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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /11E

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Gericht BVwG

Entscheidungsdatum 09.03.2017

Geschäftszahl G311 2136534-1

Spruch

G311 2136534-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am 04.11.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers verwiesen.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, seine Mutter, Schwester und deren Tochter sowie sein Sohn würden in Österreich leben. Seine Mutter besuche ihn regelmäßig in der Haft, als EU-Bürger könne er einer angemeldeten Arbeit nachgehen. Er sei in der Ukraine aufgewachsen, seinen bulgarischen Pass habe er erst 2014 erhalten. Davor sei er ukrainischer Staatsbürger gewesen, habe unter prekären Verhältnissen in Österreich gelebt, dies habe zu seinen strafbaren Handlungen geführt. Nun als EU- Bürger könne er sein Leben legal finanzieren.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an dieser nahm der Beschwerdeführer unter Beziehung einer Dolmetscherin für Russisch teil. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme verzichtet.

Der Beschwerdeführer gab an:

"Ich habe bis 2009 in der Ukraine, das war in XXXX, gelebt. Ich habe immer dort gelebt. Ich bin Ukrainer und meine Muttersprache ist Russisch. Ich habe dort die Ausbildung zum Schiffsmechaniker gemacht und habe diese

(2)

Ich hatte Probleme in der Ukraine und bin deswegen nach Österreich gekommen. Davor war ich kurze Zeit in Polen. Ich habe in Österreich um Asyl angesucht, das Verfahren wurde negativ entschieden. Diese Geschichte ist für mich jetzt abgeschlossen. Damit meine ich auch, dass kein Fluchtgrund mehr besteht.

Auf Vorhalt meiner Angaben, wonach ich 2009 nach Österreich zum Zweck der Antragstellung Asyl gekommen bin und auf Vorhalt AS 129, wonach ich am 25.07.2010 um Asyl angesucht habe: Ich habe erst im Zuge meines Aufenthaltes in Österreich davon erfahren, dass man Asyl beantragen kann.

Mein Vater ist bulgarischer Staatsangehöriger. Ich habe in Bulgarien ganz offiziell meine Papiere vorgelegt und dann die bulgarische Staatsangehörigkeit erhalten, das hat 15 Monate gedauert. Mein Vater ist verstorben. Ich habe keine Verwandten in Bulgarien, alle leben hier in Österreich. Damit meine ich meine Mutter, meine Schwester und meine Nichte.

Mein Sohn lebt auch in Österreich. Mein Sohn ist russischer Staatsangehöriger. Er hat ein Visum für Österreich.

Meine Ex-Frau hat alle Papiere. In der Geburtsurkunde meines Sohnes scheine ich leider nicht auf, da ich damals keine Papiere hatte.

Ich könnte dies jetzt berichtigen, aber ich gehe davon aus, dass meine Ex-Frau damit nicht einverstanden ist.

Meine Mutter ist ukrainische Staatsangehörige, sie hat ein Visum für Österreich.

Ich habe die ersten Straftaten begangen weil ich damals getrunken habe. Ich habe eigentlich immer gearbeitet.

Ich möchte hier in Österreich bleiben. Ich möchte bei meiner Familie sein und meinen Sohn aufwachsen sehen.

Ich habe keine Bezugspunkte zu Bulgarien. Meine gesamte Familie ist hier, deswegen möchte ich hier bleiben.

Ich kenne mich hier aus, ich habe hier mein Umfeld.

Ich habe zuletzt von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Ich habe zwar versucht, über das AMS eine Arbeit zu finden, aber das hat nichts gebracht."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er brachte am 26.07.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.01.2012 wurde dieser abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Aktenseite 279 ff des Verwaltungsaktes). Der Bescheid erwuchs am 14.02.2012 in Rechtkraft.

Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion XXXX vom 05.01.2012 (rechtskräftig am 25.01.2012) wurde dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 365,-- wegen § 1 Abs. 3 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkerberechtigung) sowie eine Geldstrafe von Euro 300,-- wegen § 14 Abs. 8 FSG (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigenten Zustand; 0,5 bis 0,79 Promille) auferlegt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (M.M.) und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:

M. M. ist schuldig,

I./ gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt Euro 3000,-- nicht übersteigenden Wert der Firma P. mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung und zwar

A. / 1.) 18.11.2011 bis ungefähr 25.11.2011 ca. 20 Stück im Wert von

Euro 398,-

1.) 19.11.2011 15 Parfüms der Marke V. im Gesamtwert von Euro 492,50,-

(3)

2.) In der Zeit von 18.11.2011 bis 25.11.2011 ca. 20 Stück im Wert von 398, -

3.) 29.11.2011 nicht mehr konkret festellbaren Menge und nicht konkret bestellbare Wert

4.) 01.12.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer unbekannten Person eine unbekannten Menge nicht feststellbaren Wert.

5.) 05.12.2011 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer bislang unbekannt gebliebenen Person als Mittäter drei Parfüms der Marke V. und ein Parfüm der Marke A. im Gesamtwert von Euro 174, 60,

-

B. / wegzunehmen versucht, und zwar

1. ) am 01.12.2011 Toiletteartikel unbekannten Wertes, indem er seinen Rucksack mit einer Alufolie auskleidete und das Geschäft betrat, um verwertbare Toilettenartikel zu stehlen, jedoch von einer Angestellten beobachtet wurde, weshalb es beim Versuch blieb

2.) am 13.12.2011 sechs Rasierklingen im Gesamtwert von Euro 287,40 indem er mehrere Packungen Rasierklingen in einem zuvor mit Alufolie präparierten Rucksack legte, jedoch von einem Angestellten beobachtet und letzlich angehalten werden konnte, als er das Geschäft ohne die Ware zu bezahlen, verließ

3.) 18.07.2011 Verfügungsberechtigten der Fa. B. eine Bohrmaschine im Wert von Euro 199,-- wegzunehmen versucht

4.) 29.11.2011 Verfügungsberechtigten der Fa. D. 15 Parfüms im Gesamtwert von Euro 629,50

5.) Mit dem Vorsatz sich unrechtsmäßig mit fremden Sachen zur boreichern, fremde bewegliche Sachen weggenommen und zwar eine Flasche Rum im Wert von Euro 4,49,- der Firma B. am 25.07.2010.

II./ nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper verletzt , und zwar A./ am 27.05.2011

1.) M. M. und W. K. sind schuldig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12, erster Fall, StGB)

a.) den J. W., indem M. M. diesem zunächst einen Faustschlag ins Gesicht versetzte sowie beide schließend auf den am Boden liegenden J. W. einschlugen, wodurch dieser eine Gesichtsprellungen, eine Kopfprellung, eine Lockerung der Backenzähne am linken Unterkiefer sowie eine Prellung mit Blutunterlaufungen am linken Oberarm und an der linken Wade erlitt

b.) die S. N. B., indem sie diese an deren Oberarmen festhielten und gegen ihren linken Fuß traten, wodurch sie Prellungen im rechten

Oberarm- und Ellenbogenbereich mit Blutunterlaufen.: eine Prellung am linken Ellenbogen, Schmerzen am linken Rippenbogen, eine massive

Prellung mit handtellergroßer Blutunterlaufung und:

Schwellung am Oberschenkel in Gesäßnähe, eine Prellung mit Abschürfung am linken Außenknöchel sowie eine Hautabschürfung und Blutungen beim linken großen Zehennagel erlitt

B./ am 12.7.2011 M. M. und W. K. sind schuldig im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§

12, erster Fall, StGB)

1.) den O. A. C. B., indem sie mit Fäusten gegen sein Gesicht sowie dessen Körper schlugen, wodurch dieser eine Rissquetschwunde im linken Mundwinkel, Abschürfungen der oberen und unteren Extremitäten sowie eine Prellung des linken Handgelenkes erlitt

2.) den T. O., indem sie diesem mehrere Schläge gegen dessen Körper versetzten, wodurch T. O. Schmerzen im rechten Knöchelbereich sowie am Rücken und Hinterkopf erlitt

(4)

3) den T. S., indem sie auf diesen einschlugen, wodurch er eine Verletzung am rechten Bein im Bereich zwischen Knie und Knöchel erlitt. ...."

Wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls und des Vergehens der Körperverletzung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 9 Monate bedingt, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer (M.B) folgender Schuldspruch:

M. B. ist schuldig, er hat in W. gewerbsmäßig (§ 70 StGB) fremde bewegliche Sachen den Verfügungsberechtigen der Firma B. mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I./ weggenommen, und zwar

A. / am 17.7.2014 mehrere Nassrasierer im Gesamtwert von € 1.236,71;

B. / am 8.9.2014 fünf Parfüms im Gesamtwert von € 301,--;

C. / am 11.9.2014 14 Parfüms im Gesamtwert von € 1.063,20;

li./ wegzunehmen versucht (§15 StGB), und zwar am 12.9.2014 diverse Parfüms, wobei es lediglich beim Versuch blieb, weil er von einer Mitarbeiterin erkannt und angesprochen wurde.

Strafbare Handlung(en): das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten

gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 43 Abs 1 StGB, § 38 Abs 1 Z 1 StGB

Strafe: nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB

6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe bedingt

Probezeit: 3 (drei) Jahre

Zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen wurde ausgeführt:

mildernd: das Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der bisher ordentliche Lebenswandel

erschwerend: die große Anzahl an Diebesgut, der nicht unbeträchtliche Schaden

Mit weiterem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldpruch:

Sachverhalt:

M. B. ist schuldig, er hat in W., gewerbsmäßig Verfügungsberechtigten des Unternehmens B. fremde bewegliche Sachen, nämlich Parfüms im Gesamtwert von zumindest EUR 1.204,30 mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren in der Filiale XXXX, in seiner Kleidung und in einem von ihm mitgebrachtem Rucksack verbarg und das Geschäft ohne diese zu bezahlen verließ, weggenommen, und zwar

1./ am 2. Dezember 2015 vier Parfüms im Gesamtwert von € 234,60;

2./ am 24. März 2016 sechs Parfüms im Gesamtwert von € 435,40;

3./ am 4. Mai 2016 zumindest sieben Parfüms im Gesamtwert von zumindest € 534,30.

(5)

Strafbare Handlung(en): das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 38 Abs 1 StGB, § 29 StGB, § 20 Abs 3 StGB

Strafe: nach § 130 Abs 1 StGB

14 (vierzehn) Monate Freiheitsstrafe unbedingt

Strafbemessungsgründe:

erschwerend: die einschlägigen Vorverurteilungen, die Begehung während offener Probezeit,

mildernd: kein Umstand

Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Aktenkundig sind die Kopien der ukrainischen Lenkerberechtigung, des bulgarischen Personalweises sowie des bulgarischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Der bulgarische Reisepass wurde am 19.05.2014 ausgestellt.

In Österreich leben die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers sowie deren Tochter. Sein Sohn ist ebenfalls russischer Staatsangehöriger und lebt mit der Kindesmutter in Österreich, eine diesbezügliche Eintragung in der Geburtsurkunde des Sohnes liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer war von 17.06.2014 bis 07.11.2014 erstmals mit seinem Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet. Weitere Wohnsitzmeldungen liegen von 13.09.2014 bis 22.10.2014 sowie von 02.06.2016 bis 08.08.2016 jeweils in der Justizanstalt XXXX und beginnend ab 08.08.2016 in der Justizanstalt XXXX vor.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug vom Zentralen Fremdenregister sowie einen Strafregisterauszug ein.

Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig.

Die übrigen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für

(6)

Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§

278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und inwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

(7)

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigenbei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).

Der zeitlich ersten Verurteilung in Österreich lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 18.11.2011 bis 05.12.2011 in sechs Angriffen Parfums stahl, bei weiteren vier Angriffen ist es beim Versuch geblieben. Weiters versuchte er in einem Baumarkt eine Bohrmaschine zu stehlen, dieses deliktische Verhalten wurde vom Strafgericht als gewerbsmäßig qualifiziert.

Er hat am 27.05.2011 zwei Personen und am 12.07.2011 drei Personen mit einem Mittäter am Körper verletzt, indem sie diesen Schläge ins Gesicht und auf den Körper sowie Tritte verpassten, wodurch diese Verletzungen wie Prellungen, Abschürfungen und ähnliches erlitten.

(8)

Die Verurteilung zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten (davon 3 Monate unbedingt) konnte ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.

Er hat in der Zeit von 17.07.2014 bis 12.09.2014 wiederum Hygenieartikel sowie 19 Parfums gestohlen, bei einem weiteren Angriff ist es beim Versuch geblieben. Das Strafgericht verhängte in diesem Fall eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.

Eine unbedingte Freiheitsstrafe in Dauer von 14 Monaten wurde zuletzt verhängt, da der Beschwerdeführer in drei Angriffen von 02.12.2015 bis 04.05.2016 zumindest 17 weitere Parfums im Wert von zumindest Euro 1.204,-- stahl.

Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse in beträchtlichem Ausmaß zuwidergelaufen, dies zeigt sich an den vielfachen Angriffen in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren, weshalb vom Beschwerdeführer jedenfalls eine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft ausgeht.

Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289), weshalb auch die Erheblichkeit der Gefährdung im Fall des Beschwerdeführers evident ist, die sich auch aus dem Gesamtwert der gestohlenen Artikel ableiten lässt. Hervorzuheben ist weiters, dass der Beschwerdeführer auch mehrfach das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen verletzt hat, dabei hat es sich nicht um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt, sondern er hat des öfteren andere Personen angegriffen.

Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Der Beschwerdeführer hat sich im Entscheidungszeitpunkt in Haft befunden, weshalb im Lichte der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes somit auch die Gegenwärtigkeit der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung zu bejahen war.

Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen

In Österreich lebt der Sohn des Beschwerdeführers. Dass regelmäßiger Kontakt zu diesem besteht, wurde allerdings nicht vorgebracht. Die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers wohnen ebenfalls in Österreich. Mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist damit jedenfalls ein nicht unerheblicher Eingriff in sein Familien- und Privatleben verbunden. Dabei war jedoch zu berücksichtigen, dass auch die familiären Bindungen zum Bundesgebiet ihn von der Begehung der Straftaten abhalten konnte.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts der begangenen Straftaten, inbesondere der Häufigkeit der Angriffe auf fremdes Eigentum, letzterem der Vorrang einzuräumen (vgl etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497).

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren erscheint in Hinblick darauf, dass das Strafgericht erst zuletzt eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt hat und davor mit einer teilbedingten bzw. bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden haben nicht geboten, weshalb zur Herstellung einer gewissen Verhältnismäßigkeit das gegenständliche Aufenthaltsverbot spruchgemäß befristet wurde. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht, da er auch das Rechtsgut der körperlichen Integrität mehrfach verletzt hat.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.

(9)

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers nach § 86 Abs. 3 FPG (Dursetzungsaufschub, Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen. (VwGH 21.11.2006, 2006/21/0171 mwN).

Dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich im Rahmen der von der Rechtsordnung gesteckten Grenzen zu bewegen, zeigen auch die zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist erheblich, soll doch durch diese sichergestellt werden, dass nur Kraftfahrzeuglenker am öffentlichen Verkehr teilnehmen, die im Besitze einer gültig erteilten Lenkberechtigung und nicht durch Alkohol beeinträchtigt sind. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnund Sicherheit erforderlich.

Da das erkenndende Gericht bereits mit mündlicher Verkündung am 04.11.2016 in der Sache entschieden hat, war auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr gesondert einzugehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2136534.1.00

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Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX,

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen