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Manteltarifvertrag Regionalverkehr Thüringen (TV-R-Thüringen)

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Manteltarifvertrag Regionalverkehr Thüringen (TV-R-Thüringen)

Zwischen

Verband Mitteldeutscher Omnibusunternehmer e. V. (MDO) und

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, vertreten durch die Landesbezirksleitung,

wird folgender Manteltarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

a) räumlich: für den Freistaat Thüringen

b) fachlich: für Unternehmen, die den Leistungsbereich des Verkehrsgewerbes i. S. d. Art. 4 p) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vom 15. März 2006, des Omnibusverkehrs und der Touristik als Betriebszweck haben und ordentliches Mitglied im MDO sind.

c) persönlich: für alle Verkehrsunternehmen, deren Zweck auf die unter Buchstabe b) bezeichneten gewerblichen Verkehrsleistungen oder mindestens eine von diesen gerichtet ist und die in diesen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind.

d) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Volontäre, Praktikanten und Auszubildende.

§ 2 Arbeitsvertrag

1. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen. Im Arbeitsvertrag sind die Arbeitsaufgaben, der Arbeitsort und der Tag der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren. Weiterhin sind im Arbeitsvertrag die Vergütungsgruppe, die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen zu vereinbaren.

2. Als Arbeitsort ist der Betrieb und bei Betrieben mit mehreren Betriebsteilen der Betriebsteil, in dem die Arbeitnehmer ihre Arbeitsaufgaben zu erfüllen haben, zu vereinbaren.

3. Der Betrieb ist verpflichtet, spätestens am 5. Tage nach der Arbeitsaufnahme ein Exemplar des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

4. Der Betrieb hat den Betriebsrat unter Beachtung des Betriebsverfassungsgesetzes rechtzeitig vom beabsichtigten Abschluss eines Arbeitsvertrages bzw. der Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages zu informieren und ihm die notwendigen Bewerbungsunterlagen vorzulegen. Ein bevollmächtigter Vertreter des Betriebsrates kann an Einstellungsgesprächen und an den Absprachen zur Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrages teilnehmen, sofern der betroffene Arbeitnehmer dies nicht ablehnt.

§ 3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Für alle Arbeitnehmer gelten die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zehn Tagen gekündigt werden.

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2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

3. Die Frist nach Abs. 2 verlängert sich gemäß BGB § 622, Ziffer 2.

4. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

a) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Arbeitnehmer/in das gesetzliche Rentenalter zur Erlangung von Versorgungsbezügen aus der gesetzlichen

Rentenversicherung vollendet hat;

b) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Arbeitnehmer/in eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält.

5. Erhält der Arbeitnehmer eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, so ruhen das Arbeitsverhältnis und alle Ansprüche aus demselben. Die Betriebszugehörigkeit gilt als nicht unterbrochen.

6. Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer Freizeit zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses zu gewähren. Bei betriebsbedingter Kündigung besteht während der Kündigungsfrist Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses.

§ 4 Arbeits- und Verhaltenspflichten

Die Arbeitnehmer haben die in ihren Arbeitsverträgen vereinbarten Arbeitsaufgaben gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen.

1. Die Arbeits- bzw. Schichtzeiten sind durch die Arbeitnehmer einzuhalten. Die Freistellung von der Arbeit bedarf, sofern sie nicht auf Arbeitsunfähigkeit beruht, der vorhergehenden Zustimmung des Arbeitgebers. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber unverzüglich zu benachrichtigen.

Spätestens am dritten Kalendertag der Erkrankung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vom ersten Ausfalltag an und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

2. Beurteilungen der Kenntnisse und Leistungen und darüber hinausgehende Vorgänge sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben. Sie dürfen in die Personalakte aufgenommen werden. Der Arbeitnehmer hat Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahme des Arbeitnehmers ist ebenfalls zur Personalakte zu nehmen.

3. Die Arbeitnehmer haben das Recht, innerhalb der Arbeitszeit den Betriebsrat zu konsultieren bzw.

aufzusuchen. Der Arbeitsablauf darf nicht gestört werden; der § 39 BetrVG ist zu beachten.

4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber eine nebenberufliche Tätigkeit, die nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, sowie Art und Umfang, anzuzeigen. Er ist zu einer nebenberuflichen Tätigkeit nur berechtigt, soweit seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dadurch nicht beeinträchtigt und arbeitszeitrechtliche Grenzen nicht überschritten werden.

5. Während der Arbeitszeit und in den Pausen besteht ein absolutes Verbot, Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen. Ebenfalls hat der/die Arbeitnehmer/in nüchtern, d.h. ohne Restalkohol und ohne Einwirkung anderer berauschender Mittel, am Arbeitsplatz zu erscheinen.

6. Der/die Arbeitnehmer/in hat eigenverantwortlich selbst dafür Sorge zu tragen, dass seine/ihre Führerscheine der jeweils für die vereinbarte Tätigkeit erforderlichen Klasse sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung rechtzeitig auf eigene Kosten verlängert werden. Hierzu hat sich der/die Arbeitnehmer/in rechtzeitig für die erforderlichen Schulungen anzumelden, diese zu absolvieren und die Schulungsnachweise zu erwerben. Der/die Arbeitgeber/in wird in den Arbeitsverträgen auf diese Verpflichtung hinweisen. Andere Regelungen können im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen werden.

§ 5 Arbeitszeit

A. Stationäres Personal

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1. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 174 Stunden ausschließlich der Pausen. Der Ermittlung der monatlichen Sollarbeitszeit liegt der Acht-Stunden-Arbeitstag bei fünf Arbeitstagen in der Woche zu Grunde. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf zusammenhängende Kalendertage (Montag bis Freitag) zu verteilen. Sollten betriebliche Erfordernisse eine andere Verteilung notwendig machen, so können im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes andere Regelungen getroffen werden. Die monatliche Arbeitszeit darf 210 Stunden nicht überschreiten.

2. Die Arbeitszeit beginnt und endet am vereinbarten Arbeitsort.

3. Wenn es die betrieblichen Verhältnisse erfordern, kann in einer betriebsinternen Regelung Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit zugelassen werden. Schichtarbeit ist Arbeit, die im Wechsel zwischen Früh- und Spätdienst zu leisten ist. Wechselschichtarbeit ist Arbeit, die im Wechsel zwischen Früh-, Spät- und Nachtdienst zu leisten ist.

B. Fahrpersonal im Personennahverkehr

1) Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 174 Stunden ausschließlich der Pausen. Der Ermittlung der monatlichen Sollarbeitszeit liegt der Acht-Stunden-Arbeitstag bei fünf Arbeitstagen in der Woche zu Grunde. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf zusammenhängende Kalendertage (Montag bis Freitag) zu verteilen. Sollten betriebliche Erfordernisse eine andere Verteilung notwendig machen, so ist darüber eine betriebsinterne Regelung abzuschließen. Die monatliche Arbeitszeit kann die monatliche Sollarbeitszeit um 30 Stunden überschreiten. Sie darf 210 Stunden nicht überschreiten.

2) Die Arbeitszeit beginnt und endet am vereinbarten Arbeitsort.

3) Die Arbeitszeit der Kraftfahrer umfasst die Lenkzeit, Vor- und Abschlussarbeiten, sonstige angewiesene Arbeiten und Arbeitsbereitschaftszeiten.

4) Das Fahrpersonal ist im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit an Sams-, Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen wie an Arbeitstagen (vgl. Ziff. 1) verpflichtet.

5) Die Dienstschicht umfasst die Arbeitszeit, die Pausen und die Wendezeiten.

a) Sie muss innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.

b) In betriebsnotwendigen Fällen kann der Zeitraum bis auf 13 Stunden ausnahmsweise ausgedehnt werden.

c) Bei Dienstschichten mit einer Länge ≥ elf Stunden und einer bezahlten tatsächlich geleisteten Arbeitszeit < achten Stunden erhalten Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 50 im Geltungsbereich des Tarifvertrages tätigen Fahrern im Personennahverkehr eine Mindestvergütung von acht Stunden. Die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und der Mindestvergütung wird als bezahlte Pause ausgewiesen. Dem Arbeitszeitkonto fließt nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu. Dies gilt nicht bei Diensten, welche außerhalb der betriebseigenen Einrichtungen beginnen und enden (Außenstationierungen) und im Fall höherer Gewalt.

d) Andere Regelungen können im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen werden.

6) Pause ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitsleistung befreit ist und sich von seinem Arbeitsplatz entfernen kann. Unbezahlte zusammenhängende Pausen dürfen

a) bei einer Dienstschicht von bis zu sechs Stunden nicht gewährt werden,

b) bei einer Dienstschicht von mehr als sechs und bis zu neun Stunden maximal 45 Minuten bzw.

einmal 15 und einmal 30 Minuten gewährt werden,

c) bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden maximal 90 Minuten bzw. zweimal 45 Minuten oder einmal 15, einmal 30, einmal 45 Minuten gewährt werden.

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7) Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Dienstschichten muss mindestens zwölf Stunden betragen. In betriebsnotwendigen Fällen kann der Zeitraum bis auf zehn Stunden ausnahmsweise reduziert werden.

8) Wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, sollen möglichst ungeteilte Dienste eingerichtet werden. Andernfalls darf die Dienstschicht nur einmal geteilt werden. Dabei muss der kleinste Teil der Dienstschicht mindestens zwei Stunden betragen. Geteilter Dienst ist die dienstplanmäßige Unterbrechung der täglichen Dienstschicht. Diese Unterbrechung darf maximal vier Stunden betragen. Andere Regelungen können im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen werden.

9) Wird die Dienstschicht geteilt, erhalten die Arbeitnehmer eine Entschädigung von 50 % einer Stundenvergütung. Weitergehende Regelungen können im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes getroffen werden. Dabei muss die Zeit zwischen beiden Teilen der Dienstschicht mindestens zwei Stunden betragen, darunterliegende Zeiten sind Arbeitszeit.

10) Die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden Wendezeiten werden in die Arbeitszeit eingerechnet.

11) Die nach ArbZG bzw. FPersV zu gewährende Pause bzw. Lenkzeitunterbrechung kann durch Arbeitsunterbrechungen (z.B. Wendezeiten, wenn diese mindestens acht Minuten betragen) abgegolten werden. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand nicht mehr als drei Kilometer, sind Arbeitsunterbrechungen ausreichend, deren Gesamtdauer mindestens ein Sechstel der vorgesehenen Lenkzeit beträgt, wenn sie im Dienst- und Fahrplan vorgesehen sind. Beträgt der durchschnittliche Haltestellenabstand mehr als drei Kilometer, so ist nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten einzu- legen. Diese Unterbrechung kann durch zwei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minuten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils mindestens 15 zusammenhängenden Minuten ersetzt werden. Die Teilunterbrechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von höchstens viereinhalb Stunden oder teils innerhalb dieser Zeit und teils unmittelbar danach liegen.

12) Der reine Dienst am Steuer darf neun Stunden in der Dienstschicht nicht überschreiten.

13)In jedem Kalenderjahr werden so viele unbezahlte freie Tage gewährt, wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 15 Sonntage zusammen mit dem unmittelbar davorgehenden bzw. darauffolgenden Kalendertag dienstplanmäßig freie Tage sein.

14) Ferner werden in jedem Kalenderjahr so viele freie Tage gewährt, wie lohnzahlungspflichtige Wochenfeiertage in dieses Jahr fallen. Für diese freien Tage wird die im Vergütungstarifvertrag festgelegte Monatsvergütung weitergezahlt. Zur Monatsvergütung zählt für das Fahrpersonal auch die Pauschale nach § 8 Abs. 2 dieses Manteltarifvertrages. Jeder freie Tag wird mit acht Stunden Arbeitszeit bewertet und auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet.

15)Zusätzliche freie Tage, die sich dienstplanmäßig wegen einer anderweitigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ergeben, bleiben bei der Berechnung der Zahl der freien Tage nach Abs.

14 unberücksichtigt.

16) Als freier Tag gilt in der Regel eine dienstfreie Zeit von 36 Stunden. Diese kann in Ausnahmefällen auf 32 Stunden ermäßigt werden, wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern.

C. Fahrpersonal im Reise-, Mietwagen- und Gelegenheitsverkehr

1. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 174 Stunden ausschließlich der Pausen. Der Ermittlung der monatlichen Sollarbeitszeit liegt der Acht-Stunden-Arbeitstag bei fünf Arbeitstagen in der Woche zu Grunde. Die Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf zusammenhängende Kalendertage (Montag bis Freitag) zu verteilen. Sollten betriebliche Erfordernisse eine andere Verteilung

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notwendig machen, so ist darüber eine betriebsinterne Regelung abzuschließen. Die monatliche Arbeitszeit darf 244 Stunden nicht überschreiten.

2. Die Arbeitszeit beginnt und endet am vereinbarten Arbeitsort.

3. Die Arbeitszeit der Kraftfahrer umfasst die Lenkzeit, Vor- und Abschlussarbeiten sowie sonstige angewiesene Arbeiten. Für Lenkzeiten und Lenkzeitunterbrechungen gelten die einschlägigen Bestimmungen über die Sozialvorschriften im Straßenverkehr in der jeweils gültigen Fassung.

4. In jedem Kalenderjahr werden so viele unbezahlte freie Tage gewährt, wie Sonntage in dieses Jahr fallen. Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 15 Sonntage zusammen mit dem unmittelbar davor gehenden bzw. darauf folgenden Kalendertag dienstplanmäßig freie Tage sein.

5. Wenn es mit der Sicherheit im Straßenverkehr vereinbar ist, kann der Fahrer, um einen geeigneten Halteplatz zu erreichen, von diesen Vorschriften abweichen, soweit dies erforderlich ist, um die Sicherheit der Fahrgäste oder des Fahrzeugs zu gewährleisten. Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung geeignet zu dokumentieren.

§ 6 Arbeitszeitkonto

1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeitszeitkonto eingerichtet. Jegliche tatsächlich geleistete Arbeitszeit fließt auf das Arbeitszeitkonto. Das Arbeitszeitkonto hat eine Laufzeit von zwölf Monaten. Der Beginn des Abrechnungszeitraumes wird durch Regelungen im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbart. In dieser Regelung ist auch zu klären, wie mit ggf.

aufgelaufenen Minusstunden (negatives Zeitguthaben) zum Ende des Abrechnungszeitraumes umzugehen ist. Das zum Ende des Abrechnungszeitraumes vorhandene Zeitguthaben wird mit der Monatsvergütung des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats auf Basis der in diesem Monat geltenden Stundenlöhne ausgezahlt. Der monatliche Kontostand wird auf der Vergütungsabrechnung ausgewiesen. Sollte dies nicht möglich sein, so hat der Arbeitnehmer das Recht, seinen Kontostand im Betrieb einzusehen.

2. Die Zuschläge für die tatsächlich geleistete Mehrarbeit werden ausgezahlt. Näheres kann durch Regelungen im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes vereinbart werden.

3. Jeder Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer durch Krankheit verhindert ist, wird mit acht Stunden Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet, Teilzeitbeschäftigungen anteilig. Sollte ein Ausgleich auf null Stunden aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung nicht möglich sein, so wird der jeweilige Kontostand auf den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Jeder Urlaubstag wird mit acht Stunden Arbeitszeit bewertet und auf dem Arbeitszeitkonto angerechnet, Teilzeitbeschäftigungen anteilig.

4. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind vorhandene Minusstunden während der Kündigungsfrist auszugleichen. Ausschließlich bei außerordentlicher fristloser Kündigung sind vorhandene Minusstunden mit der letzten Vergütung zu verrechnen.

5. Über die Hälfte des während der Laufzeit vorhandenen Zeitguthabens darf der Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber frei verfügen. Der Arbeitgeber darf einer Inanspruchnahme nur widersprechen, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebes gefährdet ist. Über die andere Hälfte des Zeitguthabens darf der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer entsprechend den betrieblichen Erfordernissen verfügen.

6. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und die Lage der Pausen regelt eine betriebsinterne Regelung.

7. Am 24. und 31. Dezember wird ab 12.00 Uhr unter Fortzahlung der Vergütung für einen vollen Arbeitstag Arbeitsbefreiung gewährt. Durch betriebsinterne Regelung kann bestimmt werden, dass einer oder beide Tage vollständig arbeitsfrei sind. In diesem Fall kann je Tag das Arbeitszeitkonto mit je vier Stunden belastet werden.

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§ 7 Teilzeitarbeit

1. Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die durchschnittliche, arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als die betriebliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers beträgt, d. h.

- weniger als 40 Stunden bei einer wöchentlich vereinbarten Arbeitszeit, - weniger als 174 Stunden bei einer monatlich vereinbarten Arbeitszeit, errechenbar sind.

2. Teilzeitbeschäftigte erhalten alle arbeitgeberseitigen Leistungen entsprechend dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung im Verhältnis zur jeweils regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten.

3. Im Übrigen gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

§ 8 Vergütung von Mehrarbeit

1. Die über § 5 Abschnitt A., B. und C. jeweils Abs. 1 hinausgehende Arbeitszeit ist Mehrarbeit. Sie fließt auf das Arbeitszeitkonto.

2. Das Fahrpersonal kann eine monatliche Pauschale in Höhe der zehnfachen Stundenvergütung erhalten. Damit ist die Mehrarbeit von bis zu zehn Stunden abgegolten. Die darüber hinaus geleistete Mehrarbeit fließt auf das Arbeitszeitkonto. Unter Wahrung des Besitzstandes können im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes andere Regelungen für diese Pauschale getroffen werden.

3. Mehrarbeit ist mit Ausnahme von dienstplangebundener Mehrarbeit den Arbeitnehmern grundsätzlich an Arbeitstagen 24 Stunden, an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen 48 Stunden vorher anzukündigen. In Fällen von höherer Gewalt gilt diese Regelung nicht.

4. Arbeitnehmer können Mehrarbeit ablehnen, wenn sie pflegebedürftige Haushaltsangehörige zu betreuen haben. Die Pflegebedürftigkeit ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

Alleinerziehende, zu deren Haushalt Kinder bis zu zwölf Jahren gehören, können Nacht- und Mehrarbeit ablehnen.

§ 9 Zeitzuschläge

1. Für Mehrarbeit ... 25 % / Stunde, 2. Für Arbeit am 24. und 31. Dezember

ab 12.00 Uhr ... 50 % / Stunde, 3. Für Sonntagsarbeit in der Zeit

von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr ... 50 % / Stunde, 4. Für Feiertagsarbeit in der Zeit

von 0.00 Uhr - 24.00 Uhr ... 100 % / Stunde, 5. Für Arbeit in der Zeit

von 23.00 Uhr - 06.00 Uhr ... 20 % / Stunde,

des auf die Arbeitsstunde entfallenden Anteiles der Monatsvergütung nach § 4 des jeweils gültigen Vergütungstarifvertrages. Im Reise-, Mietwagen- und Gelegenheitsverkehr muss der Anteil der Nachtarbeit mindestens zwei Stunden betragen, damit er zuschlagsfähig ist.

6. Die Zuschläge nach den Absätzen 2 bis 5 werden mit der jeweiligen Monatsvergütung fällig. Der Zuschlag für Mehrarbeit wird im §5 Arbeitszeit geregelt.

7. Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt, jedoch wird der Zuschlag gemäß Abs. 5 neben den anderen Zuschlägen gezahlt.

8. Die Abrechnung erfolgt ab der ersten abgeschlossenen Viertelstunde.

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§ 10 Zulagen

1. Arbeitnehmer, die erheblich über das gewöhnliche Maß ihrer sonstigen Arbeit hinaus gesundheitsgefährdende oder erschwerte Arbeit verrichten, erhalten eine Zulage von 10 % je Stunde.

2. Näheres ist auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes zu regeln.

§ 11 Rufbereitschaft

Rufbereitschaft leistet der Beschäftigte, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Rufbereitschaft liegt auch dann vor, wenn der Beschäftigte über ein technisches Hilfsmittel erreichbar ist, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Der Beschäftigte hat seine Arbeit in dem Zeitraum aufzunehmen, den er üblicherweise benötigt, um zu seiner regelmäßigen Arbeitsstelle zu gelangen.

Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 10 % als Arbeitszeit gewertet und mit dem Stundenentgelt vergütet.

Die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird je angefangene Viertelstunde gerundet.

Auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes können abweichende Regelungen zur Rufbereitschaft getroffen werden.

§ 12 Mankogeld

Arbeitnehmer, welche Kassierertätigkeiten mit vorgeschriebenem Kassenausgleich ausführen, erhalten ein Mankogeld in Höhe von 16 Euro im Monat. Auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes können abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

1. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die im Vergütungstarifvertrag festgelegten Vergütungen.

2. Ist ein Arbeitnehmer infolge einer Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert, so erhält er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit von sechs Wochen.

3. Ist der Krankheitszeitraum größer als sechs Wochen, so entfällt neben der Entgeltfortzahlung nach Pkt. 2 auch der Anspruch auf Jahressonderzahlung und Mankogeld anteilig.

§ 14 Vermögenswirksame Leistungen

1. Jeder Arbeitnehmer kann mit der Vergütung eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich erhalten. Alternativ kann diese Summe auch für die Altersvorsorge verwendet werden.

2. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage und hierbei das Unternehmen oder Institut mit der Kontonummer mitzuteilen, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

3. Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die nach Abs. 2 erforderlichen Angaben mitteilt.

4. Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der Arbeitnehmer Vergütung erhält. Für Zeiten, für die Krankenvergütung nach § 13 Absatz 2 zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil der Krankenvergütung.

5. Näheres regelt eine betriebsinterne Vereinbarung.

§ 15a Entgeltumwandlung für Altersvorsorge

1. Arbeitnehmer/innen können nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung von dem/der Arbeitgeber/in verlangen, dass von seinen/ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4

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% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.

2. Die Durchführung des Anspruchs des/der Arbeitnehmers/in wird durch Vereinbarung zwischen dem/der Arbeitgeber/in und der/dem Arbeitnehmer/in geregelt.

3. Bietet der/die Arbeitgeber/in keinen Durchführungsweg für die Entgeltumwandlung an, kann der/die Arbeitnehmer/in verlangen, dass der/die Arbeitgeber/in für ihn eine Direktversicherung (§

1 b Abs. 2 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) abschließt.

4. Soweit der/die Arbeitnehmer/in den Anspruch auf Entgeltumwandlung geltend macht, muss der/die Arbeitnehmer/in jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem 180zigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für seine/ihre betriebliche Altersversorgung verwenden.

5. Soweit der/die Arbeitnehmer/in Teile seines regelmäßigen Entgelts für die betriebliche Altersversorgung verwendet, müssen die monatlichen Beträge, die verwendet werden, während des laufenden Kalenderjahres gleich bleiben.

6. Der/die Arbeitnehmer/in muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens einen Monat vor dem Ersten des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Er/Sie ist an die jeweilige Entscheidung, Entgeltbestandteile umzuwandeln, für zwölf Monate gebunden, es sei denn, seine persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich. Näheres regelt eine betriebsinterne Vereinbarung.

§ 15b Entgeltumwandlung für Sachleistungen gemäß § 8 Abs. 2 EstG

1. Mit dem Arbeitnehmer kann die Entgeltumwandlung für eine Sachleistung gemäß § 8 Abs. 2 EstG insbesondere in Form der Überlassung von Fahrrädern (Jobrad) vereinbart werden.

2. Bei der Entgeltumwandlung für Sachleistungen werden die Entgeltansprüche des Arbeitnehmers um den umzuwandelnden Entgeltbetrag herabgesetzt. Der Arbeitgeber gewährt stattdessen steuerfreie bzw. pauschal zu besteuernde Vergütungsbestandteile nach § 8 Abs. 2 EstG.

3. Umgewandelt werden können ganz oder teilweise die künftigen Ansprüche auf einzelne oder mehrere Bestandteile des Entgelts. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht mehr als 5% des mittleren monatlichen Entgelts umgewandelt wird. Die Umwandlung des Entgelts kann nur mit gleichbleibenden monatlichen Beträgen erfolgen. Zur Ermittlung des mittleren monatlichen Einkommens ist Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer herzustellen. In Betriebsvereinbarungen kann von der 5%-Grenze abgewichen werden.

4. Im Zuge der Entgeltumwandlung ist der Arbeitsvertrag vor der Entstehung der Entgeltansprüche entsprechend Absatz 1 bis 3 zu ändern.

§ 16 Reisekosten

1. Reisekosten für Fahrten im Inland werden im Rahmen der gesetzlichen Lohnsteuerrichtlinie gezahlt.

Davon ausgenommen sind Fahrten im Personennahverkehr sowie kombinierte Dienste von Linienverkehr mit anderen Verkehrsarten.

2. Wird Übernachtung notwendig, so werden die entstandenen Kosten erstattet, sofern sie nachgewiesen sind. Eventuelle Begrenzungen werden durch eine betriebliche Reisekostenregelung festgelegt.

3. Für Fahrten ins Ausland sollen Reisekosten entsprechend den Ländergruppen gem.

Lohnsteuerrichtlinie gezahlt werden, mindestens jedoch die für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Inlandssätze.

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§ 17 Sterbegeld

1. Stirbt ein Arbeitnehmer, der länger als drei Monate im Betrieb war, erhalten die Erbberechtigten ein Sterbegeld. Dieses Sterbegeld umfasst den Rest der letzten Bruttomonatsvergütung und eine Bruttomonatsvergütung bis zehn Jahre Betriebszugehörigkeit, über zehn Jahre Betriebszugehörigkeit zwei Bruttomonatsvergütungen. Ein vorhandenes Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto wird ausgezahlt. Ein vorhandenes Defizit auf dem Arbeitszeitkonto wird vom Betrieb ausgeglichen.

2. Bei Betriebsunfällen mit tödlichem Ausgang entfällt die Wartezeit.

3. Tritt der Todesfall bei beruflicher Abwesenheit außerhalb des Wohnortes ein, sind vom Betrieb die notwendigen Überführungskosten zu tragen, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt bzw.

einzutreten hat.

4. Die Auszahlung des Sterbegeldes setzt den Nachweis der Erbberechtigung durch Vorlage eines gültigen Erbscheins voraus. Soweit mehrere Erben erbberechtigt sind, erfolgt eine Auszahlung erst nach Vorlage einer von allen Erben unterzeichneten Erklärung, auf welches Konto bei welcher Bank unter Angabe der Bankverbindung und Angabe des Kontoinhabers und der Kontonummer an alle Erben gemeinschaftlich das Sterbegeld zu überweisen ist.

§ 18 Betriebszugehörigkeit

1. Betriebszugehörigkeit ist die bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen in einem Berufsausbildungs- und Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit.

2. Die Betriebszugehörigkeit wird durch die Elternzeit nicht unterbrochen, sofern das Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Elternzeit fortgesetzt wird. Während der Elternzeit ruhen sämtliche Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

3. Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde, werden bei Wiedereintritt in das Unternehmen die Zeiten vorheriger Betriebszugehörigkeit angerechnet, sofern zwischen Ausscheiden und Wiedereintritt ein Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren liegt.

Im Falle einer zeitweisen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erfolgt eine Anrechnung bis zu 36 Monaten.

§ 19 Urlaub

1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem laufenden Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub, der möglichst zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen ist.

2. Während der Dauer des Urlaubes wird die im Vergütungstarifvertrag festgelegte Monatsvergütung gezahlt. Dabei wird, je nach betrieblichen Verhältnissen, ggf. auch die Pauschale nach §8.2 berücksichtigt.

3. Für die Urlaubsdauer der Jugendlichen und sonstigen Sondergruppen (z. B. Schwerbehinderte) gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Für alle Arbeitnehmer beträgt der Jahresurlaub 26 Arbeitstage.

5. Für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 12 ständig beschäftigten Arbeitnehmern beträgt der Jahresurlaub

- ab einer Beschäftigungszeit von drei Jahren 26 Tage, - ab einer Beschäftigungszeit von fünf Jahren 28 Tage, - ab einer Beschäftigungszeit von zehn Jahren 30 Tage.

6. Der gesamte Urlaubsanspruch beträgt höchstens 30 Arbeitstage.

7. In Betrieben mit mindestens 50 tätigen Arbeitnehmern im Geltungsbereich des Tarifvertrages erhalten Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren ab dem Jahr des Erreichens des 55. Lebensalters einen Tag Urlaub zusätzlich und

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Arbeitnehmer mit einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren ab dem Jahr des Erreichens des 60. Lebensalters einen weiteren Tag Urlaub zusätzlich.

8. Eine Urlaubsunterbrechung aus betrieblichen Gründen ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig. Die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Urlaubsunterbrechung entstandenen nachgewiesenen Kosten sind ihm vom Betrieb zu erstatten.

9. Zwischen der Betriebsleitung und dem Betriebsrat ist der Urlaubsplan der Arbeitnehmer festzulegen. Den Wünschen der Arbeitnehmer ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die geregelte Durchführung des Betriebes muss sichergestellt sein.

10. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf den vereinbarten Urlaubszeitraum, der möglichst drei Wochen zusammenhängend zu gewähren ist. Bei Nichtgewährung des vereinbarten Urlaubes durch den Betrieb trägt dieser alle entstehenden nachgewiesenen Kosten. Die Nichtgewährung trägt grundsätzlich Ausnahmecharakter.

11. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubes, so gilt der Urlaub als unterbrochen. Die Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.

12. Urlaub, der im laufenden Urlaubsjahr aus betrieblichen oder Krankheitsgründen nicht genommen werden konnte, ist auf das folgende Urlaubsjahr in voller Höhe zu übertragen. Die Geltendmachung muss bis spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgen. Nicht geltend gemachter Urlaubsanspruch verfällt drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

§ 20 Arbeitsbefreiung aus besonderem Anlass

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung ausschließlich bei folgenden Tatbeständen:

1. Bis zur Dauer eines Arbeitstages (acht Stunden)

a) bei Erfüllung nachgewiesener staatsbürgerlicher Pflichten, denen sich der Arbeitnehmer kraft Gesetz während der Arbeitszeit nicht entziehen kann, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt oder einzutreten hat,

b) bei Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher und polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch eigenes Verschulden des Arbeitnehmers veranlasst sind, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt oder einzutreten hat,

c) bei ambulanter fachärztlicher Behandlung, wenn der arbeitsfähige Arbeitnehmer nicht außerhalb der Arbeitszeit behandelt werden kann und sofern eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wird,

d) bei amtsärztlicher oder kassenärztlicher Untersuchung, sofern die Anordnung des Kassen- oder Amtsarztes zur Untersuchung vorgelegt wird,

e) für die erste jeweils gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung für die Fahrdiensttauglichkeit, f) zur Ablegung von beruflichen oder der Fortbildung dienenden Prüfungen, soweit dieselben vom

Betrieb veranlasst sind,

g) den gewählten, ehrenamtlichen bei der vertragschließenden Gewerkschaft tätigen Arbeitnehmern zur Teilnahme an Sitzungen und Tagungen in Tarifangelegenheiten.

2. a.) bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt: Innerorts ein Arbeitstag; Außerorts zwei Arbeitstage,

b.) bei Eheschließung: ein Arbeitstag, c.) bei Silberhochzeit: ein Arbeitstag,

d.) bei Niederkunft der Ehefrau oder der in häuslicher Gemeinschaft lebenden PartnerIn: ein Arbeitstag,

e.) beim Tode des Ehegatten, eines Elternteils, Kindern oder in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner/in: zwei Arbeitstage,

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f.) beim Tod der Geschwister oder Schwiegereltern: ein Arbeitstag.

3. Die vorstehend aufgeführten Arbeitsbefreiungen werden nur in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem jeweiligen Anlass gewährt. Eine nachträgliche Einbringung derselben ist ausgeschlossen.

4. Die Vergütung wird nur für die Dauer der nachgewiesenen unumgänglichen Abwesenheit weitergezahlt.

§ 21 Weiterbildung

1. Der Arbeitnehmer kann von der Arbeit, unter Fortzahlung der Vergütung, für die Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Berufskraftfahrerprüfung oder eine andere berufliche Qualifizierung freigestellt werden.

2. Bei Delegierung zur Weiterbildung und Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist der Arbeitgeber berechtigt, bei einseitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer und bei Kündigung des Arbeitgebers aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grundes die angefallenen Kosten vom Arbeitnehmer wie folgt zurückzufordern:

a) Bei einer Weiterbildungszeit bis zu drei Monaten nur innerhalb eines Zeitraumes vom sechsfachen der tatsächlichen Weiterbildungszeit nach Beendigung der Weiterbildung und wenn durch die Teilnahme eine besonders hohe Qualifikation verbunden mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer entstehen oder wenn diese Weiterbildung überdurchschnittlich kostenintensiv ist.

b) Bei einer Weiterbildungszeit bis zu 18 Monaten nur innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Beendigung der Weiterbildung.

3. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen (ausgenommen Krankheit), die Ausbildung bzw. Qualifizierung vor Beendigung der Maßnahme abbricht.

§ 22 Ausschlussfristen

1. Der Arbeitnehmer ist zur sofortigen Nachprüfung der Vergütungsabrechnung und der ausgezahlten Vergütung verpflichtet. Stimmen die von dem Arbeitnehmer geleisteten Arbeitsstunden einschließlich Zeitzuschlägen nicht überein, so hat er seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrem Entstehen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.

2. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen sowohl dem Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ebenfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Entstehen des Anspruches (Kenntnisnahme) schriftlich geltend gemacht werden.

3. Nicht fristgemäß geltend gemachte Ansprüche verfallen.

§ 23 Haftung

Bleibt der Arbeitnehmer unberechtigt der Arbeit fern, ohne dass dafür ausreichende Gründe vorliegen, ist er dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig. Ein entstandener Schaden ist durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Der Arbeitnehmer haftet darüber hinaus für Schäden, die er infolge vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Verhaltens anrichtet. Insbesondere gilt als grobfahrlässiges Verhalten, wenn der Mitarbeiter während der Arbeitszeit alkoholisiert oder berauscht ist.

§ 24 Schiedsgericht

Bei Streitigkeiten zur Auslegung des Tarifvertrages wird ein zeitnaher Termin zwischen beiden Parteien mit jeweils drei Teilnehmern zur Klärung vereinbart.

Der Gerichtsweg kann erst beschritten werden, wenn keine Klärung herbeigeführt werden konnte. In diesen Fällen wird die Ausschlussfrist nach § 22 ausgesetzt.

(12)

§ 25 Schlussbestimmungen

Dieser Manteltarifvertrag tritt am 01.08.2021 in Kraft und kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten, frühestens jedoch zum 31. 12.2024, gekündigt werden.

Erfurt, den 22.07.2021

Verband Mitteldeutscher Omnibusunternehmer e. V.

Mario König Vorsitzender

Tilman Wagenknecht Verhandlungsführer

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Landesbezirk Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Oliver Greie Landesbezirksleiter

Paul Schmidt

Landesfachbereichsleiter

Kirsten Eckert

Verhandlungsführerin

Hinweis zur redaktionellen Überarbeitung der Vertragsversion:

Name unterzeichnet am gültig ab Kündigung frühestens per

Vertragsbasis 04.12.2014 01.01.2015 31.12.2018

Änderung 1 07.01.2020 01.03.2020 31.12.2024

Änderung 2 22.07.2021 01.08.2021 31.03.2023 (nur Änderungen)

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