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(1)

Vergfitungsvereinbarung

gémé’B ‘§ 14 Abs. 1 def Vereinbarung'nach § 1329 Abs‘ '3 863 V fiber lnhalte und Anforderungen de'r gesundheitliche‘n Versorgungspianung ffir die letzte

Lebensphase vom 13.12.2017

zwischen

— der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse

— dem BKK Landesverband Mitte Eintrachtweg 19, 3017-3 Hannover

—- der BIG direkt ge‘sund,_ zugleich handelnd aES'Vertreterin der IKK classic, iKK-

gesund plus, IKKNord und IKK Sfldwest

- der IKK Brandenburg und Berlin

.der Knappschaft, Regionaldirektion Berii'n

der Sozialversicherung ffir Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ais La’ndwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarte'n

0'

00,000

den Ersatzkassen:

Techniker Krankenkasse (TK')

BARMER

OAK-Gesundheit

Kaufménnische'Kr‘ankenkasse - KKH Handelskrankenkasse (hkk)

HEK — Hanseatische Krankenkasse)

gemeinsamer Bevollméchtigter mit’ Abschlussbefugnfs:

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) 'vertreten durch den Leiter der vdek—

Landesve'rtretung Berlin/Brandenburg

im Folgenden ,.Krankenkassen"" genannt

Stand: 19.11.2019

(2)

und

— der Arbeiterwohlfahrt Lan‘desverband Berlin e.V..

— dem Caritasverband fiJr das Erzbistum Berlin e.V.

—- clem Deutschen Paritétischen Wohilahrtsverband - Landesverbancl Berlin e‘V.

— dem Deutschen Roten Kreuz - Landesverband Berliner Rotes Kreuz e.V.

~ de'm Diakonisehen Werk Berlin—Brandenburg—schlesische Oberlausitz e.V.

'(DWBO)

— der JUdiSchen Gemei‘nde zu Berlin

— der Berliner Krankenhausgesellschaft e-.V.

«- dem Bundesverb‘and private-r A'nbieter SOzialer Dienste e.V.

- La‘ndesgruppe Berlin

— Verband privater Kiinike‘n und Pflegeeinrichtungen Berlin-Brandenburg e.V. .(VPK

BB)

~ dem Verband Deuts‘cher Alten-- und Behi'ndertenhilfe e-.V. (VDAB)

— der Bundesarbeitsgemelnschaft Hauskrankenpflege‘ey. (BAH. Landesverband

Berlin)

im. Folgender‘i ,,Verbéinde- der Einrichtungen“ genannt

Stand: ‘19.11.2'01_9

(3)

§1

Vergfitungsans‘pruch

Diese Vereinbarung findet AnWendung auf zugelassene voilstationére Pflegeeinrichtungen nach § 43 8GB XI und Einrichtungen ider Eingliederungshilfe fflr Menschen mit Beh'inderung nach §, 75 Abs. 1 Satz 1 SGB 'XIE, wenn die Anford'e‘rungen‘

cler ,,Vereinbarung 'nach § 1329 Abs. 3 8GB V fiber Inhalt'e und A‘nforderungen der gesundheitlichen V'ersorgungspianung ffir die Eetzte Lebensph‘ase vom 13.12.2017“

(nachfolgend ,,Bundesvere'inbarung" genannt - Anlage A) 'erffilli 'und schrifllich durch Anlage 1. clear Vorgenannten Bu'ndesvereinbarung '("Erkléirung zur Erfflliung de‘r Anforderungen nach § 14 der Vereinbarung mach ,.§ 1329 Abs.3 SGB V vom

13.12.2017") gegenflber den Krankenkassen nachgewiesen wurden.

Die verbandsgebundenen‘ und' niehtorganisierten Tréiger' der vollstationéren Pflegieeinrichtungen sowie‘ Einrichtungen der Eingliederungshilfe fiir Mensc‘hen mit"

B‘ehinderung nach '§ 75 Abs. 1. Satz 1 3GB X11, die die Voraussetzungen na‘ch Absatz 1 erffllien, kénnen durch die Einreichung de'r Beitrittserklérung (Anlage B) dieser

’Vergfltungsvereinbarung beiireien. Hiervoh unbenommen bleibt die Méglichkeit einer individueIien Vereinbarung.

§ 2

Vergfitungsféihige Leistung

Die vollsfgationére Pflegeeinrichtung/die Einrichtung .der Eingliederungshilfefflr

Menschen mit Behinderungen ffihrt eine qualifizierte Beratung zur gesundheitlichen Versorgun‘gsplanung ffir die. letzte Lebensphase durch mit dem Ziel, den Bewohner im Sinne einer selbstbestimmten Entscheidung fiber individuelle Behandlungs-, Versorgungs- und PflegemaBnahmen zu unterstiltzen und diese zu erméglichen, Versicherte einer private'n Krankenversicherung (PKV—"Versicherte) sind von dieser Vereinbarung nicht erfasSt und entsprechende Vorsorgepianungen kfinnen auch nicht zu Lastén der Gesetzlichen Krankenvers‘icherung erbracht warden;

Bei Einrichtungen der Eingliederungshilfe ist die doppelte inanspruchnahme au’szuschlieBen. Bei der Ermittiung der potenziell Leistungsberechtigten steiit der Tréger si'cher, dass Leistmgsberechtigte nur einmal berficksichtigt werden. Soweit Leistungsberechtigte da‘s Angebot in. einer teiistationéren Einrichtung, die nicht dem Wohnen client, in Anspruch nehmen machten, befragt die Einrichtung' vor Beginn der Leistung den Leistungsberechtigten zu einem ande‘rweitigen Angebot in seiner Wohneinrichtung. Wird ein solches ander'wei'tiges- Angebo't von dem’

Leistungsberechtigten bejaht, fijhrt die Einr’ichtung, die nicht die Wohneinrichtung ist.

das Angebot in Bezug auf- diesen Leistungsbereohtigten nicht durch und eryéilt insoweit keine Vergfltung. Dies hat die Einrichtung der Eingliederungshilfe mit der Ubermittlung‘

der Anlage B darzulegen.

Stand: 13112019

(4)

§ 3

BeWohnerpauschale Die Bewohnerpauscha‘lel Est gem'éiB Aniage C‘ geregelt.

§4

Qualifika‘tion der Berater

(1) Die notwendi'ge Weiterbildung der Berater ist in zwei T'eile (vgl. § 12 de'r Bundesvereinbarung) geg_iiedert,_ Mit erfolgreichem nachgewiesenem Abschluss von Teil 1 der Weiterbiidung, ist die Einricht‘ung berechtigt, bereits die Bewohnerpauschaie monatlicih abzurechnen.

(2) Die EinriChtung muss in der Hegei innerhalb von 12 .Monaten gegenfiber der AOK Nordost nachweisen,_ dass der Berater‘ den Teil 2 Weiterbiidung abgeschiossen hat.

Sofern der Nachweis nicht erfo'Egl. is: die Einrichtung nicht mehr berechtigt,_entsprechend ,§ 1.2 Absatz 7 der Bun'desvereinbarmg‘ Beratungsfeis’t’ungen zu erbringen und abzurechnen.

(3) Das Zertifikat fiber den AbsChlu‘s's der Weiterbildung (Teil 2) ist spétestens 4 Wochen nach Abschluss an die AOK Nordost zu Uber‘mittein.

.§ -5

Lei'stungsnachweis

(1) Die Einrichtung hat, nach Abschluss des Beratungsprozesses nach § 8 de'r Bundesvereinbaruhg an die Kra'nkenkasse der Versicherten/des Versicherten geméiB § 9 Absatz 1 der Buhdesvereinbarung die Anlage 2 -der Bundesvereinbarung (,,Leistun__gsnachweis fiber eine Beratun‘g (Beratungsprozess) nach § 1329 Abs. 3- 8GB V“) zu fibermitteln.

(2) Die Zahlung der monatlichen Bewohnerpauschaie mach § '3 dieser Vereinbarung ist unabhéngig von den zu fiberm'itte'lnden Leistungsnac.hweisen.

§ 6

fiberprfifung des- Vergfitungsverfahrens oder Mitwi’rkung an der Datenerhebung

Aufgrund der Neueinfflhrung der-gesundheitiichen Ver'sorgungspianung far-die letzte Lebensphase wards in der Bundesvereinbarung ffjr eine Ubergqngszeit eine pauschaie Vergfltungssystematik'vorgesehen. Zur Weiterentwicklung und Uberprflfung der

Vergfitunvgssystematik haben sich die Vereinbarungspartner der Bundes‘vereinbarung‘

auf eine paraiiele Datenerhebung bei den teilnehmenden Einrichtungen durch ein externes lnstitut versténdigt'. Eine Mitwir’kung der Einrichtung .an der Erhebung is‘t nach

§ 16 der Bundesvereinbarung erforderli’ch. ’

Star-1d: 19.11.2019

(5)

§ ‘7 Abrechnung (1) Ffir die Abrechnung gilt § 17 der Bundesvereinbarung.

(2) Die Rechnungslegung erfo'lgt versichertenbezogen monatlich. Sie ist bei den von den Krankenkassen benannten Daten- und Papierannahmestellen einzu’reichen. Die-

Krankenkassen sind zur Rechnungsbegleichung nur dann verpflichtet, sofern eine

versicherungs-, leistungs~ und Vertrag'srechtliche Anspruchsberechtigung gegeben i’st.

Unabhfingig davon ist j‘ede Krankenkasse berechtigt, ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren und die damit irn Zusammenhang stehenden Modaiitaten nach vorheriger Abstimmung mit dem Tréger gesondert zu vereinbaren.

(3) 15b 01.01.2020 sol! die Abrechnung maschineli erfolgen. Davon abweichende Ubergangsr'egefungen .sind Iéngstens bis 31,122021 mdglich. Bis zur Einffihrung des maschinellen DTA (Datentrégeraustausch‘) gilt grundsé‘ttzlich die- Papierrechnung. Die Rechnung muss dabei foigende Mindestangaben enthaften:

- Krankenversichertennummer, Name, Vorname!

Geburtsdatum des Versicheflen,

a Rechnungsdatum'

- Rechnungsnummer

~ Abrechnungsmonat, - Rechnungsb'e't'rag

- lnstitutskennzeic’hen der Einri'ch‘tung’ 10r§ 132g 'SGB‘V

- Leistungsart (bspw. Abrechnung gem. § 13.29 8GB V) Oder gesundheittiche Vorsorgeplanung

. Abrechnungspositions’nummer {soweit mitgeteilt)

(4) Ubertrégt der Tréger die Abrechnung einer Abrechnungsstelle, so hat er die Krankenkassen unverzfiglich schriftlich zu informieren. Es sind der Beginn und das Ende der Abrechnung sowie der Name der beauftragten Abrechnungsstelle mitzuteilen;

AuBerdem is! eine Erklérung des Trégers beizuffigen, dass die Zahlungen an die beauftragte Abrechnungssteiie mit schuldbefreiender Wirkun'g :erfolgen. Der Tréger ist verpflichtet, setbst daffir zu sorgen, dass mit dem den Krankenkassen mitgeteilten Ende der Abrechn'ung keine diesen Zeitpunkt fiberschreitende lnkasso~Voilmacht Oder Abiretungserklérung mehr' besteht. Das Ende der‘ Abrechnung ist den Kra'nkenkassen sch‘rifilich durch die Abrechnungsstefle Oder den sonstigen Forderungsinhaber zu besté'ltigen.

(5) Sofern die Rechnungslegung ei‘ner Abrechnungsstelle fiber'tragen warden soil. Est-def Auftragnehmer unter besonderer Berflcksichfigung der Eign‘ung der datenschutzrechtlichen Geeignetheit sowie. der von ihm .getrofiene'n technischen und organisatorischen MaBnahmen zum Datenschutz un’d zur Dafensicherheit durch den Tréger auszuwahlen.

(6) Die Bezahlungder ReChnung erfolgt innerhalb von 21 Kalendertagen nach Eingang de’r vollsténdigen Rechnungsunterfagen bei der zusténdigen Kranke‘nkasse oder'der von ihr

benannten Abrechnu‘ngsstelle. Abweichend von Satz 1 kénnen individuelle

Vereinbaru‘ngen zwischen den Krankenka'ssen und den Trégern getroffen warden.

Stand: 19.11.2019

(6)

§B

Folge von Vertragsverstfinen

(1) VerstéBt 'die Einrichtung geg’en die B‘undesvereinbarung ode‘r die Vergfltungsvereihbarung, kann dies Mafinahmen mach sich ziehen. Die VertragsVe'rstéBe werden dem Tréger in schriftlicher Form mitgeteilt. Uhgeachtet dessen ist die Vertragsverletzung unverzflglich abzustellen. Bei schweren VertragsverstéBen sind die' Krankenkassen zur auBerordentlichen fristlosen Kandigung berechtigt.

Weitergehende Ansprflche (z. B. SChadensersatz) bleiben davon unberflhrt.

(2) Die' Krankenkassen si'nd ,berecht’igt-i fiberzahlte Betrége zurfickzufordem.

§ 9-

Kfindigung

(1) Die Vergfltungsve‘reinbar‘ung kann von iedem Vereinbarungspartner mit einer F-rist von drei Monaten zum Jahrese‘nde erstmalszum 31.12.2020, gekfi’n’digt we'rden. Oh‘ne das.

dadurch die Vereinbarung 10r- die Ubrigen Vereinbarungspariner unwirksam wird;

(2) Die Anlage C kann gesondert gekfihdigt warden. Abs. 1 giit entsprechend (3) Die Kfindigung bedarf der Schriftform.

(4) Unbenommen besteht da‘s Recht der Vereinbarungsgaartner, die

Vergfltungsvereinbarung einvernehmlich zu éndern.

(5) Das Recht zur auBerQrdentlichen Und fristlosen Kflndigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund bleibt uhberfihrt.

§1 O .lnkrafltreten

(1) Diese Vergfiiungsvereinbarung giit ab dem 01.01.2020.

(2) Unabhéngig von Absatz 1 beginnt far den Tréger der Anspruch erst, wenn aiie Unterlagen sowie Voraussetzungen g‘e‘m'aB § 1 dieser Vergfitungsvereinbarung vorliegen bzw, erffillt sind. Die .Unteriagen s'ind mind. 6 Wochen vor dem gewflnschten Beginn einzureichen.

Stand: 19.11.2019

(7)

§ 11

Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder durch gesetzliche Neuregelungen ganz oder teilwei_se unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit dieses Vertrages im Ubrigen nicht beriihrt. Tritt ein solcher Fall ein versténdigen sich die Vereinbarungspartner unverzuglich I‘Jber notwendige

Neuregelungen. Anderungen und Erga'nzungen des Vertrages bedurien der Schriftform.

(2) Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend ffir den Fall, class sich die Vergfltungsvereinbarung als Iiickenhaft erweist.

§ 12 Anlagen

(1) Folgende Anlagen in der jeweilig gI'JItigen Fassung sind Bestandteil dieser Vergiitungsvereinbarung:

A. Bundesvereinbarung nach § 1329 Abs. 3 SGB V inkl. Anlage 1 und 2 B. Beitrittserklérung

C. Bewohnerpauschale

(2) Die Anlage C wird jeweils bei einer Folgevereinbarung von allen Vertragspartnern unterzeichnet

(3) Die Geitungsdauer der Bewohnerpauschale wird geméiB der Anlage C vereinbart.

Anlagen:

A. Bundesvereinbarung nach § 1329 Abs. 3 5GB V inkl. Anlage 1 und 2 B. Beitrittserklérung

C. Bewohnerpauschale

Berlin, den 19.11.2019

A0 Nor ost- Die GesundheitsEaseg

flK/k

BKK Landesverband Mitte

Regionalvertretung Berlin und Brandenburg

Stand: 19.11.2019

(8)

BIG direkt gesund, auch in Vertretung

der IKK classic, IKK gesund plus, IKK Nord und IKK Siidwest

IKK Brandenburg und Berlin

Knappschaft Regionaldirektion Berlin

SVLFG als Iandwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten

A

Verb/and d Ersat ssene. (V. dek)

Der Leiter der vde ande ertretung Berli lBrandenburg

(/W/V

ArbeiterwolManrt Landé£v%‘band Berlin e.V.

Stand: 19.11.2019

(9)

Jxa WM

Caritasverband fflr das Erzbistum Berlin e.V.

/(— wéM/Q‘W

Deutscher Paritétischer Wohlfahrtsverband - Landesverband Berlin e.V. -

(Balm

C ; Deutschesm Kreuz _

Land and Berliner Rotes Kreuz e.V.

5/5604 flag

Diallwnisches Werk Berlin-Brandenburg

— schlesische Oberlausitz e.V.

(DWBO)

Jildische Gemeinde zu Berlin

(L,

Stand: 19.11.2019

Berlineykrankenhausgesellschaft e.V.

(10)

7% @gay

Bundesverb‘nd privater Anbieter sozialer Dienste e.V.

- Landesgruppe Berlin

(LR.

Verbandoprivater Kliniken und Pflege‘inrichtungen Berlin-Brandenburg (VPK BB)

/

Verband Deutsé UAlte d Behindertenhilfe e.V. (VDAB)

M (magi/Vt \I/

Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e.V.

Landesverband Berlin

Stand: 19.112019

(11)

Vereinbarung nach § 1329 Abs. 3 563 V

"fiber Inhalte und .Anforderun‘gen der gesundheitlichen Versorgungsplanung

fCIr die letzte Lebensphase vom13.12,.2017

zwischen

dem GKV~Spitzenverband 3, Berlin.

und

— der Arbelterwohlfahrt Bundesverband e. V.. Berlin

~ cler Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter'Dienste Bundesv‘erband e. V... Hannover

~ dem Bundesverband Ambula'nter Dienste und Stationérer Einrichtungen e. V.. Essen

— dem Bundesverband anthroposophisches Sozialwesen e. V.. Echzell

~ dem Bundesverband der kommunalen Seni'oren-~ un‘cl Behinderteneinrichtungen e. V.. Kdln -« Clem Bundesverband evangellsche Behindertenhiife e. V._. Berlin

- clem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V.. Be‘rlin‘

— der-Caritas Behindertenhilfe und Psychiatr‘ie e. V.. Freiburg/Berlin

— dem Deut-schen Caritasverband e. V.. Freiburg i'm. Brelsgau'

~ der Diakonie- Deutschland — Evangelischer Bunde‘sverband e. V.. Berlin w clem DRK e, V. w General'sekr-etariat. Berlin

— dem Deutschen Parltatischen Wohlfahrtsverband _. Gesamtverband e. V.!

_ dem Verband Deutscher Alten~ und Behindertenhilfe e. V.,.Esse'n

— dei' ZentralwohlfahrtSstelle de'rJuden in Deutschland e. V.. Frankfurt am Main

' Der CKV~Spltzenverban¢i .lst-(ler Splt'zénverbnnd B'und der Krankenkaszaen gemé‘l! § 217a 568 V.

(12)

Inhaltsverzeichnis

Praambel 1

§ 1 Gegenstand derVerembarung ,2

§ 2 Zielse‘tzung der Lelstung 3

§ 3 AnSpruchsberechtigte Ve‘r'sichert'e (Zielgrupp‘e‘) 4

§4 Inhalt der Leistung ... 4

§ 5 Berat‘ung der LeistungsberechtigtenIdes Leistungsberebhtigten ... 5

§-6 Barrierefrei'eAusgest-aitung dergesundheitlichen-V'ersorgungsplanung far die letzte Lebensphase 7 § 7 Organisation cler gesundhéitlichen Versorgungsp‘lanung filr die letz'te Lebensphase 8 § .8 Durchfflhrung des Beratungsprqz‘esses ... ... 8

.§ 9 Dokumentation des. Be'ratungsprozesses un‘d cler Willensfiuflerungen ...-... 9

§ 1.0 lnterne Vernetzung ... ... ... 11'

§ 1 1 Ext‘eme Vernetzung....,... ...f... ... 12:

§ '12 Anforderungen an die Qualifikation der aeraterj'nfd'e-s Ber'ater-s 12 § 13 Qualitéit und Qualitétss‘icherung 18 § 14 Vertragiiche Crundsétz‘e ...-...,... 19

§ 15 Grundsfitzeder Vergutung 20' § 16 Uberprfifung des Vergfitungsverfahr‘ens 2! § 1 7 Abrechnung 22 § 18’ lnkrafttret‘en und Kfindigung 23 Unterschriftenseite...-... ... ... '24

Aniage 1: Erklé'rung zur Erfflliung der Anforcierungen mach § 14- tier Vereihbarung nach

§ 1329 A133. 3 568 V vom 13.12.2017

Anlage 2: Leistungsnachweis fiber eine Beratung (.Beratungsprozess) nach

§1329 Abs. 3 563 V

(13)

Priambe!

Zunehmendes Lebensalt'er oder chronisch fortschrei't'ende Erkrankungen‘ machen -eine.l'ntensi-—- ve Auseinandersetzung mit Fragen cler physischen. psychischen. soz—ialen und religiésen bzw.

spirituellen Unterstiltzung sowie mit Fragenzu pflegeri'schen-Mafinahmen und medizin‘ischen Behandlungen in Vorbereitung auf die letzte Lebensphase erfordeflich.

Die gesundheitliche Versorgungspianung far die letzte Lebensphase im Sinne des- §'132g 563 V or'ientiert sich am bi'ografischen bzw. Iebensweltlichen Hintergrund der Leistungsbe- rechtigtenides- Leistungsberechtigten. Der Wine der- Leistungsberechtigten/des Leistungsb‘ee rechti’gten ist zu respektieren und daher handiungsleftend.

Inhalt'de'r ge‘sundheitlichen Ve’rsor'gungsplanung fiir die Ietzte Lebensphase ist ein individu—

elles. auf die Situation der'Leistungsberechtig’tem’des- LeiStungsberechtigten zugeschnittenes Beratungsangebot zur medizinisch-—pflegerischen, psychosozialen undioder seelsorgerlichen Versorgung in 'der letzten Lebensphase. Sie sol! der Leistungsberechtigten/dem Leistun‘gsbe—

rechtigten erméglichen, selbstbestimmt fiber Behandlungs-«. Versorgungs— und Pfiegemafl—

nahmen entscheiden zu kannen und damit als Grund‘lage ftir eine Behandlung und Versor—

gung am Lebensende dienen, die den geauflerten Vorst‘e‘llungen der Leistungsberechtig- tenldes Leistungsberechtigten entspricht.

Die Etabli'erung der gesundheitiichen 'Versorgungsplanung ffir die ie‘tzte Lebensphase In voll- stationére‘n Pfiegeeinr‘ichtungen sqwie Einrichtu'ngen der Eingliederungshilfe setzt einen Or—

ganisationsentwickiungsprozess- In den Einrichtungen voraus. Hierbei geht es um die. Einbin~

dung der gesundh‘eitiichen Versorgungsplanung for die ietzt'e Lebens‘phaSe- in die Strukturen und Prozesse der Einr‘ichtung.

Die gesundhe'itljche' Versorgungsplanung ftr'r die letzte Lebe’nsphase nach § E329 SGB'V in stationfiren Pfiegeeinrichtungen und Einri'chtungen der Eingliederungshilfe [ehnt sich an das internationale Konz‘ept'des .,A_c[vance. Care Planning“ (AC?) an.

Es iiegen - mit Ausnahme von einigen Projekten -- in Deutschiand keine Erfahrungen mit der gesundheitlichen Versorgungspianung ffir die ietzte Lebensphase vor. Aufgrund d'er N‘eueim fflhrung dieser Leistung fehlen Etfahrungswerte. insbesondere m'it Slick. auf die lnanspr-uch—

nahme, die Anzahl’der durchgefflhrten Beratungen je Beratungsprozess sowie die Bauer cler Gespréche je Beratung.5pr.o'zess. Deshalb erfoigt in 'einer Ubergangszeit eine Datenerhebung in den Vollstationéren Pflegeeinrichtungen geméiIS § 43 $03 Xl' sowie in den Einrichtungen der Eingliederungshilfe geméfs § 75 SGBXII, u'm auf dieser Grundlage die vereinbarte Ver‘gu- tungssystematik zu fiberp‘rufen und weiterzue'ntwickeln.

Smle I van Z]

(14)

§ 1 Gegen‘stand der Vereinbarung (1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Der GKV—Spitzenverband vereinba'rt mit den 'VerEinigungen der Trfiger vollstationarer Pfiege-—

einrichtungen und Einrichtungen 'dEr Eingliederungshiife fur Me‘nschen mit Behinderung auf Bundesebene das Nehere fiber die. inhalte und Anforderungen 'der gesundhejitlich'en 'Versor~

gungsplanung fL'Ir die letzte Leben'sphase nach §0132g Abs; 3 Satz 1 .568 V. Die Vereinb'arung regelt die Zieisetzung der Le’istung, den anspruchsberechtigten Personenkreis, die Qualifil<a~

tiOn der Baraterin bzw. de's Beraters/der Gespréchsbegieiterin bzw. des Gesprjéchsbegieitefs (nachfolgend Beraterin/Berater genannt) sowie die Anforderungen, die Organisation, Doku- mentation uncl die Fina'nzier'ung der‘ gesundheitlichen Versorgungsplanung fur die Ietzte; Le—

bensphaseffir Versicherte der Gesetziichen Krankenversicherung in stationéren Pflegei‘nrich~

'tungen nach § 43 568 X} und in Einrichtungen tier Eingiiederungshilfe far Menschen mit 'Bem hinderun'g nach § 75 Abs. 1 Sat: 3 568- Xii. Nicht einbez-ogen 15:.ind teilstetion'éire Pfle<_ileeinrich-w

’mr'lgeartg Einrichmngen d'er Kurzzeitpfl'eg'e und .stationéire Hospize.

Z'u’geelassene vollstationére Pflegeainrichtungen im S'Enne des §43 50% XI und Einrichtungen der Eingliederungshiife fi‘ir Menschen mit Behinderung nach § 175 Abs. 1 Satz l SGB XH kan- nen den Versicherten in den jeweiligen Einrichtung'en eine gesundhe'i'tliche Versorgungeplau nung fur die letzte- Lebensphase anb'ieten. Nachfolgend wircl von Einrichtungen gesprochen.

Bei Einr’ichtu’ngen der‘ .Eingli'ederungshilfe handelt es sich um. Einrichtungen. mit denen Vere einbarungen nach § 75 $08 Xll giaschlo'ssen warden sind'. Die doppelte lnanspruchnahme i'st aus-zuschiieflen. Bei der Ermittlung derpotenziell LeistUngsberechtigten 'sowie bei der Kalku—

lation der'Vergijtung is! s‘icherzustellen. dass die Leistungsberechtigtefder Leistungsb‘erech- tigte nur einmal beru’cksichtigt wircL SOWeit eine L-eistungsberechtigte!ein Leistungsber‘ech—

tigt‘ervd-as Angebot in einer {eilstationéren Einrichtung, die nic'ht demWohnen client, in An—- spruch nehmen méthte, befragt die Einrichtung vor Beginn der Leistung die Leistungsberech»

tigteiden Leistungsberechtigten zu 'einem anderweitigen Angebot in ihrerjseiner Wohnéinm richtung. Wird ein soiches anderweitiges Angebot van der Leistungsberechtigtenfde‘m Leis—

tungsberechrigten b'ejaht. fiihr't die Einrich‘tung. die nicht die Wohneinrichtung ist, das Ange"

hot in Bez‘u‘g auf d'iese Leismngsbereclnigtejciiesen Leistungsberechtigten nicht durch und er'hilt insoweit' keine-Vergumng. Dies ist. hei der Vergutungsvereinbarung darzulegen.

Ziel der vereinbarung is: es. fur die Leistungsberechtigten eine qualifiziert’e gesundheitliche 'Versorgungsplanung fijr die letzte Lebensphase v'erffigbar zu machen, die den Bedfirfnis-s‘en und individuallen' Wfinschen der Bewohnerinnen and Bewahner in den vollstationéren Pflege—

einrichtungen sowie‘ den Menschen m'i't Behinderungen in Einrichtungen .der Eingliederungs-~

hiffe (LeistUngsberechtigte) nach Ver’léis'slichtceit ml Seibstbes-timmung gerechtwird.

Unter den gesetziichen und den i'n dieser Vereinbarung genannten Vora'u‘ssetzungen WE'rden die Leistungen der gesundheitlichen Versorgungsplanung fur die letzte Lebensphasevon der

sense 2 won 25

(15)

Gesetzlichen Krankenversicheruhg getragen..Unt‘er Beachtu'ng dieser Ver-einbarung bleibt die konkr'ete Organisation des Beratungsangebo‘t‘es den Einrichtungen fiberiassen.

(6) Der Kassenfirztfichen Bundesverei‘higung’, de'r Deutsc‘h'en Krankenhausgesellschaft, den fijr die Wahrnehmung der‘ intetes-sen der Hosp'izdienste und stationéiren HospiZe maflgehlichen Spit—

zenorganisationen, den Verbéinden der Pfiegeberufe auf BundESebene; den mafigeblichen 01‘- ganisationen fiir die Wahr-nehmung der In‘teressen und der Selbsthilfe d'er pflegebedflrftigen und behinderten Menschen, dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kran—

kenkasse‘ni dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V5. der Bund'esarbeitsgemeih'—

schaft der fiberértlichen Tragerder'Sozialhilfe sowieder'Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbande ist Gelegenheit zur SteHungnahme gegeben Worden. Daruber hinau's ist der Bundeséirzt‘ekamm‘er Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben warden.» Die Hinwe‘ise aus den .Steltungnahmen sind in die Vere‘i‘nbarung eingeflos.sen._.

§ 2 Zielsetzung der Leistung

(1) lm Rahmen de‘r gesundheitlichen Versorgungsplanung fur die Ietzte Lebensph'ase so'li den Leistungsberechtigten .bezogen auf'ihrev indivi‘du'elle Situation erméglicht werden‘, Vorstellun.—

gen Uber medizinischwp'flegerische Ablaufe', das Ausmafl. dile I'ntensit'éit. Méglichkeite'n und

‘Grenzen m'eclizinisc‘her lnterventionen sowie pal'liativ—medizinischer und pailiativ—

pflegerischer Malinahmen in der letzten Lebensphase zu entwickeln und mitzute’iie'n. Die ge—

dankliche und emot'ionale Auseinandersetzung d‘er Leistfiungsberech'tigten/des Leistungsbe—

r-echtigt‘en und ihres/Seines Bevoilméicht'igten?a sowie — auf Wun'sch der/des L’eistungsb‘Qrechw tigten - def An»- und Zugehfirigen mit méglichen Kempfi‘kationen,'V'erffiufen, Prog‘nosen sowie Veranderungen des gesundheit‘iichen Zustands sowie' auf mégiiche Notfalisituationen' kann dazu dien‘en, besser‘ vorbereitet zu sein. die Krankheitssituation b'esser anzunehmen, ein Ge—- filh! derSelbs’twirksamkeit zu bewahren und damit AUtonomie und Lebensqualité‘zt zu férdern.

Augerdem sollen Hilfen und Angebot‘e‘ der Sterbebegleituhg sowie zur mégliche‘n psychosozi—

alen Versorgung im Rahmen der gesundheitlichen Versorgungspianung ffi'r die Eetzte Lebens—

phase aufgezeigt warden. Zielsetz‘ung der‘ gesundheitlichen'VErsorgungsplanun'g fijr die let:- it: Leblansphas‘e ist die Erm‘églichung und Unterstfltzung einerselbstbestimmten Entscheidung fiber Behandlungs—. Vers’urgungs- und PfEegemaBnahmen. Damit 50” die gesundheitliche Versorgungsplanung zur Verbesserung des PrOZe.sse.s .des .Zustandekommens Von Behand—

lungs- und Betreuungswflnschen beitragen und ais Crundlage ffir eine Behandiung and Ver~

sorgung am Lebensende die'nen, die den geaufierten Vorstellung‘en und Wiinsc'hen der Leis“

tungsberechtigten/des Leistungsberechtigten entSpricht.

(2) Der Wille der Lei'stung‘sberechtigten/des .Leistungsberechtigten ist zu ermittejln und dies’e’r im Rahmen einer Versorgungs‘planung zu doku‘mentier‘en (vgl. § 9). 'Durch die Dokumentati'on

2 lm Rahmen dleser Rahlnenverelnbamng wird der B'egrlff ..BeveIinfiichtigtemevqflmachtfgter“ v'erwendet far-die gesietzllche Venrerenniden gesetili‘chen Vert'reter. die rechtilche Berneueriniden rechtllchen Betreuer sowie Bevollméchugte.

Sen? 3 mu: 25

(16)

soll 'insbesondere ein rechts'sicherer Umgahg der Einrichtuhgeh sowie der unmittelbar an der Verso‘rguhg Beteiligten mit dem geéufi‘ertem Wilien ermfiglich‘t warden, Dadurch ,sulien die W'L‘Insche der Leistungsbermhtigtenfdes Leistungsberechtigten- bezoge‘fn auf medizinisch- pflegerische Behandlungséblaufe and. die ‘Bet‘r-euuang beachtet-werden, selbst wenn die Leis—

tungsberechtigtelder Le‘istungsberechtigte zum 'Zeitpunl<-t-der Entscheidung fiber Behandlun—

gen nicht mehr z-u .e‘iner Aufierung des 'hatfirlichen Wiilens féhig ist. Ergebnis des Beratungs—

prozesses k'ahn eine: schriftliche Wi[lensi‘iufierungj sei‘n. die be‘i einwilligungsffihigen Leis- tungsberechtigten auch in Form einer (ggf; aktualisierten) Patientenverffigung .abgegebe‘n warden kann; di‘es istjedochnicht zWingend.

§ 3 Anspruchsberechtigte Versicherte (Zieigruppe)

(i) Die Einr‘ichtungen kfinnen. den 'Ver-sicherten der Gesetziichen Krankenversic‘herung e’ine ge~

sundheitliche. Versorgungspianujng far-die letzteLebensphase .gemfifi § 13291 SGB V im Sinne dieser Vereinbarung anbie.ten.

(2)1 Versicherte: einer priVaten Krankenversicvheruhg (Pl(V-Versiche_rte.) sind von dieser Ve‘rei'nbae- rung nicht erfa‘ss‘t und encsprechentfe Vorsorgepianungen kbnnen 'auch nicht zu Laste'n der Gesetzli‘chen Krankenversicherung erbracht Warden, Soweit P]<,Vv—'Versicherte eine gesuncilrleitw iiche Versorgungsplanung im Sinne dieser Vereinbarung wijnschen, .sollte die .Einrichtung dag rauf hinweisen'. dass die Frage clier Kosmnemtattung im Vorfeld mit. den zusténdigen K‘osten—

tréige‘rn (Versicherungsunternehmen, Beihilfe) geldértwerden sollte.

(3) 'Bietet die Einrichtung die ‘gesundheitliche Versorgungsplanung fflr die 'letzte. Lehensphase nach dieser-Vereinbarung an, besteht ein Anspruch' der Leistungsherechtigten imVSEnne 'dieser Vereinbarung. diesés Angebot in Ans-much nehmen zu kt‘mnen. Da‘s Angebot-der gesundheib 'lic'hen Versorgungsplanung richtet sich grunds-éit-ztich an alle Leistungsberechtigten der Einw

richtung und. wirdjedem unterbreitet.

(4) Die Inanspi‘uchnahme der gesundheitlichen Versorgungspianung fur die let'zte Lebens‘phase ist ffir die Leistungsberechtigten fre'iwiliig.

§ 4 lnhalt der Leistung

lnhalte der gesundheitlichen Versorgungsp_ianung- ftir die letzte Lebensphase sind:

1. Beratung der LeistungsherechtigtenIdes Leistungsberechtigten (Beratu‘ngsprozess)!

vgl. § 5

2. lnter‘ne Vernetzung, vgi. § 10

Mllensauflemng ms'Smne dreselwrembamng ls! .smvolui ein verbaler .cider non-verbaler; unmlswerszandlicherAufidrutk Lies naturiichen Wiilen: e‘lner nlchr—einmiiligungsfiiuigan Person ale am!) der'Ausdruck des‘ wmens emer..einwilIigungsffihlgen Person Em Rahme‘n des Be»

mungsprozesses.

Sem- 4 mn .25

(17)

3. Externe Vernetzung. vgi. § H

5 5 Beratung der Leistungsberechtigten/des Leistungsberechtigten

(1)

(2)

{3)

(4)

Der versichertenbezogene Beratungsprozes‘s umfasst unterschiedliche lnhaite, die jie nach Bedarf der Leist‘ungsberechtigten/‘des Leistungsber‘echtigten zum Tragen kommen. Hierzu gehéren:

— Beratungsgespréiche

— Fallbesprechungen

— Dokumentatio‘ndes‘ Beratungsprozesses einschiiefi'iich der Willensiufierungen

Der Wiile der Leistungsberechtigtehides Leistungsberechtigten ist zu respekti‘eren und daher f‘L‘u‘ die B‘erat‘erin/den Berater handfungsieitend.

Beratungsgespriche

Die Beratung zur gesundheitlichen Versorgungsptanung‘ fflr die Eetzte Lebensphase ist ein qualifizierter Gesp‘rachsprozess'zwischen der Leistungsberechtigten/dem LeistUngsbere‘chtig—

ten und der Beraterin/dem Berater. Sofarn eine. gesetzliche Vertreteriniein gesetzlicher Var- treter vorhanden ist oder' eine rechtliche Betreuerin/‘ein‘ rechtlicher Betreuer ffir den Auf‘ga—

benkreis char Gesundheitsfursorge besteltt- ist. ist dieseidie‘ser in den Ge'spréichsprojzess ein-r- zubeziéhen. Auf Wunsch Oder mit Zus‘timmung der ,Leistungsbe‘rechtigten/des Leistungsbe~

rechtigten kfinnen auchAn— un‘d Zugehbrige und and'ere reievante 'Personen an den Cesprii—

Chen bete‘iiigte warden oder zwischen der Beraterin/dem Berater und den vor‘genannten Per‘»

sonen geffihrt warden; diese lc'finnen‘ sowohi persfinlich als auch fernmflndlich oder in ande—

ren geeigneten- Formen erfolge’n. lm ersten Kontakt der Beraterih/des Beraters mit der Leis- tungsberechtigt‘enidem Leistungsberechtigten undfoder der BevolEmfichtigten/dem Bevoll~

méchtigten erfolgt eine Verstéinciigung und Erérterung zur Zielsetzung und zum Pro'zess der gesundheit'lichen Versorgungspfanung-fflr die. Ietzte. Lebensphase.

Die LebenssitUation vgn Menschen mit Behinderung in Einrichtungen der- Eingliederungshiife ist mehrheitiich dadurch gekennzeichnet, class sie haufig irn frflhen Lebensaiter die Angebote der Ei'figfieder‘ungshilfe In Anspruch nehmen. Aufgrund der LebenSsitUatiO'n massen die In- formationy undfoder Beratungsihtervalle zeitlich auf- die Bedfl'rfnisse der LeiStungsberechtig—

ten/des Leistungsberechti’gten zugeschnitten sein und die jeweiiigen behinderungsspezifi~

schen Me'hraufwendungen. 'berflcksichtigen'.

Die Leistungsberechtigtejder Leistungsbe‘rechtigte erhéilt die Méglichkeit, mit der Beratew rinIdem Berater ihrelseine Werte, Grundhaltungen und Ziele sowie eine z'u ihr/‘ihm passende' Versorgung und Behandiung am Lebensende ‘zu reflektieren. Verschiedene Aspekte wie z. 3.

die Einstellung zum Leben, mbgiiche Beiastunge'n. die pflegerische Unter'sti'ttzung sowie Ver~

sorgungs‘wfinsche 'kbnnen Bestandtei} der Beratungsgespréiche zur gesundheitlichen Versor—

gmgspianung ffir die letzte Lebens‘phase sein. Hierzu gehc‘jren insbe‘sondere:

Stile S van: 25

(18)

’(5)

{6)

(7)

('8)

(9)

— Klarung von Wflnschen und Vorst‘eliungen der Leistungsberechtigten,’des Lei-stungsbe»

rechti'gten zu {elevanten Situati'onen, die am Lebensende ein‘tre‘ten k'énnten ('2. B”. Be—

wusstlosigkeit, Atemnot, HerzstEIlstand. anhaltender Zustand der fehlle'ndeh 'Féhigkeit zur Auflerung des natUrlichen Willens).

— Besp’rechung mé‘glicher medizinisch-~»pfiegerischer Abléiufe sowie Thema’tisi‘e‘r'ung Von Notfaflszenarien-und Besprechung mdglicher Notfal'lmaisnahmen.

-- Darstellung der‘Méglichkeiten der palliativen Versorgung and Sterbebegleitung. Informal“

tionen zu be‘st‘ehenden Kooperationspartnern der Einrichtung‘. die 2.3. .durch region‘ale.

Hospiz» und Palliativversorgung sowie durch Seei-sorge, psych‘osoziale Begleitung und medizinischwpflegerische Versor‘gung zur Verfflgung Steinem Konkretisierung pflegeri~

scher. psychosozialer. spiritualler uncl med'izinsicher Wilnsche def Leistungsberechti'g~- tenides Leistungsberechtigten

Die Leistungsberechtigtefder Lei'stungsberechtigte soil in die Lage verset'zt warden, Iihrefseine individueIIen Versorgungs— und Bah-andI'ungspréiferenzen ffir das Leb'ensen‘de zu‘ entwickeln bzw. weiterzuentwickein. Bestandteil der Bera'tungs-gespréiche 50H auch das Angebot zur Auf- klfirung fiber bestehende rechtiich‘e Vor‘sorgeinstrumente (insbesondere Patien‘tenverffigung,

‘Vorsorgpvolimacht and Betreuflngsmllmacht) bzw. die Méglichke'it ihrer Aktualisierung sein.

Solange‘ die Leistungsberechtigte/der Leistungs'berechtigte si'ch sel'bst fiufiérn kann ._ au'ch nonverbal - steht 'im Beratungsprozess 'ihre/seine Willensaufierung vor ailen anderen Er-wéiv gungen. Dabei ist mit basqndereflr Sorgfalt der lnhait einer solchen Aufierung festzustellen ~ insbesondere da Cegenstand der Ermittiung zukfinftige. Handlunge’n unc! VerSorgungsformen

‘sind.

'lfi'sbesohd'er‘e bei der Begleitung von LeistuI'lgsberechtigten mit einem hohen Unterstutz'ungs~

bedarf (2.3. bei Schwerstmehrfachbehinderung‘en Oder kognitiven Einschrankungen) kijnnen .Situationen auftreteri, in denen 'Vertr-auenspersonen‘ die Leistungsberechtigten im Sinne as-

sistierter Autonomie bei ihren Entscheidungen unterstfltzen. Dabei ist der natijrliche' bzw.

mutmafliic'he Wille der Leistungsberéchtigtenides Leistungsberechtigten. diej’der sich bei—

spielsweise Verbal nicht (mehr) éuflern kamng fiber Beobachtungen uncl Erfahrungen zu identi—

'fizie’ren.

Ei'n Bestandt’eil des Beratungsgesprfiches ist die Klarung cler No’twendigkeit einer Fallbespfm~

Chung (n. §=8 Abs. 8 Satz 3).

fallb'esprechungen

lm_ Rahmen von Fallbesprechungen soll auf-der Grundlage cler indNi'dyellen Bedfirfnisse auf medizinisch—pfleger‘ische Ahléufe mit Biick auf die letzte‘ Lebén'sphase und wfihrend d'es Star»—

" Dies :s'chliefit auch‘MIIarbeRefinnen und Mitarbeiter dér Emrichzung e‘m.

5mm (3 Wu ZS

(19)

beprozesses eingegangen. mfigiiche gesundheitliche Krisen~ und .Notfallsitua‘tionen erdr‘te‘rt und gemeins‘am geeignete Mafsnahmen der palli‘ativémedizinischen. paliiativ—pflegerischen und psychosozialen Versorgung dargestellt und vorber‘eitet warden. ln- die Fallbesprechung sihd die Lejst‘ungsberechtigte-lder Laistungsberechtigte, die Berate'rin/de'r. Berater und die be- handelnde Arztin/der behandelnde Arzt (Hausa'rzt. SAPV-—Arzt_ oder sonstige Vertragséirzte) einzubez‘lehen. Sofern eine gasetzliche Vertreterin/ein geset'ziicher Vertreter v'orhanden ist Oder eine rachtiich'e Betreuerin/ein rechtlicher Betreuer fur den .Aufgabenkreis de'r Gesund~

heitsffirsorge bestellt ist, ist diese/dieser 'in den Gespr‘échsprozess einzubeziehen. Auf Wunsch oder mit Zustimmung kbnnen auch Angehérige. ggf. Betreu’er oder Bevollmfichtig'te oder andere Vertrauenspersonen beteiligt warden.

(10)Do'kumentation des Beratungsprozesses einschliefllich dér Willensauflerungen

Der Beratungsprozess einschliefilfch der Willenséufierungen ist nach §9 21: dokumentieren.

Die far die Abrechn‘ung .der Leistungen notwendigen Daten siind entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. '§ 1?- Abs. 6 zu dokumentieren.

§ 6 Barrierefreie Ausgestaltung dergesundheitiichen Versorgung‘splanung fflr die letzte (1)

(2)

(3)

Lebensphase

Die :‘gesundheitliche Ve'rsorgungsplanung muss den individuellen Bedar‘fen einer barrie'riefreien Kommunikation Rechnun‘g tragen.

Vor' einem Beratungsprozess sind die .behinderungfipflzifischen Bedarfe fur barrierefreie Kommuhikation individual! und in Bezug auf die medizinisch~-pfleg‘erischen Them'en der ge- sundheitiichen Versorgung5planung zu identifizieren. Sie unterscheiden sich van Vden fibrigen barrierefreien Assistenzleistungen .de‘r Eingfiede‘rungshilfe. Insbesondere bei der Begleitung Von Leistungsberechtigten mit Schwarstmehrfachbehinderungen oder kogn‘itiven Einszchri-m kungen kénnen Ubersetzungsleistungen durch Vertrauen'spe'rsonen. der Leistungsberechtig—

tenides Leistungsberechtigten erforderlich sein. B'ei Leistungsberechtigten, die sich verbal nichz éuflern kt‘innen, ist ihr- WiIIe fiber Beobachtungen und Erfah'runQEn’zu ermittel'fi.

Die Heterogenitét de‘s Personenkreises. effordert ein Spektrum unterschiedlicher barrie‘refreier Kommunikatibnsformem Barrierefreie Kammu‘nikati‘on umfasst den Einsatz van ,Jeichter Spran che", G'ebérden, unterstiitzter KommUnikatiOn, grafischen Symbolen Oder anderen Hilfsmih teln.

(4) Weit-erhin sind die E'rgebnisse des Beratungsprozesses fflr den jeweiligen Leistungsberechfigw ten barrierefrei zu dok‘umen'tieren.

Same 7 iron 25

(20)

§ 7 Organisation der gesundheitiichen Versorgungspianung ffir die letzte Lebensp‘hase.

(i)

(2‘)

Sofern die‘ Einrichtung Leistimgen 'nach.§ 1329 563 V an'bietet, ist dieSe Leistung Em Sinr'le der Zi‘elsetz‘ung der ges‘Lmdhe'itlichen Versor‘gungspianung f'iir die [etzte Lebensphase nach § 2 in die Cesamtstruktur und konzeptionelie Ausrichtung der Einrichtung .einzuhinden. Die ‘ge‘

sundheitiiche Versorgungsptanung far die letzte LebenSphase ist auch ein Bestandt-eii zur (WeiteHEntwicklung der‘ Hospiz- unci Palliativkultur i'nnerhai'b der Einrichtungen.

Der Triger cler Einrichtung ist v‘erantwortlich dafur, das‘s di'e Beratung zur gesundheitlichen Versorgungsplanung fiir die letzte Lebensphase gemiili der gesetzlichen Regelung und der Ausgestaltung 'durch diese Vereinbarung durchgefflhrt wird, Dies ist. unabhéingig von der '0?- ganisation der gesundheitlichen Versorgun‘gspianung. Zur SichE’rsteilung d'er- gesmdheitli»

’chen Versorgung‘spianung sind folg‘ende Variantan mtiglich:

a) Durchfiihmng darch das qualifiz‘ierte eigene Personai der Ei'nrichtung.

b} Durchfi‘lhrung durch das quaiifiz’ierte Personal cEes E'inriclitungstréigers im Rahmen von Kooperationen mehrerer voiistatienéirer Pf't'ege'ein‘richtungen undioder Einrichtungen- der Ei_ngliederung§hiife {fir Menschen mit. Behinderung; dies 'ist‘ auch- tr'a‘gerijbergreifend méglichi Dazu sind vertragiiche Vere-inbaruhgen zwischen den jeweiligen Tragern zu schlieBefi.

c) Durchfiihru‘hg in Kooperation init exte’rnen regiOnalen Anbietern. Dazu sind. vertragliche .Vereinbarun'gen zwischen denljeweiiigen Trégem zu s-chlielSen.

§ 8. Durchffihrung des Beratungsprozesses (1)

(2)

(3)

Die Organisatiohr un'd Durc‘thru‘ngsverantwortung' fiir d'e'n Beratungsprozess dér gestund~

heitlich‘en Versorgungspianung fiir die letzte Lebensphase obiiegt der Beraterinldem’ Berater im Rahmen ihrerlseiner Zustfinctigkeit.

Die Leistungsber‘echtigten erhalten durch die Einrichtung strukturiert allgemeine ln‘formatim nen- darfiber, dass eine gesundheitliche Versorgungspianung fiir die letzte Leb‘ensphase sin—- geboten wird. Dabei wird auf die Zielsetzung und den lnhalt der Versorgungsplanung hinge—

wiesen‘.

Die Inanspruchnahme der Versorgungsplanung ist frej'willig. jeder Leistungsbérechtig-u tenz’j‘edem Leisturig‘sberec'htigten wird ein Cespr‘aich mit der Ber-aterinjdem Berater- 'zur ge—

sundheitljche'n ‘Versorgungsp’lanung fiir die letzte Lebensphase angeboten. Wird das erstmaliv ge Gesprfichs—angebot von der Leistungsberechtigten,iciern Lei‘stun'gsberechtigten._abgeiehnt‘, besteht auch zu einem spfiteren Zeitpunkt die M‘dglidikeit der Inanspruchnahme.

Sunk: 8 von 25

(21)

(4)

(5)

(5}

('7)

(.8)

(9)

Das Gespréichsangebot i‘st einrichtungsspezifisch na‘ch einer indi’viclueilen Eingewbhnungszeit zu unterbreiten‘. Bei den Ei’nrichtungen der Eingliederungshilfe 'ist der Zeitpunk: fiir die An- geb‘otsunterbreitung individual! abhéngig von der Versorgungs~ und Lebenssituation der Leistungsberechtigtenides Leistungsberechtigten-zu planen.

Der Beratungsproze‘ss finder situations" und bedarfsgerecht in einem oder i'n mehreren, auf~

einander aufbauenden. Beratungsgespréichmn} und ggf. e'in'er ode;- me‘hr‘eren Fallbespre—

chung(e‘n) st-‘att und kann multiprofessionell aufgestellt sein. Die Leistungsberechtigte/der Leistungsb'erechtigte kann den Beratu'ngsprozessjederzeit- beenden,

Die ind’ividueHen Vorsteliungen und Behancilhngswfmsche kénnen sich Verandern. Die ge—

sundheitliche Versorgungsplanung karm daher bei Bedarf. wenn eine Anderung der Lebens—

u'nd Versorgungssituat‘ion eintritt Oder auf Wun‘sch der Leistungsberechtigtenjdes Leistungs—

berechtigten. meh'rfach in Anspruch genommen warden.

Em Falle nicht~einwiiligungsféhiger Personen wird die Bevoilmachtigtelder Bevollméichtig'te:

vorab fiber den Berat'ungsprozess informiert und sie/er wird in den Gespréchsproze's-s ei’nbe- zogen. Zur Ermittluhg des natfirlichen b'zw. mutmafllichen Willens kbnnen auch weitere nahe—

stehendePersonen einbezogen wer‘den. Die, Beratung setzt Ikeine Ceschéiftsféihigkeit der Leis—

tungsberechtigten/des. Leistungsberechtigten voraUS.

Die behandel’nde Arztin/‘der behandelnde Arzt (Hausarzt, SAPVnArzt oder so'nstiger Vertrags- amt) ist in den Beratungsprozess einzubeziehen. Die Einbeziehun’g erfoigt entspr‘echend dem individueilen Wunsc‘h der Leistungsberechtlgtenfdes Leistun‘gsberechtigten (2.8. Mitteilung zur Enanspruchnahme des Beratungsprozesses, persfimliche Beteiligung.- Mfigiichkeit zur Ein»

sichtnahme in die-getroffenen bzw. beabsichtigten Festlegungen'). Sofern a'ufgrund dear Kom~

pl'e'xitéit der medizinischen Fragestellungen 'eine persénliche Beteiligung der behandelnden Arz’tinldes behan‘delnden Arztes- (Hausarz; SAPV—Arzt oder Sonstiger Vertragsarzt) innerhalb des. Beratungsprozesses .erforderlich ist, ist eine Fallbe‘sprechung einzuleiten.

Im Faife einer Patientenverfflgung is: darauf zu achten, dass. 'Beratu'ng u‘nd Unterschrift nicht an einem Termin erfotgen, um: der Leist-ungsberechtigtehfdem Leistungsberechtigten noch—

mais die Mfiglichkeit der 'persfinlichen inhaitlichen Auseinandersetzung zu geben.

§ 9 Do’kumentation des- Beratungsprozesses und der Willenséiulserungen

(.1)

Die-Dokumentation des Beratung'sprozesses und der Willensaufierungen dient der Nath'voll—

ziehharke‘it. Der Lei'stungsnachweis ist' nach Abschluss des Beratungsprozesses zu erstelleh

5 Das’Gesprachsanqebot ls! auch den 'zum Zellpunkt des' Inkrafftrerens der Verelnbarung bereits 2n :[en Etnricmungen versorgxen Lejs‘~

thngsbetechtigten zu unterbrelmn.

Wire 9' van 25

(22)

(2)

(3)

und der Krahkenkasse zu fibermittelh (n. § I 7 Abs. 6)‘

Die Dokumen‘tati'on des Beratungsprozesses umfasstvfolgende Angaben;

- Name._. Vor'name. Ceburtsdatum der Leistungsberechtigt'enides Leistungsberechtigten

Name der Beraterin/des Berat-ers

- Datum des Cespréi‘ches/der Gespréiche

— Dauer des Gespréchesider Gespréiche (Angabe 30 i 60 f 90. / .120 Minuten) .. Name'n von weiteren Beteiligten .wie. An~ uhd Zugehfirige, Bevollma‘chtigte. Arzte

-— Bei Einbeziehung der Arztinides Alzztes ist die Form 'der Bereiligung (s. §-8 Abs. 8) zu. do- kumentieren. Bei Fallbesprechungen 's'ind die Themen des Ge'spréiches fest-zuh'alte'n

— Verweis auf e‘me ggf. vor1iegende Patie‘ntenverffigung, Betreuungsverffigung .u ndj'oder Vorsorgevollmacht

Die Dakumentat’iqn des Beratungsprozesses ist Vertraulich und daher ausschlieBlich der Leis—

»tungsberechtigteniciém Leistungsberechtigten und ggf. Bevollméchtigten sowie der Bera‘t'e-n rin/dem Berater zugénglich’. A'uf Wunsch ode'r .m'it Zustimmung der Leistungsb‘erechtigten‘fdes Leistungsberechtigten wird die Dokumentafion Dritt'en zugé‘mgléch gemacht, Die Ei‘nrichtungen stell'en die Dokumentationdes. Beratu ngsprozesses de'r Krankenkasse n‘icht zur‘Verffigung.

Die Notwendigkeit 'der mehrfachen Inansp'ruchnahme des Beratungspro'zesse's zur gesund~

heitiichen Versorgungsplanung fflr cli'e’ ietzt'e Lebensphase durch die Leis‘tungsberechtig—

tefden Leistungsberechtigten muss. durch die Beraterinjden Berater dokumr‘mtiert warden.

Die- Dokumentation der Willenséiufserungen umfasst folgende .Angaben:

_ Die von der Leistungsberechtigten/v0m Leistungsberechtigten geéuBeI-ten Vorstelluhgén und Wflnsche fiber die Versorgung am Lebensende sind mit Angabe des Damms ,zu do—

kismentieren (Willensfiufserungen).

~ Um in Krisen— und Notfallsituationen einen schnellen Uberbiick fiber die Behandlungwor—

steliungen der Leistungsberechtig’teni’ des Leistuhgsberechtigten zu erméglichen, sollen die dokumentierten Willensfiugerungen fibersichtliciy nachvoflziehbar und versténdlich da'r-gestellt werden'.

- Die Leistungsberechtigte!der Leistungsberé‘chtigte bestéit'ig't die Richtigkeit der- Dokume-nw tation“ in der‘Regel mit seiner Unterschrift. Fails eine Bevollmficht’igtejein Bevollxnfichtig~

ter bestelit bzw. eingesetzt wurde, erhiilt' diese; dieser die Dokumentation de‘r Willensiu~

Berlingen- zur Kenmnjsnahme.

m S'ofern- die Leist-ungsberechtigtefder Leistungsberechtigte eine Patient-enverfifigung najch

§ 1901a BGB” verfassen méchte’. ist diese in ainem separates) Dokument zu e‘r‘stellen und -vo_n der Leistungsbere‘chtigtenfvom‘ Le’istung'sberechtigten zu unterzeichnen; Das Vedas-

esofem he! Lemungsbereuhtimen eine Bes'tétigung durth Unlerschrifs nlélnmégflch ist ~ inshesmide're bet Schwerstmehrfachb‘ehinderunfl gen oder kognitiven Efnsclarankungen — ka‘nn die.- Bestétigung anch durchandare Fur-men der zuslimmung 1'2.B. Karzei. Zei‘chen. Videqau'f—v nahmen) erfolgen.

'7 Muster eine Ralientenverfugung vgi. heisplglswelse.

"war In Wm 7S

(23)

(4)

(5)

sen einer Patientenverfflgung setzt .die Einwilligungsféihigkei’t cler 'Leistungs-berechtig—

'tenfdes Leistungsberechtigten Voraus. Bei begrfindeten'Zweifeln der Beraterin/des Hera,—

ters an der Einwilligungsféhigkeit der' Leistungsbemchtigten/des Leistungsberechtigten

'soflte eine Klarung veranlasst werden.

— A15 Bestandteil der Patientenverfflgung sollte ‘e'ine fibersichtliche, nachvollzi'ehbare und versténdliche Darsteilung der Verfijgung fur NotfallsitUatione'n:auf einem geeigneten D0—

kument (2.3. Notfalibogenfi) erfolgeh, ci-as firztlich zu un'terschreiben ist.

— Sofern die Leistungsberechtigte/der Leistungsberechtigte nach dem Beratungsp‘rozess keine schriftlichen Willenséufserungen treffen méchte. ist dies in der Dokume'ntation fest—

zuhalten.

Die, schriftliche Dokumentation der 'Wilienséiullerungen wi'rd dEr LeiStungsbe'rechtigtenfdem Leismngsberiachtigten sowie der Bevollmfichtigtenldem BEVollméichtigten in Kopie ausgeham digt.

Sofem die dokumentierten WifienséiulSerungen an andere Lei’stungserbringerfEin'richtu‘ngen fibermitte'lt- warden, bedarf dies einer Vorherigen Zustimmung der Leistungsberechtigten]des .Leistungsherechtigten- bzw. der Betreuerin/‘des Betreuers. Die Zustimmung is't im Rahmen des BeratungsproZesses so rechtzeitig einzuholen, dass diese Fra‘ge am Ende cles Beratungsprm zesses geklért ist. Dies ist e'ntspr'echend zu dokumentieren.

§ 10 Interne Vernetzung

(I)

(2)

Die Einrichtung informiert einrichtungsintern die Mitarbeitenden fiber Sinn und Zweck der Vers‘orgungsplanung ffir‘ die letzte Lebensphase und hat im Rahmen ihres Aufgabenbereiches sicherzustellen, dass die Ergebnisse der gesundheitiichen VersOrgungsplanung (Wiflenséiu‘Ek rungen der Leistungsberechtigtenjdes Leistungsberechtigten) beacht‘et uvnd eifigehalten wet-- clen. AulEert die Leistungsberechtigtem'er Leistungsberechtigte gegenfiber d'em Personal dér Einrichtung Anderungswflnsche zu ihreni’seinen geéufl'erten Vorstellungen und Wfinschen ‘fiir die Versorgung in der letzten Lebensphase und den festgelegten Beratungsgrgebnissen. ist.

unverzflglich. die zustéindige Ber'aterinider zusténdige .Berater efnzu'binden.

Die’stéindige Verffigbarkeit der Dokumentation muss von de'r Einrichtu'ng ge’wéihrleistet wer~

den und unter- Berucksichtigung datenschutzreChtlicher Vorgaben geméiB § 9 Abs. 5 dem Pe'r~

sonal in der Einrichtung. sowie den beteiligten Versorgern zur Verffigung- stehen. Bei Verle~

gung der LeiStungsberech‘tig’ten/des Leistungsberechtigten 2.3. in ein K'ranlcfienhauso‘der eine andere Einrichtung sind die 'entsprech’enden Unteriagen u‘nter Beachtung datenschutzrechtli~

cher-Bestimmungen geméilS § 9 Abs. 5 in Kopie mEtlzu‘geben.

a 2.8. Patient'en-Anweisungeu fur Ieben‘s‘erhaitende Mafinahmen PALMA nder anglers; Notfalibbge’n.

Seikv ll mu 25

(24)

§ 1] Externe Vernetzung

(l)

('2)

(3)

Die an cler Versorgung Beteiligten, z.B. A'rzt'e, Rettungsdienste, SAW-Teams and Kliniken.

s'ind iiber da‘s Angebotfider gesun‘dheitlichen Versorgungsplanung ‘fi’ir die letzte Lebensphas’e nach § 1.32g 563 V sowie den Einsatz von verwendeten Notfallc‘lokumenten vorab zu infor—

mieren. um den dokument’ierten WillenséiulSerungEn der Leistungsberechtigten/cles Le'is- tungsb‘erechtigten mit Blick auf die medizinisch~pflegerische Versorgung gerecht werden zu' kénne‘n», ist durch die Beraterin/den Berater eine enge Zusammenarbeit mit den regionalen Leistu‘ngserbringern, insbesondere mit: niedergelassenen Arzten. Krankenhéusern, Rettungs~

cliensten, ambulanten Hospizdiens'ten, Hospizen. SAW-Jeanna Seelsorgern und andere‘n in—

stitutionen ggfi- auch unter Beréicksichtigung. der speziellen S'truktur zur Versorgung v'on Kine dem und Jugendlichen sicherzustellen.

Die Einr'lchtung hat darauf hinzuwirken. dass die regio'nalen Versorgungs» und Batre‘uun_gs~- anbieter die Ergebnisse der ge'sundheitlichen Versorgungsplanung beachten.

Die Berater der Einrichtunge'n in der Region sullen regelméfiige Treffen (2.3. Runde Tischej‘ mit den regionalen Leis’tungserbringern durclhfuhren oder an 'Treffen vorhandener regionaler Netz‘werke (z_.B. Palliativnet‘zwm'ke, Hosplzne‘tzwerke, kommunale Netzwerkje)’ teilnehmen,

§ 12 Anfordemngen an die Qualifikation der Beraterin/des Beraters

(l)

(2)

(3-)

Die Quailfilgation zur Beraterinfzum 'Berater ist am DeutsChen Qualifikationsrahmen auSzu~

richten (DQR). Der DQR beschre'ibt'auf‘acht Niveaus fachliche uhd person'ale Kom'petenzen. an denen sich die Ei'nordnung deaf Qualifikationen orientiert. die in der allgemeinen, der Hoch~

schuibildung und der beruflichen Bilclung erwoi‘ben warden. Die Niveaus haben eine einheitli~

che Struktur. Sie beschreiben jeweils die Kompe‘tenzen. die. fiir die Erlanguag einer Qualifikaw- tion erfo’rderlich si'nd. Der DQR unterscheidet dabe'i zwei Kompetenzkategorien: ..Fachl<ompe—- tenz“; unte'r'teilt in ,,Wi-ssen"' uncl ,.Fertigl<eiten“, mid- ,_.Personale Kompemnz“. unterteilt in “Sir zialkompetenz“ und ..Selbst-éincligkeit“.

Ftir die Ausflbung der Titigkeit als Beratel’inials Berater in: Rahmen der ,gesundheitlichen Versoigungsplanung fflr clie- letzte Lebensphase sincl fachliche Lind perscnaie Kompetenzen and Erfahrungen notwendig. Die fachliche Kompetenz zeichnet sich insbesondere clurch me~

dizinisch~pflegerische e‘inschlielSlich palliative Kenntnisse sowie Kermtnisse im .Sozial~ und Betreuun‘gsre‘cht und psychische, soziale. ethische und kulturelie Kenntnisse im Ko'ntext von Alter und Ste’rben aus.

Die- personale Kompetenz zeichnet sich insbesondere durch eifie. Cespréichsfijhrungskompe~

tenz und Beratungshaltung aus, die

— kooperatiy, u kommunikativ.

5mm 12 «3125

(25)

(4)

(5)

(6)

— selbs‘treflektierend,

— varantwai'tungsbewusst,

- resp‘ektVOil und

~ e'mpathisch ist.

Die Berater verffigen fiber ‘eine Grundqu‘a'lifikat'ion in, Form einer abgeschlossenen Berufsaus~

bild'ung als

— Gesundheits» und Krankenpfle‘ger/‘in,

— Altenpfiegerfin.

~ Kinderkr‘ankenpflegerlin.

m staaflich anerkannte Heilerziehungspflegerin/anerkannter H.ei,l,erziehungs‘pfleger,

— sta'atlich ankerkannte. Heilpfidagoginlanerkannter Heilpédagogté.

— staatiichi anerkannte Erzieherinianerkannter Erzieher ode: eine andere vergleiChbare BarufsaUSbiIdung oder

fiber .einen einschlégigen Studienabschluss i'm Bereich

~ der Gesundheits— und Pflegewissenschaften.

— Geistes-, Sozial~ 'uhd Erziehungswissenschaften

(insbesondere aEs Padagogin/Pidagoge. Heilpfidagogin/Heilpfidagoge, Sozialarbeite—

riniSozialarbeiter, .Soziaip’éi‘dagogiaoziafpéidagoge, PSychologin/P'sychologe, Theoi’o- gi'aheologe)

und

eine’ dreijéihrige. fL'Ir die gesun'clheitliche Versorgungspianung einschléigige Berufserfahrung i’nnerhaib der- Ietzten achtJahre, die mindestens den Umfang einer halben Stelie umfasst hat, insbesondere in einer volistationfiren Pflegeeinrichtung oder ein'em ambu‘lanten Pflegedienst.

einem ambulanten‘ Hospizdienstlambulancen K‘mcierhos-pizdienst (haup‘tamtliche Koordinato- renk'raft), einem 'stationéiren Hospiz/stationéiren Kinderhospiz, einem SAPV~Team, einer Pal~

liativstation oder in einem PalEiativdienst- Em Krankenhaus other in Einrichtungen 'cler Eingljedr rungsh'ilfe f'fir Erwachsene sowi'e Kinder undjugendliche.

Als Be‘raterin/Berater‘ kor'nmen auch Arztinnen/Arzte- mit fur die gesundheitiiche Versorn gungsplanung .einschl‘a'giger dreijéihriger Berufserfahrung in der gesundheitfichen Versorgung Von schwerstkranken oder sterbenden Menschen im ambuianten oder stati'onfiren Bereich in

den letzte‘h- 'acht Jahren in Frage.

Die Leistung de'r gesundheitiichen 'Versorgungsplanung far die letzte Lebensphase erfordert Von den ei'ngesetz‘ten Be‘rat‘ern zuséitzliche Kompetenzen, die im Rahmen einer W'eiterbildung

Sent? :3 von 25

(26)

(7.)

(8)

zur Bera‘terinizum Berater de‘r gesundheit-Iic-hen Versorgungsplanung fur die Ietzte. Lebenslw

phase gemals- § 1329 .566 V zu emerben- ‘sind.

Die Weiterbildungggliedert sich in zwei Teiie'. Sie umfasS-t im 'efste‘n Tei! mindestens‘ 48 Un‘ter—

richtseinheit'en'O theoretischen UnterrichtImit Diskussionen‘ Rol'lenspieien. Ihtensivtraining ’in Kieingrupp'en etc.) und 12 UE'bestehend au's

~ zwai Beratungsprozessen mit insgesamt Vier begleiteten Gespréiche‘n der angehendEn Be—

raterin‘ide-s angehenden Beraters un'ter Begleitung einer Dozentin/eines Dozenten mit-an—

sc‘hiieEender Reflexion

~ einschliefliich def Vor~- and Nachbereitung und Dokumemation durch die, angehen‘die Be~

ratérim’den angehendenfflerater.

Nach erf‘olgreichem Abschluss des Ersten T-eils der Weite‘rbéldung Lind einem entspmchenden Nac’hweis gegen’ijber der Krankenkasse- sind die Berater berechtigt, Leistungen der gesund- heitlichen Versorgungsplanung f'Lir die let-zte Lebensphase mach § 1329 SGBV in den in § 1 Abs. 2 genannten Einrichtungen 'Zu Lasten der Krankenkassen .zu erbringen (vgl. §_ i7).

Der zweite Tei! der Waiterbildung dient der Sammlung weiterer Praxiserfahrung. Er u‘mfasst die Durch'ffihrung von mindestens 7 Ber-atungsprozessen, die in der' Regel innerhalb eines Jahres. aileihverantwortlich gepiant. vorbereitet, durchgeffihrt und dokumentiertwerdem Die-v s‘e’r Praxisteil' wird (lurch den Anbiet‘er der Weiter‘bil‘clung begleitet (2,8. Coaching—Gesprfiche, Plenararbeit, Organisation des Austausches zwischen Weiterbildungstei_l_ne'l_1mern'). Nach er—

f'olgreichem Abschluss des zweiten Teiis erhélt di'e Beraterin/der Berater ein Zertifikat, das den Landes'verbénden der Krankenkassen bzw. den Verbfinden. der Ersatzkassen vorzulegen ist. Das Na‘a‘here ist in der Vergijtungsve'reinbarung zu regeln. Wenn das Zertifikat der "Beratev rinldes. Beaters nicht vorgelegt wi'rd, gilt die Weiter‘bildung 31.5 nicht abgeschloss‘en und weim- tere Leist‘ungen kfinnén nEcht erbracht warden.

Die waiterbildung beinhaltet im theoretigchen Teii folgende Lernfelder:

Einfflhmng in die gesundheitiiche Versorgungsplanung fur die ietzte Lebensphase Kenntnisse zu misdizinisclvpfiegerischen Sachverhalten

Ethische‘ und rechtl'iche Rahmenbedingungen

:hwwr

Kommunikation in Beratungsgespréchen zur gesundheitlichen Versorgungsplanung ffir' die ietjzte Lebehsphase

5,. D'okumentatéon und Vernetzung

9Sowelt herelts eine Weiterhiidimg~abgés’chlcssen wm'de, die qualitaiiv Lind quant‘it‘ati‘v den nachfulgenden Anforfiemngen ents‘m’icht. is:

diase- anzuerk’en’n'en

1° I ma e'mspridu. 45' Minuten.

Sem- [-1 man 25‘

(27)

Die 2:: Vermittelnden Kompetenzen sind:

Lernfeld'er Kompetenzen Anzahl

UE Einfuhrung in die gesund-

heitliche Versorgungspla- hung far die Iet—zte Lebens- phase

Dfie Teiln‘ehmerm

k'enne'n das Kanzept der‘ g'eSundheitlichen Ver- Sorgungsplanung ffi'r die letzte ’Lebensphase im Kontext des deutschen Gesundheitssystems und kénnen es allgemeinverst‘a‘ndiich wiedergeben.

k6nnen die Ziele der gesundhej'tlichen Versor—

gungsplanung fLir die let'zte Lebensphase be- nennen und diese au'f verSchiedene Zielgruppen kontextbezogen anwenden.

k6nnen den Auftrag' der eigenen Rolle als Beta—

teri'n/Ber-ater und das Mats der‘ VerantWortungs- Ubernahme, auch vor dem Hintergrund .der arztlichen Delegation und mdglicher Schnitt- steilen mit anderen B'erufsgruppe'n. reflektieren.

kénnen die Bedeutung des Beratuhgsprozesses der gesunc‘lheitlichen Versorgungs'planung ffir die letzte Lebensphase sowie dessen Bedeutung fur di'e Betroffenen 'uncE ih're. Vertrauenspersonen bzw. 'Vertreter reflektieren.

Kenntnis'se zu medizinisclw pflegerischen Sachverhalte‘n

Die Teilnehmer...

kdnn'en i'm R-ahmén der gesundheitlich'en Ver—

.sorgungsplanung fur die letzte Lebensphase mit.

den Leis‘tungsberechtig‘ten -— bezo'gen auf deren i'ndividu‘elle Situation und jeweilige lebens‘ai—

tersspezifische Bedijrfnisse. — Vorstellungen fiber me'dizinisch«pflegerische Abléiufe, das

Ausmafs. die intensi'tat und die Grenzen mediz‘i—

nischer Interventionen sowie pal!iativ—- m‘e’dizinischer und paliiativpfle‘gerischer Mafi—

nahmen in der letzten Lebensphase erérte'rn.

.Ethische L'md rech‘tiiche Rahmenbedingungen

Die Teilnehmer....

setzen sich mit. den Méglichkeiten de'r Versor'w

Su‘lle IS van 2‘5

(28)

gung am Lebe’ns‘ende (2.3. der lnanspruchnah—

me von f oder elem-Verzicht auf intensifleQEw rische, lebensve'rlfing'e'mde. palliative Maflnah—

men) auseinander. S'Ie sired sich ihre‘r eigenen We'rte beziiglich Leben, .Sterben uncl schwerer Erkrankung sowie .ihrer Bewertuhg bestimmter gesundheitlicher Situati'onen und medizinisch~

pflegeris-cher Behandlungsstrategien bewusst.

'- sind in cler Lage‘. den Leistungisberechtigten unabhéi‘ngig von ihren eige’nen Wertvorsteliun- gen non-«direktiv zu beraten.

. kennen die wesentl'ichen jur’istischen Rahmen~

bedingungen im Zusammenhang mit dér ge~

sundheitlichen Vet'sorgurigsplanung fiir die 'letzte Lebensphase sowie' die ggsetzlichen Vor—

sorgei‘ns-trumente (Vorsorgevqllmacht, Betrew- .nsvollmacht uncl Patientenverfijgung).

.o slnd s-ensib‘ili'siert fiir die' rechtlichen Folgen van

.l'fehlender Einwilligungsffihigkeit und kénnen be‘i

begr’flndeten 'ZWeife'ln an der Einwilligungsffi- higkeit von Leistung‘sberiechtigten auf eine Kléi—v .rung hinwirke‘n.

Kommunikation in Bera— Die Teil‘nehmer.... 16‘

tungsgespréchen zur ge~

su‘ndh‘eitlichen Verso.r«~ . setzen Gespréiclww Lind Moderationsteclmiken gungsplanung fur die ietzte ein, die. as eriauben. einen Sachverhait-aus Ver~

Lebensp‘hase schi’edenen Perspektiven zu bet’rachten, um vor—

schnellen Festlegungen entgegenzuwirken.

- kénnen suggestive Oder manipulative Gesprfich~

seine-manta identifizieren uncl mfigliche We‘ge zur Vermeidung reflektiere'n, um e’ine individueile

- Entscheidungsfinclu‘ng der Leistungsbe.rechtig~~

s‘ ten 2L! ermfiglichen.

. verfiigen fiber Kenntnisse barrierefreier Korn—

mu‘nikationshil'fen u'nd kijnnen diese im Sera- tungsprbzess situationsgerecht einbinden.

o ver‘fvligen fiber Fahigkeiten, um Willen‘sé‘uBerun—

gen von ni'cl1t--e_inwilligungsffihigen Per'sonen zu

$951? 56 mm 25

(29)

gesundheitiichen Versor—

gungsplanung - fflhren unter Begleitun‘g ein‘er' Dozentin/ eines' Dozenten ZWEi Beratungsprozesse mit insge—- samt vier- begleiteten Ges‘prachen zur gesund—

heitlichen Versorg'ungspianung fur die Ietzte Lebansphase mit anschiiefiender Reflexibn durch.

erfassen und in den Prozess' einzubinden.

. kennen die Besonderheiten der Gespréi‘chsfuh»

rung mit Menschen' in unterschiedli‘chen Le—

bensaltern.

Dokumentation und Vernet— Die'Teiinehm.er... 4.

zung

o kénnen de'n Beratungsprozess und die Wiflens—

aufierungen fibersichtlich, nachvoiiziehbar so—

Wie versténdlich' dokumentieren und aktuaiisie—

I'EI'L

. kenn‘en Zi'el Lind Zweck von Notfalldokumenten und I<6nnen diese anwenden.

- s-ind in cler Lage, die interne und externe Ve'r- netzun‘g zu organisieren.

Anwendung des Erlernten im Die T'eilnehmeru, 8

Rahmen eines- intensivtrai»

nings in Kleingruppen o simulieren in Kleingruppen Gesprfichssituatiw nen zur Anwendung des Erler'nten.

Praxisteil 1 Kompetenzen Anzahl

Begle‘itete Gespréche zur Die Teilne‘hmer.... UE12

Seiie I? won 25

(30)

Praxisteil 2 Kompetenzen Al'lei’nveraritwortlich geplante, ’ Die Teilnehmer...

vorbereitete. durchgefuhrte

und dokumentierte Ber-a— - fi‘ahreh mindescens sieben Beratungsprozesse zur ge- tungsprozesse. sundheitlich‘en Versorgung‘splanung ffl'r die letzte Le~

bensphase aileinve-ran'tw'ortlich durc’h.

. nehmen .in Form von 2.8. Coaching—-Gespréic_hen. Plenar- arbeit od=er .ei'nem organisierten Austausch zwischen

Weiterbilclungsteil'nehmem "die Unterstfitzung durch den .Anbieter der Weiterbikduhg in Anspruch; der Anbi’eter der

Weiterbildung stellt hierfL’ur einen geeigneten Rahmen zur Verffigxmg-.

§ 13 Qualitéit und Qualit‘fitssicherung

U)

(2)

(3)

(4)

(5')

Die Qualita‘t umfasst die Struktur-q, Prozessm und Ergebnisqualitfit.

Die St‘rukturqualitét stellt sich in den' Rahmenbedingungen des Beratungsprozes'ses dar. Hin~

sichtlich def person'eil'e'n Ausstattung khnnen ausschliefllich qualifizierte Beraterinnen uncl Berater gem. § 12 (Crundqflaliflkation, Be‘rufserfahrung. Weiterbiiduug) die Beratung durchm ffihren.

Auf den Ablauf der Leistungserbringung bezieht s-ich die. Prozessquaii'tiit. Banach ist die Leis~

mug in die Gesamtstruktur cler Einrichtung einzubinden. und u'nter Beachtung der Vorgaben zum Inhalt der Leistung, vgi. § 4, zur Durchfuhrung des Beratungsprozesses gem. § 8, zur Dokumentation gem. § 9 und zur i'nternen und externen Vernetzung gem. §§_ 10 und E1 zu erbrin’ge n.

Die ErgebnisQuali't'ét ze§gt sich in clay: Dokumentation der Von der LeistungsberechtigtenfClem Leistungsberechtigten geéiu'lfierten Wflnsche Lind Vorsteilungen ffur die Ve'rsorgung and Be—

treuung in der letz-ten Lebensphase sowie in cler Dolmmentatton des Beratungspr‘ozesses ge~- mars §- 9.

Der Trfiger der Einrichtung ist im Rahmen seinfes ei'nrichttingsindividuellen Qualitfitsmanage~

mehts dafflr-Verantwortlich. cla'ss die lnhalte dieser Vereinbarung und deren Umsetzung aim gehalten werden.

Yams 18 fun 23

(31)

§ 14 Vertragliche Grundsfitza

(1)

(-2)

(3)

(4)

Damit Einrichtungen- Léistunge‘n‘ nach § 13n SGB V unter MaBgabe der vorliegenden Vetein—

barung zu Lasten der K'rankenkassen der Leistungsberechtigt‘en erbringen und .ahrechnen k6nnen. mtissen sie dies gegenijber den Landesve'rbanden der Krankenkassen und den Ver—

banden der Ersatzk'assen erkléren und nachweisezn, dass sie dieAnforderungen dieser Rah—

menvereinbarung erffllien’. Die Landesverbénde der Krankenkass'en und-die Verbéinde der Er—

satzkassen schlieiSen ei‘ne Ve'rgt'ltungsvereinbarung i.V...m. der Vereinbarung nach §. 1329‘

Abs. 3 SGBV entwader mit dem Tréger der Einrichtung oder den Trégerverbanden der Ein~

:ichtungen.

Die Einrichtung, die die Leistung der gesundheitlichen Versorgungsplanung anbietet und nachwe‘ist, class sie die Anforderungen dieser'Rahmenvereinbarung erfiiiit, hat eine‘n An—

spruch auf die Vergfitungs‘ve‘reinbaru‘n'g E. V. m. der Verei'nbarung nach § 1329 Abs. 3 568 V.

Der Nachweis (Formuiar' siehe Anlage i) muss neben den Stamm’daten def Einrichtung inkin—

sive abrechnungsrelevanten‘ Daten (2.3. Institutionskennzeichen) foig‘encie Angae beniNachwei‘se enthaiten:

- Einrichtun'gsart (bei Einrichtungen der Eingliederungshiife ist der Vertrag .nach § '75

568 Xii in Kopie beizufiige‘n).

~ Konzept der gesundheitlichen Versorgungspianung fiir die ietzte Lebensphase. Das Kon—

_zept enthélt insbeson’dere .Angaben zur Organisation der gesundheitli‘chen Versorgungs~

planung fiir die ietzt'e Lebensphase gema'i!» '§ 7, zur Einbettung in die Cesamtstruktur der Einrichtung‘vgl. ‘§ 7 Abs. ‘1 Sowie zur int‘ernen und externen.Vérnetzung geméilS §§ 10 und 1!.

— Name unci Grundqualifikation der- Beraterin/de.s Beraters.

—- Angaben zu def erforderliche‘n Berufserfahrung def Belraterin/des. Beraters. vgi. '§ 12 Abs. 4 und 5, unter Bestéitigung der Richtigkeit d'urch den Einrichtungstréger. Auf Anfor—

derung der Landesverbande det~ Krankenkassen u‘nd Ersatzkassen sir‘jd im Einzelf‘all

Nachweise {2.3, Arbeit'sbescheinigungen) v'or'zuiegen. ‘

~ Nachweise zur Weite-rbiidung der Beraterinf‘des. Berate'rs (mindestens 1. Teil der Weiterbil—

dung zur Beraterinlzum Berater nach § 1329-563 V ,‘gemfiil- § i2).

- Erkiérung zu den Bruttopersdnaikoste’n (Arbeitgeberbrutto) der Beraterinfdes Beraters- nach § 1329 563 V; dabei'sind bei Teilzeitsteilen die auf eine Vollzeitstelle hochgerechned ten Bruttop.er5011aiko.sten sowie die anteiiig gezahlten Bruttopersonalkosten anzug‘eben (5.

§ i5 Abs. 5 zurn Anspruch auf-die AnforderUng von NachWeisen durch die Landesverbéim de der Krankenkassen und die Verbé'nde der Ersatzkassen).

V'erinderungen der Organisation der gesundh’eitiichen Versorgungsplanung, vgi; '§ 7. und pers‘onelie Veréndérungen sind den Landesverba‘nden der Krank‘ehkassén un'd Verbéinden der Ersatzkassen unverzijgiic'h anzuzeigen (2.3. .Ausscheiden der Beraterinldes Beraters)‘

Smle 19 vol! 25

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