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Parlamentarisches Frühstück Diabetesprävention. Markus Baal vdek-landesvertretung Schleswig-Holstein

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Parlamentarisches Frühstück

„Diabetesprävention“

Markus Baal

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DAS PRÄVENTIONSGESETZ

2 Markus Baal, vdek 13. Oktober 2016

(3)

Ziele des Gesetzes

• Zielorientierte Bündelung der vielfältigen Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention

• Verpflichtung der Sozialversicherungsträger zur zielorientierten Zusammenarbeit untereinander und mit dem Bund, den Ländern und Kommunen

• Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung in den Lebenswelten der Menschen, wovon insbesondere sozial benachteiligte Gruppen profitieren sollen

• Sicherstellung von Wirksamkeit und Qualität von

(4)

Finanzierung des Gesetzes

7,00 EUR Richtwert

2,00 EUR Lebenswelten (Mindestbetrag)

1,55 EUR Kasse

Bestehende Projekte Neue Projekte im Rahmen LRV 0,45 EUR

BZgA

2,00 EUR BGF (Mindestbetrag)

Nicht verausgabte Mittel fließen an GKV-SV, der diese an LVe zur Finanzierung der Koordinierungsstellen

weitergibt

3,00 EUR Individualprävention

0,30 EUR Pflege

4 Markus Baal, vdek 13. Oktober 2016

(5)

Strukturen auf Bundesebene

Nationale

Präventionskonferenz

Nationale

Präventionsstrategie

Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung

und Prävention Februar 2016 (Basis für Landesrahmen-

vereinbarungen)

Präventionsbericht Dokumentation/Evaluation/

Empfehlungen alle 4 Jahre

Landesrahmenvereinbarung

entwickelt/

schreibt fort

vereinbart

erstellt liefert

Umsetzung Stimmrecht

Gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung Beratend

Bund/Länder

PKV

Kommunale Spitzenverbände auf Bundesebene

Bundesagentur für Arbeit

Sozialpartner

Präventionsforum

BeratendeFunktion

Geschäftsstelle BZgA

Präventionsforum Mitglieder

Beteiligte auf Landesebene

Landesverbände der

Krankenkassen/Ersatzkassen

Gesetzliche RV

Gesetzliche UV

Länder

beratend

BA, Länder (Arbeitsschutz), kommunale

Spitzenverbände Vereinbarungen unter Berücksichtigung von:

Bundesrahmenempfehlungen

regionaler Erfordernisse

Informationen zur Erstellung des Präventionsberichts

(6)

Bundesrahmenempfehlungen: Grundsätze

Ziel ist es,

die Menschen dabei zu stärken, ihre Gesundheitspotentiale auszubauen,

gesundheitsförderliche Strukturen zu fördern (Projekte),

Lebensweltverantwortliche und Betriebe bei Aktivitäten zu unterstützen, auch bei Arbeitsschutz, und

Lebenswelten durch Projektförderungen zu gestalten (z. B. in):

- Kommunen, - Kitas,

- Jugendhilfeeinrichtungen, - Schulen, Hochschulen, - Betrieben,

- Behinderteneinrichtungen, Pflegeheimen.

6 Markus Baal, vdek 13. Oktober 2016

(7)

Die Landesrahmenvereinbarung

Schleswig-Holstein (LRV S-H)

(8)

Leitfaden Prävention

Gilt auch im Rahmen des Präventionsgesetzes

Markus Baal, vdek 13. Oktober 2016 8

Förderfähige Maßnahmen müssen die Kriterien des Leitfadens

Prävention erfüllen!

(9)

Landesrahmenvereinbarung Schleswig-Holstein – wieso, weshalb, warum?

Gesetzlicher Auftrag zu Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten durch Zusammenarbeit und kassenübergreifende Leistungen (§ 20a SGB V)

Finanzierungsverpflichtung nur für GKV (§ 20 Abs. 6 SGB V)

Umsetzung auf Landesebene durch gemeinsame Rahmenvereinbarung aller Sozialversicherungsträger und des Landes (§ 20f Abs. 1 SGB V)

Ausschließlich für Schleswig-Holstein formulierte und geeinte Landesrahmenvereinbarung

Berücksichtigung der Bundesrahmenempfehlung und regionaler Erfordernisse (§ 20f Abs. 2 SGB V)

Festlegen gemeinsam und einheitlich zu verfolgender Ziele und Handlungsfelder (§ 20f Abs. 2, S. 1 SGB V)

Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten (§ 20f Abs. 2, S. 2 SGB V)

(10)

Umsetzung auf Landesebene: Was ist wichtig?

• Bekenntnis zu zielbezogener und qualitätsgesicherter Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung (Leitfaden Prävention für GKV = Umsetzungsrichtlinie)

• Ausgestaltung als gesamtgesellschaftliche Aufgabe

• GKV mit federführender und steuernder Rolle, kooperative Einbeziehung aller Beteiligten und Organisationen, die der Landesrahmenvereinbarung beitreten können (§ 20f SGB V – Bundesagentur für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde und der kommunale Spitzenverband auf

Landesebene)

• Bundesweite Regelungen (BRE) als Maßstab

• Individuelle Handlungsspielräume aller Beteiligten soweit wie möglich erhalten, aber auch Bereitschaft zu trägerübergreifender Zusammenarbeit

10 Markus Baal, vdek 13. Oktober 2016

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Landesrahmenvereinbarung – 3 Bereiche

Nicht betriebliche Settings (NBS) Zur Umsetzung der nationalen

Präventionsstrategie schließen die Landesverbände der Krankenkassen/

Ersatzkassen - auch für die Pflegekassen - mit den Trägern der GRV und der GUV sowie den in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame

Landesrahmenvereinbarungen (§ 20f SGB V)

Betriebliche

Gesundheitsförderung (BGF)

Landesverbände der

Krankenkassen/Ersatzkassen regeln einheitlich und

gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, die

Arbeitsweise und die Finanzierung der

Koordinierungsstellen sowie über die Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisationen durch

Kooperationsvereinbarungen (§ 20b Abs. 3 SGB V)

Prävention in

Pflegeeinrichtungen Die voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen

werden als Lebenswelt der stationären pflegerischen Versorgung betrachtet.

Hierfür ist eine Übertragung des Settingansatzes in die

„Lebenswelt der

stationären pflegerischen Versorgung“ vorgesehen.

Priorität

(12)

Überblick Ziele, Zielgruppen, Settings

Gesund aufwachsen

Gesund leben und arbeiten

Gesund im Alter Ziele

Zielgruppe Setting

SV-Träger

Familien Kinder Jugendliche Studierende

Kinder Kinder Jugendliche Studierende

Kommune Kita Schule, Berufs-/

Hochschule Kommune Betrieb Vereine

Erwerbstätige Arbeits-

lose Ehren-

amtliche

Kommune

Stationäre Pflegeeinrichtungen

Bewohner stat.

Einrichtungen

Personen nach der Erwerbsphase

GKV DRV DGUV SPV

12 Markus Baal, vdek 13. Oktober 2016

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Landesrahmenvereinbarung Schleswig-Holstein

Wie geht es 2016 weiter?

• Nichtbetriebliche Lebenswelten:

• Ermittlung der externen Stelle zur Festlegung des Antragsverfahrens und Umsetzung

• Konkretisierung der Prozesse zur Umsetzung

• Start der Prozesse in den Jobcentern Rendsburg-Eckernförde und Lübeck

• Betriebliche Gesundheitsförderung:

• Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen BGF-Koordinierungsstelle

• Kooperationsvereinbarung zur Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisationen

• Gesundheitsförderung in Pflegeeinrichtungen:

• Erste Abstimmungsgespräche zunächst auf Bundesebene

Markus Baal, vdek 13. Oktober 2016

14

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Fazit

• Handeln im gesetzlichen Auftrag

• Die Landesrahmenvereinbarung Schleswig-Holstein bleibt nicht hinter der Bundesrahmenempfehlungen zurück

• Reduzierung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe im Sinne der GKV

Fokus liegt aktuell auf Nicht-betrieblichen Settings (NBS)

• Es geht ausschließlich um gemeinsame Projekte

(16)

Markus Baal, vdek 13. Oktober 2016 16 Markus Baal

vdek-Landesvertretung Schleswig-Holstein

Tel.: 0431 / 97441-34, Fax: 0431 / 97441-23, markus.baal@vdek.com

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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