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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /7E BESCHLUSS

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 19.05.2016

Geschäftszahl G308 2012974-1

Spruch

G308 2012974-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX, geb. XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 10.06.2014, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: Nr. 2013/33, zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) vom 16.10.2013 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) für den Zeitraum September 2010 bis Dezember 2010 sowie aus der Gemeinsamen Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für Dezember 2009 bis Jänner 2010 in der Höhe von insgesamt EUR 8.454,60 und der damit zusammenhängenden möglichen Haftung des BF im Sinne des § 67 Abs.

10 ASVG aufmerksam gemacht. Laut Firmenbuchauszug FN XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX sowie dem Umlaufbeschluss vom 17.02.2011 sei der BF im erwähnten Zeitraum Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Da die Beitragsverbindlichkeiten trotz gerichtlicher Betreibung seitens der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden könnten - am 30.06.2011 sei der Antrag auf Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden - werde der BF auf die Bestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG aufmerksam gemacht, wonach er für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. Im Sinne des Parteiengehörs werde dem BF bis spätestens 31.10.2013 Gelegenheit gegeben, schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden anzulasten sei und von ihm ein rechnerisch nachprüfbarer Entlastungsnachweis derart zu erbringen sei, dass einzelne Verbindlichkeiten und einzelne Zahlungen an die Gläubiger im Zeitraum August 2010 bis Mai 2011 ermittelt werden könnten und sei das beiliegende Formular dafür zu nützen. Dem Schreiben beigelegt war ein Rückstandsausweis vom 16.10.2013.

Dieses Schreiben wurde dem BF am 18.10.2013 persönlich per RSb Schreiben zugestellt.

(2)

2. Aus einem Aktenvermerk zu einem Telefongespräch des BF mit der belangten Behörde am 29.10.2013 geht hervor, dass der BF um eine Ratenzahlung ersuche und er die Schuld prinzipiell anerkenne.

3. Mit E-Mail des BF vom 31.10.2013 übermittelte dieser der belangten Behörde sein Ratenansuchen, wonach er im Laufe des Monats November 2013 mit den vereinbarten Ratenzahlungen beginne und er die anfänglich niedrigeren Zahlungen - sobald er einen größeren Geldbetrag erhalte - auf einmal zahlen werde.

Darüber hinaus bat der BF ausdrücklich, ihm eine Aufstellung zukommen zu lassen, aus der hervorgehe, um welche Dienstnehmer es sich handle, da ihm zwischenzeitlich aufgefallen sei, dass er die ihm vorgeschriebene Gesamtsumme von EUR 8.454,60 der Höhe nach nicht nachvollziehen könne.

4. Die belangte Behörde reagierte auf diese E-Mail ihrerseits mit einer E-Mail 06.11.2013 an den BF mit folgendem Inhalt:

"[...]

Der aushaftende Betrag setzt sich aus den Vorschreibungen für die Beitragsmonate September bis November 2011, der jährlichen Vorschreibung für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer (KJ/2010) sowie der Gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) in der Höhe von EUR 6.501,19 sowie den Verzugszinsen in der Höhe von EUR 1.953,41 zusammen.

Um Ihr Ratenansuchen prüfen bzw. bewilligen zu können benötigen wir einen konkreten Ratenzahlungsvorschlag, der die Ratenhöhe und das Datum der jeweiligen Zahlung beinhaltet (z.B.: € 200,- monatlich ab 15.11.2013). Sollten Sie dann den erwarteten größeren Geldbetrag erhalten, steht es Ihnen selbstverständlich jederzeit frei, mehr einzubezahlen.

Wir ersuchen Sie daher, Ihr konkretes Ansuchen bis 15.11.2013 zu übermitteln.

[...]"

5. Aufgrund einer Erkrankung des BF ersuchte dessen Ehefrau mit E-Mail vom 15.11.2013 um Fristerstreckung hinsichtlich des Ratenzahlungsvorschlages, welche von der belangten Behörde bis 29.11.2013 gewährt wurde.

6. Mit E-Mail vom 27.11.2013 kam der BF der Aufforderung der belangten Behörde zur Stellung eines konkreten Ratenzahlungsvorschlages nach. Weiters bat der BF neuerlich um eine Aufschlüsselung der ihm von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beträge:

"[...]

Zudem ersuche ich Sie sehr höflich, zu prüfen, ob es sich bei dem aushaftenden Betrag um Arbeitgeber- und Arbeitnehmervorschreibungen handelt.

Leider ist es mir unmöglich, eine mir von der GKK unabsichtlich gesetzlich zuviel vorgeschriebene Summe korrekt zuzuordnen.

Sie müssen wissen, dass ich zur Zeit mit € 800,-- für meinen gesamten Lebensunterhalt auskommen muß und die Ratenzahlung, welche ich an die GKK leisten werde, von diesem Geld berappen muß. Demnach würde es schon einen beträchtlichen Unterschied ausmachen, wenn ich nur meiner gesetzlichen Verpflichtung nur die Arbeitnehmerbeitragsvorschreibungen bezahlen zu müssen.

Ich danke für die außerordentliche Mehrarbeit und zeichne

[...]"

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2013, Zl. XXXX, wurde festgestellt, dass der BF als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin den Betrag von EUR 7.465,65 zuzüglich Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 8,38 % p.a. ab 04.12.2013 aus dem Betrage von EUR 5.859,25 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

(3)

Begründend wurde ausgeführt, dass die Primärschuldnerin in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer, der belangten Behörde die in der beiliegenden Rückstandsaufstellung als integrierenden Bestandteil des Bescheides ersichtlichen Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für die Zeiträume November 2010 und KJ 2010 sowie eine GPLA (Zeitraum Dezember 2009 sowie Jänner 2010) in Höhe von insgesamt EUR 7.465,65 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von derzeit 8,38 % p.a. (berechnet bis 03.12.2013) schulde.

Die Beitragsschuld habe trotz Betreibung bei der Primärschuldnerin nicht eingebracht werden können. Am 30.06.2011 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden. Die Forderung der belangten Behörde sei somit als uneinbringlich anzusehen. Über die mögliche Haftung sei der BF von der Behörde mit Schreiben vom 16.10.2013 informiert worden. Am 28.11.2013 sei ein Ratenansuchen übermittelt worden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich die getroffenen Feststellungen auf die umfangreiche und eindeutige Aktenlage gründen würden, insbesondere auf den offenen Debetsaldo des Beitragskontos der Primärschuldnerin sowie der sich daraus ergebenden Rückstandsaufstellung, dem Firmenbuchauszug des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX unter der FN XXXX, woraus sich die Geschäftsführertätigkeit des BF ergebe, der Beschluss des Landesgerichtes über die Abweisung des Insolvenzverfahrens, GZ: XXXX sowie dem Umstand, dass der BF der Aufforderung zur Mitwirkung im Verfahren insofern durch das Ratenansuchen nachgekommen sei.

Nach Darstellung der relevanten rechtlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde nach Wiedergabe höchstgerichtlicher Judikatur schließlich begründend aus, dass, um über den Einsatz der Mittel und die damit verbundene Un- bzw. Gleichbehandlung der belangten Behörde mit anderen Gläubigern der Primärschuldnerin und va. über die Höhe einer eventuellen Haftungssumme eine Aussage treffen zu können, an den BF am 16.10.2013 ein diesbezügliches Schreiben ergangen sei, in welchem dieser unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden sei, die Beitragsschuld unter Setzung einer Nachfrist zu begleichen, Bescheinigungsmittel für die Gleichbehandlung der belangten Behörde vorzulegen oder Einwendungen gegen eine persönliche Haftung vorzubringen. Der BF habe am 28.11.2013 ein Ratenansuchen übermittelt. Nach übereinstimmender ständiger Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei (VwGH 05.03.1979, 2645/78; 10.06.1980, 535/80 ua). Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gelte jede Form des Verschuldens, also auch bei Fahrlässigkeit. Aus diesem Grund sei dem BF das Verschulden, der ihm auferlegten Pflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein, anzulasten, weshalb gem. § 67 Abs. 10 ASVG die Haftung - unter gleichzeitiger Einräumung einer Ratenzahlung - auszusprechen gewesen sei.

Der Bescheid wurde dem BF mit RSb Schreiben am 13.12.2013 persönlich zugestellt.

Dem Bescheid war eine Rückstandsaufstellung vom 04.12.2013 der Primärschuldnerin mit folgendem Inhalt angefügt:

"[...]

Die Summe der Forderungen des Kontos XXXX setzt sich wie folgt zusammen:

12/2009 Beitrag GPLA

Rest

(01.12.2009-

31.12.2009) EUR 2.567,02

12/2009 Beitrag GPLA (01.12.2009-

31.12.2009) EUR 146,87

01/2010 Beitrag GPLA (01.01.2010-

31.01.2010) EUR 0,71

11/2010 Beitrag Rest (01.11.2010-

30.11.2010) EUR 134,18

KJ/2010 Beitrag (01.01.2010-

31.12.2010) EUR 3.010,47

Summe der Beiträge EUR 5.859,25

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis EUR 1.606,40

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03.12.2013

SUMME der Forderung EUR 7.465,65

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:

Ab 04.12.2013 8,38 % p.a. aus EUR 5.859,25"

8. Mit Schreiben vom 12.12.2013 wurde dem BF eine befristete Ratenvereinbarung für das Beitragskonto der Primärschuldnerin gewährt. Dies dergestalt, dass in der Zeit von Dezember 2013 bis März 2014 4 monatliche Ratenzahlungen von jeweils EUR 100,-

(einlangend jeweils bis zum 15. des betreffenden Monats) zu leisten seien. Gleichzeitig verpflichte sich der BF der belangten Behörde bis spätestens 20.03.2014 verbindlich mitzuteilen, dass er den restlichen offenen Betrag wie avisiert entweder durch eine beträchtlich erhöhte Ratenzahlung oder in drei Monatsraten oder durch eine Einmalzahlung begleiche.

9. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2013 erhob der BF mit Schreiben vom 02.01.2014 Einspruch (nunmehr: Beschwerde) und führte aus, dass sich die aushaftenden Beträge vorzüglich auf eine Betriebsprüfung beziehen würden, die ohne die Person des BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin durchgeführt worden sei. Die Feststellungen der Betriebsprüfung seien unrichtig. Es sei keine "gemeinsame"

Prüfung erfolgt. Daher seien die Beträge zu Unrecht festgesetzt. Aus seiner Sicht seien bei der Prüfung für die Berechnung die falschen Kollektivverträge herangezogen worden.

10. Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2014 mit der Begründung ab, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung sich alleine gegen das Ergebnis der GPLA, welche als Folge der Abweisung des Insolvenzverfahrens vom 30.06.2011 durchgeführt worden sei, richte. Über das Ergebnis der GPLA sei nie ein Bescheid verlangt worden, weshalb sie als festgestellt gelte. Die mit Bescheid vom 04.12.2013 ausgesprochene Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG beziehe sich jedoch auf die Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit den Forderungen anderer Gläubiger der Primärschuldnerin. Diesbezüglich sei der BF mit Schreiben vom 16.10.2013 zur Beteiligung am Verfahren aufgefordert worden. Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung der Forderungen der belangten Behörde mit jenen der anderen Gläubiger seien nicht vorgelegt worden. Ganz im Gegenteil sei nach Telefonaten in der Sache und E-Mail Kontakten, bei welchen nie Unterlagen vorgelegt worden seien, welche dazu hätten dienen können, zu beweisen, dass das Verschulden des BF nicht vorliege, seitens des BF mit Mail vom 27.11.2013 ein Ratenansuchen gestellt worden, welches im angefochtenen Bescheid ausdrücklich berücksichtigt worden sei.

Gemäß der herrschenden Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des VwGH dürfe mangels vorgebrachter Gründe für die mangelnde Erfüllung der obliegenden Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der Pflicht in schuldhafter Weise nicht nachgekommen worden sei.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF mit RSb Schreiben am 27.06.2014 zugestellt.

11. Mit Schreiben vom 09.07.2014 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unter Aufrechterhaltung seiner Einwände gegen den Bescheid vom 04.12.2013. Er brachte ergänzend vor, dass die GPLA ohne sein Wissen durchgeführt worden sei, sohin habe er auch nie einen schriftlichen Bescheid verlangen können. In einem Rechtsstaat müsse der haftende Geschäftsführer sehr wohl die Möglichkeit haben, gegen Prüfungsfeststellungen einen Einspruch zu erheben. Da der BF davon ausgehen müsse, dass die GPLA Prüfung aufgrund willkürlich angenommener Unterlagen erfolgt sei, könne er diese auch nicht vorlegen und beeinspruchen. Er habe sich immer kooperativ verhalten, sei von verschiedenen Mitarbeitern der belangten Behörde beraten worden und habe auf deren Anraten ein Ratenansuchen gestellt, sollte seiner Beschwerde nicht Folge gegeben werden. Erst nach einer neuerlichen GPLA Prüfung sei feststellbar, ob gegen den BF überhaupt ein Haftungsanspruch gemäß § 67 Abs. 10 ASVG bestehe.

12. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.

13. Aufgrund der fehlenden Nachprüf- sowie Nachvollziehbarkeit der Feststellungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid beziehungsweise der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung sowie den Angaben des BF, wurde die belangte Behörde mit

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E-Mail vom 21.03.2016 vom erkennenden Gericht dazu aufgefordert, die GPLA-Unterlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde inklusive Auszügen aus der Ediktsdatei dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

14. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde mit E-Mail vom 22.03.2016 nach, und führte aus, dass der Insolvenzantrag der belangten Behörde gegen die Primärschuldnerin am 30.06.2011 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen abgewiesen worden sei und der Eintrag in der Ediktsdatei mittlerweile gelöscht sei, eine Kopie des Auszuges des gelöschten Ediktes aber übermittelt werde. Zur GPLA sei auszuführen, dass für den angelasteten Beitrag GPLA 12/09 am 28.09.2010 mit dem bevollmächtigten Vertreter der Primärschuldnerin eine Niederschrift angefertigt und der Prüfbericht besprochen worden sei. Die Dokumente seien beigefügt. Der GPLA Prüfbericht 2011 beziehe sich auf den angelasteten Betrag 01/10 von EUR 0,71 und sei im Prüfbericht festgehalten, dass der Dienstgeber vom Prüfer nicht angetroffen worden sei. Eine diesbezügliche Niederschrift sei im System nicht erfasst. Darüber hinaus sei im GPLA-Verfahren die Primärschuldnerin Partei gewesen und sei diese bei der ersten GPLA durch den bevollmächtigten Steuerberater vertreten worden, bei der zweiten GPLA habe kein Vertreter angetroffen werden können. Dass der BF als Geschäftsführer nicht persönlich am Prüfverfahren mitgewirkt habe, stehe der Feststellung der Beitragspflicht und Beitragshöhe durch den Prüfer nicht entgegen. Gegen die Prüfergebnisse seien keine Rechtsmittel erhoben worden, daher würden die Beiträge als rechtskräftig festgestellt gelten.

Folgende Unterlagen wurden in der Beilage übermittelt:

? Auszug aus der Ediktsdatei vom 29.07.2011 betreffend die rechtskräftige Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin zur GZ: XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX am 27.07.2011;

? Auszug desselben gelöschten Edikts vom 22.03.2016 von http://daten.compass.at;

? Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX, GZ: XXXX, vom 30.06.2011 über die Abweisung des Antrages der belangten Behörde zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens;

? Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 28.09.2010 im Rahmen der GPLA für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 mit dem Steuerberater Mag. XXXX in XXXX;

? GPLA-Prüfbericht vom 30.09.2010 der Primärschuldnerin für den Prüfzeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 aus welchem ein Nachverrechnungsbetrag von insgesamt EUR 2.745,00 (Nachverrechnungsbetrag EUR 2.594,85 + Zinsen EUR 150,15) hervorgeht;

? GPLA-Prüfbericht vom 18.10.2011 in Form einer Insolvenzprüfung bei Konkursantragsabweisung der Primärschuldnerin für den Prüfzeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2011 aus welchem ein Nachverrechnungsbetrag von insgesamt EUR 4.746,28 (Nachverrechnungsbetrag EUR 4.139,89 + Zinsen EUR 606,39) hervorgeht;

15. Das Schreiben der belangten Behörde vom 22.03.2016 samt den soeben aufgezählten und von ihr nachgereichten Unterlagen wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.03.2016 zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

16. Die diesbezügliche Stellungnahme des BF vom 23.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2016 ein. Der BF gab an, dass das Prüfungsorgan der belangten Behörde nie mit dem BF gesprochen und darüber hinaus einfach einen zu hohen Kollektivvertrag angewandt. Der BF habe damals ein externes Lohnbüro gehabt. Die Primärschuldnerin sei aufgrund des Konkursantrages der belangten Behörde mangels Vermögen geschlossen worden und habe der BF daher nichts mehr verdienen können. Er werde bald 70 Jahr alt und beziehe eine Bruttopension von ca. EUR 1.000,00. Er habe sich daher keinen Steuerberater mehr leisten können und würde nun wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung bestraft und wohl bis an sein Lebensende gepfändet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

(6)

Die Primärschuldnerin verfügte zwischen 06.05.2009 und 16.12.2011 über eine Gewerbeberechtigung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Cafe-Restaurant" gemäß

§ 94 Z. 26 GewO 1994 mit der Berechtigung gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 (Berechtigung zur Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken).

Im Zeitraum von 06.05.2009 bis 23.02.2011 war XXXX (in weiterer Folge: GR), geboren am 09.10.1975, gewerberechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin und von 14.02.2009 bis 16.02.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Während der Geschäftsführung des GR wurde mit Prüfbericht der bei der Primärschuldnerin durchgeführten GPLA vom 30.09.2010 für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 ein Nachrechnungsbetrag von insgesamt EUR 2.745,00 (Nachverrechnungsbetrag EUR 2.594,85 + Zinsen EUR 150,15) festgestellt und die Primärschuldnerin in der Schlussbesprechung vom vertretungsbefugten Steuerberater vertreten.

Der BF vertrat die Primärschuldnerin ab 17.02.2011 als handelsrechtlicher Geschäftsführer.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen, GZ.: XXXX vom 30.06.2011, rechtskräftig am 27.07.2011, wurde der Antrag der belangten Behörde auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen und die Firma der BF in der Folge amtswegig gemäß § 40 FBG aus dem Firmenbuch gelöscht.

Während der Geschäftsführung des BF wurde bei der Primärschuldnerin infolge des abgewiesenen Antrages auf Insolvenzeröffnung seitens der belangten Behörde neuerlich eine GPLA für den Zeitraum 01.01.2009 bis 30.06.2011 durchgeführt und dabei ein Nachverrechnungsbetrag von insgesamt EUR 4.746,28 (Nachverrechnungsbetrag EUR 4.139,89 + Zinsen EUR 606,39) festgestellt. Bei dieser Prüfung wurde vom Prüfer kein Vertreter oder Geschäftsführer bei der Primärschuldnerin angetroffen und fand auch keine Schlussbesprechung statt. Die GPLA wurde ohne Wissen des BF durchgeführt und wurden ihm deren Ergebnisse seitens der belangten Behörde nicht zur Kenntnis gebracht. Die Ergebnisse der GPLA blieben daher seitens der Primärschuldnerin unbestritten.

Die Primärschuldnerin befand sich infolge der Abweisung des Antrages auf Insolvenzeröffnung und der amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch per 03.09.2012 in Liquidation. Der BF vertrat die Primärschuldnerin in Liquidation seit 07.07.2012 als vertretungsbefugter Liquidator.

Die Begründung des Bescheides vom 04.12.2013 und auch der Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2014 ist mangelhaft. Die Führung eines Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde konnte - wenn überhaupt - nur ansatzweise festgestellt werden und wurde dem BF durch die mangelhafte Gewährung von Parteiengehör die Möglichkeit genommen, einerseits seinen Mitwirkungspflichten konkret nachzukommen und andererseits eine effektive Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bzw. Beschwerdevorentscheidung zu erheben. Darüber hinaus ist es dem Bundesverwaltungsgericht trotz Nachforderung der sich nicht im Verwaltungsakt befindlichen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde unmöglich, die - den eigentlichen Beschwerdepunkt bildende - Höhe der Haftsumme sowie deren konkrete Errechnung nachzuvollziehen und daher nachzuprüfen. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Darüber hinaus holte das Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2016 einen Gewerberegisterauszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl XXXX (vormals Register XXXX, Gewerberegisternummer: XXXX) sowie eine Firmeninformation aus dem Firmenbuch zur FN XXXX hinsichtlich der Primärschuldnerin ein.

Die belangte Behörde stützt sich bei ihrer Bescheidbegründung hauptsächlich auf Ermittlungsergebnisse von Verfahren, in welchen dem BF mangels Parteistellung keine Möglichkeit zum Parteiengehör eingeräumt war. An diesen Ermittlungsergebnissen - nämlich den beiden Prüfberichte der GPLAs - war der BF selbst nicht beteiligt, weil er im Zeitraum der ersten GPLA überhaupt noch nicht Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen war und die Primärschuldnerin mit deren bevollmächtigter steuerlicher Vertretung an der GPLA beteiligt war. Bei Durchführung der GPLA nach Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels kostendeckenden Vermögens wurde vom Prüfer nach eigenen Angaben der belangten Behörde kein Vertreter oder Geschäftsführer der

(7)

Primärschuldnerin angetroffen und wurde auch keine Schlussbesprechung durchgeführt. Der BF brachte dazu auch glaubhaft vor, nicht einmal von der Durchführung einer GPLA gewusst zu haben, und schon gar nicht von deren Ergebnis. Es fanden sich bei Vorlage des Verwaltungsaktes auch keine diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse im Akt und wurden diesem dem Bundesverwaltungsgericht erst nach Urgenz vorgelegt.

Durch die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes veranlasste Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden dem BF erstmals in diesem Verfahren die beiden Prüfberichte der durchgeführten GPLA zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus finden sich keinerlei Unterlagen oder Erklärungen über die Berechnung der Haftsumme und welche konkreten Beträge nun veranschlagt wurden und welche nicht, sowie welche Summe der BF im Rahmen der abgeschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung bereits beglichen hat. Dass der BF, der vorangegangene Geschäftsführer GR oder unter Umständen die steuerliche Vertretung der Primärschuldnerin sowie die der Prüfer der zweiten GPLA von der belangten Behörde jemals zu Protokoll einvernommen worden wären, wurde nicht einmal von der belangten Behörde behauptet. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, dass seitens der belangten Behörde ein adäquates Ermittlungsverfahren vor Erlassung des Bescheides vom 04.12.2013 durchgeführt wurde und dieses vor Erlassung der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 10.06.2014 ergänzt worden wäre. Darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A):

1. Vorerst ist in Bezug auf die grundsätzliche Haftung des BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin für uneinbringlich gewordene Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 67 Abs. 10 ASVG Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde ging seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens davon aus, dass der BF bereits in jenen Zeiträumen mit der Geschäftsführung der Primärschuldnerin betraut gewesen ist, in welchen die nunmehr im Haftungsbetrag vorgeschriebenen Rückstände in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge entstanden, somit im Dezember 2009 und dem Kalenderjahr 2010. Darauf beruht auch die Feststellung der belangten Behörde im Bescheid und in der Beschwerdevorentscheidung, dass der BF im haftungsrelevanten Zeitraum als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen unterlassen und daher die ihm als Vertreter der GmbH auferlegten Pflichten nicht erfüllt habe, obwohl die belangte Behörde selbst anführte, dass der BF erst seit 17.02.2011 bis zur Abweisung des Insolvenzverfahrens als Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig gewesen war.

Die Verpflichtung zur Zahlung von fälligen Beiträgen besteht nicht nur bei Fälligkeit, sondern dauert bis zur vollständigen Berichtigung der Beiträge weiter an. Über den Zeitpunkt, in dem die Zahlungsverpflichtung eintritt, herrscht in der Literatur Uneinigkeit. Ob man jedoch die Zahlungsverpflichtung an der Fälligkeit der Beiträge iSd. § 58 Abs. 1 ASVG (grds. am Ende des Beitragsmonats bei Lohnsummenabrechnung; anderes bei Beitragsvorschreibung) oder an der Rückständigkeit iSd. § 59 Abs. 1 ASVG (ab 15 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit werden Verzugszinsen berechnet; die Beiträge sind dann rückständig) festmacht (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 125 (Stand 1.7.2014, rdb.at) mit Verweis auf Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 § 67 Rz 100a), ist gegenständlich nicht die Frage. Jedoch hat auch ein Vertreter, der dies erst zu einem Zeitpunkt wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind (sog. "Altschulden"), sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser

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Verbindlichkeiten mit den anderen Schulden entsprechend zu kümmern, widrigenfalls er auch für "Altschulden"

haftet (vgl. Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 125 (Stand 1.7.2014, rdb.at). Bei Übernahme der Vertretertätigkeit hat sich der neu Bestellte darüber zu informieren, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene Gesellschaft bisher ihren sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist. In diesem Sinn normiert auch § 130 UGB eine Haftung des eintretenden Gesellschafters für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (bei Vorliegen der anderen haftungsbegründenden Voraussetzungen). Der neu eintretende Geschäftsführer hat mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen SV- Beiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind.

Bei monatlicher Prüfung der Gleichbehandlung müssen die "alten" Rückstände in den ersten Beobachtungszeitraum einbezogen werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 § 67 Rz 100c).

Zur Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers für Beitragsschulden aus seinem Tätigkeitszeitraum ist darüber hinaus auszuführen, dass es jedem Vertreter der fällige oder rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, zuzumuten ist, sich jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung seiner auch für ihn bestehenden Darlegungspflicht ermöglichen. Diese Informationssicherung hat spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige oder rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Die Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).

In Bezug auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die belangte Behörde zwar grundsätzlich im Ergebnis die richtige Person zur Haftung für die noch aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge herangezogen hat, aber mit der falschen Begründung, weil der BF erst mit 17.02.2011 die handelsrechtliche Geschäftsführung übernommen hat und die haftungsbegründenden Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2009 und das gesamte Kalenderjahr 2010 zu diesem Zeitpunkt bereits fällig und rückständig waren, diese Rückstände durch die Geschäftsführung von GR verursacht wurden und für den BF daher "Altschulden" darstellen, die er selber nicht verursacht hat.

Daraus ist zum einen die Konsequenz zu ziehen, dass der BF in einem Haftungsverfahren gegen ihn die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit den anderen Schulden erst ab der Aufnahme seiner Geschäftsführungstätigkeit mit 17.02.2011 bis zur Liquidation nachzuweisen hätte und zum anderen, den bereits ausgeschiedene Geschäftsführer GR unter Umständen ebenfalls eine Darlegungspflicht trifft und er verpflichtet wäre, diesbezügliche Unterlagen aufzubewahren.

Dies ist insofern wesentlich, als sich der Zeitraum, in dem das Nachkommen seiner Verpflichtungen als Geschäftsführer durch den BF nachgewiesen werden müsste, stark verkürzt und darüber hinaus der ehemalige Geschäftsführer GR zur Aufbewahrung entsprechender Unterlagen auch nach Ausscheiden aus der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet wäre und im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens erhoben hätten werden können.

2. Zur Zurückweisung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende

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Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs.

2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.

Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem

erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem eine ernsthafte

Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.

Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH 20.10.1992, Zl.

91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970;

Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).

Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl.

2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).

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Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch

§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der VwGH darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet.

Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen.

Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) §360b Rz 5ff).

Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.

In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl.

90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).

Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.

Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.

3. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs.

2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.

Der vorliegende Haftungsbescheid wird ausschließlich darauf begründet, dass mit zwei getrennt voneinander durchgeführten GPLAs Rückstände von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Primärschuldnerin vorgelegen sind, diese wegen der rechtskräftigen Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens uneinbringlich wurden und der BF infolge seiner zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung aufrechten Eigenschaft als Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren für die im Rückstandausweis der Primärschuldnerin aushaftenden Beträge hafte.

Die erste der dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden GPLAs der Primärschuldnerin wurde noch während der Geschäftsführung des GR von der belangten Behörde für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2009 vorgenommen. Der entsprechende Prüfbericht wurde in einer Schlussbesprechung mit der bevollmächtigten steuerlichen Vertretung der Primärschuldnerin durchgeführt. Zum Zeitpunkt der zweiten GPLA war der BF bereits Geschäftsführer der Primärschuldnerin und hätte über deren Vornahme bzw. Ergebnis informiert werden müssen. Auch wenn die Primärschuldnerin jeweils Partei im Verfahren über die GPLA war, so bedarf es bei

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einer juristischen Person dennoch eines Vertreters oder Organs, der für die juristische Person handelt. Durch dieses Vorgehen hat man der Primärschuldnerin und damit auch dem BF als deren Geschäftsführer (und anschließend Liquidator) die Möglichkeit genommen, das Ergebnis der zweiten GPLA zu bekämpfen. Die beiden Prüfberichte zur GPLA fanden sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt wieder und wurden diese dem BF - schlussendlich wieder mit der Begründung der mangelnden Parteistellung in der GPLA - seitens der belangten Behörde trotz des mehrmaligen Ersuchens um Aufklärung und Erklärung der im Haftungsbescheid festgesetzten Haftsumme weder vor Erlassung des Bescheides noch vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung auch sonst nicht zur Kenntnis gebracht.

Die von der belangten Behörde schriftlich ergangene Verständigung über aushaftende Sozialversicherungsbeiträge enthielt in der Beilage lediglich eine - entsprechend jener im Verfahrensgang zum Bescheid dargestellten Tabelle - Aufstellung über die Summe der Forderungen des Kontos XXXX mit dem folgenden Inhalt:

"[...]

Die Summe der Forderungen des Kontos XXXX setzt sich wie folgt zusammen:

12/2009 Beitrag GPLA

Rest

(01.12.2009-

31.12.2009) EUR 2.567,02

12/2009 Beitrag GPLA (01.12.2009-

31.12.2009) EUR 146,87

01/2010 Beitrag GPLA (01.01.2010-

31.01.2010) EUR 0,71

09/2010 Beitrag Rest (01.09.2010-

30.09.2010) EUR 575,42

10/2010 Beitrag Rest (01.10.2010-

30.10.2010) EUR 66,52

11/2010 Beitrag Rest (01.11.2010-

30.11.2010) EUR 134,18

KJ/2010 Beitrag (01.01.2010-

31.12.2010) EUR 3.010,47

Summe der Beiträge EUR 6.501,19

Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis

15.10.2013 EUR 1.953,41

SUMME der Forderung EUR 8.454,60

Bis zur Zahlung entstehen für jeden weiteren Tag Verzugszinsen:

Ab 16.10.2013 8,38 % p.a. aus EUR 6.501,19"

Des Weiteren wurde der BF im Sinne des "Parteiengehörs" seitens der belangten Behörde dazu aufgefordert, zu den aushaftenden Beträgen und deren Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern Stellung zu nehmen, ohne dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der GPLA Prüfungen und eine Erklärung darüber zukommen zu lassen, woraus sich die Beträge konkret ergeben, für welche Mitarbeiter sie veranschlagt wurden und vor allem welche Beträge herangezogen wurden, zumal die Ergebnisse der beiden GPLAs nicht der Summe der Forderung im Rückstandsausweis entspricht. Die belangte Behörde hätte dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis bringen müssen um dem BF im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs zu ermöglichen, die geforderte Stellungnahme zu erstatten und den Nachweis der Gleichbehandlung zu erbringen.

Damit hat die belangte Behörde die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH

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27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

Die belangte Behörde nützte aber auch nicht das Verfahren vor Erlassung der hier angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zur Ergänzung und Sanierung ihres Ermittlungsverfahrens und erließ auch die Beschwerdevorentscheidung, ohne dem BF die Ermittlungsergebnisse und eine diesbezüglich nachvollziehbare Erklärung zukommen zu lassen oder ihm Parteiengehör zu gewähren.

Darüber hinaus ist der BF unvertreten und hätte die belangte Behörde ihn darauf hinweisen müssen, um welchen tatsächlichen Zeitraum es sich handelt, zumal der BF in den Jahren 2009 und 2010 überhaupt nicht Geschäftsführer der Primärschuldnerin war. Auch wenn der BF in einem Telefonat mit der Behörde in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die grundsätzliche Haftung anerkannte und um Ratenzahlung ersuchte, ist die Behörde dennoch nicht davon befreit, dem BF das Zustandekommen des Haftungsbetrages zu erklären, zumal er darum ausdrücklich in seinem E-Mail vom 31.10.2013 bat. Die belangte Behörde reagierte nur mit dem unter Punkt I.4. wörtlich wiedergegebenen E-Mail vom 06.11.2013, woraus sich für die Berechnung der Haftsumme insbesondere hinsichtlich der GPLAs nicht mehr Informationen ersichtlich sind.

Auch im Rahmen des von der belangten Behörde urgierten konkreten Ratenzahlungsansuchens des BF wurde von ihm neuerlich um Erklärung der Zusammensetzung der Haftsumme ersucht, da es ihm unmöglich sei, eine ihm von der belangten Behörde "gesetzlich zuviel vorgeschriebene Summe" korrekt zuzuordnen (siehe Punkt I.6.). Die belangte Behörde reagiert mit dem Haftungsbescheid vom 04.12.2013 und stützte diesen auf die mangelnde Mitwirkung des BF obwohl ihm Parteiengehör gewährt worden sei. Dem Bescheid war ein neuerlicher Rückstandsausweis beigefügt (Punkt I.4.) der sich ziffernmäßig vom ursprünglichen Rückstandsausweis unterscheidet.

Der Entscheidung der belangten Behörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellte. Die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, ist im Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst.

Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.

Auch wenn dem BF formal mit dem Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2013 Parteiengehör eingeräumt wurde, so enthielt dieses keine Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren. Der BF erhielt die dem Bescheid bzw. der Beschwerdevorentscheidung zugrundliegenden Ermittlungsergebnisse erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dessen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die fehlende Ermittlungsergebnisse im Verwaltungsakt bei der belangten Behörde urgierte. Der BF wurde daher massiv in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Es war ihm daher gar nicht möglich, konkret geforderte Nachweise einer Gleichbehandlung anzutreten.

Wäre im gegenständlichen Verfahren dem BF das Parteiengehör vor der Erlassung des Bescheides rechtskonform gewährt worden, so hätten die seitens des BF nach Bescheiderlassung urgierten Ungereimtheiten und Mängel bereits im Vorfeld zeitgerecht geklärt bzw. beseitigt werden können. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Dem BF ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist.

Im weiteren Verfahren ist es dem BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen um schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.

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Darüber hinaus ist der angefochtene Bescheid in Verbindung mit der ergangenen Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Zusammensetzung des Haftungsbetrages auch für das Bundesverwaltungsgericht unter den vorliegenden Umständen nicht überprüfbar, da auch nach Vorlage der beiden Prüfberichte die Berechnung der konkreten Haftsumme für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar ist, welche Beträge für welchen Zeitraum, aus welcher Prüfung, konkret für welche Mitarbeiter und aus welchem Grund herangezogen wurden, dies insbesondere da sich die Prüfzeiträume beider GPLAs überschneiden, bzw. woraus sich das Beitragskonto konkret zusammensetzt sowie ob der BF schon Ratenzahlungen geleistet hat und welche Beträge der Haftsumme daher abzurechnen sind. Sämtliche Berechnungen des erkennenden Gerichts führen nicht zur im Bescheid festgesetzten Haftsumme.

Da dem BF die Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde bis zum Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorenthalten wurden, hatte der BF keine Möglichkeit, seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren derart nachzukommen, dass er die Gleichbehandlung der belangten Behörde hätte untermauern, damit sein Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Sozialversicherungsbeiträge hätte ausräumen und die Erlassung des Haftungsbescheides hätte verhindern können. Aus denselben Gründen war es dem BF auch nicht möglich, eine substanziierte Beschwerde zu erheben. Die belangte Behörde hat auch die Möglichkeit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht gezogen und ohne Ergänzung oder Parteiengehör die Beschwerdevorentscheidung erlassen.

Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. VwGH vom 6.3.1989, Zl. 88/15/0063, u. a.) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote vorzulegen.

Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (VwGH vom 19.02.1991, Zl.

90/08/0100).

Auch wenn es der belangten Behörde daher nach der herrschenden Rechtsprechung zusteht, bei mangelnder Mitwirkung des Haftungspflichtigen von dessen Verschulden an den ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen auszugehen, ist die belangte Behörde nicht davon entbunden, überhaupt ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Die belangte Behörde wird angehalten sein, ihr Ermittlungsverfahren dahingehend zu ergänzen, dass dem BF alle Prüfungsunterlagen samt einer klar detaillierten und verständlichen Erklärung des Zustandekommens des Haftungsbetrages zukommt, in der verbal zum Ausdruck kommt, welche Beiträge für welchen Dienstnehmer oder Dienstnehmerin in welchem Zeitraum herangezogen wurden, auf welchen Beweisen diese Berechnungen basieren und welche Beiträge hierfür zu entrichten sind. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, aus welcher der beiden GPLAs sich die angeführten Beiträge aus dem Jahr 2009 ergeben und woraus sie sich zusammensetzen und welche Ratenzahlungen der BF bereits geleistet hat und daher in Abzug zu bringen sind. Dem BF ist sodann in Bezug auf diese verständlich dargestellten Ermittlungsergebnisse erneut Parteiengehör in Form einer schriftlichen Stellungnahme oder einer niederschriftlichen Einvernahme unter dem Hinweis darauf zu gewähren, dass sich seine Haftung lediglich auf den Zeitraum ab der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit am 17.02.2011 bis zur Liquidation der Primärschuldnerin ergibt und er für den Ausschluss eines die Haftung für Altschulden begründenden Verschuldens lediglich die Gleichbehandlung mit anderen Forderungen der Primärschuldnerin in diesem Zeitraum nachweisen muss. Es ist ihm verständlich zu machen, dass es für das Vorliegen einer Haftung seinerseits nicht alleine darauf ankommt, dass die Beiträge bei Fälligkeit oder Rückständigkeit einfach nicht bezahlt wurden, sondern eben auf ein Verschulden des BF an einer Ungleichbehandlung der offenen Beiträge nach Übernahme der Geschäftsführung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der BF lediglich etwas mehr als 4 Monate Geschäftsführer der Primärschuldnerin war, als der Insolvenzantrag der belangten Behörde mangels kostendeckenden Vermögens der Primärschuldnerin abgewiesen wurde. Es ist daher fraglich, ob der BF als Geschäftsführer noch Zahlungen an andere Gläubiger hatte leisten können.

Darüber hinaus stammen die haftungsrelevanten Rückstände der Primärschuldnerin aus der Zeit der Geschäftsführung des GR und ist unter Umständen auch dieser im zu ergänzenden Ermittlungsverfahren im Sinne der oben dargelegten fortbestehenden Darlegungspflicht im Verfahren zu vernehmen.

In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen und des Umstandes, dass es auch dem Bundesverwaltungsgericht trotz Einholung der Ermittlungsergebnisse nicht gelang, den vorgeschriebenen und in Beschwerde gezogenen Haftungsbetrag tatsächlich aus den vorliegenden Unterlagen rechnerisch und

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ursprünglich nachvollziehen zu können, würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten und letztendlich den BF im zustehenden Rechtsschutz verkürzen. Aufgrund der aufgezeigten Mängel ist von gravierenden Ermittlungslücken in der Sachverhaltsermittlung i.S. des VwGH Erkenntnisses vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (s.a. VwGH vom 13.04.2015, Ra2015/08/0012 mwH) auszugehen. Es liegt ein besonderer Fall mit einem inhaltlich nicht nachvollziehbaren Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vor, der eine Zurückverweisung erfordert, da das BVwG den Fall selbst weder überprüfen noch beurteilen kann.

Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH hinsichtlich der Haftung eines neu eintretenden Geschäftsführers für Altschulden gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sowie zu den Grundsätzen des Parteiengehörs, des Ermittlungsverfahrens, der Bescheidbegründung der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2012974.1.00

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