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Ansprüche des GKV- Versicherten nach dem SGB V Inhalt Apothekenpraxis

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Apothekenpraxis

Inhalt

Ansprüche des GKV- Versicherten nach dem SGB V ... 1

Berechnung des Apothekenabgabepreises ... 4

Korrekte Belieferung von ärztlichen Verschreibungen ... 5

Rezeptarten ... 5

Abgabestimmungen ... 6

Ansprüche des GKV- Versicherten nach dem SGB V

G-BA- Gemeinsame Bundesausschuss

- Oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland

- Aufgaben:

Festlegung des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenkassen

Maßnahmen zur Qualitätssicherung für ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens

IQWIG- Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen - Unabhängiges wissenschaftliches Institut

- Aufgabe:

Untersuchung im Auftrag des G-BA/ Bundesministerium für Gesundheit des Nutzen und Schadens von medizinischen Maßnahmen für Patientinnen und Patienten

Fachlich unabhängige, evidenzbasierte (beleggestützte) Gutachten zu - Arzneimitteln

- nicht medizinischen Behandlungsmethoden - Diagnose und Früherkennung (Screening) - Behandlungsleitlinien

(2)

Ansprüche des Versicherten nach dem SGB V

- Apothekenpflichtige Arzneimittel (einzige Ausnahme von nicht apothekenpflichtigen Arzneimitteln: Fluormonopräparate für Kinder)

- Verbandmittel

- Diätetika und Krankenkost nach §32 SGB V

- Medizinprodukte „mit Arzneimittelcharakter“, wenn verordnungsfähig nach Anlage V Arzneimittelrichtlinie (AM-RL)

Apothekenwahlfreiheit des Versicherten für o.g. Produkte

- Hilfsmittel: Wahlrecht „nur“ unter den Vertragspartnern der Krankenkasse

Ausnahmen:

- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich nur an Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18.

Lebensjahr

- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausnahmsweise an Erwachsene, wenn in Anlage I AM-RL

- ggf. Lifestyle- Arzneimittel (Anlage II AM-RL) Besonderheit: Lifestyle- AM mit Ausnahmen

- Verordnungseinschränkungen bzw. –ausschlüsse für bestimmte (verschreibungspflichtige) Arzneimittel nach Anlage III AM-RL

- Unwirtschaftliche Arzneimittel (sogenannte Negativliste):

z.B. weil kein therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist

auch keine Verordnung für Kinder oder im Sprechstundenbedarf

Exkurs Hilfsmittel:

- Anders als bei Arzneimitteln kein „Monopol“ der Apotheken bei Belieferung

- Lieferverträge zwischen GKV und Apotheke plus fachlicher Nachweis (Präqualifizierung) notwendig

- Inhalt Lieferverträge: Preise, Lieferumfang, Qualität, Beratung, Maßnahmen bei Verstößen gegen die Abgabebestimmungen

- Präqualifizierung: Nachweis der Voraussetzungen für ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel; zentral bei Präqualifizierungsstelle

(3)

Zuzahlungspflicht des Versicherten

- Arzneimittel und verordnungsfähige Medizinprodukte: 10% des Produktes, mindestens 5€, maximal 10€

- Blut- und Harnteststreifen: keine Zuzahlungspflicht

- Hilfsmittel: nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: s. Arzneimittel

Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel: 10%, höchstens 10€ für den Monatsbedarf

Ausnahmen:

- Verzicht auf Zuzahlung, wenn AVK 30% unter dem Festbetrag liegt - Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

- Versicherte im Rahmen der Mutterschaftshilfe: Schwangerschaft und im Zusammenhang mit der Entbindung (§ 24e SGB V)

- Keine zusätzliche Zuzahlung bei Verordnungen nach §27a SGB V (künstliche Befruchtung) - Belastungsgrenze

Gilt nicht für: Berufsgenossenschaften, sonstige Unfallversicherungen, Bundeswehr, Freie Heilfürsorge der Polizei NRW (nicht Bundespolizei), BVG, Asylbewerber

Mehrkostenübernahme durch den Versicherten

- Differenz zwischen Festbetrag und Apothekenverkaufspreis - Gilt auch für Kinder und im Sprechstundenbedarf

- Hilfsmittel: es muss immer mind. ein Hilfsmittel ohne Mehrkosten verfügbar sein

- BG: wenn der Arzt auf die medizinische Notwendigkeit des teuren Mittels hinweist (i.d.R.

durch Setzen des aut idem- Kreuzes), übernimmt die BG auch die Mehrkosten Gilt nicht für: Bundeswehr, Freie Heilfürsorge der Polizei NRW, Asylbewerber in den Erstunterbringungseinrichtungen (Kostenträger Bezirksregierung)

(4)

Berechnung des Apothekenabgabepreises

Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)

Anwendungsbereich: verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel und Rezepturen Inhalt:

- Preisspannen für Großhandel, Apotheken und Tierärzte

- Preise für besondere Leistungen ( z.B. Notdienstgebühr, BTM- Gebühr)

Fertigarzneimittel

Festzuschlag: AEK + 3% + 8,35 + 0,16 (zur Sicherstellung des Notdienstes) + MwSt.

Stoffe (umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet)

Festzuschlag: 100% auf AEK ohne MwSt. für den Stoff und erforderliche Verpackung sowie die MwSt.

Zubereitungen aus einem oder mehreren Stoffen

Festzuschlag: 90% auf AEK ohne MwSt. für Stoffe und erforderliche Verpackung plus

Rezepturzuschlag ( je nach herzustellendem Produkt und Menge zwischen 3,50€ und 8,00€) plus MwSt.

Seit April 2017: zusätzliche Honorierung von 8,35€ pro hergestellter Rezeptru

Preisvorgaben für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel - AMPreisV gilt nicht

- Aber: bei Abgabe zu Gunsten eines GKV- Versicherten gilt der Herstellerabgabepreis

zuzüglich der Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31.12.2003 gültigen Fassung

Produkte ohne gesetzliche Preisvorgaben - Krankenkost und Diätpräparate - Verbandmittel

- Medizinprodukte

- Blut- und Harnteststreifen

Preisvereinbarung nach Arzneilieferungsvertrag

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Korrekte Belieferung von ärztlichen Verschreibungen

Rezeptarten

- Kassenrezept (GKV)

Muster 16 (werden nur an Vertragsärzte herausgegeben)

Anforderungen an ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung nach AMG, AMVV,ALV Für bis zu 3 Arzneimittel oder Hilfsmittel, aber keine gemischte Verordnung

Gültigkeit: 3 Monate, Erstattungsfähigkeit zu Lasten der GKV 1 Monat ( Arzneimittel) bzw. 28 Tage (Hilfsmittel)

- Privatrezept

- BtM- Rezept (GKV und PKV)

3- teiliges BtM- Rezept

Anforderungen an ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung nach AMG, AMVV,ALV

insbesondere Hinweis auf schriftliche Gebrauchsanweisung und Kennzeichnung („A, S, Z, N“) Max. 2 verschiedene Betäubungsmittel unter Einhaltung der Höchstmengen nach BtMVV;

gleichzeitige Verordnung von Arzneimitteln auf BtM- Rezept möglich Gültigkeit: 7 Tage, wobei der Ausstellungstag nicht mitgerechnet wird

- T- Rezept ( GKV und PKV)

2- teiliges T-Rezept (Herausgabe nur vom BfArM nur an Ärzte mit Sachkundenachweis;

Rezept nicht übertragbar)

Anforderungen an ordnungsgemäß ausgestellte Verordnung nach AMG, AMVV,ALV Gilt nur für: Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid (keine weiteren AM) Gültigkeit: 6 Tage, wobei der Ausstellungstag nicht mitgerechnet wird

Höchstmenge bei Frauen im gebärfähigen Alter 4 Wochen, sonst 12 Wochen (Prüfpflicht Apotheke!)

Apotheke muss dem BfArM wöchentlich die Durchschriften übermitteln, Dokumentationspflicht in der Apotheke

Rezept muss Bestätigung des Arztes enthalten, dass

 alle Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden

 der Patient/ die Patientin entsprechende Infomaterialien erhalten hat

 die Kennzeichnung zum In-Label- oder Off- Label- Use vorgenommen wurde

- Sprechstundenbedarfsrezepte

- Grünes Rezept- auch für rx- Produkte als Privatrezept

(6)

Abgabestimmungen

Abgabe der richtigen Packung

Rabattarzneitmittel, preisgünstige Arzneimittel, Importe (Packungsgrößenverordnung und Stückelung)

Allgemeine Regeln:

- Regelungen zu Rabattverträgen, Normgrößen, Importen etc. gelten nur für Arzneimittel - keine Anwendung bei übrigen Produkten wie Medizinprodukten, Verbandmitteln und Harn-

und Blutteststreifen

Cave: Wirtschaftlichkeitsgebot gilt bei diesen Produkten trotzdem

- Fertigarzneimittel, die zu Lasten der GKV abgegeben werden sollen, erhalten ein Packungsgrößenkennzeichen entsprechend der Dauer der Therapie:

N1 Behandlungsdauer von bis zu 10 Tagen (Abweichung +/- 20%) N2 Behandlungsdauer von bis zu 30 Tagen (Abweichung +/- 10%) N3 Behandlungsdauer von bis zu 100 Tagen (Abweichung +/- 5%)

- Werden Arzneimittel unter Angabe einer N-Bezeichnung und der Menge verordnet und ist diese Menge nicht der angegebenen N-Bezeichnung zuzuordnen, ist die verordnete Menge für die Auswahl maßgeblich

- Vorrang von Rabattarzneimitteln

Ausnahme: Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung, Pharmazeutische Bedenken

In diesem Fall ist die Verordnung mit der Sonder-PZN 02567024 mit verschiedenen Faktor zu versehen:

Faktor 2 Rabatt-Arzneimittel nicht verfügbar Faktor 3 Import- Arzneimittel nicht verfügbar

Faktor 4 15/15 Import+ Rabatt-Arzneimittel nicht verfügbar Faktor 5 Akutversorgung

Faktor 6 pharmazeutische Bedenken Faktor 7 Abgabe Wunscharzneimittel

Exkurs: Rabattverträge

Pharmahersteller gibt Zusage an Krankenkassen, dass er Rabatt auf ein Medikament bzw. ganzes Sortiment auf den bundesweit einheitlichen AVK gewährt

Im Gegenzug sagt die Krankenkasse dem Hersteller zu, dass alle Versicherten exklusiv das rabattbegünstigte Arzneimittel erhalten

Problematik: Aufklärungsbedarf, Lieferengpässe

(7)

Allgemeine Voraussetzungen:

 Gleicher Wirkstoff

 Gleiche Wirkstärke

 Identische Packungsgröße ( gleiches N- Kennzeichen ausreichend)

 Gleiche oder als austauschbar festgesetzte Darreichungsform

 Zulassung für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet

- Original und Import gelten als identisch, sodass auch bei Verordnung mit aut idem-Kreuz ein vorhandenes Rabattarzneimittel (Original oder Import) vorrangig abzugeben ist.

Bei Ersatzkassen kann der Arzt den Austausch durch einen besonderen Vermerk verhindern - „Preisanker“ ist grundsätzlich das namentlich verordnete Arzneimittel

- Prüfung der Ersetzung: als identisch gelten Packungsgrößen, die nach der gültigen Packungsgrößenverordnung dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zugeordnet sind - Substitutionsausschlussliste: generelles Austauschverbot für einzelne Wirkstoffe in der

jeweils betroffenen Darreichungsform; festgelegt durch den G-BA

 Gilt auch im Nacht- und Notdienst

 Betroffen: Wirkstoffe mit geringer therapeutisch Breite, bei denen schon geringfügige Änderung der Dosis/ Konzentration zu klinisch relevanten Wirkungsveränderungen führt

Antiepileptika: Carbamazepin (RET)

Phenobarbital, Phenytoin, Primidin (FTA) Valproinsäure bzw. Navalproat (RET) Antikoagulantien: Phenprocoumon (FTA)

Herzwirksame Glykoside: Beta-Acetyldigoxin (FTA) Digitoxin (FTA)

Digoxin (FTA)

Immunsuppressiva: Ciclosporin (Weichkapseln oder Lösung zum Einnehmen) Tacrolimus (HKP)

Opioid- Analgetika: Buprenorphin (TTS; unterschiedliche Applikationshöchstdauer alle 3 bzw. 4Tage)

Hydromorphon (RET mit unterschiedlicher Applikationshäufigkeit alle 12 bzw. 24 Stunden) Oxycodon ( s. Hydromorphon)

Schilddrüsenhormone: Levothyroxin- Na (FTA)

Levothroxin- Na / Kaliumiodid (FTA)

Cave: der Wechsel Original-/Import ist keine arzneimittelrechtliche Substitution!

(8)

Abgabe Importarzneimittel nach AMNOG

- Importarzneimittel im Sinne des Arzneilieferungsvertrages: Zulassung nach AMG unter Bezugnahme auf ein deutsches Referenzprodukt: identisch in Wirkstoffstärke,

Packungsgröße, Darreichungsform und therapeutisch vergleichbar

- Entspricht den Anforderungen des SGB V bei AM, deren AVP unter der Berücksichtigung der Abschläge/ Rabatte mindestens 15% oder 15,00€ niedriger als der des Bezugs-AM ist - Importquote

Referenzen

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