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Verordnung über die Prämien der Sanima und die Höchstbeträge des Schätzungswerts der versicherten Tiergattungen für die jährliche Versicherungsperiode

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Academic year: 2022

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Verordnung über die Prämien der Sanima und die Höchstbeträge des Schätzungswerts der versicherten Tiergattungen für die jährliche Versicherungsperiode

vom 28.03.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2019)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 26 Abs. 6, 27 und 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Fe- bruar 2003 über die Nutztierversicherung (NTVG);

gestützt auf die Ausführungsverordnung vom 3. November 2003 zum Gesetz über die Nutztierversicherung;

gestützt auf die Stellungnahme der Verwaltungskommission der Nutztierver- sicherungsanstalt (Sanima) vom 24. Februar 2017;

auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,

beschliesst:

Art. 1 Prämien für die verschiedenen Tiergattungen (Art. 26 Abs. 6 NTVG)

1 Die jährlichen Versicherungsprämien werden wie folgt festgesetzt (pro Tier); Absatz 2 dieses Artikels bleibt vorbehalten:

a) Rindviehgattung

1. bis 160 Tage alte Tiere: Fr. 6.00 2. 160 bis 730 Tage alte Tiere: Fr. 7.50 3. über 730 Tage alte Tiere: Fr. 10.35 b) Pferdegattung

1. Equiden bis 30 Monate sowie Ponys, Kleinpferde und Esel:

Fr. 1.40

2. Pferde, Maultiere und Maulesel über 30 Monate: Fr. 2.30 c) Schweinegattung

(2)

d) Schafgattung

1. Jungschafe bis 1-jährig: Fr. 1.20

2. Schafe und Widder über 1-jährig: Fr. 3.25 e) Ziegengattung

1. Jungziegen bis 1-jährig sowie Zwergziegen: Fr. 1.20 2. Ziegen und Ziegenböcke über 1-jährig: Fr. 3.25 f) Damhirsche und Rothirsche in Gehegen

1. Damhirsche jeden Alters: Fr. 2.00 2. Rothirsche jeden Alters: Fr. 3.35 g) Lamas und Alpakas

1. Lamas bis 2-jährig: Fr. 5.65 2. Lamas über 2-jährig: Fr. 8.35 3. Alpakas bis 2-jährig: Fr. 6.00 4. Alpakas über 2-jährig: Fr. 9.00 h) Geflügel

1. Truthühner und Gänse jeden Alters: Fr. 0.17

2. Junghennen, Junghähne und Küken (ohne Mastpoulets): Fr. 0.045 3. Legehennen, Zuchthennen und -hähne (Lege- und Mastlinien):

Fr. 0.12

4. Mastpoulets jeden Alters: Fr. 0.045 5. Wachteln: Fr. 0.045

6. andere Kategorien von Hausgeflügel (in Gefangenschaft gehalte- nes Geflügel): Fr. 0.12

i) Fische aus Fischzuchten, pro 100 kg: Fr. 6.00 j) Bienen, pro Volk: Fr. 3.00

2 Die Mindestprämie beträgt:

a) für Personen, die ausschliesslich Geflügel halten: Fr. 10.00 b) für Personen, die ausschliesslich Bienen halten: Fr. 15.00 c) für die übrigen Tierhalterinnen und -halter: Fr. 25.00

(3)

Art. 2 Prämien und Gebühren der Viehhändler (Art. 27 NTVG und 28 TiersV)

1 Die Prämien für den üblichen Viehbestand der Viehhändlerinnen und Vieh- händler werden von der Sanima einkassiert. Sie werden gemäss Artikel 1 festgelegt.

2 Die Gebühr für die Haupt- oder Nebenpatente für Viehhändlerinnen und Viehhändler wird gemäss Artikel 28 der Tierseuchenverordnung vom 8. April 2014 (TiersV) festgelegt und von der Sanima einkassiert.

Art. 3 Prämie der lokalen Kassen für die Rückversicherung bei der Sa- nima (Art. 26 Abs. 4 NTVG)

1 Die Prämie der lokalen Kassen, die bei der Sanima gegen das Risiko von ungeniessbarem Fleisch rückversichert sind, beträgt Fr. 5.50 pro versichertes Tier.

Art. 4 Höchstbeträge des Schätzungswerts der versicherten Tiergattun- gen (Art. 31 Abs. 2 NTVG)

1 Der Schätzungswert darf die folgenden Höchstbeträge nicht überschreiten (pro Tier):

a) Rindviehgattung: Fr. 6000 b) Pferdegattung: Fr. 8000 c) Schweinegattung: Fr. 1400 d) Schafgattung: Fr. 1000 e) Ziegengattung: Fr. 1000

f) Damhirsche und Rothirsche: Fr. 1000 g) Lamas und Alpakas: Fr. 6000

h) Geflügel (ohne Truthühner und Gänse): Fr. 35 i) Truthühner und Gänse: Fr. 50

j) Fische aus Fischzuchten, pro kg: Fr. 5 k) Bienen, pro Volk: Fr. 170

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 25. April 2016 über die Prämien der Sanima und die

(4)

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

(5)

Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum

Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

28.03.2017 Erlass Grunderlass 01.05.2017 2017_031

19.03.2019 Art. 1 Abs. 1, b), 1. geändert 01.05.2019 2019_017 19.03.2019 Art. 1 Abs. 1, b), 2. geändert 01.05.2019 2019_017

Änderungstabelle – Nach Artikel

Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)

Erlass Grunderlass 28.03.2017 01.05.2017 2017_031

Art. 1 Abs. 1, b), 1. geändert 19.03.2019 01.05.2019 2019_017 Art. 1 Abs. 1, b), 2. geändert 19.03.2019 01.05.2019 2019_017

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