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Juni 1994 Zwischen der Stadt Velbert und der Stadt Hattingen wird gemäß

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

zwischen der Stadt Velbert und der Stadt Hattingen

zur Übertragung der Aufgaben des Schulträgers Stadt Hattingen für den Ortsteil Niederelfringhausen

auf den Schulträger Stadt Velbert vom 15. Juni 1994

Zwischen der Stadt Velbert und der Stadt Hattingen wird gemäß §§ 1 und 23 - 25 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit -GkG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Okto­

ber 1979, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (SGV NW 202), in Verbindung mit

§§ 8 und 11 Abs. 6 des Schulverwaltungsgesetzes -SchVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1994 (SGV NW 223) fol­

gende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

§ 1

Die Stadt Velbert ist Schulträger der im Stadtbezirk Velbert-Langenberg gelegenen Städt. Gem.- Grundschule Nierenhof, Kohlenstraße 24, 42555 Velbert.

§ 2

Die Stadt Hattingen ist gemäß §§ 2 und 10 SchVG Schulträger für den Ortsteil Hattingen-Niederel­

fringhausen.

§ 3

(1) Die Stadt Velbert übernimmt die Durchführung der Aufgabe des Schulträgers Stadt Hattingen, die Grundschüler aus dem Ortsteil Hattingen-Niederelfringhausen schulisch zu versorgen, und nimmt diese Schüler mit Wirkung ab dem Schuljahr 1994/95 in die in § 1 genannte Schule auf. Der Besuch einer anderen Grundschule in Hattingen würde für die Grundschüler aus dem Ortsteil Hattingen-Niederelfringhausen bei den gegebenen örtlichen Wege- und Verkehrsver­

hältnissen zu unzumutbaren Belastungen führen.

(2) Die Stadt Velbert übernimmt die Einrichtung und Durchführung eines Schülerspezialverkehrs für die Schüler aus Hattingen-Niederelfringhausen gem. § 14 Abs. 1 der Schülerfahrkosten­

verordnung -SchfkVO- vom 24. März 1980, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 1989 (SGV NW 223) und trifft die zur Errichtung notwendigen Absprachen mit der Stadt Hat­

tingen gem. § 14 Abs. 3 SchfkVO.

§ 4

(1) Die gesamten Schulbetriebskosten, die der Stadt Velbert durch die Beschulung der die Gem.- Grundschule Nierenhof in Velbert besuchenden Grundschüler aus Hattingen-Niederelfring­

hausen entstehen, werden von der Stadt Velbert getragen.

(2) Für die Schüler aus Niederelfringhausen, die ab dem Schuljahr 1994/95 in die Grundschule Nierenhof neu aufgenommen werden, zahlt die Stadt Hattingen der Stadt Velbert - vorbehalt­

lich einer Neufassung der Schülerfahrkostenverordnung -SchfkVO- eine pauschale Fahrkos­

tenbeteiligung. Die Höhe beträgt pro Schüler 100 DM pro Monat für 11 Monate pro Jahr.

(3) Die Stadt Hattingen übernimmt für die in Abs. 2 genannten Schüler die Kosten der Lernmittel­

freiheit pro Jahr und Schüler in Höhe des jeweils gültigen Durchschnittsbetrages abzüglich

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(2)

des Eigenanteils der Erziehungsberechtigten gem. § 3 des Lernmittelfreiheitsgesetzes (LFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.03.1982 (SGV NW 223) in Verbindung mit der Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 Lernmittelfrei­

heitsgesetz (VOzLFG) in der jeweils gültigen Fassung (SGV NW 223).

(4) Für den Fall einer durch die Überschreitung der Einzügigkeit notwendigen baulichen Erweite­

rung der Gem.-Grundschule Nierenhof, ausgelöst durch die Beschulung der Grundschüler aus Niederelfringhausen, erklärt sich die Stadt Hattingen grundsätzlich bereit, sich an den Kosten für notwendige Investitionen zu beteiligen. Die Höhe des Zuschusses zu den Investiti­

onskosten bemißt sich nach dem Anteil der ab dem Schuljahr 1994/95 neu aufgenommenen Schüler aus Niederelfringhausen an der Gesamtzahl der ab dem Schuljahr 1994/95 neu aufgenommenen Schüler der Gem.-Grundschule Nierenhof.

(5) Die jährlichen Zahlungen gem. Abs. 2 und 3 werden jeweils zum Schuljahresbeginn fällig.

Maßgebend ist die Zahl der Schüler aus Niederelfringhausen in der Gem.-Grundschule Nierenhof zum Schuljahresbeginn eines jeden Jahres, beginnend mit den Einschulungen zum Schuljahr 1994/95.

§ 5

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Beteiligte kann die Vereinba­

rung mit einer Frist von einem Jahr zum Schluß eines Schuljahres schriftlich kündigen.

(2) Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist gem. § 30 GKG der Regierungspräsident Düs­

seldorf als zuständige Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

§ 6

Die Vereinbarung wird wirksam am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt des Regierungspräsidenten Düsseldorf als der zuständigen Aufsichtsbehörde.

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