 24 GenG (bei 20 Genossen und weniger ist ein Vorstandsmitglied ausreichend)
Aufsichtsrat
◼ kontrolliert den Vorstand (verzichtbar, wenn 20 Genossen und weniger)
6. eG
Die eingetragene Genossenschaft (mit mehr als 20 Mitgliedern):
Vorstand
(Geschäftsführung) Mind. 2 Mitglieder
Aufsichtsrat (Kontrollgremium) Mind. 3 Mitglieder
Vertreterversammlung
bei mehr als 1500 Mitgliedern
Generalversammlung (Mitgliederversammlung)
berichtet berichtet
berichtet
wählt
wählt
wählt bestellt
6. eG
7. Kooperationen
Fall:
◼ Vier Landwirte vereinbaren, zur Kosteneinsparung einige Maschinen im Wert von 200 T€ gemeinsam anzuschaffen. Jeder zahlt 50 T€. Die
Maschinen werden erworben, es wird ein schriftlicher
Kooperationsvertrag aufgesetzt. Danach sind alle Partner gleichberechtigt.
◼ Wie ist die Kooperation rechtlich zu qualifizieren? Wird ein Verein oder eine BGB-Gesellschaft gegründet?
◼ Maschinenringe sind regional organisierte Selbsthilfevereinigungen von
gleichberechtigten Landwirten. Durch die Koordination und Durchführung des überbetrieblichen Maschineneinsatzes ermöglichen die Maschinenringe ihren Mitgliedern den Einsatz modernster Techniken und die Teilnahme am technischen Fortschritt, ohne das Risiko unrentabler Investitionen eingehen zu müssen.
Zudem ermöglichen sie die Auslastung bereits vorhandener Technik im überbetrieblichen Einsatz.
Lösung:
◼ In Betracht kommen insbesondere Verein, GbR oder GmbH. Laut Sachverhalt wird gemeinsames Eigentum gebildet! Es gibt einen schriftlichen Vertrag, keine Satzung, keinen Vorstand, weniger als 7 Mitglieder, daher kein Verein.
Maschinenringe können auch als eingetragener Verein organisiert werden, allerdings eher für die Vermittlung von Maschinen. Die Maschinen gehören dann Mitgliedern oder einer GmbH.
◼ BGB-Gesellschaft? Persönlicher Zusammenschluss zur gemeinsamen Verfolgung eines Ziels, § 705 BGB?
Ja, gemeinsamer Erwerb und gemeinsame Nutzung! Förderung durch Einlage für den gemeinsamen Kauf (+),
keine Eintragung als GmbH vorgesehen, daher keine GmbH.
◼ Ergebnis: Die Maschinen stehen im Gesamthandseigentum der BGB- Gesellschaft.
7. Kooperationen
Fall: Der widersprüchliche Erblasser
V ist an einer landwirtschaftlichen Maschinengesellschaft, einer GbR, beteiligt. Er ist mit seiner Frau Marie im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft verheiratet. In seinem Testament hat er angeordnet:
„Meine Frau Marie und meine beiden Kinder Karl und Konstantin sollen zu je 1/3 Erben werden.“ Im Gesellschaftsvertrag der GbR steht
„Rechtsnachfolger von Todes wegen können nur ehelich-leibliche
Abkömmlinge werden.“ Als er stirbt, umfasst sein Bankvermögen 120.000 EUR. Der Wert des Gesellschaftsanteils von V wird auf 60.000 geschätzt.
7. Kooperationen
Lösungshinweise
◼ Der Grundsatz, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst wird, wenn einer der Gesellschafter verstirbt, kann durch eine
Nachfolgeklausel überwunden werden. Von einer qualifizierten Nachfolgeklausel spricht man, wenn nicht alle Erben in die Gesellschaft eintreten sollen, sondern nur ausgewählte.
◼ Welche Regelung hat Vorrang, wenn das Testament oder bei dessen Fehlen das gesetzliche Erbrecht anders lauten als die
Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag?
◼ Die gesellschaftsvertragliche Regelung geht der testamentarischen oder der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich vor!
◼ Übersteigt der Wert der Mitgliedschaft den Betrag, den ihm aufgrund der Erbquote zustehen würde, besteht eine Ausgleichspflicht
gegenüber den Miterben.
7. Kooperationen
Falllösung
Karl und Konstantin übernehmen zu je 1/2 die GbR Beteiligung. Marie kann nicht Gesellschafterin werden. Stattdessen stehen ihr aber
Ausgleichsansprüche gegen die Kinder zu.
Die Kinder müssen sich den Wert des Gesellschaftsanteils auf ihre Erbquote anrechnen lassen.
Der Wert des Gesamtnachlasses beträgt 180.000 EUR. Der Ehefrau steht an sich ein Erbteil von ½ zu, testamentarisch erhält sie jedoch nur 1/3. Da dies mehr als das Pflichtteil in Höhe von ¼ ist, bleibt es bei 1/3.
Das Erbteil der Kinder wird um den Wert des Gesellschaftsanteil vermindert, also erhalten sie nur