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Waldfonds Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust

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Academic year: 2022

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Waldfonds Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust

Das Ziel der Maßnahme ist die Abgeltung von Wertverlusten, die durch den flächigen Ausfall von Baumarten in Waldbeständen festgelegter Schadgebiete entstanden sind. Dazu stehen Mittel des Waldfonds in Höhe von 60 Mio. Euro zur Verfügung.

Was wird gefördert?

Die Abgeltung zum Ausgleich für den Wertverlust der Vermögenswerte, der durch Borkenkäfer verursachten Schäden, in ausgewiesenen Katastralgemeinden, in denen ein Mindestschadanteil von 3 % an der Gesamtwaldfläche in den Jahren 2018 und 2019 vorhanden war. Eine Übersicht der Katastralgemeinden, für welche diese Voraussetzung zutrifft, finden Sie hier.

Wer wird gefördert?

Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

Wo kann die Förderung beantragt werden?

Die Antragstellung erfolgt online. Hier können Sie den Antrag auf Förderung aus dem Waldfonds stellen.

Zur Unterstützung bei der Online-Antragstellung steht Ihnen hier eine Ausfüllhilfe zur Verfügung.

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Waldfonds Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust 2 von 3

Bei technische Fragen zur Antragstellung wenden Sie sich an die Hotline der AMA: 050 3151 99

Bei inhaltlichen Fragen wenden Sie sich an die Hotline des BFW: 0664 1309787

ACHTUNG: Für die Einreichung des Antrages ist die Angabe einer Betriebsnummer erforderlich. Sollten Sie über keine Betriebsnummer verfügen, gilt:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben eine Betriebsnummer (LFBIS) anzugeben.

Diese erhalten Sie über die zuständige Bezirksbauernkammer von der Statistik Austria.

Sobald Sie Ihre Betriebsnummer von der Statistik Austria erhalten haben, müssen Sie sich bei der Agrarmarkt Austria (AMA) mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ über die zuständige Bezirksbauernkammer unter Angabe Ihrer LFBIS-Nummer registrieren.

Mehrere Eigentümerinnen bzw. Eigentümer - Mehrere Bewirtschafterinnen bzw.

Bewirtschafter:

Betrifft der Antrag auf Abgeltung des durch Borkenkäferschäden verursachtem

Wertverlust Grundstücke, welche im Miteigentum von anderen Personen stehen, und wollen Sie die Entschädigung für das gesamte Grundstück beantragen, müssen Sie entweder Alleinbewirtschafterin bzw. Alleinbewirtschafter sein (entsprechender

Nachweis, z.B. Pachtvertrag) oder eine entsprechende Vollmacht (siehe Downloadbereich) vorlegen. Der Förderungsvertrag kommt immer nur mit der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zustande, an den letztlich auch die Auszahlung erfolgt.

Wird keine Vollmacht erteilt bzw. liegt keine Bewirtschaftungsvereinbarung vor, kann jede Bewirtschafterin bzw. jeder Bewirtschafter einen Antrag auf Abgeltung des durch

Borkenkäferschäden verursachten Wertverlustes stellen. Hierbei ist nur eine anteilige Auszahlung der Förderung an die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber möglich.

Welche Förderungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für die Feststellung des Schadausmaßes auf einzelbetrieblicher Ebene gelten ausschließlich die Erhebungsdaten des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft.

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Waldfonds Maßnahme 3: Abgeltung von durch Borkenkäferschäden verursachtem Wertverlust 3 von 3

Die Feststellung und Anerkennung des Wertverlustes ist rückwirkend ab 01.01.2018 möglich.

In der zutreffenden Katastralgemeinde muss ein Mindestschadanteil von 3 % an der Gesamtwaldfläche in den Jahren 2018 und 2019 vorhanden sein (siehe Downloadbereich).

Bei rechtskräftigen Entscheidungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 18, 19 oder lit. b Z 33 des Forstgesetzes 1975 oder wegen nach Gefahr im Verzuge unmittelbar angeordneten Aufträgen nach § 172 Abs. 6 iVm § 44 oder § 45 des

Forstgesetzes 1975 wird für solche Flächen keine Entschädigung gewährt.

Beispiel:

Frau Mayer bewirtschaftet eine zwei Hektar große Waldfläche in Niederösterreich.

Aufgrund des extremen Borkenkäferbefalls wurde die gesamte Waldfläche im Jahr 2018 zerstört. Sie stellt online einen Antrag auf Entschädigung. Nachdem die Bewilligende Stelle den Antrag geprüft und genehmigt hat, wird Frau Mayer die Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro gewährt und durch die AMA ausbezahlt.

Weitere Informationen:

Bei Interesse finden Sie nähere Details in der Sonderrichtlinie Waldfonds.

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