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Aktuelle Informationen für alle Nordverbund-Mitglieder Stand

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Academic year: 2022

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ZVK e. V. Nordverbund * Kattjahren 6 * 22359 Hamburg

An alle Mitglieder im ZVK-Nordverbund Per E-Mail

22.11.2021

Aktuelle Informationen für alle Nordverbund-Mitglieder – Stand 22.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

Corona bestimmt mal wieder unsere tägliche Lektüre: Sie werden in den letzten Tagen an der Vielzahl von „Informationen“ zu den aktuellen Ereignissen und Erkenntnissen nicht vorbeigekommen sein.

Schade, wenn man dann beim genaueren Begutachten der aktuellen Presseberichte feststellen muss, dass bei vielen Informationsdienstleistern wieder mal Schnelligkeit vor Gründlichkeit geht und nicht selten am Thema vorbeiberichtet wird. Früher konnten solche Druckerzeugnisse zumindest noch zum Fisch-Einwickeln sinnvoll genutzt werden; im Moment würden das aber selbst die toten Fische dankend ablehnen. Und versuchen Sie mal, mit facebook einen Fisch einzupacken ☺.

Wir bleiben bei unserer bisherigen – bewährten! – Methode und schauen nicht auf Ankündigungen, Planungen und politische Statements, sondern widmen uns ausschließlich den Verordnungen, Erlassen und Gesetzestexten, die letzten Endes mit ihrem Wortlaut und ihren Auslegungen den „tatsächlichen“ Ton angeben. Wir sind weiterhin nicht interessiert an „Klickzahlen“ und Schlagworten, sondern an den Inhalten.

In diesem Rundschreiben habe ich den Schwerpunkt auf die reine Informationsver- mittlung gelegt. Für die folgenden Ausführungen muss ich den bisherigen „Unterhal- tungsfaktor“ unserer Rundschreiben leider ausnahmsweise etwas zurückfahren und konzentriere mich auf die reine Wissensvermittlung dieser teils sehr komplexen, teils sehr „figelinschen“ Inhalte. Dafür bitte ich um Verständnis. Nächstes Mal wieder! ☺

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2/10 Bundestag und Bundesrat haben das Infektionsschutzgesetz geändert

Wesentlich daran ist, dass dieses Gesetz nunmehr grundsätzlich für alle Bundesländer primär gilt und damit weitgehend Landesbestimmungen „übertrumpft“

bzw. ablöst.

Nur an den Stellen, an denen das Infektionsschutzgesetz Regelungslücken aufweist, können die jeweiligen Bundesländer dann ergänzende Vorschriften erlassen.

Zusätzlich räumt das neue Infektionsschutzgesetz ein, dass bei einer regionalen Hospitalisierungsrate ab 9 dann weitere regionale Regelungen möglich sind.

Aus gegebenem Anlass hier schon mal ein Einschub: Mit steigenden Hospitalisie- rungsraten (3, 6 und 9) steigen dann auch die Optionen für regionale Besonderheiten.

Ich greife hier einmal etwas vor: Im Moment sehen unsere norddeutschen Bundesländer im Vergleich noch ganz gut aus. Das kann sich ändern und dann wird schnell aus „3G“ dann „2G“, „2G+“ oder ähnliches. Noch ist das aber nicht soweit und auch noch nicht absehbar – die Länder werden reagieren, wenn es soweit ist, und dann entsprechende Verfügungen mit den Einzelheiten erlassen.

Aber jetzt zum aktuellen Ist-Stand:

Bundeseinheitliche Vorgaben (für alle Bundesländer) 3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Alle in einem Betrieb arbeitenden Menschen müssen vollständig geimpft und/oder genesen sein und haben entsprechende Nachweise vorzulegen. Wer weder einen gültigen Impf- noch einen Genesenennachweis vorlegen kann, braucht zum Betreten der Räume dann einen gültigen, negativen Testnachweis – entweder als Antigentest (24 Stunden gültig), als PCR-Test (48 Stunden gültig) oder notfalls als Selbsttest, der aber unter Aufsicht direkt nach Betreten der Betriebsräume durchzuführen ist.

Merke:

Egal, wo die Antigentests oder PCR-Tests gemacht wurden; es muss sich um eine zertifizierte Stelle handeln (Testzentrum, Arzt, Einrichtung mit zertifizierten Sicherheitsbeauftragten wie z. B. Heime oder Praxen, die einen solchen auch für Testzwecke haben zertifizieren lassen). Diese Tests reichen alle gleichermaßen aus (soweit sie von entsprechend zugelassener Stelle erfolgen), sind aber in ihrer Gültigkeit zeitlich beschränkt (siehe oben).

Der Selbsttest zu Hause (also ohne „Aufsicht“) reicht nicht mehr für das Betreten der Betriebsräume aus!

(Ein Wort am Rande: Ob das auch für die Tests für die Nutzung des ÖPNV, also Bus- und Bahnfahrten etc. zutrifft, ist nicht eindeutig geregelt. Ich würde aber davon ausgehen, dass für die Fahrt in den Öffentlichen ein „unbeaufsichtigter“ Selbsttest ausreicht. Wie sonst sollten insbesondere ältere Menschen, die ein Testzentrum nur mit dem Bus erreichen können, überhaupt zum Testzentrum kommen?).

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3/10 Kostenpflicht der Testungen

Der Arbeitgeber hat auf seine Kosten zweimal wöchentlich Testangebote zu unterbreiten. Diese Tests können dann weiterhin über die regionale Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden; bis zu 10 Stück pro Monat pro Mitarbeiter zu einem Einzelpreis von bis zu 3,50 Euro. Wegen der bestehenden Testpflicht sind diese

„Angebote“ faktisch verbindliche Vorgaben.

Alle anderen Tests müssen von den Beschäftigten selbst organisiert und bezahlt werden. Bei einer 5-Tage-Woche bleiben also noch drei Tests, die nicht über den Arbeitgeber abgewickelt werden können.

Einen weiteren Test kann man – wo vorhanden – noch über einen kostenfreien Bürgertest „erledigen“. Wenn es keine solchen Bürgertest-Angebote in der Nähe gibt, entfällt natürlich auch diese Kostenerleichterung für die Beschäftigten.

Merke:

Von welcher zertifizierten Stelle ein Test genau kommt, ist nicht relevant. Solange die Stelle zur Abnahme des Tests und zur Bescheinigung des Ergebnisses zertifiziert ist, kann der Test während seiner „Haltbarkeit“ auch anderswo noch vorgezeigt und benutzt werden. Wer also z. B. in Pflegeeinrichtungen bereits getestet wurde, sollte im eigenen Interesse einen Nachweis über das Negativergebnis einfordern, denn diesen kann er dann wiederum als Testnachweis z. B. bei seinem Arbeitgeber vorlegen!

Arbeitszeit

Das „Beschaffen“ der Selbsttests ist keine Arbeitszeit. Selbst die „Not-Tests“ in den Praxen (für Mitarbeiter, die keinen Test mitbringen) unter Aufsicht sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Nur die den Arbeitgebern vorgeschriebenen zwei Tests in der Woche gehören zur Arbeitszeit.

Hinweis:

Wir geben nur die rechtlichen Vorgaben wieder und sind uns sicher, dass in den meisten Fällen Praxisinhaber*innen und Mitarbeiter*innen sich untereinander einvernehmlich verständigen werden, wie die täglichen Testungen geregelt werden.

Aber Achtung: Gemeinsame „Schummeleien“ bei den Tests können massive Geldstrafen nach sich ziehen und ggf. zum Entzug der Berufserlaubnis führen (Berufsverbot)! Wir weisen nochmals auf die Dokumentationspflicht hin. Ein solches

„Test-Logbuch“ muss aus meiner Sicht mindestens Folgendes enthalten: Name des Mitarbeiters, Testdatum, Art des Testes und Unterschrift des Mitarbeiters mit Datum.

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4/10 Betreten der Betriebsräume

Das Betreten der Betriebe/Praxen/Einrichtungen ist nur Betriebsangehörigen gestattet, die über einen wirksamen Nachweis verfügen, dass sie wirksam geimpft sind (vollständiger Impfschutz) und/oder dass sie genesen sind. Alle anderen müssen – siehe oben – vor Betreten der Räume einen Negativ-Test vorlegen oder sich ansonsten ausnahmsweise sofort in den Praxisräumen einem Test unterziehen.

Als „Betriebsangehörige“ gelten dabei alle, die im Betrieb/Praxis einer Beschäftigung nachgehen. Dies betrifft also nicht nur die Therapeutinnen und Therapeuten, sondern auch die Rezeptions- und Bürokräfte, Praktikanten/Auszubildende und tatsächlich auch das Reinigungspersonal.

Was ist nun aber, wenn das Reinigungspersonal erst nach Feierabend in die Praxis kommt?

Die Frage ist berechtigt – oft wird die Betriebsreinigung ja außerhalb der Öffnungszei- ten vorgenommen und hat im Grunde genommen gar keinen Personenverkehr zu beachten. Dennoch: Zu dieser Frage finden sich bisher keine verbindlichen Quellen oder Auslegungen.

Sinn und Zweck der neuen Regelungen ist eindeutig und zweifelsfrei, das Anste- ckungsrisiko zu reduzieren. Es stellt sich somit die Frage: Wie lange kann eine infizierte Reinigungskraft den Virus über ihre Anwesenheit und Tätigkeit im Betrieb weitergeben? Wenn dies zeitlich z. B. durch Absterben des Virus ausgeschlossen ist, dann ist ein Test aus meiner Sicht nicht notwendig. Ich persönlich würde aber das Reinigungspersonal schriftlich mit Gegenzeichnung auffordern, bei der Reinigung Mundschutz und Einmalhandschuhe zu tragen, und diese Anweisung in meinem Hygiene- und Testkonzept auch entsprechend dokumentieren.

Empfehlung:

Bisher wurde ein schriftliches Hygienekonzept gefordert. Jetzt kommt noch ein Testkonzept hinzu. In diesem sollte auch auf diesen Punkt konkret eingegangen werden.

Beispiel: Reinigungen der Praxis erfolgen immer um … Uhr. Impfzertifikate des Reinigungspersonals wurden am …vorgelegt / wurden bisher nicht vorgelegt.

Testungen sind organisatorisch nicht möglich, aufgrund der Zeitspanne zwischen Reinigungszeitpunkt und Betriebsöffnung/Arbeitszeitbeginn sind eventuelle Infektionsübertragungsgefahren aber auf Null reduziert. Reinigungspersonal trägt medizinischen Mundschutz und Einmalhandschuhe.

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5/10 Nicht-immunisierte Test-Verweigerer:

Verlust von Lohnzahlungsanspruch und arbeitsrechtliche Konsequenzen Wer als Mitarbeiter nicht immunisiert ist – also weder genesen noch geimpft ist bzw.

entsprechende Nachweise nicht vorlegt – muss wie oben ausgeführt einen negativen Test mitbringen. Mitarbeiter, die dies (aus welchen Gründen auch immer) verweigern, dürfen dann nicht arbeiten. Denn sie erfüllen dann weder die Eingangsvoraussetzung (immunisiert) noch die Alternativmöglichkeiten (negativ getestet) und würden mit ihrer Tätigkeit dann gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen.

Achtung: In solchen Fällen verliert der Arbeitnehmer dann auch seinen Lohnan- spruch gegenüber seinem Arbeitgeber! (Gleiches gilt übrigens auch bei prophylakti- schen Quarantäneanordnungen durch die Gesundheitsämter bei Verdachtsfällen).

Vor dem Hintergrund dieser nun sehr strengen Gesetzesregelungen ist es folgerichtig, dass die Weigerung, Testergebnisse vorzulegen, dann auch sehr schnell verhaltensbedingte Kündigungen des Arbeitsverhältnisses rechtlich rechtfertigen können.

Fälschung von Impfpässen und vergleichbaren Dokumenten

Mit den neuen gesetzlichen Regelungen wird jetzt das Verwenden von falschen Impfdokumenten strafrechtlich verfolgt. Das dürfte auch für gefälschte Testnachweise gelten.

Kontroll-und Dokumentationspflicht

Nach § 28b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der neuen Fassung sind Arbeitgeber (Abs. 1) beziehungsweise die Leitungen der Gesundheitseinrichtungen (Abs. 2) verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtungen zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

Wohlbemerkt: Eine tägliche Kontrolle ist natürlich nur bei Testungen sinnhaft. Einen Impfpass wird man, wenn man ihn einmal kontrolliert und die Vorlage dokumentiert hat, theoretisch nicht jeden Tag nochmal neu anschauen müssen. Aber auch hier bitte Achtung: Wenn Impfnachweise und/oder Genesenennachweise zeitlich begrenzt werden, dann muss das „Ablaufdatum“ vorher notiert und nach Ablauf dann eine erneute Prüfung/Kontrolle vorgenommen werden! Ich persönlich würde mir generell sechs Monate als Regelfrist notieren und dann nachhaken.

Klar ist: Es gelten massive Bußgelder zu Lasten der Inhaber, wenn sie ihren Kontroll- und Dokumentationspflichten in diesem Bereich nicht nachkommen.

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6/10 Homeofficepflicht

Grundsätzlich gilt diese Pflicht für alle deutschen Betriebe, und somit auch für unsere physiotherapeutischen Einrichtungen. Diese Pflicht des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten Homeoffice anzubieten, gilt grundsätzlich; es sei denn, dass dringende betriebliche Belange dem entgegenstehen.

Für die Durchführung von Therapiemaßnahmen – mit oder ohne Verordnungen von Ärzten bzw. Heilpraktikern – und für Selbstzahlerangebote sind diese dringenden betrieblichen Belange selbsterklärend und „gestatten“ an sich schon kein Homeoffice.

Für alle anderen Tätigkeiten (z. B. Teilbereiche der Verwaltung, Abrechnung etc.) muss diese Frage, ob etwas gegen Homeoffice spricht, jeweils individuell bewertet werden. Diese Bewertung sollte aus meiner Sicht auch schriftlich dokumentiert und im Betrieb kommuniziert werden. Die Behörden können eine solche Dokumentation, welche Gründe jeweils gegen Homeoffice sprechen, auch abfordern.

Kommt der Arbeitgeber zu dem Ergebnis, dass es keine dringlichen Belange gibt, die gegen Homeoffice sprechen, dann liegt der „Ball“ im Feld der Beschäftigten: Die Beschäftigten haben dieses Angebot zwingend anzunehmen, jedenfalls soweit ihrerseits wiederum keine tragfähigen Gründe gegen eine Tätigkeit im Homeoffice bestehen („keine Lust“ ist kein Grund!). Solche möglichen Gründe sind beispielsweise räumliche Enge zuhause, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.

Über die Gründe, die dem Homeoffice entgegenstehen, reicht eine formlose Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers aus. Mit Blick auf die gegenseitige grundsätzliche Verpflichtung zum Homeoffice auf Arbeitgeber- wie auf Arbeitnehmerseite sollte diese formlose Mitteilung aber auch schnellstmöglich kommuniziert und schriftlich niedergelegt werden, denn auch hier können die Behörden Einsicht verlangen.

Regionale Coronavorschriften

Änderung in unserem Darstellungsaufbau:

Bisher haben wir in all unseren Informationen detailliert dargestellt, wie es in den norddeutschen Bundesländern im Einzelnen aussieht. Mit den neuen gesetzlichen Vorgaben ist es für unsere Mitglieder aber sinnvoller, dass wir alle regionalen Regelungen, die in den Bundesländern Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein identisch sind, hier einmal gesammelt darstellen.

Per heute haben erst Hamburg und Schleswig-Holstein die neuen Vorgaben in eigenen Coronaverordnungen umgesetzt. Wir gehen aber davon aus, dass unsere anderen Bundesländer ähnliche Vorschriften erlassen. Formal gilt noch bis mindestens Mittwoch, den 24.11.2021, in Bremen und Niedersachsen bei den Selbstzahlerleistungen/Gruppenangeboten 3G und noch nicht 2G.

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7/10 Grundsätze von 3G, 2G oder Nix-G

Pflege- und Altenheime

versus physiotherapeutische Einrichtungen versus körpernahe Dienstleistungen

Es ist völlig klar, dass mit den neuen bundeseinheitlichen Regelungen insbesondere Patienten/Klienten in sozialen Einrichtungen (Pflege- und Altenheime) geschützt werden sollen. Deshalb sind die Verordnungen in allen Bundesländern für die Tätigkeit in diesen Einrichtungen besonders „scharf“.

In den sozialen Einrichtungen gilt unabhängig vom Impfstatus eine Verpflichtung zur täglichen Testung der Mitarbeiter und der externen Dienstleister. Von Letzterem sind also auch die Hausbesuchstherapeuten in sozialen Einrichtungen umfasst.

Bisher gelten diese Regelungen noch nicht 1:1 für ambulante physiotherapeutische Einrichtungen. Deshalb muss hier scharf unterschieden werden.

Medizinisch notwendige Behandlungen

Für alle Tätigkeiten in physiotherapeutischen Einrichtungen, bei denen die medizinische Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung oder Verordnung durch Heilpraktiker zweifelsfrei dokumentiert wurde, gibt es keine Vorgaben nach 3G oder 2G. In diesen Fällen gilt das oben salopp formuliert „Nix-G“ – das heißt, in diesen Fällen muss der Patient weder getestet, noch geimpft oder genesen sein. Für diese Patienten/Klienten gilt weiter, dass sie mit Maske (OP-Maske) die Behandlung in unseren Einrichtungen durchführen lassen können. Hier ändert sich bei den derzeit aktuellen Hospitalisierungsstufen nichts.

Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit

Für alle anderen Leistungen, also auch Gruppen, Präventionskurse oder „Selbstzah- lerleistungen“, gilt die 2G-Regelung (in Bremen und Niedersachsen allerdings nicht vor dem 24.11.2021, denn dort sind noch keine neuen Allgemeinverfügungen veröffentlicht, die die bisherige Regelung durch 2G ersetzen). Das bedeutet, der Patient/Klient muss geimpft oder genesen sein, ansonsten kann die Leistung der physiotherapeutischen Einrichtung nicht abgegeben werden. Aktuelle Testnachwei- se reichen hier definitiv grundsätzlich nicht mehr aus.

Ob die Vorgaben für 3G/2G erfüllt sind und der Patient/Klient seine jeweilige Leistung also in Empfang nehmen darf, ist von den Einrichtungen (unseren Praxen) zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Kontaktdaten der Patienten/Klienten sind dabei ebenfalls zu erfassen und zu dokumentieren.

Merke:

Das oben Ausgeführte gilt für die Patienten/Klienten. Für das Personal gelten die weiter oben stehenden Ausführungen zu 3G am Arbeitsplatz. Auch hier gilt also wieder, dass nicht alles in den aktuellen Verfügungen immer alle gleichermaßen betrifft – Physiopraxen sind eben auch weiterhin kein Frisörbetrieb und Mitarbeiter

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8/10 sind keine Patienten. Hier muss zwischen den unterschiedlichen Adressaten der

jeweiligen Regelungen wie immer ganz klar unterschieden werden.

In den Einrichtungen können demzufolge also auch Patienten/Klienten mit „Nix-G“

(Patienten mit Verordnung) und „2G“ (Selbstzahler) zeitgleich aufeinandertreffen.

Dies sollte sich im „Publikumsverkehr“ auf ein absolutes Minimum und bestenfalls nur den Wartebereich beschränken, wo dann auch die Maskenpflicht eingehalten und durchgesetzt werden muss.

Ausnahmen von 2G gelten für folgende Personenkreise:

- Kinder bis zur Einschulung (benötigen auch keinen Test)

- Minderjährige mit einer Bescheinigung ihrer Schule, dass sie dort regelmäßig an Schultestungen (2x/Wo) teilnehmen

- nur in Hamburg: In Hamburg kann Fußpflege als 3G-Leistung abgegeben werden.

Erforderliche Nachweise für 2G/3G:

Bescheinigungen, die im Rahmen von 2G/3G kontrolliert werden – also Impfpass, Genesenenbescheinigung bzw. Testzertifikat – müssen durch zusätzliche Vorlage eines Lichtbildausweises überprüft werden. Wird für die Bescheinigung ein QR-Code genutzt (z. B. bei digitalen Impfpässen auf dem Smartphone) muss dieser Code auf Echtheit kontrolliert werden. Wie Letzteres vorgenommen werden soll, darüber schweigen sich die Verordnungen bisher aus. Es sollte aber zumindest die entsprechende Dokumentation der Praxis erfolgen, welcher der erforderlichen Nachweise vorgelegt wurde und in welcher Form.

Kann jemand aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden, muss dies mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen und dokumentiert sein. Die ärztliche Attestierung muss (und darf) keine genauen Gründe für die Impfunverträglichkeit beschreiben, muss aber klarstellen, ob es sich um eine permanente (d. h. zeitlich unbegrenzte) oder um eine vorübergehende Attestierung handelt, und soll im letzteren Fall eine grobe zeitliche Abschätzung der Wiederherstellung der Impffähigkeit erwähnen. Egal ob permanentes oder temporäres Attest – wer ein Attest über seine Impfunverträg- lichkeit vorlegt, muss dann in jedem Fall einen gültigen, negativen Test vorlegen.

Der Genesungsnachweis verliert anders als der Impfstatus automatisch 6 Monate nach Feststellung der Infektion (dieses ist auf der Bescheinigung anzugeben) seine Gültigkeit. Nach einmaliger Impfung gilt man dann anschließend als Geimpfter.

Alles dies muss nachweisbar und nachvollziehbar von unseren Einrichtungen kontrolliert werden. Unterrichten Sie daher bitte insbesondere Ihr Tresen- und Verwaltungspersonal über diese Auflagen!

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9/10 Zu bestimmten Einzelleistungen in physiotherapeutischen Einrichtungen

Fitness

- 2G-Nachweis für Sportler UND Übungsleiter in Innenräumen - 3G-Regel für Berufssportler

- Kinder bis zur Einschulung benötigen keinen Test

- Minderjährigen reicht die Bescheinigung der Schule, dass sie dort regelmäßig (2x/Woche)an den Schultestungen teilnehmen.

Rehasport

Hier gilt prinzipiell dasselbe wie bei Fitness (s. o.). Die zuständige lokale Behörde (Gesundheitsamt) kann im Einzelfall Ausnahmen von 2G-Regelungen zulassen.

Lassen Sie sich diese Ausnahmeregelung in jedem Fall schriftlich geben – eine telefonische „Freigabe“ kann im Nachhinein ggf. nicht verlässlich dokumentiert werden.

Machen Sie bitte nicht den Fehler, Rehasport per se als medizinisch notwendige Maßnahme einzuordnen, „nur“ weil sie verordnet wird. In der Vergangenheit haben die beauftragten Behörden durchaus eine gewisse „Sperrigkeit“ bei der eindeutigen Zuordnung zur medizinischen Erforderlichkeit gezeigt. Wir haben Anfragen bei unseren Landesregierungen laufen und werden berichten, sobald uns nähere – schriftliche – Informationen vorliegen. Das gilt bis dahin auch für Funktionstraining, T- Rena etc.

Zusammengefasst:

- Patienten, die mit einer Verordnung (Arzt/sektoraler HP/HP) kommen, fallen nicht unter die 3G-/2G-Regel

- Selbstzahler und Kurse fallen jetzt unter die 2G-Regel - In Hamburg gilt für Fußpflege nach wie vor die 3G-Regel

- Für Sport in Innenräumen und Fitnessstudios gilt jetzt die 2-G-Regel, auch für Hallenbäder - Für Pflegeheime und soziale Einrichtungen ist ein tagesaktueller Test – unabhängig vom

Impfstatus – erforderlich

- Im Bereich der körpernahen Dienstleistungen besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske)

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10/10 Zu guter Letzt

Unsere Informationen werden höchstwahrscheinlich in der nächsten Zeit noch nachjustiert werden müssen. Dies ist immer so, wenn in den zuständigen Behörden durch Nachfragen Konkretisierungen vorgenommen und veröffentlicht werden.

Wir gehen davon aus, dass der behördliche Überprüfungsdruck auch in unseren Einrichtungen zunehmen wird. Insofern weisen wir wieder einmal darauf hin, dass die Vorgaben Gesetzeskraft haben und keine staatlichen „Anregungen“ darstellen. Die Beurteilung der Coronapandemie und der behördlichen Auflagen ist, wie wir bereits des Öfteren geschrieben haben, ein Vorgang, den wir als berufsständische Vertretung nicht zu kommentieren haben.

Die neuen Regelungen haben eindeutig die Intention, den ungeimpften Menschen in Deutschland die gesellschaftliche Teilhabe immer schwerer zu machen und sie so faktisch zur Impfung zu zwingen. Ob eine allgemeine Impfpflicht kommen wird, ist bisher eine akademisch-politische Diskussion; auch die „Nebendiskussion“ über eine Teilverpflichtung für spezielle Bereiche wie die Gesundheitsdienstleister. Wir werden weiterhin über die Ergebnisse, nicht über die Diskussion selbst berichten – dies überlassen wir anderen Informationsplattformen.

Was sonst noch wichtig ist

Haben Sie schon den Bundesrahmenvertrag anerkannt?

Alle vor dem 01.08.2021 zugelassenen Praxen müssen einmalig formal in den neuen Rahmenvertrag eintreten. Die Frist für die Anerkennung läuft am 31.01.2022 ab – hier auf unserer Homepage verraten wir Ihnen, wie das Anerkenntnis funktioniert:

Link: https://bit.ly/3qWpxON

Hygienepauschale verlängert bis 31.03.3021

Die Hygienepauschale von 1,50 Euro pro Verordnung war bisher an das „Bestehen der pandemischen Lage“ geknüpft und wäre damit am 24.11.2021 abgelaufen. Die Koppelung an die Pandemische Lage ist nun Geschichte und die HYG nun im neuen IfSG verankert. Sie läuft daher noch weiter bis zum 31.03.2022:

Link: https://bit.ly/3HJGuC8

Und eines lassen wir uns auch hier am Schluss des Schreibens nicht nehmen:

Passen Sie auf sich auf, und bleiben Sie gesund!

Heino T. Schumacher Geschäftsführer

Referenzen

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