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Archiv "Kongreßkosten: Knackpunkt Mittagspause" (15.02.1990)

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Kongreßkosten:

Knackpunkt Mittagspause

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LESERDIENST

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

W

enn Sie die Kosten Ihrer Teilnahme an Ärztekongressen von der Steuer absetzen wol- len, dürfen Sie mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß Ihr Finanzamt jäh aus seinem Dornröschen- schlaf erwacht. Soweit der Kongreß innerhalb der Bun- desrepublik stattfindet, wird Ihre Steuererklärung letztlich meist ohne tiefergehendes Nachforschen akzeptiert wer- den. Bei Auslandskongressen sieht das aber ganz anders aus: richten Sie sich frühzeitig darauf ein, daß das Finanz- amt eine Fülle von Auskünf- ten und Nachweisen von Ih- nen verlangen wird. Dieses fiskalische Mißtrauen wird al- lerdings nicht nur Angehöri- gen des ärztlichen Berufs- standes zuteil Ähnliches gilt etwa für Auslandsexkursio- nen von Geographielehrern oder Geschäftsreisen nach Übersee. In derartigen Fällen vermutet das Finanzamt prima vista erst einmal, daß eine pri- vate Urlaubsreise mit dem Mäntelchen einer beruflichen Veranlassung behängt wird oder jedenfalls Berufliches und Privates untrennbar mit- einander verquickt waren.

Wenn sich diese Vermutung nicht widerlegen läßt, trägt der Steuerzahler den Nachteil: die Kongreßkosten sind bei der Einkommensteuer weder ganz noch teilweise absetzbar.

Neues

Finanzgerichts-Urteil Nachdem bereits viele Ärzte in puncto Anerken- nung von Kongreßkosten er- hebliche Schwierigkeiten mit dem Finanzamt hatten, rich- ten sich neuerdings einige Hoffnungen darauf, daß sich diese restriktive Anerken- nungspraxis der Finanzbehör- den einmal ändern könnte.

Ansatzpunkt für diese Hoff- nungen ist ein amtlich nicht veröffentlichtes Urteil des Fi- nanzgerichts Köln aus dem Jahr 1989 (Urteil vom 22. 5. 1989, Aktenzeichen 12 K 408/85). In diesem Verfah- ren war der Streit mit dem Fi-

nanzamt bis hin zum Gericht ausgetragen worden, und die Finanzrichter hatten ein Ein- sehen mit dem klagenden Arzt: sie erkannten die Kon- greßkosten als abzugsfähige Werbungskosten an.

Kongreß in Zürs Der Sachverhalt, der die- sem Fall zugrundelag, weist eigentlich keine großen Be- sonderheiten auf. Der Kläger war als Arzt in einem Kran- kenhaus tätig und nahm in der Zeit vom 10. bis 17. März 1984 an dem 5. Internationa- len Symposium über Anäs- thesie-, Reanimations- und

Intensivbehandlungsproble- me in Zürs/Österreich teil.

Die Kosten in Höhe von rund 1700 DM (für Unterkunft, Verpflegung und Kursge- bühr) machte er als Wer- bungskosten geltend. Nach dem Tagungsprogramm fan- den jeweils in der Zeit von 9 bis 12 Uhr und 16 bis 20 Uhr fachbezogene Veranstaltun- gen statt. Ein Rahmenpro- gramm existierte nicht.

Der klagende Arzt wies seine Teilnahme an diesen Veranstaltungen nach, indem er ein Teilnehmertestat sowie hanschriftliche Notizen zum Inhalt der einzelnen Veran- staltungen vorlegte. Das Teil- nehmertestat wurde von dem Organisationskomitee des Symposiums erteilt. Es hatte die Form eines DIN-A 5- Blattes, auf dem der teilneh- mende Arzt handschriftlich seinen Namen eintrug; die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen wurde vor- mittags und nachmittags je- weils durch einen Stempel be- stätigt.

Das Finanzamt wollte dem Antrag des Arztes offenbar vor allem wegen der langen Mittagspause von 12 bis 16 Uhr nicht entsprechen. Es meinte wohl, daß der Arzt diese Zeit zum Skifahren ge- nutzt hatte und daß deshalb die Kongreßteilnahme zu ei- nem nicht unerheblichen An- teil auch zu Urlaubs- und Er- holungszwecken diente.

Dieser Gesichtspunkt spielte in dem Gerichtsver- fahren eine ganz wesentliche Rolle. Das Finanzgericht hat in seinem Urteil zunächst her- vorgehoben, daß Auslands- reisen, die nach der Lebens- erfahrung sowohl dem beruf- lichen Bereich als auch dem

Bereich der privaten Lebens- führung angehören können, nur dann zu abzugsfähigen Werbungskosten führen, wenn die Reise ausschließlich oder zumindest weitaus über- wiegend im betrieblichen oder beruflichen Interesse unternommen wurde.

Die steuerliche Abzugsfä- higkeit ist — so das Gericht — dann gegeben, wenn private Interessen (zum Beispiel Er- holung, Bildung oder auch die Erweiterung des allgemei- nen Gesichtskreises) nach dem Anlaß der Reise, dem Veranstaltungsprogramm und der tatsächlichen Durch- führung nahezu ausgeschlos- sen sind.

Testate und

lange Mittagspause In diesem Zusammenhang hatte das Gericht folgende Fragen zu klären:

• Sind die Testate in der vorliegenden Form als Teil- nahmenachweis tauglich?

• Schadet die lange Mit- tagspause dem beruflichen Charakter der Gesamtveran- staltung?

Obwohl in dem Urteil nicht ausdrücklich gesagt, scheint das Finanzamt die Teilnahme des Arztes an den einzelnen Vorträgen bestrit- ten und die Testate als nicht ausreichend angesehen zu ha- ben. Damit stellte sich die bisher noch nicht generell ge- klärte Frage, welche Form ein Testierverfahren haben muß, um von den Finanzämtern anerkannt zu werden. Diesem Problem ist das Finanzgericht im Streitfall allerdings ele- gant aus dem Wege gegan- gen. Es meinte nämlich, daß allein die vorgelegten hand- schriftlichen Notizen des Arz- tes ausreichend waren, um die Teilnahme an allen Ver- anstaltungen nachzuweisen.

Das Gericht hat auch zu dem Einwand Stellung genommen, diese Aufzeichnungen seien nachträglich „getürkt" wor- den. Es hielt den Kläger für glaubwürdig aus einem Grund, der Hervorhebung verdient: Der klagende Arzt war persönlich zu der Ge- richtsverhandlung erschienen und hat dort einen persön- lichen Eindruck hinterlassen, der die Richter letztlich über- zeugte.

Dieser positive persön- liche Eindruck war auch ent- scheidend dafür, daß das Ge- richt die vierstündige, zum Skifahren hervorragend ge- eignete Mittagspause (der klagende Arzt hatte seine pri- vate Skiausrüstung nach Zürs mitgenommen!) im konkre- ten Einzelfall nicht als steuer- schädlich betrachtete. Der Kläger konnte glaubhaft ma- chen, daß die Vormittagsver- anstaltungen zeitlich überzo- gen wurden, daß er danach zu Tisch ging und anschließend einen beachtlichen Teil der Mittagspause zur Diskussion unter Kollegen und zum Lite- raturstudium benutzte. Auf diese Weise verblieben von der gesamten Mittagspause noch rund 90 Minuten zum Skifahren. Die Finanzrichter hatten ein Einsehen: sie ent- schieden, daß diese 90 Minu- Dt. Ärztebl. 87, Heft 7, 15. Februar 1990 (79) A-499

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ten neben dem umfassenden Fortbildungsprogramm des Symposiums von untergeord- neter Bedeutung seien. Das Gericht war somit überzeugt, daß das Interesse des klagen- den Arztes an den Fachvor- trägen das ausschlaggebende Motiv für die Zürs-Reise war.

Praktische Bedeutung des Urteils

Das Urteil des Finanzge- richts Köln bedeutet keine grundlegende Neuorientie- rung im Sinne einer großzügi- geren Behandlung von Kon- greßkosten. Es knüpft viel- mehr ausdrücklich an die restriktive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an. Die Gerichtsentscheidung bietet denn auch keinerlei Anlaß zur Euphorie. Es handelt sich um eine reine Einzelfall-Ent- scheidung, die maßgeblich von den Besonderheiten des konkreten Streitfalls geprägt ist.

Die Frage, wie ein Testat- verfahren praktisch gestaltet sein muß, um vor Gericht

„wasserdicht" zu sein, ist ebenfalls offen geblieben.

Das muß jedoch für die Kon- greßveranstalter und -teilneh- mer nicht unbedingt nachtei- lig sein, weil dieses Problem auch in Zukunft pragmatisch angegangen werden kann.

• Dennoch hat das Urteil des Finanzgerichts Köln ei- nen Aussagewert, der über den Einzelfall hinausweist.

Das Urteil zeigt nämlich ex- emplarisch, wie wichtig es

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sein kann, daß der klagende Arzt persönlich zur münd- lichen Verhandlung erscheint und vor dem Richtertisch überzeugend darlegt, was ihn zu der Kongreßteilnahme be- wogen hat und wie sich der Tagungsablauf im einzelnen gestaltete.

Sicher wird den wenigsten Ärzten der Gedanke an einen solchen gerichtlichen Auftritt sonderliches Behagen berei- ten. Aber über solche Unlust- gefühle sollte man sich hin- wegsetzen.

Gerichtsverfahren, in de- nen es — wie bei Kongreßko- sten — im wesentlichen um die Abgrenzung zwischen priva- ten und beruflichen Kosten geht, sind erfahrungsgemäß von zahlreichen Unwägbar- keiten geprägt, die letztlich auch die Entscheidung maß- geblich beeinflussen können.

In dieser Situation kann ein überzeugendes persönliches Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung we- sentlich zu einem Prozeßer- folg beitragen.

Anschrift des Verfassers:

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Sinusbradykardie <50 Schläge/min; Hypotonie <90 mm Hg systolisch ;Vorhofflimmern/Vorhofflattern bei gleichzeiti- gem Vorliegen eines Präexzitationssyndroms, z. B. WPW- Syndrom (hier besteht das Risiko, eine Kammertachykardie auszulösen); Herzinsuffizienz (vor der Behandlung mit Isop- tin RR ist eine Kompensation, z. B. mit Herzglykosiden, erfor- derlich). Während einer Schwangerschaft (besonders im ersten Drittel) und in der Stillzeit ist die Verordnung von Isop- tin RR kritisch abzuwägen. Nebenwirkungen: Verschiedene Herz-Kreislauf-Effekte von Verapamil können gelegentlich, insbesondere bei höherer Dosierung oder entsprechender Vorschädigung, über das therapeutisch erwünschte Maß hinausgehen: AV-Blockierung, Sinusbradykardie, Hypoto- nie, Verstärkung von Insuffizienzsymptomen. Über Obstipa- tion wird des öfteren berichtet; selten kommt es zu Übelkeit, Schwindel bzw. Benommenheit, Kopfschmerz, Flush, Müdigkeit, Nervosität, Knöchelödemen. Einige Einzelbeob-.

achtungen über allergische Hauterscheinungen (Exan- them, Pruritus, Urtikaria) liegen vor, ferner über eine reversi- ble Erhöhung der Transaminasen und/oder alkalischen Phosphatase, wahrscheinlich als Ausdruck einer allergi- schen Hepatitis. Bei älteren Patienten wurde in sehr seltenen Fällen unter einer oralen Langzeittherapie Gynäkomastie beobachtet, die nach bisherigen Erfahrungen nach Abset- zen des Medikamentes voll reversibel ist. Äußerst selten kann es unter längerer oraler Behandlung zu Gingivahy- perplasie kommen, die sich nach Absetzen völlig zurückbil- det. Die Behandlung des Bluthochdrucks mit Isoptin RR bedarf der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle. Durch indivi- duell auftretende unterschiedliche Reaktionen kann die Fähigkeit zur aktiven Teilnahme am Straßenverkehr oder zum Bedienen von Maschinen beeinträchtigt werden. Dies gilt in verstärktem Maße bei Behandlungsbeginn und Prä- paratewechsel sowie im Zusammenwirken mit Alkohol.

Dosierung und Anwendungsweise: Zur Hochdruckbe- handlung erhalten Erwachsene morgens 1 Retardtablette (wenn eine besonders langsame Blutdrucksenkung erwünscht, mit 1/2 Retardtablette beginnen). Falls erforder- lich, kann zusätzlich 1/2 -1 Retardtablette abends (im Abstand von ca.12 Stunden) gegeben werden; Dosissteige- rungen sollten gegebenenfalls nach ca. 2wöchiger Thera- pie erfolgen. Bei den übrigen Anwendungsgebieten erhal- ten Erwachsene 1/2 -1 Retardtablette 2mal täglich (im Abstand von ca.12 Stunden). EineTagesdosis von 2 Retard- tabletten sollte als Dauertherapie nicht überschritten wer- den; eine kurzfristige Erhöhung ist möglich. Für Kinder bzw.

Erwachsene, die niedrigere Verapamil-Dosen benötigen, stehen Isoptin® mite, Filmtabletten, und Isoptin® 80 mg, Film- tabletten, zur Verfügung. Bei Patienten mit eingeschränkter Leberfunktion wird in Abhängigkeit vom Schweregrad wegen eines verlangsamten Arzneimittelabbaus die Wir- kung von Verapamil verstärkt und verlängert. Deshalb sollte in derartigen Fällen die Dosierung mit besonderer Sorgfalt eingestellt und mit niedrigeren Dosen begonnen werden (z. B. bei Patienten mit Leberzirrhose zunächst 3mal täglich 1 Filmtablette Isoptin® mite). Wechselwirkungen: Bei gleich- zeitiger Gabe von Isoptin RR und Arzneimitteln, die kardio- depressorisch wirken bzw. die Erregungsbildung oder -lei- tung hemmen, z. B. Betarezeptorenblocker, Antiarrhythmika sowie Inhalationsanästhetika, kann es zu unerwünschten additiven Effekten kommen (AV-Blockierung, Bradykardie, Hypotonie, Herzinsuffizienz). In Kombination mit Chinidin sind bei Patienten mit hypertropher obstruktiver Kardiomyo- pathie einzelne Fälle von Hypotonie und Lungenödem beschrieben worden. Die intravenöse Gabe von Betarezep- torenblockern sollte während der Behandlung mit Isoptin RR unterbleiben. Isoptin RR kann die Wirkung anderer Anti- hypertensiva verstärken. Erhöhungen des Digoxinplasma- spiegels bei gleichzeitiger Gabe von Verapamil sind beschrieben. Deshalb sollte vorsorglich auf Symptome einer Digoxinüberdosierung geachtet, gegebenenfalls der Digitalisspiegel bestimmt und nötigenfalls eine Reduzie- rung der Glykosiddosis vorgenommen werden. Des weite- ren wurden in der Literatur vereinzeltWechselwirkungen mit Carbamazepin (Wirkungsverstärkung durch Verapamil), Lithium (Wirkungsabschwächung durch Verapamil, Erhö- hung der Neurotoxizität), Cyclosporin, Theophyllin (Plasma- spiegelerhöhung durch Verapamil) und Rifampicin (Wir- kungsabschwächung von Verapamil) beschrieben. Die Wirkung von Muskelrelaxanzien kann verstärkt werden.

Handelsformen: 20 Retardtabletten (N 1) DM 29,34, 50 Retardtabletten (N 2) DM 61,59,100 Retardtabletten (N 3)

DM 107,89. Stand: Januar 1990

Knoll AG • 6700 Ludwigshafen

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A-500 (80) Dt. Ärztebl. 87, Heft 7, 15. Februar 1990

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